Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0008 Entwurf des Bewirtschaftungsplans wird entschieden abgelehnt, da die Form der Auslegung nur noch formell etwas mit Bürgerbeteiligung zu tun hat (Kritikpunkte: einseitige Ausrichtung des Papiers in Bezug auf die Rückentwicklung der Gewässer, viele andere Allgemeinwohlinteressen werden beeinträchtigt bzw. behindert, massive Eingriffe in geschütztes Eigentum werden ermöglicht, Nutzungen werden einseitig ohne Abwägung behindert und eingeschränkt). Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0009 Verstoß gegen Artikel 14 WRRL "Öffentlichkeitsbeteiligung" (Kritikpunkte: unübersichtliche und unverständliche Unterlagen, Zustandserfassung ist auch mit leistungsfähigen PCs und guten PC-Kenntnissen kaum lesbar etc.) - weder Brüssel wird das akzeptieren, noch kann der betroffene Bürger damit etwas anfangen => Beteiligung wird damit zum Ausgangspunkt permanenter Verunsicherung Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich nach den Vorgaben gem. Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Aufgrund der Erfahrungen aus der Anhörung 2009 wird die Öffentlichkeitsbeteiligung in der FGG Elbe weiterentwickelt. - FGG Elbe
BP-GS0010 Änderungsvorschläge zu einzelnen Kapiteln des Bewirtschaftungsplans Die konkreten Änderungsvorschläge wurden überprüft. Über die Berücksichtigung wurde einzelfallbezogen befunden. Textanpassungen gemäß von Änderungsvorschlägen FGG Elbe
BP-GS0010 Anhang A5-2: Bei Gewässern, die aufgrund ihrer Größe in mehrere Wasserkörper aufgeteilt sind, kann aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht erkannt werden, wo sich die Grenzen der Wasserkörper befinden (vgl. S. 2 – Teltowkanal: 2 Wasserkörper) -> Bei mehreren Wasserkörpern in einem Gewässer sollte der Wasserkörpername um eine Bezeichnung ergänzt werden, die eine Abgrenzung der einzelnen Wasserkörper ermöglicht (z.B. Ober- und Unterlauf, von/bis) Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Ergänzung einer Karte zu Lage und Grenzen der Wasserkörper. Ergänzung eines Verweises auf neue Karten 1.2 für Koordinierungsräume in Kap. 1.1.1 FGG Elbe
BP-GS0010 Die Fließgewässerkörper in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind nur mit einer Nummer bezeichnet, so dass nicht zu erkennen ist, welches Gewässer gemeint ist. -> Bei den betreffenden Wasserkörpern ist die Nummerierung durch eine geografische Angabe (Name des Gewässers) zu ersetzen. Die Ausweisung und Benennung der Wasserkörper obliegt den Bundesländern. Bei der Vielzahl der Wasserkörper wurde die Systematik für die Benennung an die regionalen Erfordernisse angepasst. Zum Teil werden deshalb ausschließlich Codes vergeben. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen (Ergänzung einer Karte der Wasserkörper). Ergänzung einer Karte zu Lage und Grenzen der Wasserkörper. Ergänzung eines Verweises auf neue Karten 1.2 für Koordinierungsräume in Kap. 1.1.1 FGG Elbe
BP-GS0011 Kap. 2.1.4 - S. 31, Tab. 2-3: In Bezug auf die zahlenmäßigen Angaben in der Tabelle ist nicht erkennbar, ob diese Angaben bereits auf abschließenden Untersuchungen beruhen. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Zahl der nicht durchgängigen Querbauwerke tatsächlich geringer ist, könnte sich möglicherweise ein Rechtfertigungsbedarf ergeben, wenn die Zahl der Querbauwerke mit einem Handlungsbedarf nachträglich reduziert wird. Hier könnte sich daher anbieten, auf konkrete Angaben zu verzichten. Die Angaben in der Tab. 2-3 geben den Kenntnisstand der Experten der Länder und des Bundes wider. Geringfügige Änderungen können sich später nur bei der Anzahl der Querbauwerke ergeben, die zur Zeit hinsichtlich der Durchgängigkeit als "unklar" bewertet wurden. Die Tab. 2-3 wurde angepasst, weil zwei Querbauwerke der Havel nunmehr hinsichtlich ihrer Durchgängigkeit als "unklar" zu bewerten sind. Die sich daraus ergebende Änderung der Abbildung 5-4 in Kap. 5 wurde ebenfalls vorgenommen. In Tab. 2-3 wurde anstelle des Zeichens "-" bei "Durchgängigkeit unklar" für Havel die Anzahl 2 eingetragen. FGG Elbe
BP-GS0011 Kap. 2.1.4: Zu berücksichtigen ist, dass gemäß dem Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zukünftig an ihren Stauanlagen die ökologische Durchgängigkeit im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz eigenverantwortlich zu erhalten oder wiederherzustellen hat, soweit dies für die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist. Seitens der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes wird derzeit ein nationales Priorisierungskonzept für die Durchführung gegebenenfalls erforderlicher Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Durchgängigkeit an Bundeswasserstraßen erstellt. Der erläuternde Hinweis wurde im Bewirtschaftungsplan ergänzt. Ergänzung eines neuen Textbausteins in Kap. 2.1.4 vor Tabelle 2-3: "Gemäß dem Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts ist die WSV im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz zukünftig dafür verantwortlich, an den von ihr errichteten oder betriebenen Stauanlagen an Bundeswasserstraßen die ökologische Durchgängigkeit zu erhalten oder wieder-herzustellen, soweit dies für die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist. Seitens der WSV wird derzeit ein Priorisierungskonzept für die Durchführung gegebenenfalls erforderlicher Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Durchgängigkeit an Bundeswasserstraßen erstellt." FGG Elbe
BP-GS0011 Änderungsvorschläge zu einzelnen Kapiteln des Bewirtschaftungsplans Die konkreten Änderungsvorschläge wurden überprüft. Über die Berücksichtigung wurde einzelfallbezogen befunden. Textanpassungen gemäß von Änderungsvorschlägen FGG Elbe
BP-GS0012 Die Entwürfe der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheit Elbe werden in der vorliegenden Form abgelehnt. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0012 Die bisher vorgenommenen grundsätzlichen Überlegungen und abgegebenen Stellungnahmen haben in den Entwürfen nicht, oder nur ungenügend Eingang gefunden. Die Anforderungen an den Bewirtschaftungsplan definieren sich aus der WRRL. Die Entscheidung welche Hinweise aus Anhörungsverfahren sachdienlich sind und bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplanes berücksichtigt werden, wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0012 Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass eine quantitativ nachvollziehbare wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung mit Ermittlung der Umweltkosten und Feststellung der wesentlichen Verursacher stattgefunden hätte. "Gemäß der Definition im WATECO-Leitfaden kommen den Ressourcenkosten in Dtl. eine geringe Bedeutung zu. Eine höhere Bedeutung haben die durch die Wasserdienstleistungen hervorgerufenen Umweltkosten. Eine wesentliche Funktion bei der Internalisierung der Umwelt- und Ressourcenkosten (URK) haben die Abwasserabgabe und die Wasserentnahmenentgelte. Durch ordnungsrechtliche Genehmigungen u. durch Auflagen in wasserrechtlichen Bescheiden sind darüber hinaus URK von Wassernutzungen internalisiert. Die zusätzlichen Kosten der in den Maßnahmenprogrammen festgelegten Maßnahmen können als Untergrenze der noch nicht internalisierten URK angesehen werden und sind bei der Berücksichtigung der Kostendeckungsgrade zum Teil berücksichtigt worden. Die Verursachungsbeiträge der „Abwasserbeseitigung“ und „Wasserversorgung“ zu den Abweichungen von den Umweltzielen sind aufgrund eines in Dtl. bereits erreichten hohen Niveaus gering. Daher ist unter Beachtung des hohen Aufwandes und der Unsicherheit bei der Anwendung von Monetarisierungsmethoden auf eine breite Anwendung dieser Methoden zur Schätzung der Umweltkosten verzichtet worden. " - FGG Elbe
BP-GS0012 Es hat ein Beteiligungsverfahren stattgefunden, das von Anfang an darauf ausgerichtet war, die Auseinandersetzung mit diesem Thema [wirtschaftliche Analyse der Wasserutzung] zu erschweren, indem die komplexen Zusammenhänge durch miserabel aufbereitete Datenmengen eher vernebelt als erhellt wurde. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0013 Zusätzlich zur Überwachung der Schadstoffbelastung müssen auch Maßnahmen getroffen werden, um diese Belastungen unter einen die weitere Nutzung des Gewässers einschränkenden Wert zu senken. Maßnahmen zur Reduzierung von Belastungen der Gewässer durch Schadstoffe sind im Zuge der Umsetzung des Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms der FGG Elbe vorgesehen. Hierbei handelt es sich sowohl um grundlegende Maßnahmen als auch ergänzende Maßnahmen. Weitere Informationen hierzu liegen in den Kapiteln 7.5, 7.6, 7.7 und 7.12 des Bewirtschaftungsplans sowie im Maßnahmenprogramm der FGG Elbe vor. - FGG Elbe
BP-GS0013 Bezüglich der Belastung der Elbe und Ihrer Nebenflüsse muss auf die weitere Verringerung der trinkwasserrelevanten Inhaltsstoffe hingewirkt werden. Die im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm vorgesehenen grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen im Bereich der kommunalen und industriellen Einleiter, der Landwirtschaft und anderer Quellen tragen auch zur Verringerung der diffusen und punktförmigen Belastung der Gewässer mit trinkwasserrelevanten Inhaltsstoffen bei. Im Rahmen von Forschungsvorhaben wird nach neuen praktikablen Lösungen zur Eliminierung bisher nicht berücksichtigter Inhaltsstoffe gesucht. Diese werden ggf. in folgenden Bewirtschaftungszeiträumen umgesetzt. - FGG Elbe
BP-GS0013 Wechselwirkungen zwischen in das Grundwasser infiltrierendem Oberflächenwasser (Uferfiltrat) und dem natürlichen Grundwasser können lokal zu erheblich geänderten qualitativen Verhältnissen im Grundwasserkörper und in der Folge zu einem höheren Aufwand für die Wasserversorgung führen. Dies wird in der aktuellen Darstellung, auch aufgrund der Ausdehnung der Grundwasserkörper, nicht betrachtet und steht im Widerspruch zur EU-Grundwasserrichtlinie. Die Vorgabe, dass Oberflächenwasser die Grundwasserbeschaffenheit nicht beeinträchtigen darf, gibt es - anders als im umgekehrten Fall - in der WRRL nicht. Dies ist daher nicht Teil der Zustandsbewertung der Oberflächengewässer. Im Rahmen der Risiko- und der Zustandsbewertung wurden Stoffeinträge aus Oberflächengewässern nicht als maßgebliche Belastung für Grundwasserkörper ermittelt. Es gibt keine Vorgaben für die Größe von Wasserkörpern, lediglich eine EU-Leitlinie. Die Grundwasserkörper wurden in Übereinstimmung damit ausgewiesen und damit wurde auch der Bearbeitungsmaßstab festgelegt. Lokale Probleme können nicht abgebildet werden, ihre Lösung obliegt damit dem wasserrechtlichen Vollzug ohne Beteiligung der EU. Änderungen am Bewirtschaftungsplan werden nicht für erforderlich gehalten. - FGG Elbe