Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.
| kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch |
|---|---|---|---|---|
| UB-GS0005 | Notwendigkeit der nachrichtlichen Übernahme, Benennung und Ausweisung der Baudenkmale des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Plan- und Textteile von Planungsvorhaben oder des ausdrücklichen Hinweises auf die entsprechenden zu berücksichtigenden Denkmallisten der Kreise und einzuhaltenden landesgesetzlichen Bestimmungen gem. Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, hier speziell das darin festgeschriebene Erhaltungs- und Sanierungsgebot, fand keinen Niederschlag in den Unterlagen der Strategischen Umweltprüfung. Hier ist eine Nachbesserung notwendig. | "Im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung unter Verfahrensbeteiligung von 10 Bundesländern ist es nicht möglich auf jede landesspezifische Gesetzesregelung einzugehen; das müsste dann nicht nur für das Denkmalrecht erfolgen, sondern für alle föderalstaatlich geregelten Umweltschutzgesetze. Prinzipiell ist aber auch die Sonderregelung des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt, da bei der Erläuterung der Ziele des Umweltschutzes hinsichtlich der Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler sowie der archäologischen Fundstellen allgemein auf die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer verwiesen wird. Auch kann innerhalb der Strategischen Umweltprüfung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtpunkten keine Benennung und Ausweisung aller in den Denkmallisten enthaltenen Denkmäler erfolgen (ausführliche Begründung hierzu in Kapitel 5.7.2 des Umweltberichtes). " | - | FGG Elbe |
| UB-BB0025 | Notwendige Handlungsfelder ausgeklammert: Durchgängigkeit der FG für wandernde Fische und Wirbellose - Unterhaltung an ökol. Ziele anpassen - Renaturieren, Struktur verbessern - Auen anbinden - diffuse lw Einträge verringern - Bewirtschaftung nach Naturschutzzielen - Feuchtgebiete vernässen, Landsch.wasserhaushalt stabilisieren - Wasserwirtschaft an Klimawandel anpassen - aktive ÖB - Umweltkosten in Wasserpreise (Verweis auf Grüne-Liga-Broschüre) | Maßnahmen und Überwachung orientieren sich an der Zielerreichung gem. WRRL | Land Brandenburg | |
| UB-BB0016 | Neuer Tagebau-Aufschluss würde erreichbare GW-Verbesserung verhindern - Dichtwand f. Jänschwalde-Mitte, Nochten, Welzow-Süd, sonst keine Erlaubnis - | Wird über Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren geklärt | Land Brandenburg | |
| SN0085 | Neben den Vorschriften der EU-WRRL müssen auch die Vorschriften zum Hochwasserschutz beachtet werden. Die zum HW-Schutz gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen in bebauten Gebieten können dabei im Widerspruch zu möglichen Entwicklungsmaßnahmen für einen besseren hydromorphologischen Zustand des Gewässers stehen und überwiegen. Welche fachlichen und rechtlichen Instrumente werden durch den Freistaat Sachsen den Gemeinden und unteren Behörden für eine sachgerechte Abwägung an die Hand gegeben? | Die gemeinsame Umsetzung von HWRM-RL und WRRL wird für die Gewässer 1. Ordnung durch Abstimmung zwischen LTV und LfULG gewährleitet. Für Gewässer 2. Ordnung muss die Abwägung durch den Träger der Unterhaltungs- und Ausbaulast erfolgen. Dabei sind die Möglichkeiten zum Einsatz ingenieurbiologischer Bauweisen im HWS, wie im Erlass des SMUL festgelegt, zu überprüfen. | Freistaat Sachsen | |
| SN0018 | Nachfolgende Maßnahmen sind erforderlich, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu verringern und die dritte Voraussetzung des § 25 d Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 WHG für eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen (weniger strenge Umweltziele Menge/Chemie) für SAL GW 059 zu erfüllen: Maßnahme GW-M1, Maßnahme GW-M2, Maßnahme GW-M3, Maßnahme GW-M4 (Anlage 2) | Die angeführten Maßnahmen sind Bearbeitungsgegenstand der weiteren Untersetzung des Maßnahmeprogrammes und werden dort beachtet. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0085 | Nach unserem Rechtsverständnis gelten gemäß § 7 b SächsWG und §§ 25 a und 25 b WHG die Bewirtschaftungsziele für alle Gewässer einer Flussgebietseinheit, d. h. auch für die über 400 Fließgewässer und die über 200 stehenden Gewässer zweiter Ordnung auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden. Die Monitoringprogramme, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmeprogramme umfassen jedoch nur Wasserkörper > 10 km² Einzugsgebiet. Es bleibt unklar, wie die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie für alle Gewässer erreicht werden sollen, wenn im Rahmen der Arbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-WRRL der ökologische und chemische Ist-Zustand für die „kleinen“ Gewässer zweiter Ordnung nicht erfasst wurde. | Nach Artikel 2 Ziffer 10 WRRL ist die kleinste Beurteilungseinheit der WRRL der Wasserkörper. In Sachsen wurden die Oberflächenwasserkörper zur Bestandsaufnahme 2004 entspre-chend Anhang II Abschnitt 1.1 Punkt ii) nach Typ A vorläufig ausgewiesen. Danach haben Fließgewässer-Wasserkörper ein Einzugsgebiet von mindestens 10 km2 und Standgewässer-Wasserkörper eine Fläche von mindestens 0,5 km2. Auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden wurden 14 Fließgewässer-Wasserkörper ausgewiesen. Für die WRRL relevante Standgewässer gibt es keine. | keine | Freistaat Sachsen |
| SN0085 | Möglicherweise führen die Maßnahmen nicht zu einem guten ökologischen Zustand des Wasserkörpers. Wer ist für die Feststellung des tatsächlich erreichten Zustandes zuständig? Wer veranlasst ggf. weitere Planungen bzw. Maßnahmen bzw. trifft die Entscheidung, dass solche nicht verhältnismäßig sind? | Der Zustand der Wasserkörper wird nur anhand der Überwachungsergebnisse an der repräsentativen Messstelle bewertet. Ziel der Maßnahmenplanung ist den jeweiligen Wasserkörper in einen solchen Zustand zu verbringen, dass der gute Zustand auch an der repräsentativen Messstelle nachgewiesen werden kann. Die Detailplanung im Rahmen der Maßnahmenumsetzung muss in Zusammenarbeit aller Zuständigen und Betroffenen erfolgen. | keine | Freistaat Sachsen |
| UB-BB0014 | MP-Typ 61 nicht zu Lasten TW-Versorgung - MN-Typen 5 und 11 unzureichend untersetzt | "Der Hinweis zur geplanten Aktualisierung von Wasserbilanzen wird vom LUA berücksichtigt. Die konkrete Untersetzung der Maßnahmentypen 5 und 11 erfolgt im 1. Bewirtschaftungszeitraum." | Land Brandenburg | |
| UB-BB0007 | MP Karte mit PE beifügen - Anhang A 3.2 vereinheitlichen - Ortsbezug und Bundesland verdeutlichen | Ortsbezug wird im MNP konkretisiert | Land Brandenburg | |
| UB-BB0026 | MNP setzt Ziele aus dem BP nicht um - MNP den im BP formulierten Defiziten anpsassen - Ziel-, Zeit, Erfolgskontrollenvorgaben Hydrmorphologie fehlen - | Maßnahmen und Überwachung orientieren sich an der Zielerreichung gem. WRRL | Land Brandenburg | |
| SN0017 | Mit der Festlegung der Bewirtschaftungsziele wurde nur für den Schwarzbach die Zielerreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes bis 2015 eingeschätzt. Angesichts der guten Zustandsbewertung ist die Erreichbarkeit nicht in Frage zu stellen, wobei neben einigen konzeptionellen Maßnahmen hier hauptsächlich Maßnahmen zur Abwasserentsorgung und zur Reduzierung von Nährstoffeinträgen aus der Landwirtschaft vorgesehen werden. Nach unserer Einschätzung sind außerdem Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässermorphologie innerhalb der Ortslage vorzusehen. | Maßnahmen zur Strukturverbesserung des OWK Schwarzbach (DESN_542678) sind aus Sicht des LfULG zur Zielerreichung nicht notwendig, können aber natürlich durchgeführt werden. Dies liegt dann in der Verantwortung des Unterhaltungspflichtigen. Da an anderen OWK aber die Verbesserung der Gewässerstruktur sehr viel dringlicher ist, wäre insbesondere bei einer Priorisierung der Fördermittelvergabe der Schwarzbach aufgrund seiner bereits guten Gewässerstruktur nachrangig zu behandeln. | keine | Freistaat Sachsen |
| UB-BB0001 | Meliorationsgräben sollen einseitig mit standorttypischen Gewächsen bepflanzt werden | ist beim Umsetzen des Maßnahmenprogrammes im Einzelfall zu prüfen | Land Brandenburg | |
| UB-BB0016 | Maßnahmetypen 17 und 46 sind anzuwenden - Anwendung bisher fehlender Mtypen 33, 43, 54, 55, 59 zu prüfen - bürgerunfreundliche Auslegungsunterlagen | Maßnahmentypen orientieren sich an der Zielerreichung | Land Brandenburg | |
| UB-GS0047 | Maßnahmenprogrammentwurf, Seite 7: "Aus den Erfahrungen der Programme zur Nährstoffreduzierung im Rahmen des Meeresschutzes sowie nach fachlicher Abschätzung ist diese Reduzierungsanforderung im Einzugsgebiet der Elbe bis 2015 nicht erreichbar. Gründe hierfür sind neben natürlichen Gegebenheiten wie erhöhten Nährstoffvorräten in den Böden und langsamen Fließgeschwindigkeiten im Grundwasser auch fehlende Voraussetzungen für die technische wie administrative Durchführbarkeit von Maßnahmen zur Reduzierung diffuser Einträge, die keine rechtzeitige Verbesserung des Zustandes des Wasserkörpers zulassen." Das ist eine irreführende Begründung. Hauptursache ist das chronische Verfehlen der Ziele der Nitrat-Richtlinie, das auf eine mangelhafte Umsetzung (DüngeVO) zurückzuführen! [...] Bei den auf Seite 7 aufgeführten Maßnahmen fehlt eine Gewichtung nach ihrer Bedeutung bzw. dem angestrebten Ausmaß ihrer positiven Wirkungen. | Die Nährstoffkonzentrationen in Fließgewässern haben sich in der Vergangenheit durch zahlreiche Maßnahmen bei der Abwasserbehandlung und der Landbewirtschaftung verringert. Aus Sicht der WRRL ist aber eine weitere deutliche Verringerung notwendig, um die in der WRRL genannten Umweltziele zu erreichen. Hierfür sind im Maßnahmenprogramm zahlreiche grundlegende und ergänzende Maßnahmen formuliert, aufgrund der Erfahrungen und der genannten Gründe ist die erforderliche Verringerung nicht bis 2015 erreichbar. Die genannten Maßnahmen haben aufgrund unterschiedlicher naturräumlicher und sozioökonomischer Strukturen jeweils unterschiedliche Bedeutung für die Minderung des Nährstoffeintrags. Aufgrund der elbeweiten Ausrichtung des Maßnahmenprogramms können diese nicht im Detail wiedergegeben werden. Eine detaillierte Beschreibung befindet sich im Hintergrunddokument der FGG Elbe. | - | FGG Elbe |
| UB-GS0047 | Maßnahmenprogramm: Zu kritisieren ist zudem, dass die [...] gewählte Form der Darstellung der ortsbezogenen Aussagen zu geplanten Maßnahmen [...] nicht dazu angetan ist, bei weniger stark in der Materie steckenden Umweltengagierten auf Seiten der Verbände ein Interesse an der Bewirtschaftungsplanung für die Gewässer im Elbegebiet zu wecken. [...] Hilfreich wären einfache Übersichtskarten für das Elbegebiet, sei es nach Koordinierungsräumen, sei es nach Bundesländern gegliedert, auf der die Namen und Grenzen der Oberflächenwasserkörper sowie deren Zuordnung zu den Kategorien natürlich, erheblich verändert und künstlich verzeichnet ist. | Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung des Maßnahmenprogramms vorgenommen. Eine Karte zu Lage und Grenzen der Wasserkörper wurde dem Bewirtschaftungsplan als Anlage beigefügt. | Beifügen von Karten der Koordinierungsräume mit Angabe der Ländergrenzen und Planungseinheiten als Anlage zum Maßnahmenprogramm. | FGG Elbe |