Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.
kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch | |
---|---|---|---|---|---|
SN0018 | "HGRD-BP: Anlage 1, Karte 27 Signifikante Belastungen von OWK durch Wasserentnahmen Ergänzung in Überschrift: und Überleitung von Wasser Ergänzung in Kartendarstellung: Steingrundbach / Eula bis Speicher-becken Witznitz Lober ab Haynaer Ableiter / Freiro-daer Graben, Lober-Leine-Kanal Erklärung: Passfähig zu Kap. 5.2.4 Belastungs-schwerpunkt Wasserentnahme und Über-leitung von Wasser Überleitung Freiberger Mulde => Stein-grundbach => Eula => Speicherbecken Witznitz Überleitung Neue Luppe => Rohrleitung => Haynaer Ableiter / Freirodaer Graben => Lober, Lober-Leine-Kanal " | Das Kapitel 5.2.4 befasst sich mit überregionalen Bewirtschaftungszielen bezogen auf die wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen der FGG Elbe, während Karte 27 die Belastungszuweisung nach den Kategorien „Punktquellen“, „diffuse Quellen“, „Wasserentnahmen“ und „Abflussregulierung und morphologische Änderungen“ darstellt. Bei den Belastungen werden, anders als bei den „wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen“, Wasserentnahmen und Überleitungen nicht zusammengefasst. Eine Darstellung in der Karte 27 wäre daher falsch zugeordnet. Die Belastung der Überleitung durch den entstehenden hydraulischen Stress müsste in der Belastungskategorie „Abflussregulierung und morphologische Änderungen“ dargestellt werden. In den Karten werden aber nur ganze OWK dargestellt und nicht die betroffenen Abschnitte. | keine | Freistaat Sachsen | |
SN0083 | Ein Großteil der Defizite der jetzt vorliegenden Planung ist auf das zwangsläufig abstrakte Vorgehen und die gewählte Betrachtungsebene zurückzuführen. Erhebungen z. B. zur Strukturgüte wurden über Werkverträge an Dritte übertragen, restriktive Nutzungen im Gewässerumfeld aus mehr oder weniger detailgenauen und aktuellen Geoinformationssystemen abgeleitet. Die Analyse der Belastungen und deren Ursachen und die Ableitung von Umweltzielen und Maßnahmen erfolgten in der Regel sehr schematisch und ohne Kenntnis der konkreten Randbedingungen vor Ort. Die Ortskenntnis und die Inaugenscheinnahme der Gewässer sind jedoch die Grundlage belastbarer Planungen. Im nächsten Bewirtschaftungsplanzyklus müssen ausreichende personelle Kapazitäten und eine enge Zusammen-arbeit mit Jenen, die über hinreichende Orts- und Gewässerkenntnisse verfügen, sichergestellt wer-den. | Bereits in der weitergehenden Detailplanung zur Umsetzung von Maßnahmen müssen alle vor Ort Akteure eingebunden werden, um zielführende und kosteneffiziente Maßnahmen ableiten und umsetzen zu können. Die Erreichung der Ziele der WRRL muss in nicht wenigen Wasserkörpern als mittel- bis langfristiges Ziel gesehen werden. Daher wurde auch für eine Vielzahl von Wasserkörpern die Frsitverlängerung in Anspruch genommen. | keine | Freistaat Sachsen | |
SN0083 | "Die in Sachsen angewendete Abgrenzungsmethodik für OWK ist aus unserer Sicht zu überprüfen und ggf. anzupassen. Im Wesentlichen sehen wir 2 Schwachpunkte, zu denen wir uns im Folgenden äu-ßern: 1. Abgrenzung hydromorphologisch uneinheitlicher Wasserkörper ... 2. Abgrenzung nach administrativ-organisatorische Kriterien ... " | Wasserkörper in dieser Arbeitsphase neu aufzunehmen oder zu teilen, bringt trotz möglicher fachlich richtigem Erfordernis Probleme mit sich. So liegen für die dann neuen Wasserkörper keine Bewertungsergebnisse vor, so dass keine fundierte Bewirtschaftungsplanung (z.B. Identifikation Maßnahmen) erfolgen kann. Daher wurde beschlossen, die Wasserkörper erst wie-der für den nächsten Bewirtschaftungzyklus (Aktualisierung Bestandsaufnahme 2013 Aktualisie-rung Bewirtschaftungsplan 2015) zu überprüfen. | keine | Freistaat Sachsen | |
SN0083 | " Die Vorgehensweise Sachsens zur Einstufung der Wasserkörper als erheblich veränderte Wasserkörper (HMWB) nach (beliebig festgelegten) räumlichen Schwellenwerten führt häufig zu einer Einstufung von Wasserkörpern in die Kategorie natürlicher Wasserkörper (NWB), obwohl wesentliche Streckenanteile sehr schlechte strukturelle Bedingungen aufweisen. Kritikpunkte: 1. Kriterium “mehr als 50 % der Fließlänge sind mit einer Gewässerstrukturgüte stark verändert und schlechter bewertet“ --> Die Festlegung des 50%igen Schwellenwertes als Ausschlusskriterium für die HMWB-Ausweisung führt zur einer von der Länge des OWK abhängigen und damit wenig sachgerechten Ausweisung. Der Schwellenwert sollte auf 20 % abgesenkt werden. Optional könnten OWK auf max. 15 km Fließlänge begrenzt werden oder das Abgrenzungskriterium hydromorphologisch heterogene Bedingungen (siehe Abschnitt Abgrenzung der Wasserkörper) stärker berücksichtigt werden. 2. zum Kriterium “mehr als 50% der Fläche in einen 30 m breiten Streifen beidseitig der Fließgewässer werden von restriktiven Nutzungen eingenommen“ -->Die gegenwärtig angewendeten Kriterien (50 %, 30 m) sind mit anderen Hilfskriterien zu ver-knüpfen, um die Lage der restriktiv genutzten Flächen bei der HMWB- Einstufung in ausreichendem Maße berücksichtigen zu können. Die schematische Einstufung der Wasserkörper muss grundsätzlich durch eine Inaugenscheinnahme vor Ort verifiziert werden. 3. “... „restriktive Nutzungen…Siedlungen, Schienen, Straßen und Rohstoffabbau „ --> Alle NWB sind im Rahmen der Überarbeitung der BWP bis Dezeber 2009 nochmals zu überprüfen, ob die Existenz von Hochwasserschutzanlagen die Ausweisung als HMWB rechtfertigt. " | Festlegung von Schwellenwerten erfolgte in Anlehnung an die Vorgehensweise bei der Bestandsaufnahme 2004. Da es keine bundesweit einheitliche Regelung gibt, wurde eine standardisierte und transparente Vorgehensweise erarbeitet. Diese Vorgehensweise orientiert sich an der Auswertung der Überwachungsprogramme zu den relevanten biologischen Qualitätskomponenten, in erster Linie benthische Invertebraten. Diese Auswertung weist daraufhin, dass bei Anwendung der genannten Kriterien, in den meisten Fällen, auch der gute ökologische Zustand verfehlt wird. Eine Änderung der Kriterien, wie vorgeschlagen, erhöht nicht nur die Anzahl der HMWB, sondern auch der Fälle in der trotz Ausweisung der gute ökologische Zustand bewertet anhand der QK benthische Invertebraten erreicht wird. Dies führt zu einem offensichtlichen Widerspruch. Eine Änderung der Kriterien wird daher für den 1. BwPl als nicht notwendig erachtet. | keine | Freistaat Sachsen | |
SN0083 | "Die Maßnahmeprogramme erweisen sich in Bezug auf die Maßnahmenumsetzung als wenig aussa-gekräftig. Die programmatisch skizzierten Maßnahmen zur Verbesserung hydromorphologischer Be-dingungen bleiben bis auf Maßnahmen zur Durchgängigkeit abstrakt und unkonkret. Ohne eine räum-liche oder zeitliche Verortung der Maßnahmen bleibt der gesamte Prozess der Maßnahmenumset-zung unverbindlich. Diese Unverbindlichkeit setzt sich in den sächsischen Hintergrunddokumenten fort. Dort werden die LAWA- Maßnahmearten OWK- scharf festgelegt, Fragen der Priorisierung, Loka-lisierung oder Terminierung bleiben auch in den Hintergrunddokumenten unbeantwortet. Für die Um-setzung der Maßnahmen ist deshalb in einem nächsten Schritt u. a. zu klären, wie der Prozess der Umsetzung gesteuert, wie zuständigkeitsübergreifende Aspekte beachtet und eine sinnvolle Abfolge der Maßnahmen (Priorisierung) festgelegt werden sollen. In den Hintergrunddokumenten sollten für alle OWK, die den guten ökologischen Zustand bis 2015 nicht erreichen, zumindest angestrebte Teilziele für die Planungshorizonte 2015 und 2021 festgelegt werden. Welche Qualitätskomponente durch welche Maßnahmeart und in welchem OWK verbessert werden soll, ist in den zugänglichen Unterlagen nicht dokumentiert. Die Ergänzung der Maßnahmetabelle (Anlage 4 der HMAP) mit den OWK- bezogenen Teilzielen wäre für die Gestaltung des den Umsetzungsprozesses hilfreich. " | Eine Konkretisierung für fast alle Fließgewässer-WK bezüglich einer Verortung, Priorisierung und Terminierung von detailliert aufgeschlüsselten Maßnahmen zur Verbesserung der Hydromorphologie ist aufgrund des erheblichen Planungsaufwandes, der sich für eine so große Anzahl von OWK ergibt nicht leistbar. Weiterführende Planungen können nur im Zuge der Vorbereitung zur Maßnahmenumsetzung unter Berücksichtigung der lokalen vor-Ort-Bedingungen und unter Einbindung aller Zuständigen erfolgen. | keine | Freistaat Sachsen | |
SN0083 | "Maßnahmeprogramm für Grenzgewässer Die speziellen Randbedingungen der Grenzgewässerunterhaltung werden in der WRRL-Planung nicht berücksichtigt. Wir verweisen auf die Regelungen in den bilateralen Grenzverträgen zwischen der BRD und Polen bzw. der Tschechischen Republik. Insbesondere bei grenzbildenden Gewässern rich-tet sich die Gewässerunterhaltung an der Funktion des Gewässers als Staatsgrenze und dem Unter-haltungsziel Grenzsicherung aus. Das heiß, der Ausbauzustand des Gewässers ist zu erhalten. Lage-verschiebungen oder große Uferabbrüche infolge eigendynamischer Gewässerentwicklung sind zu unterbinden. Sollte von diesem Unterhaltungsgrundsatz künftig abgewichen werden, ist das in den Grenzkommissionen und den Grenzgewässerkommissionen zu erörtern, ggf. wären entsprechende zwischenstaatliche Zusatzvereinbarungen zu treffen. Bis zum Vorliegen derartiger Vereinbarungen sind die Festlegungen des BWP und MAP für grenzbildende Gewässerabschnitte nachrangig. Auf diese Randbedingung ist textlich im BWP und in den Hintergrunddokumenten hinzuweisen. " | Die Maßnahmenabstimmung insbesondere bei hydromorphologischen Maßnahmen an Grenzgewässern wird im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen erfolgen. Dies sollte aber kein Hinderungsgrund für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes von OWK sein. Das ist eines der Hauptanliegen der WRRL, die internationale Bewirtschaftungspläne anstrebt, um genau diese Probleme zu lösen. | keine | Freistaat Sachsen | |
SN0083 | "HGRD-BP: K 1.1.2.2; S. 27 ""…. 50 % der Fließlänge….."" --> Änderung: ..50 % der Fließlänge bei OWK mit einer Länge unter 15 km bzw. 20% der Fließlänge bei OWK mit Längen ? 15 km. " | Änderung der Ausweisungsregeln zurzeit nicht erforderlich. | keine | Freistaat Sachsen | |
SN0015 | Bezüglich der Förderung von Maßnahmen zu stoffeintragsmindernden Landbewirtschaftung begrüßen wir die beantragte Ausweitung der Gebietskulisse. Geprüft werden sollte in bestimmten Fällen auch die Zulässigkeit von Maßnahmen mit einer Förderdauer von weniger als fünf Jahren | Die Laufzeit von Förderprogrammen wurde von der EU einheitlich auf 5 Jahre festgelegt. Eine verkürzter Verpflichtungszeitraum ist nur auf sehr wenige Ausnahmefälle beschränkt. Im Zusammenhang mit der EU-WRRL sind aber nur solche Maßnahmen förderfähig, die ihre gewünschte Wirkung nur dann erbringen, wenn sie längerfristig umgesetzt werden (z.B. dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung). | Keine | Freistaat Sachsen | |
SN0016 | Bezüglich der Förderung von Maßnahmen zu stoffeintragsmindernden Landbewirtschaftung begrüßen wir die beantragte Ausweitung der Gebietskulisse. Geprüft werden sollte in bestimmten Fällen auch die Zulässigkeit von Maßnahmen mit einer Förderdauer von weniger als fünf Jahren | Die Laufzeit von Förderprogrammen wurde von der EU einheitlich auf 5 Jahre festgelegt. Eine verkürzter Verpflichtungszeitraum ist nur auf sehr wenige Ausnahmefälle beschränkt. Im Zusammenhang mit der EU-WRRL sind aber nur solche Maßnahmen förderfähig, die ihre gewünschte Wirkung nur dann erbringen, wenn sie längerfristig umgesetzt werden (z.B. dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung). | Keine | Freistaat Sachsen | |
SN0019 | keine einseitige deutsche Verschärfung gegenüber europäischer Gesetze | Eine einseitige Verschärfung der deutschen Rechtsgrundlagen gegenüber den europäischen Gesetzen ist im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU- Wasserrahmenricht- linie nicht vorgesehen. Der Freistaat Sachsen strebt eine 1 :1- Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie an. | keine | Freistaat Sachsen | |
SN0020 | keine einseitige deutsche Verschärfung gegenüber europäischer Gesetze | Eine einseitige Verschärfung der deutschen Rechtsgrundlagen gegenüber den europäischen Gesetzen ist im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU- Wasserrahmenricht- linie nicht vorgesehen. Der Freistaat Sachsen strebt eine 1 :1- Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie an. | keine | Freistaat Sachsen | |
SN0033 | keine einseitige deutsche Verschärfung gegenüber europäischer Gesetze | Eine einseitige Verschärfung der deutschen Rechtsgrundlagen gegenüber den europäischen Gesetzen ist im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU- Wasserrahmenricht- linie nicht vorgesehen. Der Freistaat Sachsen strebt eine 1 :1- Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie an. | keine | Freistaat Sachsen | |
SN0108 | keine einseitige deutsche Verschärfung gegenüber europäischer Gesetze | Eine einseitige Verschärfung der deutschen Rechtsgrundlagen gegenüber den europäischen Gesetzen ist im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU- Wasserrahmenricht- linie nicht vorgesehen. Der Freistaat Sachsen strebt eine 1 :1- Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie an. | keine | Freistaat Sachsen | |
SN0019 | Der vorgelegte Entwurf hat nur einen theoretischen Wert für unmittelbar damit beschäftigte Fachleute. Es ergibt sich die Frage nach der praktischen Bedeutung solcher Vorlagen, wenn deren Inhalt für die Betroffenen nicht nachvollziehbar ist (auch für Form und Gestaltung). Aus diesem Grund ist diese Vorlage in der derzeitigen Form abzulehnen. | Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gem. Art. 14 WRRL, dem WHG und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des BPs erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. | keine | Freistaat Sachsen | |
SN0036 | Der vorgelegte Entwurf hat nur einen theoretischen Wert für unmittelbar damit beschäftigte Fachleute. Es ergibt sich die Frage nach der praktischen Bedeutung solcher Vorlagen, wenn deren Inhalt für die Betroffenen nicht nachvollziehbar ist (auch für Form und Gestaltung). Aus diesem Grund ist diese Vorlage in der derzeitigen Form abzulehnen. | Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gem. Art. 14 WRRL, dem WHG und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des BPs erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. | keine | Freistaat Sachsen |