Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0033 Die vorgelegten Pläne und Programme haben überwiegend deskriptiven Charakter und enthalten wenig konkrete Aussagen zu konkreten Maßnahmenplanungen, so dass potenziell Betroffene nicht erkennen können, inwieweit sie konkret von der Umsetzung der Pläne und Programme berührt sein werden. Damit verfehlt die im Juni 2009 zu Ende gehende halbjähige Anhörungsphase ihr eigentliches Ziel, nämlich potenziell Betroffene einzubinden. [...] Es wird eine rechtzeitige Information der jeweils lokal betroffenen Standorte des stellungnehmenden Unternehmens über konkrete Maßnahmenplanungen gefordert. Dabei sind die möglichen Alternativen und deren voraussichtliche Kosten aufzuzeigen. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. Für Informationen zu Maßnahmen am konkreten Standorten wird auf die zuständigen Behörden der Bundesländer verwiesen. - FGG Elbe
BP-GS0033 Bei der Umsetzung der WRRL steht das Ziel, einen "guten ökologischen Zustand" zu erreichen an oberster Stelle. Gleichzeitig müssen aber auch Ausnahmen von dieser Maxime gemacht werden können. Grundlage jeder Entscheidung muss das Verhältnismäßigkeitsprinzip sein, gerade vor dem Hintergrund der Kostenbelastung. Die Zielsetzungen für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper werden gemäß der Vorgaben der WRRL unter Berücksichtigung der Gewässereigenschaften, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verhältnismäßigkeit jeweils im Einzelfall in einem Abwägungsprozess festgelegt. - FGG Elbe
BP-GS0033 Für bestehende Standorte des stellungnehmenden Unternehmens darf es keine Betriebsbeschränkungen geben, es müssen vielmehr Spielräume für existenzsichernde Investitionen bestehen bleiben. Kapazitätserweiterungen oder wesentliche Änderungen müssen auch weiterhin genehmigungsfähig sein. Auch Neuansiedlungen müssen weiter möglich sein. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. Die konkrete Umsetzung der geplanten Maßnahmen unterliegt den geltenden rechlichen Genehmigungsverfahren unter Einbeziehung aller Betroffenen bzw. Träger öffentlicher Belange. - FGG Elbe
BP-GS0034 "Hinweis auf die Erfordernis der Festsetzung weniger strenger Umweltziele sowohl für die braunkohlenbergbaubeeinflussten Grundwasserkörper als auch die braunkohlenbergbaubeeinflussten Oberflächenwasserkörper. Die Voraussetzungen für die Festsetzung weniger strenger Ziele liegen in aller Regel vor und werden genannt. " Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0035 Der Begriff des ordnungsgemäßen Wasserabflusses gemäß § 28 Wasserhaushaltsgesetz ist vorrangig in den Bewirtschaftungsplänen aufzunehmen. […] Der bestehende traditionelle Grundgedanke der Gewässerunterhaltung ist zur Sicherung der schadlosen Abführung des Wassers [...] primär zu berücksichtigen. Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. - FGG Elbe
BP-GS0039 Anmerkungen für die Umsetzung des kommenden Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms der FGG Elbe (Ausgewogenheit zwischen Ökologie, Ökonomie und Sozioökonomie, Akzeptanz, Einzelfallbetrachtung, Finanzierung der Maßnahmen, Ausgleich, Beteiligung) Die Bewirtschaftungsplanung nach WRRL verfolgt das Ziel, in möglichst vielen Gewässern die Umweltziele zu erreichen. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt eine Harmonisierung zwischen Maßnahmenplanungen zur Erreichung des guten ökologischen Zustands und anderen Raumnutzungsansprüchen unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange. Die Abwägung und Finanzierung obliegt den Ländern. - FGG Elbe
BP-GS0040 Anmerkungen für die Umsetzung des kommenden Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms der FGG Elbe (Ausgewogenheit zwischen Ökologie, Ökonomie und Sozioökonomie, Akzeptanz, Einzelfallbetrachtung, Finanzierung der Maßnahmen, Ausgleich, Beteiligung) Die Bewirtschaftungsplanung nach WRRL verfolgt das Ziel, in möglichst vielen Gewässern die Umweltziele zu erreichen. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt eine Harmonisierung zwischen Maßnahmenplanungen zur Erreichung des guten ökologischen Zustands und anderen Raumnutzungsansprüchen unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange. Die Abwägung und Finanzierung obliegt den Ländern. - FGG Elbe
BP-GS0041 Anhang A5-2: Aus der Liste der Umweltziele für Oberflächenwasser und Grundwasser ist für den Teil der Länder Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern sowie der freien Hansestadt Hamburg keine Unterscheidung zwischen Wasserkörper-Code und Wasserkörper-Name erkennbar. Die Ausweisung und Benennung der Wasserkörper obliegt den Bundesländern. Bei der Vielzahl der Wasserkörper wurde die Systematik für die Benennung an die regionalen Erfordernisse angepasst. Zum Teil werden deshalb ausschließlich Codes vergeben. Ergänzung einer Karte zu Lage und Grenzen der Wasserkörper. Ergänzung eines Verweises auf neue Karten 1.2 für Koordinierungsräume in Kap. 1.1.1 FGG Elbe
BP-GS0041 Eine räumliche Zuordnung zum betreffenden Wasserkörper ist nicht möglich, insbesondere dem mit dieser Anhörung angesprochene Bürger. Auch aus dem Kartenteil der Koordinierungsräume lässt sich die Lage der Code-Namen der Oberflächenwasserkörper nicht entnehmen. Dies ist von Bedeutung für die Umweltzielbestimmung und die damit verbundene entsprechende Fristverlängerung des Anhangs A5-2. [...] Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Ergänzung einer Karte zu Lage und Grenzen der Wasserkörper. Ergänzung eines Verweises auf neue Karten 1.2 für Koordinierungsräume in Kap. 1.1.1 FGG Elbe
BP-GS0042 Zu Grundsätze, S.2: Neben dem Kriterium des Hochwasserrisikomanagements ist auch die Nutzung der Wasserkraft zur regenerativen Energiegewinnung und zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen, da sie dem Klimaschutz dient und damit dem vorrangigen Interesse an der Erhaltung der Lebensgrundlagen. [...] Die Wasserkraftnutzung ist daher unter die positiven Aspekte einer Gewässerbewirtschaftung einzuordnen. Das Kapitel 6.1 "Wassernutzung" des Bewirtschaftungsplans umfasst auch die Wassernutzung für die "Energiewirtschaft". Der hohe Stellenwert im deutschen Teil des Elbeeinzugsgebietes wird damit unterstrichen. - FGG Elbe
BP-GS0042 Zu 2.1, S.23, 1. Absatz, Satz 1: Oberflächengewässer werden in den vorliegenden Bewirtschaftungsplänen ausschließlich unter einem Gesichtspunkt betrachtet: Chemische Beschaffenheit, Morphologie und Qualitätskomponenten für Flora und Fauna sind absolutes Richtmaß für die Bewertung. Alle äußeren Einflüsse werden als „Belastungen“ dargestellt. Während dies für die anthropogen bedingte chemische Beschaffenheit der Gewässer nachzuvollziehen ist [...], sind anthropogene Wassernutzungen (Trinkwassergewinnung, Bewässerung, Fischerei, Wasserkraftnutzung, …) unter dem Gesichtspunkt der „Nutzung“ zu betrachten. Unter den Bedingungen einer anthropogenen Siedlungslandschaft in Mitteleuropa ist die Qualität der Gewässer in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Nutzung und den hier verwendeten morphologischen und biologischen Kriterien einzuschätzen. Die Bewertungskriterien leiten sich aus den Vorgaben der WRRL ab und sind für eine rechtskonforme Umsetzung anzuwenden. Die Bedeutung von anthropogenen Wassernutzungen wird in Kapitel 6 des Bewirtschaftungsplan dargestellt. Mit der von der WRRL vorgegebenen Möglichkeit zur Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper werden die bestehenden Nutzungen bei der Festlegung der Umweltziele berücksichtigt. - FGG Elbe
BP-GS0042 Zu 2.1.3 Signifikante Wasserentnahmen/Wiedereinleitungen (S.29): "Bei Wasserkraftnutzungen können dabei die abflussreduzierten Fließstrecken zwischen Wasserentnahme und Einleitung problematisch sein." Der letzte Satz ist in Frage zu stellen, da er nicht mit den Erfahrungen von Jahrzehnten übereinstimmt. [...] Je nach Länge der Ausleitungsstrecke, Entnahmemenge und Abflusssituation im Gewässer können bei länger andauernden Niedrigwassersituationen saisonale Beeinträchtigungen des Gewässerlängskontinuums und der Gewässerbiozönose auftreten. Entscheidend für die Einstufung des ökologischen Zustands ist, wie sich die Entnahme im Gewässer tatsächlich auswirkt. - FGG Elbe
BP-GS0042 Zu 4.1.1, S.49 Absatz 7): Die Formulierung "Für eine Reihe von natürliche Wasserkörpern kann der gute ökologische Zustand nur bei Aufgabe der Nutzungen realisiert werden" ist völlig unannehmbar und läßt für die Nutzung der Wasserkraft in der Verwaltungspraxis großen Spielraum für die Versagung von Genehmigungen offen. Im betreffenden Textabschnitt wird erläutert, in welchen Fällen Wasserkörper gem. WRRL als erheblich verändert ausgewiesen werden können. Der genannte Satz impliziert keine tatsächliche Aufgabe von Nutzungen für natürliche Wasserkörper. Änderung des Satzes in "Für eine Reihe von Wasserkörpern könnte der gute ökologische Zustand theoretisch nur bei signifikanter Einschränkung oder Aufgabe der Nutzungen realisiert werden." Für diese Wasserkörper lässt die WRRL es zu, sie als erheblich veränderte Wasserkörper (Heavily Modified Water Bodies) auszuweisen. FGG Elbe
BP-GS0042 Zu 5, Umweltziele und Ausnahmeregelungen, S.69, 2. Absatz: "... Diesen Umstand berücksichtigt die WRRL, indem als integraler Bestandteil der Bewirtschaftungsplanung für jeden Wasserkörper das jeweilige Umweltziel festgelegt wird.... " Hier ist einzufügen: das jeweilige Nutzungs- und Umweltziel (Das bedingt allerdings, dass Nutzungen nicht als Belastungen angesehen werden.); zu 5.1: In diesem Abschnitt kommen (wie auch an anderer Stelle) ausschließlich sog. Umweltziele in Betracht. Erforderlich wären aber in ausgewogenem Verhältnis Nutzungs- und Umweltziele. Der Begriff der Umweltziele leitet sich direkt aus Artikel 4 der WRRL ab und wurde daher beibehalten. Bei der Festlegung der Umweltziele werden Nutzungsaspekte mit der von der WRRL vorgegebenen Möglichkeit zur Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper berücksichtigt. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Anpassung des 2. Absatzes, S. 69: "Diesen Umstand berücksichtigt die WRRL, indem als integraler Bestandteil der Bewirtschaftungsplanung für jeden Wasserkörper das jeweilige Umweltziel festgelegt wird." Ergänzung: "Dabei wird die Nutzung der Gewässer berücksichtigt." FGG Elbe
BP-GS0042 Kap. 6.1 Wassernutzung, S. 103: Es fehlt ein klares Bekenntnis, dass die Nutzung der Wasserkraft einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert hat und zu fördern ist. Das Kapitel 6.1 "Wassernutzung" des Bewirtschaftungsplans umfasst auch die Wassernutzung für die "Energiewirtschaft". Der hohe Stellenwert im deutschen Teil des Elbeeinzugsgebietes wird damit unterstrichen. - FGG Elbe