Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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450.3-8886.0   Die Anmerkungen wurden zur Kenntnis genommen, sie führten jedoch nicht unmittelbar zur Änderung am Maßnahmenprogramm. Die Oberflächenwasserkörper (OWK) Erlbach und Untere Weida-Triebes sind Schwerpunktgewässer Struktur, jedoch nicht Schwerpunktgewässer Durchgängigkeit. Es wurden daher bislang nicht alle möglichen Durchgängigkeitsmaßnahmen berücksichtigt, im Übrigen wurde die Aufstellung eines Konzepte zur Durchgängigkeit als weitere Maßnahme vorgesehen. Alle Durchgängigkeitsmaßnahmen an WKA betrachten immer den gesamten Standort. Im Rahmen von Detailplanungen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur zu konkretisieren und ggf. auch Maßnahmen zur Flächenbereitstellung oder zum Flächenerwerb vorzusehen. Die Denkmalschutzbehörde ist rechtzeitig im Verfahren zur Maßnahmenumsetzung bzw. Plankonkretisierung zu beteiligen. Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan sind behördenverbindlich, insofern können daraus nicht unmittelbare Anordnungen oder andere Verwaltungsakte abgeleitet werden. Die üblichen verfahrensrechtlichen Regelungen sind weiterhin einzuhalten.   Freistaat Thüringen
UB-BB0009 Verringerung diffuser Einträge am Beetzsee nötig Ist Gegenstand der Erarbeitung des Gewässerentwicklungskonzeptes   Land Brandenburg
SN0039 " M-Nr. 28, Anlage von Gewässerschutzstreifen zur Reduzierung der Nährstoffeinträge (OW): Bei dem nicht unerheblichen Anteil landwirtschaftlicher Nutzflächen im Chemnitzer Raum wäre ein höherer Anteil dieser Maßnahme gerechtfertigt, desgleichen im Neißeraum (Mandau und Pließnitz mit Zuflüssen). Maßnahmen 29 und 30 sind damit im Zusammenhang zu sehen." Die Zuweisung der Maßnahmenkategorie wurde davon abhängig gemacht, ob Daten der Gewässerstrukturkartierung vorlagen, die eine Nutzung des Gewässerrandstreifens durch Ackerbau aufzeigten. Diese Gewässerabschnitte wurden selektiert und darauf basierend die Zuweisung der Maßnahme vorgenommen. Die M-Nr. 28 bezieht sich aber auf den Effekt der Reduzierung von Nährstoffeinträgen von Ackerflächen. Zur Verbesserung der Uferhabitate wurde M-Nr. 73 zugewiesen. keine Freistaat Sachsen
SN0085 "3.1 Änderungen in der Gesamt-Tabellenstruktur Anlage 4 Hintergrunddokument Maßnahmen an sächsischen Wasserkörpern: - Nr. 11 als Spalte ergänzen: Die Optimierung der Betriebsweise von Anlagen für Misch- und Niederschlagswasser trifft in Dresden für alle Wasserkörper zu. - Nr. 12, hierzu Typ xvi hinzufügen: Zu den sonstigen Maßnahmen zur Reduzierung von Stoffeinträgen durch Misch- und Niederschlagswasser gehören auch Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. - Nr. 31 als Spalte ergänzen, hierzu Typ xi hinzufügen: Die Reduzierung von Nährstoffeinträgen durch Drainagen aus der Landwirtschaft ist in Sachsen eine wichtige Maßnahme. Dies kann wirksam nur durch Rückbau erfolgen. - Nr. 79, hierzu Typ xvi + xi hinzufügen: Die Gewässerunterhaltung kommt nicht ohne Baumaßnahmen und F/E und Demonstration aus." M-Nr. 11 wurde durch die Zuweisung der M-Nr. 12 abgedeckt, da keine flächendeckenden Daten zu Misch- und Niederschlagswassereinleitungen vorliegen, die eine OWK-spezifische Zuweisung der M-Nr. 11 ermöglicht. M-Nr. 31 hat zurzeit weder eine gesetzliche Grundlage noch einen Fördermitteltatbestand, die Umsetzung der Maßnahme ist daher kaum zu realisieren. Zurzeit läuft ein FuE-Vorhaben, das sich mit der Fragestellung der Drainagesysteme in Sachsen auseinandersetzt. M-Nr. 79 bezieht sich auf die Möglichkeiten der ökologisch orientierten Gewässerunterhaltung die nicht dem gesetzlichen Festlegungen eines Ausbaus nach WHG § 31 unterliegen. Vorschläge wurden z.T. übernommen Freistaat Sachsen
SN0035 "Abwasserbeseitigung : - Wer führt die Ermittlungsmessungen zur Ableitung strengerer Anforderungen an die Ein-leitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen in den be-troffenen Fließgewässer-Wasserkörpern aus ? - Wer trägt die Kosten für erforderlich werdende Erweiterungs-/Sanierungsmaßnahmen zur Erreichung der strengeren Anforderungen an Kläranlagen , welche aber den gesetzlichen Anforderungen genügen? - Ist eine Anpassung von Anhang 1 der Abwasserverordnung für solche nachträglich erforderlich werdenden Sanierungsfälle vorgesehen ? Der Erzgebirgskreis verfügt bereits über umfangreiche Erfahrungen zu o.g. Strategie. Die Anzahl der Willensbekundungen für eine Sanierung der Grundstücksentwässerungsanlagen ist bisher gering (ca. 8%). Langwierige wasserrechtliche Sanierungsanordnungen sind daher zu prognostizieren. Für den hohen Verwaltungsaufwand stehen die nötigen Kapazitäten nicht zur Verfügung. Daher ist eine Fristverlängerung zur Umsetzung v.g. Strategie dringend anzuraten ! Es ist schon jetzt absehbar, dass der festgesetzte Sanie-rungstermin 2015 alle Beteiligten (Einleiter, Industrie und Behörden) überfordert !" Die Wasserrahmenrichtlinie sieht u.a. auch die schrittweise Umsetzung von Maßnahmen und Erreichung der Bewirtschaftungsziele vor. Strategien mit langer Anlaufphase müssen daher frühzeitig geplant und umgesetzt werden. Wie diese Strategien im Detail zu realiseren sind, wird sich auch im Verlauf des 1. Bewirtschaftungsplanes herausstellen. keine Freistaat Sachsen
SN0021 "Abwägung von Maßnahmen beim Entstehen von neuen Oberflächengewässern mit schlechter Wasserqualität bedingt durch Bergbau Bei einer natürlichen Beeinträchtigung der Wasserqualität (Versauerung, Auswaschung von Stoffen) sind die Rechtsgrundlagen im Anwendungsbereich für den Natur- und Landschaftsschutz als gleichwertig zu betrachten und Abstriche an den Wasserqualitätszielen zuzulassen. " Einer Beeinträchtigung der Wasserqualität durch Bergbau kann keinesfalls pauschal zugestimmt werden. Jeder Fall ist ein Einzelfall und muss in seiner Art und Ausprägung geprüft werden. Entscheidend sind die Auswirkungen der emittierten Stoffe, zukünftige Nutzungsabsichten der in Anspruch genommenen oder beeinträchtigten Flächen und vorhandene Reinigungsmöglichkeiten. keine Freistaat Sachsen
SN0091 "Als eine wesentliche Maßnahme ist die Vermeidung bzw. Verminderung des diffusen Eintrags von Nährstoffen aus der Landwirtschaft ausgewiese (LAWA-Maßnahmenummern: 27 bis 30; 32; 33; 41 bis 43). lm Landkreis Görlitz haben diffuse Einträge von Nährstoffen und PSM über Drainierungen landwirtschaftlicher Flächen keinen unwesentlichen Anteil an der Stoffbelastung der Gewässer. Diesbezüglich ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Maßnahme 31 nach LAWAKatalog in Sachsen nicht angewendet wird. Unseres Erachtens ist dies zwingend erforderlich und bedarf der nochmaligen Prüfung. " Für die Umsetzung von Maßnahmen zum Rückbau oder der Veränderung von Meliorationsanlagen oder anderen Drainagesystemen besteht zurzeit weder eine rechtliche Handhabung noch ein Fördermittelangebot. Eine Umsetzung solcher Maßnahmen erscheint daher als sehr unrealistisch. Deshalb wurde diese Maßnahme in Sachsen für den 1. Bewirtschaftungsplan nicht in Anwendung gebracht. keine Freistaat Sachsen
SN0099 "Als grundlegende Wasser schützende Maßnahme für die Reduzierung der Nährstoffeinträge in Gewässer wird im Bewirtschaftungsplan und im Entwurf des Maßnahmeprogramms FGG Elbe die Einhaltung der Düngeverordnung genannt. Wir verweisen darauf, dass selbst bei Einhaltung der Verordnung bei ungünstigen naturräumlichen Gegebenheiten das Schutzziel für die Wasserqualität gefährdet werden kann (z. B. geringe Deckschichtmächtigkeit, hoch durchlässige Substrate, geringe Grundwassergeschütztheit der Standorte). " Die FGG Elbe hat sich darauf verständigt, nach Art. 4, Abs. 4 WRRL vorzugsweise die Fristverlängerung als Ausnahmetatbestand in Anspruch zu nehmen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen in Anspruch genommen, sofern aufgrund belastbarer Daten festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027 nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden können. Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. keine Freistaat Sachsen
SN0025 "Als problematisch wird es angesehen, dass die einzelnen Maßnahmen pro OWK nicht nach Prioritäten gegliedert und koordinatenscharf lokalisiert sind. Nützlich wären begründete Hinweise, welche der aufgeführten Maßnahmen wo an den jeweiligen Wasserkörpern mit welcher Priorität zu ergreifen sind. Da pro OWK meist mehrere Maßnahmen erforderlich werden, wäre es hilfsreich nicht nach dem sog. „Gießkannenprinzip“ jede Maßnahme an jeden OWK ein „bisschen“ zu verwirklichen sondern gezielt einzelne Maßnahmen einzusetzen, um sich dann im 2. Bew.-plan für den jeweiligen OWK weiteren Maßnahmen zuzuwenden. Detaillierte Angaben mit fachlichen Begründungen sind für die Maßnahmenumsetzung am OWK vor Ort unbedingt erforderlich. Es sollte ersichtlich sein, welche Maßnahme welchen Anteil an der Zielerreichung des Wasserkörpers einnimmt bzw. welche Effizienz die jeweilige Maßnahme bzw. Maßnahmenkombination erwarten lässt. Die bisher sehr allgemein gehaltenen Maßnahmen müssen mit den Anforderungen vor Ort konkret und zeitnah im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung in Übereinstimmung gebracht werden." Priorisierungen waren noch nicht möglich, da die Maßnahmen durch unterschiedliche Bedingungen charakterisiert sind. Alle Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft z. B. sind entweder gesetzlich fixierte Maßnahmen (z. B. gute fachliche Praxis) oder Fördermittelangebote (z. B. Agrarumweltmaßnahmen) die gar nicht priorisiert werden können, da für alle Flächen der noch bestehenden Förderkulisse die selben Antragsbedingungen gelten. keine Freistaat Sachsen
SN0091 "Als problematisch wird es angesehen, dass die einzelnen Maßnahmen pro OWK nicht nach Prioritäten gegliedert und koordinatenscharf lokalisiert sind. Nützlich wären begründete Hinweise, welche der aufgeführten Maßnahmen wo an den jeweiligen Wasserkörpern mit welcher Priorität zu ergreifen sind. Da pro OWK meist mehrere Maßnahmen erforderlich werden, wäre es hilfsreich nicht nach dem sog. „Gießkannenprinzip“ jede Maßnahme an jeden OWK ein „bisschen“ zu verwirklichen sondern gezielt einzelne Maßnahmen einzusetzen, um sich dann im 2. Bew.-plan für den jeweiligen OWK weiteren Maßnahmen zuzuwenden. Detaillierte Angaben mit fachlichen Begründungen sind für die Maßnahmenumsetzung am OWK vor Ort unbedingt erforderlich. Es sollte ersichtlich sein, welche Maßnahme welchen Anteil an der Zielerreichung des Wasserkörpers einnimmt bzw. welche Effizienz die jeweilige Maßnahme bzw. Maßnahmenkombination erwarten lässt. Die bisher sehr allgemein gehaltenen Maßnahmen müssen mit den Anforderungen vor Ort konkret und zeitnah im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung in Übereinstimmung gebracht werden." Priorisierungen waren noch nicht möglich, da die Maßnahmen durch unterschiedliche Bedingungen charakterisiert sind. Alle Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft z. B. sind entweder gesetzlich fixierte Maßnahmen (z. B. gute fachliche Praxis) oder Fördermittelangebote (z. B. Agrarumweltmaßnahmen) die gar nicht priorisiert werden können, da für alle Flächen der noch bestehenden Förderkulisse die selben Antragsbedingungen gelten. keine Freistaat Sachsen
SN0105 "Als Vollerwerbsbetrieb befürchte ich massive Eingriffe ins Eigentum, starke Einschränkungen in der Entwicklung des Betriebes und aufwendige komplizierte und bürokratische Maßnahmen und Auflagen die eine vernünftige Bewirtschaftung behindern. Um meinen Betrieb vor Belastungen zu schützen, lege ich vorsorglich hiermit Einspruch ein." Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungs- änderungen für die Landwirtschaft vorgesehen, soweit die jeweiligen Nut- zungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundanforderungen erfolgen. Wasserkörper- bezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetz- lichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumwelt- maßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruch- nahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden Gebieten dar. Ein Grundprinzip der kooperativen Maßnahmenumsetzungs- strategie im Bereich Landwirtschaft besteht darin, dass die ergänzende Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden sollen. keine Freistaat Sachsen
SN0035 "Altbergbau: Aus der Sicht des LRA Erzgebirgskreis ergeben sich folgende Fragen: • Wer erstellt die Belastungsabschätzung für die aufnehmenden Fließgewässer, die sich aus den Untersuchungen zu den Frachtmengen entsprechender Schadstoffe im austre-tenden Grubenwasser ergeben? Das SOBA hat bereits in einem konkreten Fall das LRA Erzgebirgskreis zur Belastungsabschätzung aufgefordert. • Welchen Konsequenzen ergeben sich für das LRA, falls eine nicht tragbare Belastung festgestellt wird? • Muss in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von verunreinigtem Wasser in das Oberflächenwasser empfohlen werden? In diesem Falle müssten als Ne-benbestimmungen bereits Maßnahmen zur Verbesserung der Wassergüte getroffen wer-den, um konkrete Einleitwerte einzuhalten. • Ist das wirklich so angedacht, dass für den 1. Bewirtschaftungsplan in diesem Fall das LRA für die Erstellung von Konzeptionen und Gutachten zu den bekannten Belas-tungsquellen des Altbergbaus zuständig ist? Vereinbart sich das mit dem Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung für das Maßnahmeprogramm des FGG der Elbe? • Wer trägt die Kosten für Maßnahmen des Altbergbaus? In diesem Zusammenhang sollte noch einmal geprüft werden, ob Ausnahmen (Fristver-längerungen) auch auf Grund unverhältnismäßiger Kosten in Sachsen in Anspruch ge-nommen werden sollten? Die vorgestellten Maßnahmen für den Altbergbau sind nicht konkret genug behandelt. Die Problematik Altbergbau im Sinne der Umsetzung der WRRL im Erzgebirgskreis kann nicht alleine auf der Ebene der Kommune geklärt werden. Die Umweltziele der WRRL dbzgl. sind ohne Förderprogramme durch Bund und Länder in Frage gestellt." Grundsätzlich ist die untere Wasserbehörde zuständig. Die Fragen werden im Rahmen des ersten.BP. aufgegriffen und im Einzelfall einer Lösung zugeführt.   Freistaat Sachsen
SN0103 "Altbergbau: Ein Verhaltensstörer bzw. Verursacher im ordnungs¬rechtlichen Sinne ist fast in keinem Fall zu ermitteln. Eine denkbare Inanspruchnahme des Grundeigentümers als möglicher Zustandsstörer zur Durchführung von umfangreichen und kostenintensiven Gefah¬renabwehrmaßnahmen wäre schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen kaum durchzusetzen; im Übrigen aber auch ermessensfehlerhaft. Aus diesem Grund werden die notwendigen Arbeiten zur Beseitigung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus dem Altbergbau durch den Freistaat Sachsen, über den sog. Bergsiche¬rungserlass finanziert. Die zur Verfügung stehenden Mittel unterliegen einer strengen, auf die Gefahrenabwehr fokussierten Zweckbindung. Dabei können lediglich notwendige Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren, bestimmte präventive Gefahrenabwehrmaßnahmen und unterge¬ordnet auch Maßnahmen zur nachträglichen Wiedernutzbarmachung finanziert werden. Ein Ein¬satz dieser Mittel im Zusammenhang mit Aufgaben, die sich aus der Wasserrahmenrichtlinie ergeben könnten, ist insofern nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich." Zunächst sollte im Einzelfall der Sanierungsbedarf genau definiert werden. Sich ergebende Regelungslücken werden dann im Verfahren zu schließen sein. keine Freistaat Sachsen
SN0018 "Anlage 3; Karte 34: Es ist zu erläutern, welche Belas-tungen „aus anderen diffusen Quel-len (GW)“ zu einem schlechten Zu-stand der GWK SAL GW 052, SAL GW 058, SAL GW 060 und VM 1-2 führen, so dass Maßnahmen zur Reduzierung dieser Belastungen (M-Nr. 44) als erforderlich angese-hen werden. " Die GWK SAL GW 060 und EL 2-4 sind u.a. durch Cadmium belastet. Die Ursach-sen müssen durch weitere Untersuchungen geklärt werden keine Freistaat Sachsen
SN0018 "Anlage 3; Karte 68: Es ist darzustellen, in welcher Hin-sicht Vertiefende Untersuchungen für die GWK SAL GW 060, SAL GW 056 und EL 2-4 durchgeführt werden sollen." Die vertiefende Darstellung der Maßnah-men ist nicht Bestandteil der MP. Dies wird Bestandteil der Umsetzung sein keine Freistaat Sachsen