Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0007 Abstimmung sektoraler Raumnutzungsansprüche: Der der WRRL inhärente integrative Ansatz darf die räumliche Gesamtplanung auf regionaler Ebene nicht vorwegnehmen bzw. sollte einen fachplanerischen Beitrag zu dessen Konkretisierung leisten. Die Bewirtschaftungsplanung nach WRRL verfolgt das Ziel, in möglichst vielen Gewässern die Umweltziele zu erreichen. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt eine Harmonisierung zwischen Maßnahmenplanungen zur Erreichung des guten ökologischen Zustands und anderen Raumnutzungsansprüchen unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange. Dabei werden auch die überregionalen Belange der Raumordnung berücksichtigt. - FGG Elbe
BP-GS0007 Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Trinkwasser: Bitte um Korrektur des letzten Absatzes in Kapitel 7.3 (Maßnahmen an Gewässern zur Entnahme von Trinkwasser) -> Vorschlag siehe "Art der Auswirkung" Dem Vorschlag folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Umformulierter Textbaustein (ersetzen des letzten Absatzes des Kapitels 7.3): "Für bestehende Trinkwasserschutzgebiete und für Gebiete, die potenziell zukünftig der Trinkwassergewinnung zugeführt werden können, besteht in Raumentwicklungsprogrammen die Möglichkeit, diese als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete Trinkwasser festzulegen." FGG Elbe
BP-GS0007 Art der Verbindlichkeit: Vor dem Hintergrund der Verbindlichkeit des Bewirtschaftungsplans wird die Nichteinhaltung der "Planungschronologie" (Bewirtschaftungsplan liegt vor, konkrete Planungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen) kritisiert. Nicht nachvollziehbar ist ferner, ob und inwieweit damit zwangsläufig die im Rahmen der Bewirtschaftungsplanungen bzw. -vorplanungen definierten Maßnahmen Verbindlichkeit erlangen. Bitte im Bewirtschaftungsplan Aussagen hinsichtlich der Verbindlichkeit des Dokumentes zu ergänzen. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Ergänzung eines Textbausteins in der Einführung: "Der Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm, die für die Flussgebietsgemeinschaft Elbe (FGG Elbe) erstellt wurden, stellen die Bewirtschaftungsplanung der Länder in der FGG Elbe bis 2015 dar. Sie sind nach Maßgabe der Landeswassergesetze zumindest behördenverbindlich, d. h. sie sind bei allen Planungen, die die Belange der Wasserwirtschaft betreffen, zu berücksichtigen." FGG Elbe
BP-GS0008 Kap. 2, Seite 30: Einseitig negative Beschreibung von häufig erheblichen negativen Wirkungen bedeutet eine tendenzielle Beeinflussung von Bevölkerung (Meinungsbildung) und Verwaltungsebenen - Wehre sind im Einzelfall zu bewerten Nach Anhang VII der WRRL ist das Ziel des Kapitels die signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässer und Grundwasser zusammengefasst darzustellen. Abflussregulierungen und hydromorphologische Veränderungen wurden als wichtige Wasserbewirtschaftungsfrage in der FGG Elbe identifiziert und stellen in Bezug auf die Ziele der WRRL somit eine signifikante Belastung im Elbeeinzugsgebiet dar. - FGG Elbe
BP-GS0008 Kap. 6.1, S. 103: Es fehlt ein klares Bekenntnis, dass Wasserkraftnutzung einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert hat und zu fördern ist. Das Kapitel 6.1 "Wassernutzung" des Bewirtschaftungsplans umfasst auch die Wassernutzung für die "Energiewirtschaft". Der hohe Stellenwert im detutschen Teil des Elbeeinzugsgebietes wird damit unterstrichen. - FGG Elbe
BP-GS0008 Kap. 4.1.1, S. 49: Formulierungen wie "Für eine Reihe von natürlichen Wasserkörpern kann der gute ökologische Zustand nur bei Aufgabe der Nutzungen realisiert werden" sind völlig unannehmbar und lassen für die Verwaltungspraxis schlimmstes befürchten. Im betreffenden Textabschnitt wird erläutert, in welchen Fällen Wasserkörper gemäß WRRL als erheblich verändert ausgewiesen werden können. Der genannte Satz impliziert keine tatsächliche Aufgabe von Nutzungen für natürliche Wasserkörper. Änderung des Satzes in "Für eine Reihe von natürliche Wasserkörpern könnte der gute ökologische Zustand theoretisch nur bei Aufgabe der Nutzungen realisiert werden." Für diese Wasserkörper lässt die WRRL es zu, sie als erheblich veränderte Wasserkörper (Heavily Modified Water Bodies) auszuweisen. FGG Elbe
BP-GS0008 Kap. 5.2.2, S. 89: Die sozioökonomischen Auswirkungen (Bewertungen) der Nutzungen, z.B. der Wasserkraftnutzung sind völlig unsachgemäß und keinesfalls von einer Akzeptanz der breiten Bevölkerungsmehrheit getragen (betrifft den gesamten Entwurf des Bewirtschaftungsplans). Die Beurteilung der Wasserkraftnutzung erfolgt gemäß der in Artikel 4, Absätze 3, 4, 5 der Wasserrahmenrichtlinie beschriebenen Kriterien und unterliegt im Einzelfall einem Abwägungsprozess. - FGG Elbe
BP-GS0008 Kap. 7.1, S. 125: Maßnahmen in Schutzgebieten: 7. Anstrich - "Reduzierung von Wasserentnahmen aus Oberflächen- und Grundwasser" darf so nicht bestehen bleiben, im Hinblick auf Entnahmen zur Wasserkraftnutzung hat er sachlich keine Berechtigung i.S. von Nutzen für die Umwelt und wird zu Restriktionen genutzt werden. In der Aufzählung auf Seite 125 des Bewirtschaftungsplans sind Maßnahmen, die sich positiv auf andere Schutzziele auswirken aufgeführt. Auch "die Reduzierung von Wasserentnahmen aus Oberflächen- und Grundwasser" ist als Umweltziel der WRRL und als gebietsspezifisches Schutzziel gleichgerichtet. - FGG Elbe
BP-GS0008 Kap. 7.9, S. 133: Die Überprüfung und ggf. Anpassung bestehender wasserrechtlicher Zulassungen muss, falls in Einzelfällen erforderlich, immer von einem, nicht nur aus der WRRL abgeleiteten Gemeinwohl getragen sein und deshalb zwingend auch außerhalb der Umweltverwaltung bewertet werden. Die Überprüfung, Anpassung bzw. Vergabe wasserechtlicher Zulassungen obliegt den zuständigen Bundes- bzw. Landesbehörden. Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0008 Kap. 7.12.1, S. 138, Punkt 1: Die lineare Durchgängigkeit ist maßvoll zu erreichen. Die Priorisierung der Maßnahmendurchführung richtet sich in den Ländern nach den bestehenden Gewässerentwicklungskonzepten unter Einbeziehung der überregionalen Umweltziele der FGG Elbe und den zu erreichenden Umweltzielen der WRRL und berücksichtigt auch Aspekte der Kosteneffizienz und Verhältnismäßigkeit. - FGG Elbe
BP-GS0008 Kap. 7.12.1, S. 138, Punkt 2: Eine eigendynamische Gewässerentwicklung ist auf konkrete Einzelvorhaben in der Kulturlandschaft zu begrenzen (Privateigentum ist zu schützen). Der Umfang der eigendynamischen Gewässerentwicklung ist unter Einbeziehung der Prüfkriterien nach Artikel 4, Absatz 4 WRRL zu realisieren. Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0008 Kap. 7.12.1, S. 138, Punkt 3: Der Punkt zu Habitaten im Uferbereich (Gehölzentwicklung) muss insbesondere im Hinblick auf Uferunterhaltung und Hochwasserschutz im Einzelnen auf Sinnhaftigkeit geprüft werden. Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0008 Kap. 7.12.1, S. 138, Punkt 5: Gewässerunterhaltung findet zum Schaden von Natur und Kulturlandschaft an der Mulde schon jetzt nicht mehr erkennbar statt, sie muss als dringendes Erfordernis, als im Regelfall unverzichtbar beschrieben werden, Anpassung / Optimierung darf nicht als "segensreichens" Nichtstun missgedeutet werden können. Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0008 Kap. 7.12.1, S. 138, Punkt 6: Laufveränderungen sind im Einzelfall strengen Prüfungen auf Sinnhaftigkeit zu unterziehen Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0008 Es ist deutlicher auf den Entwurf des Maßnahmenprogramms (Unsicherheiten) hinzuweisen. Aufgrund bestehender Unwägbarkeiten bei der Realisierung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes ist die Zielerreichung mit gewissen Unsicherheiten verbunden. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Ergänzung eines Textbausteins zu Unsicherheite in Kap. 7 des Bewirtschaftungsplans FGG Elbe