Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0018 Dem Hochwasserschutz ist eine angemessene Berücksichtigung bei der Bewirtschaftung der Oberflächenwasserkörper und der Umsetzung der Maßnahmepläne nach der WRRL beizumessen. Informationen zum Hochwasserschutz in Verbindung mit der Umsetzung der WRRL liegen in der Einführung zum Bewirtschaftungsplan vor. In Kapitel 5 enhält der Bewirtschaftungsplanentwurf Aussagen über die überregionalen Strategien zur Umsetzung der WRRL Hinweise in Bezug auf den Umgang mit Hochwasser. Indem Hochwasseraskpekte bei der Bewirtschaftungsplanung und insbesondere bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms beachtet und Synergien genutzt werden, wird dem Hochwasserschutz angemessen Rechnung getragen. - FGG Elbe
BP-GS0018 Die Bekanntmachung über die Veröffentlichtung der Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit nach Artikel 14 WRRL ist nicht in ausreichender Form erfolgt (unzureichende Erkenntnis über Inhalt und Tragweite des Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms aufgrund von unzureichender Kommunikation durch zuständige Stellen und erheblichem Umfang der Dokumente). Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0019 Kap. 5.1, S.74/75, Tab. 5.1: für Sachsen sind 4 Querbauwerke in der Spree durchgängig zu machen. Es ist nicht ersichtlich, um welche Bauwerke es sich handelt, welche andere Belastung und vor allem woher der Ausschlag für die Einstufung des Gewässers gegeben wurde. Detailinformationen dieser Art sind auf der Berichtsebene der FGG Elbe nicht vorgesehen, sie stehen ggf. in den sächsichen Hintergrunddokumenten zur Verfügung. - FGG Elbe
BP-GS0019 Der Klimawandel findet im Maßnahmenprogramm keinerlei Wertung, das sollte in einer Überarbeitung und im endgültigen Bewirtschaftungsplan unbedingt erfolgen. Dazu ist eine Abwägung aller Energieerzeugungsformen vorzunehmen. Ausführungen zum Klimawandel und deren Wertung in Bezug auf die Durchführung von Maßnahmen sind im Maßnahmenprogramm der FGG Elbe vom 26.11.2008 unter Kap. 3.4 und im Anhang A1-2 zu finden. Neben den Informationen im Maßnahmenprogramm sind im Entwurf des Bewirtschaftungsplans in der Einführung, Kap. 5 und Kap. 7 ebenso Informationen zum Klimawandel und der Berücksichtigung in Bezug auf die Umsetzung der WRRL dargestellt. Dem Hinweis folgend wurde eine Ergänzung der Ausführungen im überarbeiteten Bewirtschaftungsplan vorgenommen. Ergänzung des Kapitels 5.2 "Anpassunngsstrategien an den Klimawandel" im Bewirtschaftungsplan FGG Elbe
BP-GS0019 Die Finanzierung der Maßnahmen im Ganzen und im Einzelnen ist nicht schlüssig. Informationen zur Finanzierung der Maßnahmen sind im Maßnahmenprogramm der FGG Elbe in Kapitel 5.2 dargestellt. Für konkrete Informationen zur Finanzierung von Maßnahmen in den Ländern wird auf die zuständigen Behörden verwiesen (vgl. Kap. 10 Bewirtschaftungsplan). - FGG Elbe
BP-GS0019 Bei der ganzen Betrachtung der Durchgängigkeit fehlt die Wiederherstellung der Querdurchgängigkeit (z.B. Unüberwindbarkeit hochsitzender Betonrohre). Hierbei handelt es sich um Einzelfälle, welche keine überregionale Bedeutung haben und damit für den Bewirtschaftungsplan nicht relevant sind. Die Wiederherstellung der Querduchrgängigkeit ist im Wesentlichen eine regionale Fragestellung, deren Priorisierung den zuständigen Behörden der Bundesländer obliegt. - FGG Elbe
BP-GS0020 Hinterfragung, ob der Anteil der erheblich veränderten Oberflächenwasserkörper nicht höher ist als ausgewiesen. Die Ausweisung von Wasserkörpern erfolgte auf der Grundlage der in den Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter erarbeiteten Vorgaben. Die Herangehensweise zur Ausweisung von erheblich veränderten Wasserkörpern wird in den Kapiteln 4.1.1 und 5.2.1 sowie länderspezifisch im Anhang A5-1 des Bewirtschaftungsplans dargestellt. FGG Elbe
BP-GS0020 Perspektivisch sollte bei nicht vollständiger Erreichung der Umweltziele der WRRL neben Fristverlängerungen auch die Festlegung weniger strenger Umweltziele in Erwägung gezogen werden. Die FGG Elbe hat sich darauf verständigt, nach Artikel 4, Absatz 4 WRRL vorzugsweise die Fristverlängerung als Ausnahmetatbestand in Anspruch zu nehmen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. Braunkohle) in Anspruch genommen, sofern aufgrund belastbarer Daten schon jetzt festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027 nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden können. Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. - FGG Elbe
BP-GS0021 Hinterfragung, ob der Anteil der erheblich veränderten Oberflächenwasserkörper nicht höher ist als ausgewiesen Die Ausweisung von Wasserkörpern erfolgte auf der Grundlage der in den Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter erarbeiteten Vorgaben. Die Herangehensweise zur Ausweisung von erheblich veränderten Wasserkörpern wird in den Kapiteln 4.1.1 und 5.2.1 sowie länderspezifisch im Anhang A5-1 des Bewirtschaftungsplans dargestellt. FGG Elbe
BP-GS0021 Perspektivisch sollte bei nicht vollständiger Erreichung der Umweltziele der WRRL neben Fristverlängerungen auch die Festlegung weniger strenger Umweltziele in Erwägung gezogen werden. Die FGG Elbe hat sich darauf verständigt, nach Artikel 4, Absatz 4 WRRL vorzugsweise die Fristverlängerung als Ausnahmetatbestand in Anspruch zu nehmen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen in Anspruch genommen, sofern aufgrund belastbarer Daten festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027 nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden können. Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. - FGG Elbe
BP-GS0003a Es wird angeregt, weniger strenge Ziele für die braunkohlebergbaubeeinflussten Wasserkörper unter Berücksichtigung von revierspezifischen Dokumenten festzulegen (revierspezifische Unterlagen, in welchen die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse in den vom Braunkohlebergbau beeinflussten Wasserkörpern revierspezifisch dargestellt werden, sind der Stellungnahme beigefügt). Grundwasser: Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Oberflächenwasser: Nach Artikel 4 Absatz 5 WRRL sind weniger strenge Umweltziele erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn es sicher erscheint, dass die Ziele bis 2027 nicht erreicht werden können. Hierfür sind im Einzelnen die weniger strengen Ziele zu benennen und die Gründe ausreichend und transparent zu beschreiben. In der Regel ist die derzeit vorliegende Datenlage hierfür nicht ausreichend. Aus diesem Grund wurde zunächst eine Fristverlängerung in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0003a Die Gewährung von Fristverlängerungen bis 2027 für braunkohlenbergbaubeeinflusste Wasserkörper – wie im aktuellen Entwurf des Bewirtschaftungsplans vorgeschlagen – wäre nicht zielführend, da die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 4 Absatz 4 hierfür nicht vorliegen. Ein guter Zustand kann in den Wasserkörpern in den Braunkohlengebieten in aller Regel bis 2027 nicht erreicht werden. Grundwasser: Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Oberflächenwasser: Die Inanspruchnahme der Fristverlängerung nach Artikel 4 Absatz 4 beinhaltet nach 4c ggf. eine Zielerreichung auch über den Zeitraum 2027 hinaus, wenn natürliche Gegebenheiten dem entgegenstehen, bevor weniger Strenge Ziele in Anspruch genommen werden. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0003a Das Verschlechterungsverbot ist wegen der dynamischen Betriebsweise der Tagebaue nicht einhaltbar. Daher können im Maßnahmenprogramm auch keine Maßnahmen festgesetzt werden, die zur Erreichung des guten Zustands bis 2027 führen könnten. Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Die betroffenen Grundwasserkörper sind alle bereits im schlechten Zustand, so dass keine Zustandsverschlechterung mehr stattfinden kann. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0003a Ein späteres Umschwenken von „Fristverlängerung“ auf „weniger strenge Ziele“ bei der im Jahre 2015 erforderlichen Aufstellung des zweiten Bewirtschaftungsplans erscheint unzulässig, denn gemäß Artikel 4 Absatz 4d EU-WRRL ist bei drohender Nichterreichung des guten Zustands nicht eine qualitative Absenkung des Ziels vorgesehen, sondern die Festsetzung zusätzlicher Maßnahmen zur Erreichung des guten Zustands. Diese Rechtsauffassung wird nicht geteilt, ein "Umschwenken" ist rechtlich möglich, wenn begründet. Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0003a Die Festsetzung des Ziels „guter Zustand“ bis 2027 im Bewirtschaftungsplan würde in der Regel auch den Zielen der Raumordnung widersprechen. Bei den Festlegungen der Braunkohlen und Sanierungspläne zum Wasserhaushalt handelt es sich um Ziele der Raumordnung. Entgegenstehende Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan wären unzulässig. Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden im überarbeiteten Bewirtschaftungsplan weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen, so dass der Hinweis nicht mehr relevant ist. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe