Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.
kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch |
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450.3-8886.0 | "Die Anmerkungen wurden teilweise berücksichtigt. Der Forderung nach einer stärkeren Anreizkomponente bei der landwirtschaftlichen Maßnahme W 1 kann nicht nachgekommen werden. Die Förderregelungen des ELER, aus dem diese Maßnahme hauptsächlich finanziert wird, sehen nur einen Nachteilsausgleich vor und verbieten eine zusätzliche finanzielle Anreizkomponente explizit. Die Karten des Maßnahmenprogramms, welche die belasteten Gebiete mit Einträgen von Pflanzenschutzmitteln zeigen, werden in der Kartenlegende um einen erläuternden Text ergänzt." | Ergänzung der Legende in der Thüringer Maßnahmenkarte Pflanzenschutzmittel | Freistaat Thüringen | |
450.3-8886.0 | Die Anmerkungen wurden zur Kenntnis genommen, sie führten jedoch nicht unmittelbar zur Änderung am Maßnahmenprogramm. Die Oberflächenwasserkörper (OWK) Erlbach und Untere Weida-Triebes sind Schwerpunktgewässer Struktur, jedoch nicht Schwerpunktgewässer Durchgängigkeit. Es wurden daher bislang nicht alle möglichen Durchgängigkeitsmaßnahmen berücksichtigt, im Übrigen wurde die Aufstellung eines Konzepte zur Durchgängigkeit als weitere Maßnahme vorgesehen. Alle Durchgängigkeitsmaßnahmen an WKA betrachten immer den gesamten Standort. Im Rahmen von Detailplanungen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur zu konkretisieren und ggf. auch Maßnahmen zur Flächenbereitstellung oder zum Flächenerwerb vorzusehen. Die Denkmalschutzbehörde ist rechtzeitig im Verfahren zur Maßnahmenumsetzung bzw. Plankonkretisierung zu beteiligen. Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan sind behördenverbindlich, insofern können daraus nicht unmittelbare Anordnungen oder andere Verwaltungsakte abgeleitet werden. Die üblichen verfahrensrechtlichen Regelungen sind weiterhin einzuhalten. | Freistaat Thüringen | ||
SN0015 | Bezüglich der Förderung von Maßnahmen zu stoffeintragsmindernden Landbewirtschaftung begrüßen wir die beantragte Ausweitung der Gebietskulisse. Geprüft werden sollte in bestimmten Fällen auch die Zulässigkeit von Maßnahmen mit einer Förderdauer von weniger als fünf Jahren | Die Laufzeit von Förderprogrammen wurde von der EU einheitlich auf 5 Jahre festgelegt. Eine verkürzter Verpflichtungszeitraum ist nur auf sehr wenige Ausnahmefälle beschränkt. Im Zusammenhang mit der EU-WRRL sind aber nur solche Maßnahmen förderfähig, die ihre gewünschte Wirkung nur dann erbringen, wenn sie längerfristig umgesetzt werden (z.B. dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung). | Keine | Freistaat Sachsen |
SN0016 | Bezüglich der Förderung von Maßnahmen zu stoffeintragsmindernden Landbewirtschaftung begrüßen wir die beantragte Ausweitung der Gebietskulisse. Geprüft werden sollte in bestimmten Fällen auch die Zulässigkeit von Maßnahmen mit einer Förderdauer von weniger als fünf Jahren | Die Laufzeit von Förderprogrammen wurde von der EU einheitlich auf 5 Jahre festgelegt. Eine verkürzter Verpflichtungszeitraum ist nur auf sehr wenige Ausnahmefälle beschränkt. Im Zusammenhang mit der EU-WRRL sind aber nur solche Maßnahmen förderfähig, die ihre gewünschte Wirkung nur dann erbringen, wenn sie längerfristig umgesetzt werden (z.B. dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung). | Keine | Freistaat Sachsen |
SN0019 | keine einseitige deutsche Verschärfung gegenüber europäischer Gesetze | Eine einseitige Verschärfung der deutschen Rechtsgrundlagen gegenüber den europäischen Gesetzen ist im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU- Wasserrahmenricht- linie nicht vorgesehen. Der Freistaat Sachsen strebt eine 1 :1- Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie an. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0020 | keine einseitige deutsche Verschärfung gegenüber europäischer Gesetze | Eine einseitige Verschärfung der deutschen Rechtsgrundlagen gegenüber den europäischen Gesetzen ist im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU- Wasserrahmenricht- linie nicht vorgesehen. Der Freistaat Sachsen strebt eine 1 :1- Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie an. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0033 | keine einseitige deutsche Verschärfung gegenüber europäischer Gesetze | Eine einseitige Verschärfung der deutschen Rechtsgrundlagen gegenüber den europäischen Gesetzen ist im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU- Wasserrahmenricht- linie nicht vorgesehen. Der Freistaat Sachsen strebt eine 1 :1- Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie an. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0108 | keine einseitige deutsche Verschärfung gegenüber europäischer Gesetze | Eine einseitige Verschärfung der deutschen Rechtsgrundlagen gegenüber den europäischen Gesetzen ist im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU- Wasserrahmenricht- linie nicht vorgesehen. Der Freistaat Sachsen strebt eine 1 :1- Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie an. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0019 | Der vorgelegte Entwurf hat nur einen theoretischen Wert für unmittelbar damit beschäftigte Fachleute. Es ergibt sich die Frage nach der praktischen Bedeutung solcher Vorlagen, wenn deren Inhalt für die Betroffenen nicht nachvollziehbar ist (auch für Form und Gestaltung). Aus diesem Grund ist diese Vorlage in der derzeitigen Form abzulehnen. | Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gem. Art. 14 WRRL, dem WHG und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des BPs erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0036 | Der vorgelegte Entwurf hat nur einen theoretischen Wert für unmittelbar damit beschäftigte Fachleute. Es ergibt sich die Frage nach der praktischen Bedeutung solcher Vorlagen, wenn deren Inhalt für die Betroffenen nicht nachvollziehbar ist (auch für Form und Gestaltung). Aus diesem Grund ist diese Vorlage in der derzeitigen Form abzulehnen. | Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gem. Art. 14 WRRL, dem WHG und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des BPs erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0034 | Der vorgelegte Entwurf hat nur einen theoretischen Wert für unmittelbar damit beschäftigte Fachleute. Es ergibt sich die Frage nach der praktischen Bedeutung solcher Vorlagen, wenn deren Inhalt für die Betroffenen nicht nachvollziehbar ist (auch für Form und Gestaltung). Aus diesem Grund ist diese Vorlage in der derzeitigen Form abzulehnen. | Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gem. Art. 14 WRRL, dem WHG und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des BPs erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0081 | Der vorgelegte Entwurf hat nur einen theoretischen Wert für unmittelbar damit beschäftigte Fachleute. Es ergibt sich die Frage nach der praktischen Bedeutung solcher Vorlagen, wenn deren Inhalt für die Betroffenen nicht nachvollziehbar ist (auch für Form und Gestaltung). Aus diesem Grund ist diese Vorlage in der derzeitigen Form abzulehnen. | Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gem. Art. 14 WRRL, dem WHG und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des BPs erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0036 | Wird ein Landwirt zukünftig bestraft, der nach 4 Jahren einen mit Feldgras bestellten Ackerrandstreifen wieder der normalen Bewirtschaftung zuschlägt, weil er sonst den Ackerstatus auf der Fläche verliert? Jedenfalls der Verpächter will irgendwann Acker zurück – so ist es in den Pachtverträgen vereinbart! | "Fördermittel müssen nur zurückgezahlt werden, wenn ein Verstoß gegen geltende Vorschriften vorliegt oder wenn die Voraussetzung für die Förderung nicht mehr gegeben sind (z.B. Abweichung von der ursprünglich beantragten förderfähigen Fläche). Der Hinweis zur Änderung der Regelung nach EU-Verordnung 796/2004 und 239/2005 soll in den Ausführungsbestimmungen zu geplanten AuW-Maßnahmen, die im Zuge der Modulation ab 2010 neu angeboten werden, entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass z.B. Ackerrandstreifen entsprechend der o.g. Verordnung nach fünf Jahren umgebrochen werden. Die Regelungen sehen vor, dass dieses Ziel durch genau definierte Ansaatmischungen oder andere geeignete Maßnahmen erreicht wird. Die entsprechenden Vorschläge des Freistaates Sachsen stehen allerdings noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Grundsätzlich soll durch diese Regelung erreicht werden. dass durch diese Maßnahme Ackerland erhalten bleibt und nicht zu Dauergrünland umgewamdelt wird. Wenn Ackerland dauerhaft in Grünland umgewandelt werden soll, ist die geförderte Maßnahme G 10 (""Umwandlung von Acker- in Grünland"") anzuwenden." | Texthinweis zur geplanten bzw. bei der EU beantragten Erweiterung der bisherigen WRRL- Förderkulissen, AUW- Maßnahmen und Fördertatbestände | Freistaat Sachsen |
SN0036 | Der Schutz der Gewässerkörper, des Bodens, der Natur - unserer natürlichen Ressourcen ist für einen Landwirtschaftsbetrieb existenziell und ein Komplex. Beängstigend ist nur, so scheint es, das mit dem vorliegenden Werk ein weiteres Instrument der Kontrolle, evtl. der Einschränkung in unternehmerischen Freiheiten geschaffen wurde. Die Abstimmung mit den zuständigen Bearbeitern der Behörden der Landwirtschaft – erfolgt sie noch tiefgründig genug in der Phase der Umsetzung der Maßnahmen? | Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungs- änderungen für die Landwirtschaft vorgesehen, soweit die landwirtschaft-lichen Nutzungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundforderungen erfolgen. Wasserkörperbezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetzlichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumweltmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruchnahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden förderrelevanten Gebieten dar, die in der Maßnahmenumsetzungsphase durch einen regelmäßigen Wissens-, Erfahrungs- und Informationstransfer der Umwelt- und Landwirtschaftsbehörden an die Landwirte begleitet werden. | keine | Freistaat Sachsen |
SN0010 | Ein Grundproblem ist das Auseinanderfallen von Grundbesitz und Bewirtschaftung bei den meisten Betrieben. Alle Planungen und Maßnahmen greifen daher in die Rechte und Pflichten des Bewirtschafters und des Grundbesitzers ein. (Ertragseinbußen, Erhalt des Wertes der Pachtsache, Minderung des Pachtwertes durch Bewirtschaftungsbeschränkungen). Vor einer Umsetzung müssen die Fragen der Entschädigung, z. B. für Flächenbeeinträchtigung, Wirtschaftserschwernisse und Ertragsausfälle, geklärt sein. Bei dauerhafter Flächeninanspruchnahme durch Renaturierung/Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen muss die Fläche grundsätzlich im Eigentum verbleiben. Ein Verkauf/Vorkaufsrecht durch die Kommunen, den Freistaat oder Naturschutzstiftungen wird abgelehnt. Verbesserungen der Gewässerstruktur eignen sich in besonderer Weise als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Öko- kontoverordnung hat, vor allem durch die Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich, die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Es wird jetzt darauf ankommen, dass auch die Unteren Naturschutzbehörden diese Möglichkeiten erkennen und nutzen. | "Grundsätzlich müssen alle Maßnahmen, die den Wert eines Grundstücks dauerhaft verändern können, mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung führen, die über die „Gute fachliche Praxis“ hinausgehen und nicht die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betreffen, sehen eine entsprechende Entschädigung vor. Im Rahmen der Durchführungsbestimmungen nach § 39 ELER-VO (EU-Veordnung Nr. 1698/2005) werden in Sachsen entsprechende Maßnahmen gefördert, die einen wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung nach WRRL darstellen. Die Höhe der Förderung orientiert sich dabei grundsätzlich an dem von der Ausgestaltung der Maßnahme abhängigen Mehraufwand bzw. möglichen Ertragsausfällen oder geringeren Deckungsbeiträgen. Da nicht garantiert werden kann, dass nach Ablauf der Förderperiode für dieselbe Fläche weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollten vermehrt Ausgleichsflächen genutzt werden, um einen Flächenausgleich oder -tausch im Rahmen eines festgelegten Verfahrens (z.B. Flurbereinigung, Ökokontoverordnung) oder auf freiwilliger Basis zu ermöglichen. " | keine | Freistaat Sachsen |