Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0089 Wie wird die Landwirtschaft verbindlich in die Umsetzung der Maßnahmeplanung einbezogen? Der konzeptionelle Ansatz des Freistaates Sachsen zur Umsetzung der EU-WRRL sieht unter anderem vor, dass vor allem in prioritär belasteten Wasserkörpern durch Schulungs- und Beratungsmaßnahmen sowie Demonstrationsvorhaben in Konsultationsbetrieben die vorgesehenen Maßnahmen gezielt umgesetzt werden. Dazu dienen auch Arbeitskreise, in denen Landwirte aktiv an der Umsetzung und Weiterentwicklung geeigneter Maßnahmen beteiligt sind.. Ziel ist, durch diese Maßnahmen möglichst viele Wasserkörper bis zum Jahr 2015 in den "Guten Zustand" zu versetzen. Keine Freistaat Sachsen
SN0089 Hiermit wird festgestellt, dass insbesondere solche Maßnahmen wie LAWA-Maßnahme-Nr. 28 / Anlage von Gewässerschutzstreifen nicht zu den sogenannten ergänzenden freiwilligen Maßnahmen gehören können, da nach § 50 (2) SächsWG Gewässerrandstreifen, die u.a. der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer dienen, vom Eigentümer / Besitzer im Hinblick auf ihre Funktion bewirtschaftet und gepflegt werden sollen. Da die konkrete Ausgestaltung standort- und funktionsgerechter Nutzungen auf Gewässerrandstreifen oft mit Umsetzungsproblemen in der landwirt-schaftlichen Praxis verbunden ist, sollen künftig auch ergänzende Agrar- umweltmaßnahmen zur gezielten Lenkung bzw. Förderung bestimmter Extensivnutzungen (z.B. Dauergrünland, Gehölze) auf den bestehenden Gewässerrandstreifen im Rahmen der ELER-/ EPLR- AUM- Förderung mit angeboten werden. Hierzu wurde vom Freistaat Sachsen im Rahmen der Verwendung von Modulationsmitteln aus dem EU- Health- Check der Landwirtschaft eine Erweiterung der bisherigen ELER- AUM- Fördertat- bestände bei der EU- Kommission beantragt. keine Freistaat Sachsen
SN0089 Es ist festzustellen, dass sich bei Erfüllung der Anforderungen nach der Kleinkläranlagen-VO - insbesondere in Gebieten mit bisheriger Abwasserbeseitigung über abflusslose Gruben und Ab-leitung von Grauwasser in die örtliche Vorflut - der ökologische Zustand in den meist vor-flutschwachen Bächen von derzeit gutem Zustand verschlechtern wird. Dies steht im Widerspruch mit § 11 (3) SächsWG. Aus Sicht des Landkreises, der von dem geschilderten Sachverhalt in einem zu berücksichtigen-dem Maß betroffen ist, wird eine Anpassung der finanziellen Förderung bzgl. des Einsatzes von kleinen KA und KKA mit P- Reduzierung für erforderlich erachtet. Ansonsten ist zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gewässerzustandes eine Anpassung der betroffenen ABK einschl. deren Investitions- und Umsetzungszeitpläne aus unserer Sicht er-forderlich. Der Zustand der Einleitegewässer und die Ergebisse der Überwachungsprogramme müssen bei der Erstellung und Überarbeitung der ABK berücksichtigt werden. Für die Überprüfung der ABK sind die uWB zuständig. Die Möglichkeiten zur Erweiterung der bestehenden Förderung dezentraler und zentraler Abwasserentsorgungslösungen müssen im Verlauf des 1. Bewirtschaftungszeitraumes geprüft werden. keine Freistaat Sachsen
SN0089 Welche Relevanz haben die in den Maßnahmelisten eingetragenen Kreuze (x) und die da-zugehörigen Maßnahmetypen (z.B. xi) für die Förderfähigkeit? Die Förderung wird im Rahmen der bestehenden Förderrichtlinien gewährt. Nach den Kriterien der FRL werden auch die Anträge auf Förderung bewertet. Zurzeit sind keine Planungen zur Anpassung der Richtlinien bzgl. der Maßnahmenzuordnung bekannt. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Grundsätzlich ist kritisch anzumerken, dass die in dem Entwurf des Maßnahmeprogramms der FGG Elbe vorgeschlagenen Maßnahmen zur Zielerreichung des guten ökologischen, chemischen und mengenmäßigen Zustands oder Potentials der Wasserkörper nicht bewertet werden können, da Örtlichkeit, Zuständigkeit und fachlicher Inhalt tatsächlich umzusetzender Maßnahmen nicht ableitbar sind. Eine detaillierte vor-Ort-Planung war aufgrund des erheblichen erforderlichen Aufwandes nicht möglich. Die vorliegende Rahmenplanung soll den Maßnahmenbedarf deutlich machen, der in der Umsetzungsphase durch eine weitergehende Detailplanung untersetzt werden soll. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des chemischen Zustandes im Grundwasserkörper werden in den Unterlagen ebenfalls nicht ausgewiesen. Die Reduktion der Schadstoffeinträge in das Grundwasser soll schrittweise und im Rahmen der Altlastenbehandlung durch aktive Grundwassersanierungen erfolgen. Bei Nichterreichbarkeit der Umweltziele wird die Inanspruchnahme von Fristverlängerungen in Aussicht gestellt. In einer Dienstberatung „Grundwasser“ am 23.03.2009 im SMUL wurde die Frage nach einer Mittelbereitstellung für zusätzliche Sanierungsarbeiten negativ beantwortet. Es bleibt offen, wie der Maßnahmeplan „Grundwasser“ untersetzt ist. Der Bewirtschaftungsplan (BP) ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des BPs ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Es bleibt unklar, ob s noch eine Detaillierung bezüglich der im Entwurf ausgewiesenen Maßnahmen nach LAWA-Katalog geplant ist. Diese Detailarbeit ist von der Landeshauptstadt Dresden als Gemeinde und zuständige Wasserbehörde allein nicht zu bewältigen. Eine Konkretisierung der Maßnahmenplanung kann nur im Zuge der Umsetzung erfolgen, wenn detaillierter vor-Ort-Kenntnisse einfliessen. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Die aufgeführten Maßnahmen sind nicht nach Prioritäten gegliedert. Es bleibt unklar, ob eine Priorisierung der Maßnahmen besteht (beispielsweise für Oberflächenwasserkörper: Nährstoffreduzierung, Durchgängigkeit, Förderung der Eigendynamik des Gewässers usw.). Nach unserer Auffassung ist dies dringend erforderlich.Bei der Bestimmung und Festlegung von Prioritäten sollten weitere kommunale Zielvorstellungen wie der zurzeit in Erarbeitung befindliche Plan Hochwasservorsorge Dresden und das bestehende Abwasserbeseitigungskonzept neben den Zielen der EU-WRRL einbezogen werden. Priorisierungen waren noch nicht möglich, da die Maßnahmen durch unterschiedliche Bedingungen charakterisiert sind. Alle Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft z. B. sind entweder gesetzlich fixierte Maßnahmen (z. B. gute fachliche Praxis) oder Fördermittelangebote (z. B. Agrarumweltmaßnahmen) die gar nicht priorisiert werden können, da für alle Flächen der noch bestehenden Förderkulisse die selben Antragsbedingungen gelten. Im Bereich der Verbesserung von Gewässerstrukturen ist eine Priorisierung sicherlich notwendig und in der Detailplanung im Rahmen der Umsetzung zu berücksichtigen. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Möglicherweise führen die Maßnahmen nicht zu einem guten ökologischen Zustand des Wasserkörpers. Wer ist für die Feststellung des tatsächlich erreichten Zustandes zuständig? Wer veranlasst ggf. weitere Planungen bzw. Maßnahmen bzw. trifft die Entscheidung, dass solche nicht verhältnismäßig sind? Der Zustand der Wasserkörper wird nur anhand der Überwachungsergebnisse an der repräsentativen Messstelle bewertet. Ziel der Maßnahmenplanung ist den jeweiligen Wasserkörper in einen solchen Zustand zu verbringen, dass der gute Zustand auch an der repräsentativen Messstelle nachgewiesen werden kann. Die Detailplanung im Rahmen der Maßnahmenumsetzung muss in Zusammenarbeit aller Zuständigen und Betroffenen erfolgen. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Wie ist zu verfahren, wenn nach Beschluss der Maßnahmepläne die zuständige Gemeinde und/oder Wasserbehörde im Rahmen der detaillierten Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die erforderlichen Aufwendungen zum Erreichen des guten ökologischen Zustandes unverhältnismäßig hoch sind? "• der unverhältnismäßig hohe Aufwand ist zu begründen (siehe auch: Gemeinsames Verständnis von Begründungen zur Fristverlängerung …"" LAWA-Ausschuss - Oberirdische Gewässer und Küstengewässer - Ad-hoc-Unterausschuss ""Wirtschaftliche Analyse"" vom 27.11.2008) • danach Priorisierung oder ggf. Fristverlängerung • von ""weniger strengen Zielen"" sollte zunächst kein Gebrauch gemacht werden" keine Freistaat Sachsen
SN0085 Es bleibt unklar, welche Rechtsmittel für die Durchsetzung der Maßnahmen eingesetzt werden sollen. In den maßgeblich betroffenen Bereichen Wasserwirtschaft und Landwirtschaft wird in der derzeitigen Praxis mit unterschiedlichen rechtlichen Instrumentarien umgegangen: Wasserwirtschaft – Anordnung, Untersagung gemäß SächsWG, Landwirtschaft – Empfehlung, Förderung. Für den 1. Bewirtschaftungsplan werden die gesetzlichen Vorgaben + Fördermittelangebote als Umsetzungsinstrumente gesehen. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Wie bereits gesagt, werden zur Erreichung der Ziele der EU-WRRL in substanziellem Umfang Maßnahmen der Entwicklung der Gewässer und der Gewässerrandstreifen erforderlich werden. Neben den Kosten bestehen häufig Probleme mit der Flächenverfügbarkeit, nicht zuletzt wegen vordringlicher Interessen der Landwirtschaft, die bereits heute Planungs- und Genehmigungsprozesse sehr aufwändig und langwierig gestalten. Welche fördertechnischen und rechtlichen Instrumente hat der Freistaat geplant, um die bekannten Begrenzungen für eine zügige Umsetzung zu beseitigen? Zur Zeit werden im SMUL zu den einzelnen Belastungsbereichen Verwaltungsanleitungen erarbeitet, so auch zum Thema "Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen". Zum Ende 2009 sollen die Vorgaben eingeführt werden. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Umsetzung Maßnahmen: Welche Berichtspflichten ergeben sich generell, und wer ist berichtspflichtig für nicht wasserwirtschaftliche Maßnahmen? Unsere Sorge ist, dass eine umfangreiche Berichtspflicht auf die unteren Wasserbehörden übertragen wird. Nach Artikel 15 WRRL legen die Mitgliedstaaten innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung jedes Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 einen Zwischenbericht mit einer Darstellung der Fortschritte vor, die bei der Durchführung des geplanten Maßnahmenprogramms erzielt wurden. Es liegen z.Zt noch keine Anforderungen der EU-KOM über die Art der Berichterstattung vor. keine Freistaat Sachsen
SN0085 "Eine Folge der Maßnahmepläne ist, dass die geltenden Abwasserbeseitigungskonzepte einschließlich deren Investitions- und Umsetzungszeitpläne auf ihren Anpassungsbedarf geprüft werden müssen und ggf. zu ändern sind. Soll dies wasserbehördlich eingefordert werden oder gelten die aktuell vorliegenden Abwasserentsorgungskonzepte vorerst weiter und ist somit deren Umsetzung unverändert weiter zu begleiten?" Wir gehen davon aus, dass die Maßnahmepläne als Grundlage zusätzlicher wasserbehördlicher Anforderungen an Abwasseranlagen allein nicht ausreichen. Für jeden Gewässerkörper ist von der zuständigen Wasserbehörde zu ermitteln und zu klären, welche konkreten Maßnahmen im Einzelfall in Frage kommen, ob diese wirtschaftlich umsetzbar sind und ob mit ihnen ein wesentlicher Beitrag zum Erreichen der Gewässergüteziele überhaupt erreicht werden kann. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Unklar bleibt weiterhin, ob eine Überarbeitung und Anpassung der derzeitig in Sachsen gängigen Praxis der Zulassung und Förderung von Kleinkläranlagen an die sich aus den Anforderungen der WRRL bezüglich der Nährstoffrückhaltung ergebenden erhöhten Anforderungen an die Abwasserbehandlung vorgesehen ist. Nach der neuen Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft 2009 wird für Kleinkläranlagen mit weitergehenden Reinigungsanforderungen ein Zuschlag bei der Förderung gewährt. keine Freistaat Sachsen