Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0014 Die von Ihnen vorgeschlagenen Maßnahmen sind pauschale stragegische Aussagen ohne Angaben zu den konkreten Maßnahmenorten. Nur durch eine Gewässerschau lassen sich die entsprechenden auf die Örtlichkeit bezogenen realisierbaren Einzelmaßnahmen benennen. Ob durch diese eine Zielerreichung aber tatsächlich eintreten wird, ist aus unserer Sicht noch völlig offen. Es wird im Text des sächsischen Hintergrunddokumentes zur Maßnahmenplanung daraufhingewiesen, dass z.T. keine konkreten Verortungen von Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der Gewässermorphologie, aufgrund des erheblichen Planungsaufwandes der dafür notwendig ist, möglich war. Eine untersetzende Detailplanung muss also vor der Umsetzung erfolgen, dazu können die Gewässerschauen als Informations- und Diskussionveranstaltung genutz werden, um den Maßnahmenbedarf und die Umsetzungsmöglichkeiten mit allen Betroffenen zu kommunizieren. keine Freistaat Sachsen
SN0014 Bei den Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft ist es sehr nachteilig, dass auf den Gewässerrandstreifen gemäß § 50 SächsWG nicht generell eine ackerbauliche Nutzung verboten ist. Eine entsprechende Gesetzesnovelle wäre sehr förderlich. Eine Gesetzesnovelle zum generellen Verbot ackerbaulicher Nutzungen auf Gewässerrandstreifen gemäß § 50 SächsWG SächsWG ist nicht geplant. Die Festlegungen im § 50 SächsWG fordern bereits eine konsequente standortgerechte Bewirtschaftung der Gewässerrandstreifen im Hinblick auf deren ökologische und hydrologische Funktionen und Untersagen z.B. den dortigen Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Regelmäßige Kontrollen der tatsächlichen Bewirtschaftssituation sowie die konsequente Anwendung von erforderlichenfalls auch ordnungsrechtlichen Maßnahmen bei regelmäßigen Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben zur standortgerechten Bewirtschaftungspraxis sollten deshalb einen wichtigen ständigen Aufgabeschwerpunkt der unteren Wasserbehörden bilden. Der Freistaat Sachsen plant sowohl die künftige Erweiterung als auch attraktivere Ausgestaltung von Förderangboten für spezielle extensiven Bewirtschaftungsformen (z.B. Grünstreifen, Gehölzanpflanzungen) auf den Gewässerrandstreifen im Rahmen der Verwendung von Modulationsmitteln aus dem "EU- Health- Check- Landwirtschaft". keine Freistaat Sachsen
SN0017 Mit der Festlegung der Bewirtschaftungsziele wurde nur für den Schwarzbach die Zielerreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes bis 2015 eingeschätzt. Angesichts der guten Zustandsbewertung ist die Erreichbarkeit nicht in Frage zu stellen, wobei neben einigen konzeptionellen Maßnahmen hier hauptsächlich Maßnahmen zur Abwasserentsorgung und zur Reduzierung von Nährstoffeinträgen aus der Landwirtschaft vorgesehen werden. Nach unserer Einschätzung sind außerdem Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässermorphologie innerhalb der Ortslage vorzusehen. Maßnahmen zur Strukturverbesserung des OWK Schwarzbach (DESN_542678) sind aus Sicht des LfULG zur Zielerreichung nicht notwendig, können aber natürlich durchgeführt werden. Dies liegt dann in der Verantwortung des Unterhaltungspflichtigen. Da an anderen OWK aber die Verbesserung der Gewässerstruktur sehr viel dringlicher ist, wäre insbesondere bei einer Priorisierung der Fördermittelvergabe der Schwarzbach aufgrund seiner bereits guten Gewässerstruktur nachrangig zu behandeln. keine Freistaat Sachsen
SN0017 "Es ist einzuschätzen, dass für die Stadt Chemnitz die zur Zielerreichung abgeleiteten Maßnahmen zur Herstellung besserer gewässermorphologischer Bedingungen vor allem auch an den Gewässern II. Ordnung in großem Umfang durchzuführen sind. Dazu müssen i. a. Planungsvoraussetzungen (u. a. Vermessungsdaten, Geoinformationsdaten) erst erstellt werden. Weiter besteht Klärungsbedarf zu eigentumsrechtlichen Fragen, die nur in einem langwierigen Verwaltungsverfahren geklärt werden können. Vorhandene Nutzungen im Gewässerumfeld werden aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen nur mittel- bis langfristig umzuwidmen sein. Garten- und Baudenkmale entlang der Gewässer errfordern einen hohen Planungs- und Abstimmungsaufwand. Bei der Umsetzung der Maßnahmen müssen auch die im Bewirtschaftungsplan nicht enthaltenen kleineren Einzugsgebiete und stehenden Gewässer mitbetrachtet werden, da sie ebenfalls einen erheblichen Einfluss auf denZustand des Hauptgewässers haben. Gerade bei diesen Maßnahmen, die voraussichtlich durch die Gemeinden durchzuführen sind, bestehen große Schwierigkeiten (Finanzierung, langwierige Genehmigungsverfahren, beengte verhältnisse in bebauten Bereichen)." Die Ausführungen sind richtig und bekräftigen das Erfordernis einer weiterführenden Detailplanung, insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur. Dies beinhaltet auch die Berücksichtigung von kleineren Gewässern in den Einzugsgebieten der OWK, da diese als Wiederbesiedlungs- und Refugialräume für wichtige Pflanzen- und Tierarten dienen können. keine Freistaat Sachsen
SN0017 Die Durchführung konzeptioneller Maßnahmen zur weiteren Ursachenforschung wird unterstützt. Wir gehen davon aus, dass die weitere Bearbeitung weiterhin durch das LfULG erfolgt. Auch hier bitten wir jedoch darum, die unteren Behörden stärker einzubeziehen, die vorhandenen Ortskenntnisse und Datengrundlagen zu nutzen und die entsprechenden Maßnahmen im Vorfeld abzustimmen. wird bei der weiteren Bearbeitung berücksichtigt. keine Freistaat Sachsen
SN0021 Vor dem Festschreiben konkreter Maßnahmen ist zu prüfen, in welchem Verhältnis finanzieller bzw. bürokratischer Aufwand und Nutzen zueinander stehen. Nur jene Maßnahmen, die die vorgegebenen Ziele unter vertretbaren Kosten erreichen können, sind sinnvoll. Dies wird durch die Ableitung der kosteneffizientesten Maßnahmen erreicht. Diese Abschätzung ist aber erst bei der konkreten Detailplanung von Maßnahmen möglich. Die Betroffenen sollten sich entsprechend in den Planungsverlauf einbringen. keine Freistaat Sachsen
SN0021 "Abwägung von Maßnahmen beim Entstehen von neuen Oberflächengewässern mit schlechter Wasserqualität bedingt durch Bergbau Bei einer natürlichen Beeinträchtigung der Wasserqualität (Versauerung, Auswaschung von Stoffen) sind die Rechtsgrundlagen im Anwendungsbereich für den Natur- und Landschaftsschutz als gleichwertig zu betrachten und Abstriche an den Wasserqualitätszielen zuzulassen. " Einer Beeinträchtigung der Wasserqualität durch Bergbau kann keinesfalls pauschal zugestimmt werden. Jeder Fall ist ein Einzelfall und muss in seiner Art und Ausprägung geprüft werden. Entscheidend sind die Auswirkungen der emittierten Stoffe, zukünftige Nutzungsabsichten der in Anspruch genommenen oder beeinträchtigten Flächen und vorhandene Reinigungsmöglichkeiten. keine Freistaat Sachsen
SN0024 rechtliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmepläne: Zur Umsetzung halten wir deshalb auch zusätzliche entsprechende Förderprogramme erforderlich. Auch aus altlastenrelevanter Sicht sind zur Klärung der diffusen Eintragsquellen finanzielle Förderprogramme notwendig, um langfristig den Schadstoffeintrag zu reduzieren und somit eine Verbesserung der Oberflächen -und Grundwasserkörper zu erzielen. Kein Bestandteil der sächsischen Hintergrunddokumente. Wird im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen geprüft.geprüft. keine Freistaat Sachsen
SN0024 In diesem Zusammenhang möchten wir auch darauf hinweisen, dass die in der Sächsischen Schutz- und Ausgleichverordnung benannten Schutzbestimmungen in Wasserschutz-gebieten für die Land- und Forstwirtschaft zum 31.12.2007 außer Kraft getreten sind. Somit kann eine Umsetzung der SächsSchAVO als Maßnahme nicht vollzogen werden [„Maßnahmen an Sächsischen Wasserkörpern (WRRL)“, Punkt 3.2.2 M-Nr. 43 (S. 22)]. Bei der Überarbeitung der Bewirtschaftungspläne ist auf Aktualität der genannten Gesetze und Vorschriften zu achten. "Bei SächsSchAVO ist nur die Anlage 1 außer Kraft gesetzt worden. Diese wiederum sollte bis Ende 2008 Bestandteil einer jeden RechtsVO zum Wasserschutzgebiet werden. Da noch nicht alle WSG überarbeitet sind, ist der Prozess noch nicht abgeschlossen. Zwischenzeitlich gibt es vertragliche Regelungen zwischen Wasserversorger und Landwirt. In §13 ""Übergangsregelung"" ist geregelt: ""Die zuständigen Wasserbehörden sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2007 in den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Wasserschutzgebieten, soweit diese zum Schutz der Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung noch erforderlich sind, die erforderlichen Schutzbestimmungen festzulegen. Sie sollen denen der Anlage 1 dieser Verordnung vergleichbar sein, sofern nicht die Verhältnisse vor Ort eine andere Festlegung gebietet."" " keine Freistaat Sachsen
SN0024 Da die Maßnahmeprogramme wenig konkret sind, sich die Maßnahmen auf die Wasser- oder Grundwasserkörper beziehen und oft nicht klar ist, wo welche Maßnahme konkret ergriffen werden soll, halten wir eine weitere Untersetzung für erforderlich. Die weitere Untersetzung wird erfolgen. Dabei müssen die Betroffenen Akteure vor Ort einbezogen werden. keine Freistaat Sachsen
SN0034 Da die Maßnahmeprogramme wenig konkret sind, sich die Maßnahmen auf die Wasser- oder Grundwasserkörper beziehen und oft nicht klar ist, wo welche Maßnahme konkret ergriffen werden soll, halten wir eine weitere Untersetzung für erforderlich. Die weitere Untersetzung wird erfolgen. Dabei müssen die Betroffenen Akteure vor Ort einbezogen werden. keine Freistaat Sachsen
SN0086 Da die Maßnahmeprogramme wenig konkret sind, sich die Maßnahmen auf die Wasser- oder Grundwasserkörper beziehen und oft nicht klar ist, wo welche Maßnahme konkret ergriffen werden soll, halten wir eine weitere Untersetzung für erforderlich. Die weitere Untersetzung wird erfolgen. Dabei müssen die Betroffenen Akteure vor Ort einbezogen werden. keine Freistaat Sachsen
SN0025 "HGRD-MP: 1.1 Für das Verständnis der Entwurfsunterlagen zur Anhörung ist es erforderlich, das WHG, das SächsWG und die EU-WRRL mit allen Anhängen stets zur Verfügung zu haben, um Verweise aus den Anhörungspapieren nachzulesen und nachzuvollziehen! Das ist notwendig, weil im Vergleich mit den Gesetzes- und Richtlinienverweisen einzelne Artikel / Paragraphen nicht immer exakt mit genauem Wortlaut in den Anhörungspapieren wieder gegeben werden (z. B. vgl. Punkt 4.1 auf Seite 15-16 des Entwurfs Maßnahmeprogramm FGG Elbe mit dem Artikel 11 (3) der EU-WRRL)." Der richtige inhaltliche Bezug ist maßgebend. Es erscheint wenig sinnvoll Paragraphen und Gesetzestextes 1:1 in ein Hintergrunddokument zu übernehmen. Dadurch würden Übersicht- und Verständlichkeit weiter leiden. keine Freistaat Sachsen
SN0025 "Als problematisch wird es angesehen, dass die einzelnen Maßnahmen pro OWK nicht nach Prioritäten gegliedert und koordinatenscharf lokalisiert sind. Nützlich wären begründete Hinweise, welche der aufgeführten Maßnahmen wo an den jeweiligen Wasserkörpern mit welcher Priorität zu ergreifen sind. Da pro OWK meist mehrere Maßnahmen erforderlich werden, wäre es hilfsreich nicht nach dem sog. „Gießkannenprinzip“ jede Maßnahme an jeden OWK ein „bisschen“ zu verwirklichen sondern gezielt einzelne Maßnahmen einzusetzen, um sich dann im 2. Bew.-plan für den jeweiligen OWK weiteren Maßnahmen zuzuwenden. Detaillierte Angaben mit fachlichen Begründungen sind für die Maßnahmenumsetzung am OWK vor Ort unbedingt erforderlich. Es sollte ersichtlich sein, welche Maßnahme welchen Anteil an der Zielerreichung des Wasserkörpers einnimmt bzw. welche Effizienz die jeweilige Maßnahme bzw. Maßnahmenkombination erwarten lässt. Die bisher sehr allgemein gehaltenen Maßnahmen müssen mit den Anforderungen vor Ort konkret und zeitnah im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung in Übereinstimmung gebracht werden." Priorisierungen waren noch nicht möglich, da die Maßnahmen durch unterschiedliche Bedingungen charakterisiert sind. Alle Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft z. B. sind entweder gesetzlich fixierte Maßnahmen (z. B. gute fachliche Praxis) oder Fördermittelangebote (z. B. Agrarumweltmaßnahmen) die gar nicht priorisiert werden können, da für alle Flächen der noch bestehenden Förderkulisse die selben Antragsbedingungen gelten. keine Freistaat Sachsen
SN0091 "Als problematisch wird es angesehen, dass die einzelnen Maßnahmen pro OWK nicht nach Prioritäten gegliedert und koordinatenscharf lokalisiert sind. Nützlich wären begründete Hinweise, welche der aufgeführten Maßnahmen wo an den jeweiligen Wasserkörpern mit welcher Priorität zu ergreifen sind. Da pro OWK meist mehrere Maßnahmen erforderlich werden, wäre es hilfsreich nicht nach dem sog. „Gießkannenprinzip“ jede Maßnahme an jeden OWK ein „bisschen“ zu verwirklichen sondern gezielt einzelne Maßnahmen einzusetzen, um sich dann im 2. Bew.-plan für den jeweiligen OWK weiteren Maßnahmen zuzuwenden. Detaillierte Angaben mit fachlichen Begründungen sind für die Maßnahmenumsetzung am OWK vor Ort unbedingt erforderlich. Es sollte ersichtlich sein, welche Maßnahme welchen Anteil an der Zielerreichung des Wasserkörpers einnimmt bzw. welche Effizienz die jeweilige Maßnahme bzw. Maßnahmenkombination erwarten lässt. Die bisher sehr allgemein gehaltenen Maßnahmen müssen mit den Anforderungen vor Ort konkret und zeitnah im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung in Übereinstimmung gebracht werden." Priorisierungen waren noch nicht möglich, da die Maßnahmen durch unterschiedliche Bedingungen charakterisiert sind. Alle Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft z. B. sind entweder gesetzlich fixierte Maßnahmen (z. B. gute fachliche Praxis) oder Fördermittelangebote (z. B. Agrarumweltmaßnahmen) die gar nicht priorisiert werden können, da für alle Flächen der noch bestehenden Förderkulisse die selben Antragsbedingungen gelten. keine Freistaat Sachsen