Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.
kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch |
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SN0025 | Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. | Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0034 | Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. | Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0089 | Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. | Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0085 | Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. | Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0095 | Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. | Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0091 | Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. | Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0025 | "In Beiträgen zum Maßnahmeprogramm wurden die Maßnahmen 7 und 8 wegen der noch nicht abgeschlossenen Überprüfung der ABK zunächst allen Gemeinden und Wasserkörpern (WK) zugeordnet. Nach erfolgter Prüfung der ABK soll dann beschlossen werden, welche der beiden genannten Maßnahmen an den WK vorgesehen wird. Das ist u. E. der falsche Weg. Nicht das ABK sollte Grundlage sein für die Maßnahmen an OWK sondern aus den Ergebnissen des Monit-ringprogramms sind die abwassertechnischen Maßnahmen festzulegen, mit denen der OWK am effektivsten dem Ziel der WRRL entsprechen kann und den guten ökologischen Zustand erreicht. Die WRRL ist ein behördliches Dokument, die ABK werden durch kommunale Aufgaben-träger erstellt und haben damit einen völlig anderen Ausgangspunkt." | Die Erstellung der ABK berücksichtigt die Erfordernisse der jeweiligen Zuständigen für die Abwasserentsorgung. Die Maßnahmenplanung nach WRRL berücksichtigt diese. In die ABK müssen vielmehr die Erkenntnisse aus den Überwachungsprogramme aufgenommen werden, die u.a. anzeigen in wie fern ein Wasserkörper bereits belastet ist und keine weitere Einleitungen erfahren darf. Die ist auch Aufgabe der Unteren Wasserbehörden bei der Überprüfung der ABK. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0025 | Es wird sehr schwierig werden, im Bereich Landwirtschaft Maßnahmen zur Reduzierung von Stoffeinträgen, die alle auf Freiwilligkeit der Landwirte beruhen, durch die zuständige Wasserbehörde durchzusetzen. Auch die seit etwa 10 Jahren in der Landwirtschaft angewandte „gute fachliche Praxis“ hat bislang noch keinen entscheidenden Durchbruch zur Nährstoffreduzierung in den OWK gebracht. Die Ziele der Nährstoffreduzierung sind nur unzureichend auf die Oberflächenwasser- körper aufgeschlüsselt.Es ist unklar, wie die weitere erhebliche Reduzierung erreicht werden soll. | EinTeil der bisherigen Maßnahmen der "guten fachlichen Praxis" aus den zurückliegenden Jahren zur Verringerung der Stickstoffauswaschungen aus den landwirtschaftlichen Böden wird aufgrund der langen Grundwasser-verweilzeiten von Nitrat erst noch in kommenden Jahren weitere Wirkungs- effizienz auf GWK und OWK entfalten. Ein Herunterbrechen von Nährstoff- reduktionszielen auf die Einzugsgebiete einzelner OWK bzw. einzelne Eintragsquellen ist mit den derzeit verfügbaren Datengrundlagen aus den Bereichen Landwirtschaft und Siedlungswasserwirtschaft noch nicht möglich. Die Nährstoffreduktionsziele für den ersten Bewirtschaftungsplan sollen vor allem in gebündelter Synergiewirkung aller grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen zur Nährstoffreduktion in den Bereichen Land- und Siedlungs-wasserwirtschaft erreicht werden (siehe hierzu auch Pkt. 5.2.2 und 5.5.2 im sächsischen Hintergrunddokument zum Bewirtschaftungsplan). | Keine | Freistaat Sachsen |
SN0085 | Es wird sehr schwierig werden, im Bereich Landwirtschaft Maßnahmen zur Reduzierung von Stoffeinträgen, die alle auf Freiwilligkeit der Landwirte beruhen, durch die zuständige Wasserbehörde durchzusetzen. Auch die seit etwa 10 Jahren in der Landwirtschaft angewandte „gute fachliche Praxis“ hat bislang noch keinen entscheidenden Durchbruch zur Nährstoffreduzierung in den OWK gebracht. Die Ziele der Nährstoffreduzierung sind nur unzureichend auf die Oberflächenwasser- körper aufgeschlüsselt.Es ist unklar, wie die weitere erhebliche Reduzierung erreicht werden soll. | EinTeil der bisherigen Maßnahmen der "guten fachlichen Praxis" aus den zurückliegenden Jahren zur Verringerung der Stickstoffauswaschungen aus den landwirtschaftlichen Böden wird aufgrund der langen Grundwasser-verweilzeiten von Nitrat erst noch in kommenden Jahren weitere Wirkungs- effizienz auf GWK und OWK entfalten. Ein Herunterbrechen von Nährstoff- reduktionszielen auf die Einzugsgebiete einzelner OWK bzw. einzelne Eintragsquellen ist mit den derzeit verfügbaren Datengrundlagen aus den Bereichen Landwirtschaft und Siedlungswasserwirtschaft noch nicht möglich. Die Nährstoffreduktionsziele für den ersten Bewirtschaftungsplan sollen vor allem in gebündelter Synergiewirkung aller grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen zur Nährstoffreduktion in den Bereichen Land- und Siedlungs-wasserwirtschaft erreicht werden (siehe hierzu auch Pkt. 5.2.2 und 5.5.2 im sächsischen Hintergrunddokument zum Bewirtschaftungsplan). | Keine | Freistaat Sachsen |
SN0025 | Warum die Maßnahme 31 (Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoffeinträge durch Drainagen aus der Landwirtschaft) in Sachsen nicht angewendet wird, ist fachlich nicht nachvollziehbar. Da der direkte Eintrag von Nährstoffen, PSM in Gewässer durch Drainagen erwiesenermaßen nicht unerheblich ist, sollte die Maßnahme 31 unbedingt auch in Sachsen zur Anwendung kommen. | Diese Maßnahme wird zurzeit weder gefördert noch gesetzlich gefordert, eine Umsetzung ist daher fraglich. Die Maßnahme wurde daher für den 1. Bewirtschaftungsplan nicht in Anwendung gebracht. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0025 | Bei den Maßnahmen zu Punktquellen und diffusen Quellen fehlen Quantifizierungen zu den Reduktionsanteilen für N und P aus den kommunalen Abwasserentsorgungs- anlagen (KA und KKA) einerseits und aus dem Bereich der Landwirtschaft andererseits. Nur so wird letztendlich eine Erfolgskontrolle zu den Reduktionen von Nährstoffen nach dem Verursacherprinzip möglich werden. Ausgewogene Begründungen für erhöhte wasserrechtliche Anforderungen müssen aus der WRRL belastbar hergeleitet werden können. | Ein Herunterbrechen von Nährstoffreduktionszielen auf die Einzugsgebiete einzelner OWK bzw. einzelne Eintragsquellen ist mit den derzeit verfügbaren Datengrundlagen aus den Bereichen Landwirtschaft und Siedlungswasser-wirtschaft noch nicht möglich. Die Nährstoffreduktionsziele für den ersten Bewirtschaftungsplan sollen vor allem in gebündelter Synergiewirkung aller grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen zur Nährstoffreduktion in den Bereichen Land- und Siedlungswasserwirtschaft erreicht werden (siehe hierzu auch Pkt. 5.2.2 und 5.5.2 im sächsischen Hintergrunddokument zum Bewirt- schaftungsplan). Eine modellgestützt ermittelte Bezugsdatengrundlage der Emissionsfrachtverteilungen bei N und P für 2005 auf die wichtigsten Eintragsquellen und Pfade liegt (auch wasserkörperbezogen) mit den Ergebnisdaten des Projektes "Atlas der Nährstoffeinträge in sächsische Gewässer" bis Ende 2009 vor. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0035 | "Abwasserbeseitigung : - Wer führt die Ermittlungsmessungen zur Ableitung strengerer Anforderungen an die Ein-leitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen in den be-troffenen Fließgewässer-Wasserkörpern aus ? - Wer trägt die Kosten für erforderlich werdende Erweiterungs-/Sanierungsmaßnahmen zur Erreichung der strengeren Anforderungen an Kläranlagen , welche aber den gesetzlichen Anforderungen genügen? - Ist eine Anpassung von Anhang 1 der Abwasserverordnung für solche nachträglich erforderlich werdenden Sanierungsfälle vorgesehen ? Der Erzgebirgskreis verfügt bereits über umfangreiche Erfahrungen zu o.g. Strategie. Die Anzahl der Willensbekundungen für eine Sanierung der Grundstücksentwässerungsanlagen ist bisher gering (ca. 8%). Langwierige wasserrechtliche Sanierungsanordnungen sind daher zu prognostizieren. Für den hohen Verwaltungsaufwand stehen die nötigen Kapazitäten nicht zur Verfügung. Daher ist eine Fristverlängerung zur Umsetzung v.g. Strategie dringend anzuraten ! Es ist schon jetzt absehbar, dass der festgesetzte Sanie-rungstermin 2015 alle Beteiligten (Einleiter, Industrie und Behörden) überfordert !" | Die Wasserrahmenrichtlinie sieht u.a. auch die schrittweise Umsetzung von Maßnahmen und Erreichung der Bewirtschaftungsziele vor. Strategien mit langer Anlaufphase müssen daher frühzeitig geplant und umgesetzt werden. Wie diese Strategien im Detail zu realiseren sind, wird sich auch im Verlauf des 1. Bewirtschaftungsplanes herausstellen. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0035 | "Gewässerstruktur: Bewertung der Oberflächengewässer anhand der Parameter Biologie, allg. physikalische Pa-rameter und Gewässerstruktur kann nicht explizit nachvollzogen werden. Detaillierte Angaben zu den einzelnen Gewässerabschnitten wurden in den vorliegenden Unterlagen nicht untersetzt. Ein definiertes Handeln kann aus den aufgelisteten Maßnahmen nicht abgeleitet werden. Ohne zusätzliche vertiefende Untersuchungen sind konkrete Maßnahmen nicht planbar. Die Herstellung des guten Zustandes an einigen Oberflächengewässern erscheint innerhalb von drei Jahren unrealistisch. Die personelle Situation lässt ein zügiges Abarbeiten und die Betreuung der notwendigen Projekte nicht erwarten. Neben einer ausreichenden personellen Besetzung sind für die Umsetzung der noch abzuleiten-den Einzelmaßnahmen konkrete Förderprogramme mit Fördersätzen von 100 % (incl. Grunder-werb) notwendig. Die für die avisierten Umweltziele notwendige Tragweite der vorhandenen rechtlichen Mittel im Wasserrecht werden insbesondere in Bezug auf §§ 13, 14 Grundgesetz als nicht ausreichend eingeschätzt, um die konkreten Maßnahmen zügig umzusetzen. Mit umfassenden Fördermög-lichkeiten könnte jedoch die Durchsetzung der Umweltziele wesentlich erleichtert werden." | Detaillierte Informationen zu der Gewässerstruktur auf die kartierten Abschnitte bezogen stehen im Internet zur Verfügung. Die Bewertung der Wasserkörper erfolgte anhand standardisierter bundesweit einheitlicher Bewertungsverfahren. Die bewertungsrelevanten Qualitätskomponenten wurden an der repräsentativen Messstelle im Wasserkörper erhoben. Danach erfolgte die Bewertung des ökologischen Zustands/Potenzials und des chemischen Zustandes. Detailplanungen von Maßnahmen müssen im Rahmen der Umsetzung durchgeführt werden. Dazu sind die Akteure vor Ort entsprechend einzubinden. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0035 | "Aus dem Maßnahmekatalog Tab. 12 können keine konkreten Aufgaben für die Grundwasserkörper des Erzgebirgskreises abgeleitet werden. Die diffusen Quellen müssten konkret erfasst werden. Die Konzepte für die Reduktion der diffu-sen Stoffeinträge aus dem Boden und aus der Landwirtschaft können nicht selbst vom LRA Erzgebirgskrei erarbeitet werden. Dazu ist das Fachwissen der Land-wirtschaftsämter und des LfULG gefragt. Uns ist weder klar, wer die konzeptionellen Maßnahmen erar-beit noch wer diese bezahlt. Um die Ziele der WRRL umsetzen zu können, ist eine konkrete Beschreibung der Schadstoffbe-lastungen und deren Quellen für die Grundwasserkörper ZM 1-4 und der Chemnitz-1 ZM 3-2 er-forderlich. Erst dann sind konzeptionelle Maßnahmen möglich. Hier steht wieder die Frage, wer mit dieser Aufgabe beauftragt werden soll und woher die Finanzierung kommt." | Der Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm sind nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des BPs ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0039 | "HGRD-MP: S. 4: zum ""vollständigen Maßnahmenkatalog"": --> Es wird vorerst Vision bleiben, diese nach Katalog aufgelisteten Maßnahmen als konkrete örtlich (und zeitlich) definierte Projekte zu benennen. Der Bürger vor Ort will jedoch Kenntnis haben, welche Maßnahmen „vor seiner Haustür“ und evtl. an seinem Eigentum vorgesehen sind. Die Weiterbearbeitung der Pläne muss dies unbedingt berücksichtigen." | Die vor Ort betroffenen Akteure werden bei der Umsetzung der Maßnahmen einbezogen. Mit weiterer Konkretisierung der Arbeiten werden Auswirkungen der Umsetzung der Programme vor-Ort deutlicher | keine | Freistaat Sachsen |