Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.
| kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch |
|---|---|---|---|---|
| SN0029 | "Die zur Herstellung der Durchgängigkeit erforderlichen Fischpässe oder- aufstiege sind mit erheblichen Eingriffen in die bestehende Anlage und dadurch mit hohen Baukosten verbunden, die nur schwer aufzubringen sind. Der erhofften positiven Auswirkung für das Gewässer steht dabei ein unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand gegenüber. Aus den genannten Gründen wird zurzeit keine Möglichkeit gesehen, die Durchgängigkeit der Wehranlage herzustellen. " | Die genannten Anlagen befinden sich jeweils in Wasserkörpern, deren Durchgängigkeit durch eine Vielzahl von nicht passierbaren Querbauwerken nicht gewährleistet ist. § 91 des Sächsischen Wassergesetzes regelt die Belange der Durchgängigkeit. Danach können auch für bestehende Anlagen erforderliche Maßnahmen nachträglich angeordnet werden. Da es sich bei der Errichtung von Fischaufstiegsanlagen um bauliche Maßnahmen mit hohen Kosten handelt, sind in der Förderrichtlinie Gewässer- und Hochwasserschutz Förderungen von 75% (in Einzelfällen bis 90%) für derartige Vorhaben vorgesehen. Förderkombinationen sind ebenfalls möglich. Eine Entscheidung, ob es sich um einen unverhältnismäßig hohen Aufwand handelt, wird im Einzelfall geprüft. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0012 | "Die zur Herstellung der Durchgängigkeit erforderlichen Fischpässe oder- aufstiege sind mit erheblichen Eingriffen in die bestehende Anlage und dadurch mit hohen Baukosten verbunden, die nur schwer aufzubringen sind. Der erhofften positiven Auswirkung für das Gewässer steht dabei ein unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand gegenüber. Aus den genannten Gründen wird zurzeit keine Möglichkeit gesehen, die Durchgängigkeit der Wehranlage herzustellen. " | Die genannten Anlagen befinden sich jeweils in Wasserkörpern, deren Durchgängigkeit durch eine Vielzahl von nicht passierbaren Querbauwerken nicht gewährleistet ist. § 91 des Sächsischen Wassergesetzes regelt die Belange der Durchgängigkeit. Danach können auch für bestehende Anlagen erforderliche Maßnahmen nachträglich angeordnet werden. Da es sich bei der Errichtung von Fischaufstiegsanlagen um bauliche Maßnahmen mit hohen Kosten handelt, sind in der Förderrichtlinie Gewässer- und Hochwasserschutz Förderungen von 75% (in Einzelfällen bis 90%) für derartige Vorhaben vorgesehen. Förderkombinationen sind ebenfalls möglich. Eine Entscheidung, ob es sich um einen unverhältnismäßig hohen Aufwand handelt, wird im Einzelfall geprüft. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0031 | "Die zur Herstellung der Durchgängigkeit erforderlichen Fischpässe oder- aufstiege sind mit erheblichen Eingriffen in die bestehende Anlage und dadurch mit hohen Baukosten verbunden, die nur schwer aufzubringen sind. Der erhofften positiven Auswirkung für das Gewässer steht dabei ein unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand gegenüber. Aus den genannten Gründen wird zurzeit keine Möglichkeit gesehen, die Durchgängigkeit der Wehranlage herzustellen. " | Die genannten Anlagen befinden sich jeweils in Wasserkörpern, deren Durchgängigkeit durch eine Vielzahl von nicht passierbaren Querbauwerken nicht gewährleistet ist. § 91 des Sächsischen Wassergesetzes regelt die Belange der Durchgängigkeit. Danach können auch für bestehende Anlagen erforderliche Maßnahmen nachträglich angeordnet werden. Da es sich bei der Errichtung von Fischaufstiegsanlagen um bauliche Maßnahmen mit hohen Kosten handelt, sind in der Förderrichtlinie Gewässer- und Hochwasserschutz Förderungen von 75% (in Einzelfällen bis 90%) für derartige Vorhaben vorgesehen. Förderkombinationen sind ebenfalls möglich. Eine Entscheidung, ob es sich um einen unverhältnismäßig hohen Aufwand handelt, wird im Einzelfall geprüft. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0030 | Ein Rückbau des Querbauwerks der WKA könnte zu erheblichen Risiken und Kosten bezüglich der Grundstruktur und Substanz der denkmalgeschützten Mühle und der Nebengebäude führen. | Die WRRL fordert die Durchgängigkeit der Gewässer und nicht den Rückbau der Wehre. Welche die günstigste Variante zur Herstellung der Durchgängigkeit ist, bleibt eine Einzelfallentscheidung. Wenn die Wehranlage wieder genutzt werden soll, muss ein Planfeststellungsverfahren geführt werden, in dem die Genehmigungsbehörden die Einhaltung der Gesetzlichen Regelungen und den Einfluß auf die Schutzgüter prüft. Die Förderrichtlinie Gewässer- und Hochwasserschutz fördert Vorhaben zur Herstellung der Durchgängigkeit mit bis zu 75%. Förderanträge sind mit den konkreten Vorhabenplanungen einzureichen. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0092 | Wir erwarten weiterhin eine Bewertung unter Beachtung der konkreten örtlichen Gegebenheiten (Gimmlitz-2), insbesondere beim Mindestwasserbflusses. Dieser regelt sich nach den niederschlagsrelevanten Gegebenheiten zu den klimatischen und morphologischen Bedingungen der Gimmlitz alljährlich. Dieser Sachverhalt muss bei genauer Ortskenntnis, Studium der Niederschlagsverhältnisse und weiterer Erkenntnistiefe realistisch betrachtet werden. | Die Genehmigungsbehörde setzt die erforderliche Mindestwasserführung fest. Dabei werden die hydrologischen Verhältnisse des jeweiligen Gewässers beachtet. Eine jährliche Anpassung nach den Witterungsverhältnissen an der Gimmlitz ist jedoch unrealistisch. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0096 | Sollten im Detail der Wasserrahmenrichtlinie Veränderungen am derzeitigen Zustand meiner Wasserkraftnutzung für den Betrieb am Mülsengrundbach geplant sein, so lege ich dagegen entschieden Einspruch ein. Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass nach dem Wasserdurchfluss durch mein Mühlenobjekt eine detalierte Ableitung des Mülsdengrundbaches zum Glauchauer Stausee erfolgt. die dafür bestehenden Verträge habe ich bei Ihnen bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht. | Im Zusammenhang mit der Wasserkraftnutzung könnte es sich nur um Maßnahmen zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit handeln. Im Maßnahmenprogramm des Hintergrunddokuments zum ersten Bewirtschaftungsplan wurde für den OWK Mülsenbach kein Kreuz bei Maßnahme 69 - Maßnahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit an sonstigen wasserbaulichen Anlagen vergeben, d.h. für die erste Umsetzungsphase bis 2012 steht der Mülsenbach nicht im Fokus. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0101 | Hiermit erhebe ich Einspruch zu einem Bau einer Fischaufstiegshilfe am Wehr des Löbauer Wassers. Das Wasserrecht besteht seit Jahrhunderten. Nach dem Rückkauf von der Treuhand ist es wieder in Privatbesitz. In der Mühle befindet sich keine Produktion mehr. Der Erlös der Wasserkraft dient ausschließlich dem Erhalt des denkmalgeschützten Gebäudes. Trotz eventueller Fördermittel bin ich finanziell auch der weiteren Erhaltung nicht in der Lage. | Die genannte Anlage befindet sich in einem Wasserkörper (Löbauer Wasser-2), dessen Durchgängigkeit durch eine Vielzahl von nicht passierbaren Querbauwerken nicht gewährleistet ist. § 91 des Sächsischen Wassergesetzes regelt die Belange der Durchgängigkeit. Danach können auch für bestehende Anlagen erforderliche Maßnahmen nachträglich angeordnet werden. Da es sich bei der Errichtung von Fischaufstiegsanlagen um bauliche Maßnahmen mit hohen Kosten handelt, sind in der Förderrichtlinie Gewässer- und Hochwasserschutz Förderungen von 75% (in Einzelfällen bis 90%) für derartige Vorhaben vorgesehen. Förderkombinationen sind ebenfalls möglich. Eine Entscheidung, ob es sich um einen unverhältnismäßig hohen Aufwand handelt, wird im Einzelfall geprüft. Die bisherigen Maßnahmenplanungen im Hintergrunddokument sieht für diesen Wasserkörper Maßnahmen zur Durchgängigkeit vor, bisher liegt jedoch keine flächenscharfe Planung vor. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0013 | Wir betreiben im Koordinierungsraum MES Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung nach dem EEG. Es handelt sich hierbei um teilweise jahrhundertealte Wasserkraftnutzungen an unterschiedlichen Standorten. Die bestehenden Benutzungen gemäß §§ 2 ff. WHG sollen im Rahmen der Umsetzung der Maßnahme- und Bewirtschaftungspläne voll umfassend bestehen bleiben. Hierzu ist eine konstruktiv Zu sammenarbeit zwischen den Behörden und den Betreibern erforderlich, um die Ziele der Richtlinie hinsichtlich ökologischer Durchgängigkeit und hydromorphologischer Verbesserung zu erreichen. | Die Behörden sind ebenfalls an einer konstuktiven Zusammenarbeit interessiert. Ansprechpartner für die Anlagenbetreiber sind für die Festsetzung des Mindestwasserabflusses und für genehmigungspflichtige Bauvorhaben an den Wehren die Unteren Wasserbehörden, bei Förderanträgen (Gewässer/Hochwasserschutz - RL GH/2007) für ein Bauvorhaben das jeweilige Regierungspräsidium. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0084 | Wir betreiben im Koordinierungsraum MES Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung nach dem EEG. Es handelt sich hierbei um teilweise jahrhundertealte Wasserkraftnutzungen an unterschiedlichen Standorten. Die bestehenden Benutzungen gemäß §§ 2 ff. WHG sollen im Rahmen der Umsetzung der Maßnahme- und Bewirtschaftungspläne voll umfassend bestehen bleiben. Hierzu ist eine konstruktiv Zu sammenarbeit zwischen den Behörden und den Betreibern erforderlich, um die Ziele der Richtlinie hinsichtlich ökologischer Durchgängigkeit und hydromorphologischer Verbesserung zu erreichen. | Die Behörden sind ebenfalls an einer konstuktiven Zusammenarbeit interessiert. Ansprechpartner für die Anlagenbetreiber sind für die Festsetzung des Mindestwasserabflusses und für genehmigungspflichtige Bauvorhaben an den Wehren die Unteren Wasserbehörden, bei Förderanträgen (Gewässer/Hochwasserschutz - RL GH/2007) für ein Bauvorhaben das jeweilige Regierungspräsidium. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0013 | Die Bereitschaft Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit der OWK besteht bei den Wasserkraftanlagenbetreibern uneingeschränkt. Die durch die Anlagenbetreiber gestellten Begehren zur Errichtung von Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen sollten aber zügiger bearbeitet und mit weniger bürokratischen Hindernissen versehen werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässezustandes und des präventiven Hochwasserschutz (FR Gewässer/Hochwasserschutz RL GH/2007) so zu überdenken, dass die beantragten Verfahren zügiger bearbeitet werden und insbesondere dann,wenn die Maßnahmen bis 2015 umgesetzt werden sollen, auch unverzüglich begonnen werden können. | Die von Ihnen angeregte zeitliche Raffung der bürokratischen Verfahren ist sicherlich wünschenswert, einem Zeitverlust wird jedoch nur durch vollständig eingereichte Unterlagen zu begegnen sein, da es sich um zwei bearbeitende Behörden handelt, deren Arbeit aufeinander aufbaut, z.B. ist mit dem Förderantrag u.a. eine Stellungnahme der Genehmigungsbehörde zu dem Vorhaben einzureichen. Der Genehmigungsbehörde muß das Vorhaben also schon bekannt sein. Die Planfeststellungsunterlagen für Maßnahmen sind bei den Unteren Wasserbehörden, Förderanträge bei der jeweiligen Landesdirektion einzureichen. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0084 | Die Bereitschaft Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit der OWK besteht bei den Wasserkraftanlagenbetreibern uneingeschränkt. Die durch die Anlagenbetreiber gestellten Begehren zur Errichtung von Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen sollten aber zügiger bearbeitet und mit weniger bürokratischen Hindernissen versehen werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässezustandes und des präventiven Hochwasserschutz (FR Gewässer/Hochwasserschutz RL GH/2007) so zu überdenken, dass die beantragten Verfahren zügiger bearbeitet werden und insbesondere dann,wenn die Maßnahmen bis 2015 umgesetzt werden sollen, auch unverzüglich begonnen werden können. | Die von Ihnen angeregte zeitliche Raffung der bürokratischen Verfahren ist sicherlich wünschenswert, einem Zeitverlust wird jedoch nur durch vollständig eingereichte Unterlagen zu begegnen sein, da es sich um zwei bearbeitende Behörden handelt, deren Arbeit aufeinander aufbaut, z.B. ist mit dem Förderantrag u.a. eine Stellungnahme der Genehmigungsbehörde zu dem Vorhaben einzureichen. Der Genehmigungsbehörde muß das Vorhaben also schon bekannt sein. Die Planfeststellungsunterlagen für Maßnahmen sind bei den Unteren Wasserbehörden, Förderanträge bei der jeweiligen Landesdirektion einzureichen. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0013 | Die Festsetzung eines ökologischen Mindestwasserabflusses im Rahmen einer Gewässerbenutzung ist im Einklang mit den ökologischen Zielen der Richtlinie und den wirtschaftlichen Parametern der Wasserbenutzung zu prüfen. Auch hier ist anzustreben, keine weiteren Verschärfungen dahingehend einzubringen, dass die bisherigen und ggf. neuen Benutzungen zukünftig nicht mehr wirtschaftlich darstellbar sind. Die Anpassung bestehender wasserrechtlicher Zulassungen (M-Nr.61) darf nicht zu einer Verschlechterung der Situation der Wasserkraftanlagenbetreiber führen. Der Eingriff in eine bestehende Rechtsposition ist , sofern unerlässlich und sowohl begründet als auch berechtigt, entsprechend auszugleichen. | Generell ist die Einführung einer solchen Mindestwassermenge dadurch notwendig geworden, daß die nach Ausleitung verbliebene Wassermenge für die Gewährleistung der ökologischen Durchgängigkeit am jeweiligen Gewässer nicht ausreichte. Maßnahme 61 - Maßnahmen zur Gewährleistung des erforderlichen Mindestabflusses wurde für Wasserkörper vergeben, an denen die Festlegungen aufgrund von Ausleitungen erforderlich sind. Lt. Sächsischem Wassergesetz §42a muss die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer durch die dafür erforderliche Mindestwasserführung erhalten werden. Die Interessen des Gewässerbenutzers sind angemessen zu berücksichtigen. Damit ist den Genehmigungsbehörden ein entsprechender Handlungsspielraum für individuelle Entscheidungen eingeräumt,. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0084 | Die Festsetzung eines ökologischen Mindestwasserabflusses im Rahmen einer Gewässerbenutzung ist im Einklang mit den ökologischen Zielen der Richtlinie und den wirtschaftlichen Parametern der Wasserbenutzung zu prüfen. Auch hier ist anzustreben, keine weiteren Verschärfungen dahingehend einzubringen, dass die bisherigen und ggf. neuen Benutzungen zukünftig nicht mehr wirtschaftlich darstellbar sind. Die Anpassung bestehender wasserrechtlicher Zulassungen (M-Nr.61) darf nicht zu einer Verschlechterung der Situation der Wasserkraftanlagenbetreiber führen. Der Eingriff in eine bestehende Rechtsposition ist , sofern unerlässlich und sowohl begründet als auch berechtigt, entsprechend auszugleichen. | Generell ist die Einführung einer solchen Mindestwassermenge dadurch notwendig geworden, daß die nach Ausleitung verbliebene Wassermenge für die Gewährleistung der ökologischen Durchgängigkeit am jeweiligen Gewässer nicht ausreichte. Maßnahme 61 - Maßnahmen zur Gewährleistung des erforderlichen Mindestabflusses wurde für Wasserkörper vergeben, an denen die Festlegungen aufgrund von Ausleitungen erforderlich sind. Lt. Sächsischem Wassergesetz §42a muss die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer durch die dafür erforderliche Mindestwasserführung erhalten werden. Die Interessen des Gewässerbenutzers sind angemessen zu berücksichtigen. Damit ist den Genehmigungsbehörden ein entsprechender Handlungsspielraum für individuelle Entscheidungen eingeräumt,. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0013 | "Der Eigentümer besitzt insgesamt 1 Wasserkraftstandort an den OWK Zschopau und Pöhlbach. Als lokaler Betreiber dieser historischen Wasserkraftanlage bin ich bereit, die Durchgängigkeit an den Querbauwerken herzustellen und eine angemessene Mindestwasserabgabe dauerhaft einzuhalten. Ich werde an der Fortführung der Wasserkraftnutzung dauerhaft festhalten. lch gehe unter Würdigung der Gesamtumstände davon aus, dass im Rahmen der Umsetzung der WRRL keine nachteiligen Auswirkungen für Wasserkraftanlage entstehen. Bei Nichterreichen des guten ökologischen Zustands /Potentials bis 2015 für die Standorte der Wasserkraftnutzung wird schon heute eine entsprechende Fristverlängerung bis 2027 beantragt. Auch wenn die OWK, an welchen sich die Wasserkraftanlagen befinden derzeit nicht zu den überregionalen Vorranggewässern in Sachsen gehören, soll die Möglichkeit auf Gewährung einer Zuwendung nach der Förderrichtline Gewässer/Hochwasserschutz RL GH/2007 hier gelten. " | Die Forderungen der WRRL gehen nicht über die gesetzlichen Grundlagen hinaus, d.h. die Durchgängigkeit über Einhaltung der Mindestwasserführung und eines geeigneten Fischaufstiegs sind zu gewährleisten. Da derzeit von einer Erreichung des guten Zustand an den Wasserkörpern Zschopau-2 (DESN-5426-2) und Polava (Pöhla) (DESN-542634) im ersten Bewirtschaftungszeitraum nicht ausgegangen wird, ist für diese Wasserkörper eine Fristverlängerung für 2021-27 bereits vorgesehen. Die Entscheidung, ob ein Projekt nach der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz - RL GH/2007 gefördert werden kann, fällt anhand des Förderantrages inklusive der Projektunterlagen, nicht nach der Einstufung als Vorranggewässer. Die FGG Elbe orientierte sich bei der Ausweisung der Vorranggewässer an einer überregionalen Bedeutung anhand bestimmter Kriterien. Bei der regionalen Betrachtung (dargestellt in den sächsischen Beiträgen zu den Bewirtschaftungsplänen und zu den Maßnahmeprogrammen, landläufig als Hintergrunddokumente bezeichnet) sind an den beiden OWK, an denen die genannten Wehre liegen, sehr wohl Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit für die Erreichung des guten Zustandes nötig. Eine flächenscharfe Planung gibt es derzeit aber noch nicht. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0084 | "Der Eigentümer besitzt insgesamt 5 Wasserkraftstandort an den OWK Zschopau und Pöhlbach. Als lokaler Betreiber dieser historischen Wasserkraftanlage bin ich bereit, die Durchgängigkeit an den Querbauwerken herzustellen und eine angemessene Mindestwasserabgabe dauerhaft einzuhalten. Ich werde an der Fortführung der Wasserkraftnutzung dauerhaft festhalten. lch gehe unter Würdigung der Gesamtumstände davon aus, dass im Rahmen der Umsetzung der WRRL keine nachteiligen Auswirkungen für Wasserkraftanlage entstehen. Bei Nichterreichen des guten ökologischen Zustands /Potentials bis 2015 für die Standorte der Wasserkraftnutzung wird schon heute eine entsprechende Fristverlängerung bis 2027 beantragt. Auch wenn die OWK, an welchen sich die Wasserkraftanlagen befinden derzeit nicht zu den überregionalen Vorranggewässern in Sachsen gehören, soll die Möglichkeit auf Gewährung einer Zuwendung nach der Förderrichtline Gewässer/Hochwasserschutz RL GH/2007 hier gelten. " | Hinweis: Da in der Stellungnahme die Standorte der WKA nicht benannt wurden, bezieht sich die Antwort in der Nennung der betroffenen OWK nur auf die beiden Standorte, die in der Wher-DB gefunden wurden. Die Forderungen der WRRL gehen nicht über die gesetzlichen Grundlagen hinaus, d.h. die Durchgängigkeit über Einhaltung der Mindestwasserführung und eines geeigneten Fischaufstiegs sind zu gewährleisten. Da derzeit von einer Erreichung des guten Zustand an den Wasserkörpern Zschopau-2 (DESN-5426-2) und Polava (Pöhla) (DESN-542634) im ersten Bewirtschaftungszeitraum nicht ausgegangen wird, ist für diese Wasserkörper eine Fristverlängerung für 2021-27 bereits vorgesehen. Die Entscheidung, ob ein Projekt nach der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz - RL GH/2007 gefördert werden kann, fällt anhand des Förderantrages inklusive der Projektunterlagen, nicht nach der Einstufung als Vorranggewässer. Die FGG Elbe orientierte sich bei der Ausweisung der Vorranggewässer an einer überregionalen Bedeutung anhand bestimmter Kriterien. Bei der regionalen Betrachtung (dargestellt in den sächsischen Beiträgen zu den Bewirtschaftungsplänen und zu den Maßnahmeprogrammen, landläufig als Hintergrunddokumente bezeichnet) sind an den o.g. OWK sehr wohl Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit für die Erreichung des guten Zustandes nötig. Eine flächenscharfe Planung gibt es derzeit aber noch nicht. | keine | Freistaat Sachsen |