Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.
| kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch |
|---|---|---|---|---|
| SN0075 | Ich lehne jegliche Verschärfung der grundlegenden land- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen, die nachteiligen Einfluss auf die Bewirtschaftung, Extensivierungsmaßnahmen, sowie weitere ordnungsrechtliche Vorgaben ab. Ergänzende Maßnahmen dürfen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden. | Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungsänderungen für die Land- und Forstwirt- schaft vorgesehen, soweit die jeweiligen Nutzungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundanforderungen erfolgen. Wasserkörperbezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetzlichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumweltmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbear- beitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruchnahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden Gebieten dar. Ein Grundprinzip der kooperativen Maßnahmenumsetzungstrategie im Bereich Landwirtschaft besteht darin, dass die ergänzende Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden sollen. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0076 | Ich lehne jegliche Verschärfung der grundlegenden land- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen, die nachteiligen Einfluss auf die Bewirtschaftung, Extensivierungsmaßnahmen, sowie weitere ordnungsrechtliche Vorgaben ab. Ergänzende Maßnahmen dürfen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden. | Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungsänderungen für die Land- und Forstwirt- schaft vorgesehen, soweit die jeweiligen Nutzungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundanforderungen erfolgen. Wasserkörperbezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetzlichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumweltmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbear- beitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruchnahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden Gebieten dar. Ein Grundprinzip der kooperativen Maßnahmenumsetzungstrategie im Bereich Landwirtschaft besteht darin, dass die ergänzende Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden sollen. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0077 | Ich lehne jegliche Verschärfung der grundlegenden land- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen, die nachteiligen Einfluss auf die Bewirtschaftung, Extensivierungsmaßnahmen, sowie weitere ordnungsrechtliche Vorgaben ab. Ergänzende Maßnahmen dürfen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden. | Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungsänderungen für die Land- und Forstwirt- schaft vorgesehen, soweit die jeweiligen Nutzungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundanforderungen erfolgen. Wasserkörperbezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetzlichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumweltmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbear- beitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruchnahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden Gebieten dar. Ein Grundprinzip der kooperativen Maßnahmenumsetzungstrategie im Bereich Landwirtschaft besteht darin, dass die ergänzende Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden sollen. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0078 | Ich lehne jegliche Verschärfung der grundlegenden land- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen, die nachteiligen Einfluss auf die Bewirtschaftung, Extensivierungsmaßnahmen, sowie weitere ordnungsrechtliche Vorgaben ab. Ergänzende Maßnahmen dürfen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden. | Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungsänderungen für die Land- und Forstwirt- schaft vorgesehen, soweit die jeweiligen Nutzungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundanforderungen erfolgen. Wasserkörperbezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetzlichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumweltmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbear- beitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruchnahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden Gebieten dar. Ein Grundprinzip der kooperativen Maßnahmenumsetzungstrategie im Bereich Landwirtschaft besteht darin, dass die ergänzende Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden sollen. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0079 | Ich lehne jegliche Verschärfung der grundlegenden land- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen, die nachteiligen Einfluss auf die Bewirtschaftung, Extensivierungsmaßnahmen, sowie weitere ordnungsrechtliche Vorgaben ab. Ergänzende Maßnahmen dürfen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden. | Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungsänderungen für die Land- und Forstwirt- schaft vorgesehen, soweit die jeweiligen Nutzungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundanforderungen erfolgen. Wasserkörperbezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetzlichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumweltmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbear- beitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruchnahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden Gebieten dar. Ein Grundprinzip der kooperativen Maßnahmenumsetzungstrategie im Bereich Landwirtschaft besteht darin, dass die ergänzende Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden sollen. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0080 | Ich lehne jegliche Verschärfung der grundlegenden land- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen, die nachteiligen Einfluss auf die Bewirtschaftung, Extensivierungsmaßnahmen, sowie weitere ordnungsrechtliche Vorgaben ab. Ergänzende Maßnahmen dürfen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden. | Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungsänderungen für die Land- und Forstwirt- schaft vorgesehen, soweit die jeweiligen Nutzungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundanforderungen erfolgen. Wasserkörperbezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetzlichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumweltmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbear- beitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruchnahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden Gebieten dar. Ein Grundprinzip der kooperativen Maßnahmenumsetzungstrategie im Bereich Landwirtschaft besteht darin, dass die ergänzende Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden sollen. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0010 | Bei der Renaturierung von Gewässern wird sehr stark auf eigendynamische Prozesse gesetzt. Die Fragen im Zusammenhang mit den dabei entstehenden Flächenverlusten sind noch völlig ungeklärt: - wer stellt die Flächenverluste fest, zu wessen Lasten gehen sie und wer entschädigt sie, - wer entschädigt oder erlässt Ausnahmegenehmigungen, wenn infolge von Flächenverlusten Verpflichtungen aus Förderprogrammen hinsichtlich der Bindefristen der Betriebsfläche nicht eingehalten werden können, - die INVEKOS-Anträge zu den betrieblichen Direktzahlungen erfordern absolute Genauigkeit. Die Ämter haben bei der Kontrolle keinerlei Ermessensspielraum. Flächendifferenzen, die direkt durch Maßnahmen der WRRL entstanden oder auf Maßnahmen der WRRL zurückzuführen sind, müssen für diese Anträge unschädlich bleiben. | Treten durch die Renaturierung von Gewässern Flächenverluste auf landwirtschaftlich genutzten Flächen auf, muss eine entsprechende Entschädigung für den Landwirt erfolgen. Die Höhe der Entschädigung muss sich dabei an den dadurch verursachten Einkommensverlusten sowie allen durch die langfristige Umwidmung dieser Fläche verursachten Kosten orientieren. Gleichzeitig ist der Landwirt verpflichtet, möglich Änderungen seiner beantragten förderfähigen Fläche bei der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0010 | HGRD-MP: M-Nr. 1 bis 10.: Die demographische Entwicklung in den ländlichen Räumen spricht eher für eine Sanierung oder den Neubau von Kleinkläranlagen als den Anschluss an öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen. Der Anschluss an bestehende Anlagen wie auch die Sanierung oder Neubau von Kleinanlagen müssen zu tragbaren Kosten angeboten werden. | Bei der Aufstellung und Umsetzung der Abwasserbeseitigungskonzepte durch die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung werden hinsichtlich erforderlicher Variantenentscheidungen bezüglich Ausbau von kommunalen Kläranlagen, Erhöhung von Abwasseranschlussgraden an vorhandene Kläranlagen sowie Neubau und Sanierung von Kleinkläranlagen auch die Kostenbelastungen betroffener Grundstückseigentümer mit berücksichtigt. So ermöglicht z.B. die sächsische "Förderrichtlinie Siedlungswasserwirt-schaft 2009" eine gleichberechtigte Förderung sowohl zentraler als auch dezentraler Abwasserentsorgungslösungen im ländlichen Raum mit dem Ziel einer Realisierung der wirtschaftlichsten Varianten für alle Beteiligten. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0010 | HGRD-MP: M-Nr. 70, M-Nr. 71, M-Nr. 72, M-Nr. 73: Bei der Entwicklung von standorttypischen Ufergehölzen muss in die Maßnahmefinanzierung nicht nur die Flächenbereitstellung und die Anlage sondern auch die spätere Pflege dieser Anpflanzungen einbezogen werden. Die Pflege muss in der Hand der Grundeigentümer/Bewirtschafter bleiben. Das ist die beste Garantie gegen „Pflegeruinen“. Eine Sukzessionsentwicklung durch unterlassene Pflege ist nicht hinnehmbar. | Maßnahmen zur Strukturverbesserung von degradierten OWK werden immer unter Berücksichtigugn der Eigentumsverhältnisse bei den angrenzenden Flächen geplant und durchgeführt. Dies geschieht in Abstimmung mit den jeweiligen Flächeneigentümern. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0010 | "HGRD-MP: zu M-Nr. 43: Umsetzung bzw. Aufrechterhaltung von spezifischen Wasserschutzmaßnahmen in Trinkwasserschutzgebieten (GW) Die wasserqualitätsfördernde Wirkung des Waldes ist unbestritten. Die Wasserwirtschaft hat ein erhebliches Interesse, die positiven Wirkungen des Waldes auf die Wassergewinnung und Wasseraufbereitung nutzbar zu machen und zu aktivieren. Wald erbringt schon durch seine bloße Existenz Reinhalte- und Speicherleistungen. Die Filterwirkung im Einzelnen wird von Art, Alter, Dichte, Exposition und Höhenlage des Bestandes beeinflusst, Größen also, die durch Waldbaumaßnahmen gezielt verändert werden können. Waldbaumaßnahmen zur Steigerung der Wasserqualität sind daher ohne Zweifel ""Wasserdienstleistungen"". Die WRRL sieht Verpflichtungen gegenüber Wasserdienstleistern vor (Art. 9). Der Wald ist hier in keiner Weise erwähnt worden. Zumindest muss der Wald von zusätzlichen Belastungen verschont bleiben. Darüber hinaus sollte die Waldkalkung in den Maßnahmenplan aufgenommen werden, um auch bei weiteren Emissionen die Versauerung des Waldbodens mit allen Auswirkungen auf Grundwasser zu vermeiden." | Die Bekalkung des Waldes ist in Maßnahme 44 erfasst. Maßnahmen des Waldumbaus sind in der Liste der LAWA nicht enthalten. Bei der Präzisierung der Maßnahmenprogramme wird der Hinweis berücksichtigt. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0081 | Als Maßnahme zur Reduzierung diffuser Stoffeinträge von befestigten Flächen wird die Entsiegelung von Flächen zur Erhöhung der Versickerungsrate von Niederschlagswasser angeführt. Generelles Problem ist die ständige Versieglung von Flächen durch Bebauung. Weiterhin werden Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt, die benfalls größtenteils auf Landwirtschaftsflächen durchgeführt werden. Daher muss die kommunale Flächennutzungsplanung kritischer betrachtet werden.. Ausgleichsmaßnahmen sollten so gestaltet werden, dass, statt auf Ackerland Gehölzsäume anzupflanzen, Flächen entsiegelt werden müssen. | Die Maßnahme 26 wurde entsprechend der vorliegenden Erkenntnissen den jeweils betroffenen OWK zugewiesen. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0093 | Ein großes Problem stellt die Bewirtschaftung der Gewässerrandstreifen dar. Kritikpunkt ist die Nutzung dieser Flächen zur Renaturierung der Flüsse. Die Belastung durch Maschinen und Geräte ist sehr hoch und führt zu dauerhaften Schäden. Teilweise sind auch Bereiche betroffen, die nicht zu den Gewässerrandstreifen gehören. Hier muss der Gesetzgeber einen finanziellen Ausgleich für den landwirtschaftlichen Nutzer und Eigentümer leisten. Besser ist natürlich eine eindeutigere Reglung zur Verhinderung solcher Schaden. | Eine Vermeidung von strukturellen Bodenschäden (z.B. Verdichtungen) ist bereits Bestandteil der Guten fachlichen Praxis nach BBodG und aus diesem Grund keine förderwürdige Maßnahme. Eine mögliche Förderung als Investitionsbeihilfe müsste im Einzelfall geprüft werden. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0044 | "Zu Maßnahmen zur Reduzierung der auswaschungsbedingten Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft in Oberflächen- und Grundwasser sowie zu Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoffeinträge durch Drainagen aus der Landwirtschaft: In Maßnahmenübersichten mit konkreten Einzelmaßnahmen sollten daher die o.g. Verfahren (z.B. CULTAN oder Einsatz stabilisierter N-Dünger) in der Einschätzung ihrer Wirkung auf keinen Fall überbewertet und bezüglich ihrer Förderung im Rahmen der Umsetzung der WRRL unbedingt kritisch betrachtet werden. Eine durch Splittung in mehrere Teilgaben und damit bedarfsgerecht bemessene, am ökonomischen Optimum ausgerichtete N-Düngung sollte als wichtige Maßnahme zur Vermeidung von Überdüngung herausgestellt werden." | Eine standort- bzw. bedarfsgerechte Düngung ist bereits wichtiger integrativer Bestandteil des grundlegenden Maßnahmenpaketes der "Guten fachlichen Praxis" und erfordert deshalb keine nochmalige Herausstellung als Einzelmaßnahme. Zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoffeinträge durch Drainagen aus der Landwirtschaft sind im Freistaat Sachsen für den Zeitraum des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes (2010-2015) explizit nicht vorgesehen bzw. wurde hierfür auch keine Förderung geplant. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0027 | Einspruch gegen Maßnahmen M61 und M69 - der Mindestwasserabfluss und die Gewässerdurchgängigkeit sind gewährleistet | Die Maßnahmenplanung umfasst nicht nur Maßnahmen, die aktiv umgesetzt werden müssen, sondern auch Aufrechterhaltung bestehender Regelungen wie die Mindestwasserführung und die Gewährleistung der Durchgängigkeit. Nach Datenstand des LfULG befinden sich im OWK Wilde Sau-2 min. 4 Querbauwerke die als nicht durchgängig für die Fischfauna bewertet werden. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0028 | "Die zur Herstellung der Durchgängigkeit erforderlichen Fischpässe oder- aufstiege sind mit erheblichen Eingriffen in die bestehende Anlage und dadurch mit hohen Baukosten verbunden, die nur schwer aufzubringen sind. Der erhofften positiven Auswirkung für das Gewässer steht dabei ein unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand gegenüber. Aus den genannten Gründen wird zurzeit keine Möglichkeit gesehen, die Durchgängigkeit der Wehranlage herzustellen. " | Die genannten Anlagen befinden sich jeweils in Wasserkörpern, deren Durchgängigkeit durch eine Vielzahl von nicht passierbaren Querbauwerken nicht gewährleistet ist. § 91 des Sächsischen Wassergesetzes regelt die Belange der Durchgängigkeit. Danach können auch für bestehende Anlagen erforderliche Maßnahmen nachträglich angeordnet werden. Da es sich bei der Errichtung von Fischaufstiegsanlagen um bauliche Maßnahmen mit hohen Kosten handelt, sind in der Förderrichtlinie Gewässer- und Hochwasserschutz Förderungen von 75% (in Einzelfällen bis 90%) für derartige Vorhaben vorgesehen. Förderkombinationen sind ebenfalls möglich. Eine Entscheidung, ob es sich um einen unverhältnismäßig hohen Aufwand handelt, wird im Einzelfall geprüft. | keine | Freistaat Sachsen |