Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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SN0099 "Als grundlegende Wasser schützende Maßnahme für die Reduzierung der Nährstoffeinträge in Gewässer wird im Bewirtschaftungsplan und im Entwurf des Maßnahmeprogramms FGG Elbe die Einhaltung der Düngeverordnung genannt. Wir verweisen darauf, dass selbst bei Einhaltung der Verordnung bei ungünstigen naturräumlichen Gegebenheiten das Schutzziel für die Wasserqualität gefährdet werden kann (z. B. geringe Deckschichtmächtigkeit, hoch durchlässige Substrate, geringe Grundwassergeschütztheit der Standorte). " Die FGG Elbe hat sich darauf verständigt, nach Art. 4, Abs. 4 WRRL vorzugsweise die Fristverlängerung als Ausnahmetatbestand in Anspruch zu nehmen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen in Anspruch genommen, sofern aufgrund belastbarer Daten festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027 nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden können. Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. keine Freistaat Sachsen
SN0105 "Als Vollerwerbsbetrieb befürchte ich massive Eingriffe ins Eigentum, starke Einschränkungen in der Entwicklung des Betriebes und aufwendige komplizierte und bürokratische Maßnahmen und Auflagen die eine vernünftige Bewirtschaftung behindern. Um meinen Betrieb vor Belastungen zu schützen, lege ich vorsorglich hiermit Einspruch ein." Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungs- änderungen für die Landwirtschaft vorgesehen, soweit die jeweiligen Nut- zungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundanforderungen erfolgen. Wasserkörper- bezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetz- lichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumwelt- maßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruch- nahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden Gebieten dar. Ein Grundprinzip der kooperativen Maßnahmenumsetzungs- strategie im Bereich Landwirtschaft besteht darin, dass die ergänzende Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden sollen. keine Freistaat Sachsen
SN0035 "Altbergbau: Aus der Sicht des LRA Erzgebirgskreis ergeben sich folgende Fragen: • Wer erstellt die Belastungsabschätzung für die aufnehmenden Fließgewässer, die sich aus den Untersuchungen zu den Frachtmengen entsprechender Schadstoffe im austre-tenden Grubenwasser ergeben? Das SOBA hat bereits in einem konkreten Fall das LRA Erzgebirgskreis zur Belastungsabschätzung aufgefordert. • Welchen Konsequenzen ergeben sich für das LRA, falls eine nicht tragbare Belastung festgestellt wird? • Muss in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von verunreinigtem Wasser in das Oberflächenwasser empfohlen werden? In diesem Falle müssten als Ne-benbestimmungen bereits Maßnahmen zur Verbesserung der Wassergüte getroffen wer-den, um konkrete Einleitwerte einzuhalten. • Ist das wirklich so angedacht, dass für den 1. Bewirtschaftungsplan in diesem Fall das LRA für die Erstellung von Konzeptionen und Gutachten zu den bekannten Belas-tungsquellen des Altbergbaus zuständig ist? Vereinbart sich das mit dem Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung für das Maßnahmeprogramm des FGG der Elbe? • Wer trägt die Kosten für Maßnahmen des Altbergbaus? In diesem Zusammenhang sollte noch einmal geprüft werden, ob Ausnahmen (Fristver-längerungen) auch auf Grund unverhältnismäßiger Kosten in Sachsen in Anspruch ge-nommen werden sollten? Die vorgestellten Maßnahmen für den Altbergbau sind nicht konkret genug behandelt. Die Problematik Altbergbau im Sinne der Umsetzung der WRRL im Erzgebirgskreis kann nicht alleine auf der Ebene der Kommune geklärt werden. Die Umweltziele der WRRL dbzgl. sind ohne Förderprogramme durch Bund und Länder in Frage gestellt." Grundsätzlich ist die untere Wasserbehörde zuständig. Die Fragen werden im Rahmen des ersten.BP. aufgegriffen und im Einzelfall einer Lösung zugeführt.   Freistaat Sachsen
SN0103 "Altbergbau: Ein Verhaltensstörer bzw. Verursacher im ordnungs¬rechtlichen Sinne ist fast in keinem Fall zu ermitteln. Eine denkbare Inanspruchnahme des Grundeigentümers als möglicher Zustandsstörer zur Durchführung von umfangreichen und kostenintensiven Gefah¬renabwehrmaßnahmen wäre schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen kaum durchzusetzen; im Übrigen aber auch ermessensfehlerhaft. Aus diesem Grund werden die notwendigen Arbeiten zur Beseitigung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus dem Altbergbau durch den Freistaat Sachsen, über den sog. Bergsiche¬rungserlass finanziert. Die zur Verfügung stehenden Mittel unterliegen einer strengen, auf die Gefahrenabwehr fokussierten Zweckbindung. Dabei können lediglich notwendige Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren, bestimmte präventive Gefahrenabwehrmaßnahmen und unterge¬ordnet auch Maßnahmen zur nachträglichen Wiedernutzbarmachung finanziert werden. Ein Ein¬satz dieser Mittel im Zusammenhang mit Aufgaben, die sich aus der Wasserrahmenrichtlinie ergeben könnten, ist insofern nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich." Zunächst sollte im Einzelfall der Sanierungsbedarf genau definiert werden. Sich ergebende Regelungslücken werden dann im Verfahren zu schließen sein. keine Freistaat Sachsen
SN0018 "Anlage 5: Maßnahme OW-C1: Optimierte Sümpfungswassereinleitungen in Fließgewässer • Fe gesamt < 3 mg/l • pH-Wert 6,5 – 8,5 • abfiltrierbare Stoffe < 30 mg/l Demgegenüber belegte die Schleenhainer Güteprognose die Notwendigkeit grundsätzlich anderer Lösungsmöglichkeiten, in deren Ergebnis in 2010 eine zentrale Grubenwasserreinigungsanlage bei Neukieritzsch den Betrieb aufnimmt (Aufbereitung von Sümpfungswässern aus dem Tgb. Verein. Schleenhain zur Ableitung in die Pleiße dabei v. a. Neutralisierung und Enteisenung der Wässer)." Maßnahme beinhaltet für uns keinen verbindlichen Planungsstand. Wenn es eine Abstimmung mit den Anlagenbetreiber diesbezüglich gibt, könnte die Maßnahme durchgeführt werden. Maßnahme 24 (für die Pleiße-4) greift die geschilderte Problematik ebenfalls auf. keine Freistaat Sachsen
BP_MP_ST0082 "Anpassung der Nutzungen an Umweltziele für Landwirtschaft - gewässerökologisch begründete Anforderungen an die lw Flächennutzung in den Gewässerrandstreifen, Gewässerentwicklungskorridoren und Auen - gewässerök begründete Obergrenzen für die Ausbringung. Düngemittel" Es erfolgt ständig eine Anpassung des Fachrechts und der Agrarförderung, auch unter Berücksichtigung von Umweltzielen. Allein gewässerökologisch begründete Obergrenzen für die Ausbringung von Düngemitteln sind gesamtgesellschaftlich nicht zielführend, da sie eine ökonomisch tragfähige Landbewirtschaftung grundsätzlich in Frage stellen würden. Es ist auch nicht notwendig, wenn die Düngung und im weiteren Sinne die Landbewirtschaftung weiter optimiert werden mit dem Ziel der Verbesserung der Nährstoffeffizienz. Stoffausträge lassen sich bei nachhaltigem Wirtschaften, insbesondere bei Erhalt der Bodenfruchtbarkeit nicht vermeiden, sie sind aber so gering wie möglich zu halten.   Land Sachsen-Anhalt
SN0025 "Aus dem Entwurf des sächs. Bewirtschaftungsplans in den sächsischen Hintergrund-papieren erschließt sich dem Leser weder aus dem Punkt 1.1.1, S. 14 ff noch aus der Karte 1 (OWK-Typen) wie und wo jeder OWK geteilt wird und wo für jeden OWK die je-weils entscheidende Messstelle liegt, die den ökologischen bzw. chemischen Zustand rep-räsentiert. Hier wäre eine Tabelle von Nutzen, in der alle geteilten OWK mit den jeweiligen OWK-Nummern versehen sind, aus der auch die „Strecke“ (Anfangs- und Endpunkt) des jewei-ligen OWK und die festgelegte Messstelle mit Hoch- und Rechtswert hervorgehen, ähnlich wie das mit der Bekanntgabe der EU-Fischgewässer gehandhabt wird." Zustimmung "Anlage mit entsprechenden Karten und Tabellen ergänzt. S. ebenfalls Anpassung Karten 1-3 der Koordinierungsräume im Bewirtschaftungsplan FGG Elbe" Freistaat Sachsen
SN0039 "Aus dem Entwurf des sächs. Bewirtschaftungsplans in den sächsischen Hintergrund-papieren erschließt sich dem Leser weder aus dem Punkt 1.1.1, S. 14 ff noch aus der Karte 1 (OWK-Typen) wie und wo jeder OWK geteilt wird und wo für jeden OWK die je-weils entscheidende Messstelle liegt, die den ökologischen bzw. chemischen Zustand rep-räsentiert. Hier wäre eine Tabelle von Nutzen, in der alle geteilten OWK mit den jeweiligen OWK-Nummern versehen sind, aus der auch die „Strecke“ (Anfangs- und Endpunkt) des jewei-ligen OWK und die festgelegte Messstelle mit Hoch- und Rechtswert hervorgehen, ähnlich wie das mit der Bekanntgabe der EU-Fischgewässer gehandhabt wird." Zustimmung "Anlage mit entsprechenden Karten und Tabellen ergänzt. S. ebenfalls Anpassung Karten 1-3 der Koordinierungsräume im Bewirtschaftungsplan FGG Elbe" Freistaat Sachsen
SN0018 "Aus hiesiger Sicht sind zumindest die mitteldeutschen sächsischen Tagebaufolgeseen, bei denen der Endwasserstand erreicht oder die Flutung innerhalb der 1. Bewirtschaftungsperiode abgeschlossen sein wird, als Wasserkörper im Bewirtschaftungsplan auszugrenzen und ggf. im Maßnahme¬programm zu berücksichtigen. Entsprechend wurde in den benachbarten Bundesländern Sachsen-Anhalt und Brandenburg bei vergleichbaren Verhältnissen verfahren.Die Aussagen im sächsischen Hintergrundbericht zu den Bergbauseen sind nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Die noch im Abbau befindlichen Kiesseen Eilenburg- Sprotta und Laußig wurden z. B. als Oberflächenwasserkörper ausgewiesen, während die o. g. Bergbaufolgeseen nicht aufgeführt wurden. Die planfestgestellten, noch in bergaufsichtlicher Verantwortung liegenden Gewässer Cospudener See und Harthsee sind seit geraumer Zeit als EU-Badegewässer ausgewiesen, entsprechend berichtspflichtig und folgerichtig unter diesem Aspekt auch in die Entwürfe aufgenommen (s. HB Nr. 1.3.3 Anhang II Tabelle 4) Die Bergbaufolgeseen unterliegen § 1 i. V. m. § 25b WHG (§1 SächsWG). Die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach § 25b WHG – das Erreichen des guten ökologischen Potentials und chemischen Zustandes - ist, nicht zuletzt aufgrund von Auflagen der wasserrechtlichen Planfest-stellungsbeschlüsse und Vorgaben aus dem Abschlussbetriebsplan, bei entsprechend angepassten Nachnutzungen anzunehmen. Hinsichtlich des ökologischen Potentials der Tagebauseen wird vorsorglich eine Fristverlängerung nach § 25 c WHG i. V. m. § 7b (2) Nr. 2 SächsWG bis 2021 empfohlen. Dies ist in der Zeitdauer begründet, die für eine natürliche Entwicklung der Biozöno-se benötigt wird." Die WRRL-Relevanz der Tagebaurestseen ist durch das SMUL entschieden worden und im HGRD-BP dargestellt. Neue erläuternde Passagen wurden in Kap. 1.2.1 eingefügt. keine Freistaat Sachsen
SN0018 "Aus Sicht des Einwenders sollte der erste Bewirtschaftungs-Zyklus (2010 bis 2015) zum Vorbe¬reiten eines Messprogramms zur repräsen-tativen Bestandserfassung der GW-Fauna in GWK sowie zu Forschun-gen hinsichtlich der Wirkung von Milieubedingungen (inklusive Nähr- und Schadstoffen) auf die GW-Fauna genutzt werden. Erklärung: Die GW-Ökologie wird im aktuellen Be-wirtschaftungsplan-Entwurf B der FGG Elbe und den zugrunde liegenden sächsi-schen Hintergrunddokumenten HM und HB weder bei der Zustandsbewertung der GWK noch bei der Defizitanalyse noch bei den Bewirtschaftungszielen und auch nicht bei den Maßnahmen berücksichtigt. Grund dafür dürfte sein, dass bislang wichtige methodische Grundlagen und Kenntnisse über die GW-Fauna fehlen." nach WRRL nicht relevant für GW. Bei der Umsetzung der Maßnahmen wird die Wirkung der GW-Fauna soweit bekannt verwendet keine Freistaat Sachsen
BP_MP_ST0090 "Bedeutung der Gewässerentwicklungskonzepte ist aufzuführen (im Anhang des Bewirtschftungsplans) und folgende Aufgaben sollen damit erledigt werden: Festlegung, wo Maßnahmen erfolgen, Gründe für Ausnahme weniger strenge Umweltziele, Überprüfung der Ausweisung, Festlegung gutes ökologisches Potenzial, Akzeptanz Maßnahmen" Der Hinweis wird aufgegriffen. Die fehlenden Aussagen zu den Entwicklungskonzepten werden im Gewässerrahmenkonzept des Landes Sachsen-Anhalt ergänzt. Zum Zeitpunkt der Anhörung standen diese Aussagen noch nicht zur Verfügung. Anpassung GRK Land Sachsen-Anhalt
SN0018 "Bei Gewässern mit verwechselbarem Namen sollte Eindeutigkeit hergestellt werden, z.B: Der Elstermühlgraben (DESN_56672) sollte zur eindeutigen Verortung in allen Unterlagen mit „Els-termühlgraben (Leipzig)“ bezeichnet werden. Die Gewässer Strengbach-1 (DESN_549718-1), Strengebach (DESN_54964) und Strengbach (DESN_56782) führen schnell zu Verwechslungen. Es wird vorgeschlagen, den Strengbach-1 (DESN_549718-1) als „Gienickenbach“ zu bezeichnen." "Es gibt in Sachsen nur einen OWK mit Namen Elstermühlgraben. Daher eindeutige Bezeichnung gegeben. Den OWK Strengbach-1 (DESN_549718-1) in „Gienickenbach“ umzubenennen, ist aus sächsischer Sicht sinnvoll. In den amtlichen Unterlagen des Landes Sachsen-Anhalt wird das Gewässer, das nach ST fließt, als Strengbach geführt und auch im DLM 1000 W wird diese Bezeichnung geführt. Daher zurzeit keine Umbenennung in „Gienickenbach“" keine Freistaat Sachsen
BP_MP_ST0045 "Beibehaltung der Begradigung des Molmker Baches Errichtung von Gewässerschutzstreifen abgelehnt Einstufung als NWB abgelehnt" Bei allen Planungen werden Nutzungsaspekte maßgeblich berücksichtigt. Die Ausweisung von Wasserkörpern erfolgte auf der Grundlage der in den CIS-Leitlinien der Europäischen Kommission erarbeiteten Vorgaben. Im Nachgang zur Erstausweisung erfolgte die nochmalige Überprüfung des Ergebnisses. Der Ausweisungscharakter des Molmker Baches (MEL06OW14-00) als natürlicher Wasserkörper wurde bestätigt.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0056 "Belastung durch Stoffeinträge: Entspr. d. techn. Entwicklung ist die gute fachl. Praxis f.d.LaWi in jeder EU-Förderpriode weiter zu entwickeln. In Hanglagen an Gewässern ist den besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen." Das Förderprogramm Blühstreifen im Rahmen des Europäischen Fonds für die ländliche Entwicklung sieht keine dauerhafte Änderung der Landnutzung vor. Das freiwillige Programm kann sowohl als Filterstreifen zum Rückhalt von Bodenabtrag und zur Verkürzung von Hanglängen dienen als auch als ökologischer Puffer zu angrenzenden Ökosystemen im Flachland. Es steht dem Landwirt frei, wo er den Streifen hinlegt und welchen Zielkonflikt er damit lösen will. Im Rahmen des Förderprogramms werden entstehende Einkommensverluste ausgeglichen. Damit wird den Forderungen entsprochen.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0036 "Betifft MEL06 Oberflächenwasser 11-00; 12-00; 14 Maßnahmen zur Veränderung der Sohlhöhe bedürfen der Planfeststellung. In jedem Fall ist vor Durchführung dieser Maßnahmen eine sozioökonomische Betroffenheit der Landwirtschaft zu untersuchen. Verändergen bei den Nutzern sind zu kompensieren" Obwohl die Gewässer im Betrachtungsraum MEL06 (Jeetze-Seege) derzeit keine Schwerpunktgewässer der Gewässerentwicklung darstellen, werden für einzelne Gewässerabschnitte wie den Molmker Bach und die Salzwedeler Dumme Planungen erstellt. In diesem Planungsprozeß werden die Nutzerinteressen – so auch Ihre Hinweise - berücksichtigt. Die Umsetzung der Maßnahmen geschieht freiwillig und die endgültige Auswahl erfolgt einvernehmlich und erst nach Beteiligung der Betroffenen im Rahmen der dafür vorgeschriebenen gesetzlichen Genehmigungsverfahren.   Land Sachsen-Anhalt