Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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UB-GS0026 Umwelt- und ressourcenbezogene Kosten im Sinne des Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 5 WRRL sind bis heute nicht erhoben. "Gemäß der Definition des WATECO-Leitfadens kommen den Ressourcenkosten in Dtl. eine geringe Bedeutung zu. Eine höhere Bedeutung haben die durch die Wasserdienstleistungen hervorgerufenen Umweltkosten. Eine wesentliche Funktion bei der Internalisierung der Umwelt- und Ressourcenkosten (URK) haben die Abwasserabgabe und die Wasserentnahmenentgelte. Durch ordnungsrechtliche Genehmigungen u. durch Auflagen in wasserrechtlichen Bescheiden sind darüber hinaus URK von Wassernutzungen internalisiert. Die zusätzlichen Kosten der in den Maßnahmenprogrammen festgelegten Maßnahmen können als Untergrenze der noch nicht internalisierten URK angesehen werden und sind bei der Berücksichtigung der Kostendeckungsgrade zum Teil berücksichtigt worden. Die Verursachungsbeiträge der „Abwasserbeseitigung“ und „Wasserversorgung“ zu den Abweichungen von den Umweltzielen sind aufgrund eines in Dtl. bereits erreichten hohen Niveaus gering. Daher ist unter Beachtung des hohen Aufwandes und der Unsicherheit bei der Anwendung von Monetarisierungsmethoden auf eine breite Anwendung dieser Methoden zur Schätzung der Umweltkosten verzichtet worden. " - FGG Elbe
SN0010 Ein Grundproblem ist das Auseinanderfallen von Grundbesitz und Bewirtschaftung bei den meisten Betrieben. Alle Planungen und Maßnahmen greifen daher in die Rechte und Pflichten des Bewirtschafters und des Grundbesitzers ein. (Ertragseinbußen, Erhalt des Wertes der Pachtsache, Minderung des Pachtwertes durch Bewirtschaftungsbeschränkungen). Vor einer Umsetzung müssen die Fragen der Entschädigung, z. B. für Flächenbeeinträchtigung, Wirtschaftserschwernisse und Ertragsausfälle, geklärt sein. Bei dauerhafter Flächeninanspruchnahme durch Renaturierung/Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen muss die Fläche grundsätzlich im Eigentum verbleiben. Ein Verkauf/Vorkaufsrecht durch die Kommunen, den Freistaat oder Naturschutzstiftungen wird abgelehnt. Verbesserungen der Gewässerstruktur eignen sich in besonderer Weise als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Öko- kontoverordnung hat, vor allem durch die Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich, die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Es wird jetzt darauf ankommen, dass auch die Unteren Naturschutzbehörden diese Möglichkeiten erkennen und nutzen. "Grundsätzlich müssen alle Maßnahmen, die den Wert eines Grundstücks dauerhaft verändern können, mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung führen, die über die „Gute fachliche Praxis“ hinausgehen und nicht die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betreffen, sehen eine entsprechende Entschädigung vor. Im Rahmen der Durchführungsbestimmungen nach § 39 ELER-VO (EU-Veordnung Nr. 1698/2005) werden in Sachsen entsprechende Maßnahmen gefördert, die einen wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung nach WRRL darstellen. Die Höhe der Förderung orientiert sich dabei grundsätzlich an dem von der Ausgestaltung der Maßnahme abhängigen Mehraufwand bzw. möglichen Ertragsausfällen oder geringeren Deckungsbeiträgen. Da nicht garantiert werden kann, dass nach Ablauf der Förderperiode für dieselbe Fläche weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollten vermehrt Ausgleichsflächen genutzt werden, um einen Flächenausgleich oder -tausch im Rahmen eines festgelegten Verfahrens (z.B. Flurbereinigung, Ökokontoverordnung) oder auf freiwilliger Basis zu ermöglichen. " keine Freistaat Sachsen
UB-BB0014 Fristverlängerung für GWK HAV_NU_3 prüfen. Erreichung des guten Zustands nach Sanierung würde TW-Versorgung stabilisieren "Hauptgrund für den schlechten Zustand des GWK HAV_NU_3 und die Beanspruchung einer Fristverlängerung sind die Belastungen durch die ehemaligen Rieselfeldflächen im Osten des GWK. Bzgl. der LHKW-Belastungen im Bereich Nedlitz werden seit 1991 Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Im Bereich „Graue Kaserne, Nedlitz“ erfolgen 2010 weitere Sanierungsuntersuchungen und -planungen."   Land Brandenburg
UB-GS0005 Notwendigkeit der nachrichtlichen Übernahme, Benennung und Ausweisung der Baudenkmale des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Plan- und Textteile von Planungsvorhaben oder des ausdrücklichen Hinweises auf die entsprechenden zu berücksichtigenden Denkmallisten der Kreise und einzuhaltenden landesgesetzlichen Bestimmungen gem. Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, hier speziell das darin festgeschriebene Erhaltungs- und Sanierungsgebot, fand keinen Niederschlag in den Unterlagen der Strategischen Umweltprüfung. Hier ist eine Nachbesserung notwendig. "Im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung unter Verfahrensbeteiligung von 10 Bundesländern ist es nicht möglich auf jede landesspezifische Gesetzesregelung einzugehen; das müsste dann nicht nur für das Denkmalrecht erfolgen, sondern für alle föderalstaatlich geregelten Umweltschutzgesetze. Prinzipiell ist aber auch die Sonderregelung des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt, da bei der Erläuterung der Ziele des Umweltschutzes hinsichtlich der Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler sowie der archäologischen Fundstellen allgemein auf die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer verwiesen wird. Auch kann innerhalb der Strategischen Umweltprüfung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtpunkten keine Benennung und Ausweisung aller in den Denkmallisten enthaltenen Denkmäler erfolgen (ausführliche Begründung hierzu in Kapitel 5.7.2 des Umweltberichtes). " - FGG Elbe
UB-GS0058 Umweltbericht, Kapitel 11: Obwohl die strukturellen Degradationen der Gewässer als einer der Hauptbelastungsfaktoren dargestellt wurden, fehlt ihre Auflistung bei der Bestanddarstellung (Seite 179). Die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit wird allein jedoch oft nicht zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes führen. Hier bedarf es zugleich auch massiver Anstrengungen bezüglich der Strukturverbesserung sowie der Verbesserung der Fließgewässereigenschaften an sich (u. a. Erhöhung der Strömungsvarianz, Zulassung von Abflussdynamik und Laufdynamik, Rückbau von Stauräumen). "In Kapitel 2.1 des Umweltberichtes wird im Zusammenhang mit den wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen und den überregionalen Bewirtschaftungszielen auf die sturkturelle Degradation eingegangen. " - FGG Elbe
UB-GS0059 Umweltbericht, Kapitel 11: Obwohl die strukturellen Degradationen der Gewässer als einer der Hauptbelastungsfaktoren dargestellt wurden, fehlt ihre Auflistung bei der Bestanddarstellung (Seite 179). Die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit wird allein jedoch oft nicht zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes führen. Hier bedarf es zugleich auch massiver Anstrengungen bezüglich der Strukturverbesserung sowie der Verbesserung der Fließgewässereigenschaften an sich (u. a. Erhöhung der Strömungsvarianz, Zulassung von Abflussdynamik und Laufdynamik, Rückbau von Stauräumen). "In Kapitel 2.1 des Umweltberichtes wird im Zusammenhang mit den wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen und den überregionalen Bewirtschaftungszielen auf die sturkturelle Degradation eingegangen. " - FGG Elbe
UB-GS0003 Sollen an Mühlenstandorten Maßnahmen durchgeführt werden, die die Wasserstände verändern, so müssen die neuen Wasserstände in einem geordneten Verfahren neu festgelegt werden. "Nach geltendem Recht (§ 31 Abs.2 WHG) stellt die Planung eines Umgehungsgerinnes bzw. einer Fischaufstiegshilfe eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers dar und muss somit in einem Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung detailliert geregelt werden. Damit ist gewährleistet, dass stets auch die Belange des Denkmalschutzes in der konkreten Planung im Zusammenhang mit bedeutenden historischen Wassermühlen angemessen Berücksichtigung finden. " - FGG Elbe
SN0007 "HGRD-MP: 3.3 S. 24 Diffuse Nährstoffeinträge --> Sanierung dezentralen KKA erbringt keine Veränderung zu Nährstoffen; Nährstoffeliminierung erst ab Größenklasse 2 --> Bereits in Dokument „Sachsen, BWP erwähnt; Klarstellung erforderlich " "Sanierung dezentraler Kläranlagen ist nur ein Teil der Kommunalabwasserstrategie, die bis 2015 eine Anpassung aller Abwasseranlagen an den Stand der Technik vorsieht. --> Umformulierung Strategie Nährstoffe Bereiche Siedlungswasserwirtschaft und Landwirtschaft " Ergänzung Text Freistaat Sachsen
SN0085 Wie ist zu verfahren, wenn nach Beschluss der Maßnahmepläne die zuständige Gemeinde und/oder Wasserbehörde im Rahmen der detaillierten Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die erforderlichen Aufwendungen zum Erreichen des guten ökologischen Zustandes unverhältnismäßig hoch sind? "• der unverhältnismäßig hohe Aufwand ist zu begründen (siehe auch: Gemeinsames Verständnis von Begründungen zur Fristverlängerung …"" LAWA-Ausschuss - Oberirdische Gewässer und Küstengewässer - Ad-hoc-Unterausschuss ""Wirtschaftliche Analyse"" vom 27.11.2008) • danach Priorisierung oder ggf. Fristverlängerung • von ""weniger strengen Zielen"" sollte zunächst kein Gebrauch gemacht werden" keine Freistaat Sachsen
SN0102 Den Hintergrunddokumenten kann nicht entnommen werden, wie hoch die Kosten der einzelnen Maßnahmen sind. Obwohl sich die Kosten der jeweiligen Maßnahmen relativ exakt schätzen ließen und dies in anderen Bundesländern unseres Wissens nach auch erfolgt ist, treffen die Dokumente hierzu keine Aussage. Dies ist insofern misslich als die kommunale Ebene somit nicht abschätzen kann, welche finanzielle Belastung auf sie zukommt. "• die konkreten Kosten für eine Maßnahme können je nach örtlicher Gegebenheit sehr unterschiedlich sein • es sind daher keine belastbaren Kostenangaben für die Einzelmaßnahmen möglich • Orientierungshilfen bezüglich der möglichen anfallenden Kosten können in Sachsen entsprechende Förderrichtlinien geben" keine Freistaat Sachsen
SN0039 "HGRD-MP: Karte 43: M-Nr. 69, Maßnahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit an sonstigen wasserbaulichen Anlagen (OW) Hier ist der Beuthenbach (Oberlauf von WürschnitzI) mit dargestellt. Nicht dagegen in Abb. 3.3.2." Abb. 3.3.2 zeigt nur die überregionalen Vorranggewässer. Die Umsetzung der M-Nr. 69 wird sich in Sachsen nicht nur auf die Vorranggewässer beschränken. Es werden daher auch Querbauwerke in den OWK durchgängig gemacht in denen ein Kreuz in der Maßnahmentabelle steht. keine Freistaat Sachsen
SN0025 Die aufgestellten Ziele und Maßnahmen reflektieren die Erhaltungs- und Entwicklungszie-le der in der FHH-RL und Vogelschutz-RL sowie die in den bereits erstellten Managementplänen für das Schutzgebietssystem Natu-ra 2000 aufgeführten Maßnahmen nicht im gebotenen Umfang. Alle abgestimmten FFH-Managementpläne wurden in die Maßnahmenplanung WRRL integriert, sobald Wasserkörper betroffen waren. keine Freistaat Sachsen
SN0008 Aufgrund der steuernden Wirkung der Programme besteht durch die wasserkörperbezogene (und damit weiträumige) Betrachtungsebene die Gefahr, dass für lokale, auf Teile des Wasserkörpers beschränkte Probleme, die zu hohen Belastungen im Grundwasser führen, keine Mittel mehr zur Verfügung stehen. Alle Belastungen werden nach den gesetzlichen Grundlagen des Bundes und der Länder behandelt. keine Freistaat Sachsen
UB-GS0025 Grundlegende Maßnahmen im Sinne des Artikel 11b WRRL sind in keiner Weise im Maßnahmenprogramm enthalten. Als grundlegende Maßnahmen sind alle gesetzlich durch Europa-, Bundes- oder Landesrecht geltenden Vorschriften anzusehen. Diese hatten im allgemeinen auch unabhängig von den Anforderungen der WRRL bereits in der Vergangenheit Gültigkeit. Das Maßnahmeprogramm der FGG Elbe enthält grundlegende sowie ergänzende Maßnahmen. Eine Zusammenstellung enthält Anlage A 2-1. - FGG Elbe
UB-GS0026 Grundlegende Maßnahmen im Sinne des Artikel 11b WRRL sind in keiner Weise im Maßnahmenprogramm enthalten. Als grundlegende Maßnahmen sind alle gesetzlich durch Europa-, Bundes- oder Landesrecht geltenden Vorschriften anzusehen. Diese hatten im allgemeinen auch unabhängig von den Anforderungen der WRRL bereits in der Vergangenheit Gültigkeit. Das Maßnahmeprogramm der FGG Elbe enthält grundlegende sowie ergänzende Maßnahmen. Eine Zusammenstellung enthält Anlage A 2-1. - FGG Elbe