Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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UB-GS0004 Umweltbericht, Seite 98, Maßnahmentypengruppe (MTG) 14, Änderung des 2. Satzes: Zusammenfassend ergeben sich somit ausschließlich positive Beiträge zu den schutzgutbezogenen Umweltqualitätszielen, insbesondere hinsichtlich der Schutzgüter Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie Landschaft, negative Beiträge ergeben sich hinsichtlich der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt und Kutlturgüter. Eine Ergänzung der Schlussfolgerung erfolgt nicht, da sie sachlich nicht zutreffend ist und in dem Gesamtsatz hinsichtlich des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt einen unlogischen Widerspruch aufbaut. Streichung des Wortes "ausschließlich" im 2. Satz auf Seite 98 FGG Elbe
UB-GS0004 Umweltbericht, Anpassung der Tabelle A2-12 und Tabelle A2-14: Wirkfaktor: Visuelle Wirkungen; Schutzgutbezogene Umweltziele: Schutz der Kultur-, Bau-, und Bodendenkmäler => der Zusammenhang muss durch ein - dargestellt werden. Bei wasserbezogenen Denkmälern wie Wassermühlen ist der Gesamteindruck des historischen Erscheinungsbildes nur gegeben, wenn der Wasserstand möglichst dem historischen entspricht. Im Maßnahmenprogramm sind keine Maßnahmen vorgesehen, die zu einer derartigen Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes führen könnten. Auch hypothetisch ist z.B. die Wiederherstellung der Durchgängigkeit ohne wesentliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes möglich. - FGG Elbe
UB-GS0004 Umweltbericht, Anpassung des Anhang 2, Tabelle A2-12 und Tabelle A2-14: Wirkfaktor: Veränderung Abflussregime / Gewässermorphologie; Schutzgutbezogene Umweltziele: Klima und Luft - Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas => Der Zusammenhang muss durch ein - dargestellt werden. Wasserstandsabsenkungen und hohe Mindestabflüsse reduzieren die Möglichkeit zur Nutzung der Wasserkraft. Im Maßnahmenprogramm sind keine Maßnahmen vorgesehen, die zu einer für den Klimaschutz relevanten Beeinträchtigung der Wasserkraftnutzung führen könnten. Auch hypothetisch ist bei Maßnahmen, die die Nutzung von Wasserkraft einschränken könnten, eine relevante Auswirkung auf den Klimaschutz nicht vorstellbar. - FGG Elbe
UB-GS0004 Umweltbericht, Anpassung des Anhang 2, Tabelle A2-12 und Tabelle A2-14: Wirkfaktor: Veränderung Abflussregime / Gewässermorphologie; Schutzgutbezogene Umweltziele: Kultur- und Sachgüter - Schutz der Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler => hier muss der Zusammenhang durch ein - dargestellt werden. Wasserstandsabsenkungen und hohe Mindestabflüsse reduzieren die Möglichkeit zur Nutzung der Wasserkraft. Die Nutzung der Wasserkraft an historischen Standorten führt zur Belebung und Erhaltung von Kulturdenkmälern, namentlich von Wassermühlen. Im Maßnahmenprogramm sind keine Maßnahmen vorgesehen, die zu einer relevanten Beeinträchtigung der Nutzung der Wasserkraft führen könnten. Auch hypothetisch ist eine Verbesserung des Abflussregimes oder der Gewässermorphologie ohne wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung möglich. - FGG Elbe
UB-GS0004 Umweltbericht, Anpassung des Anhang 4, Tabelle A4-10 (Planungseinheit Sude): Schutzgutbezogene Umweltziele: Klima und Luft - Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas; für Maßnahmentypengruppe (MTG) 12 und MTG 14 bisher: 0 => Vorschlag-neu: - Begründung: Wasserstandsabsenkungen und hohe Mindestabflüsse reduzieren die Möglichkeit zur Nutzung der Wasserkraft. Wegen der in diesem Koordinierungsraum meinst geringen Gefälle wirken sich hier oft bereits geringe Veränderungen von Wasserständen erheblich auf die Möglichkeit zur Nutzung der Wasserkraft aus. Im Maßnahmenprogramm sind keine Maßnahmen vorgesehen, die zu einer für den Klimaschutz relevanten Beeinträchtigung der Wasserkraftnutzung führen könnten. Auch hypothetisch ist bei Maßnahmen, die die Nutzung von Wasserkraft einschränken könnten, eine relevante Auswirkung auf den Klimaschutz nicht vorstellbar. - FGG Elbe
UB-GS0004 Anpassung des Anhang 4 zum Umweltbericht, Tabelle A4-10 (Planungseinheit Sude): Schutzgutbezogene Umweltziele: Schutz der Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler; für Maßnahmentypengruppe (MTG) 14 bisher: 0 => Vorschlag-neu: - Begründung: Wasserstandsabsenkungen und hohe Mindestabflüsse reduzieren die Möglichkeit zur Nutzung der Wasserkraft. Die Nutzung der Wasserkraft hilft oft historische Mühlen zu nutzen, zu beleben und die Kosten der Unterhaltung zu finanzieren, leistet also einen Beitrag zu ihrer Erhaltung. Wegen der in diesem Koordinierungsraum meist geringen Gefälle wirken sich hier oft bereits geringe Veränderungen von Wasserständen erheblich auf die Möglichkeit zur Nutzung der Wasserkraft aus. Im Maßnahmenprogramm sind keine Maßnahmen vorgesehen, die zu einer relevanten Beeinträchtigung der Nutzung der Wasserkraft führen könnten. Auch hypothetisch ist eine Verbesserung des Abflussregimes oder der Gewässermorphologie ohne wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung möglich. - FGG Elbe
UB-GS0005 Die konkreten fachspezifischen Ausführungen zum bau- und insbesondere gartendenkmalpflegerischen Belang unserer Stellungnahme vom 25.04.2008 sind nicht berücksichtigt worden. Die Stellungnahme wurde in ihren allgemeinen Forderungen angemessen berücksichtigt. Die konkreten fachspezifischen Ausführungen zu denkmalpflegerischen Belangen sind bei nachgeordneten, auf einzelne Vorhaben bezogenen Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren vorzubringen und zu berücksichtigen. - FGG Elbe
UB-GS0005 Notwendigkeit der nachrichtlichen Übernahme, Benennung und Ausweisung der Baudenkmale des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Plan- und Textteile von Planungsvorhaben oder des ausdrücklichen Hinweises auf die entsprechenden zu berücksichtigenden Denkmallisten der Kreise und einzuhaltenden landesgesetzlichen Bestimmungen gem. Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, hier speziell das darin festgeschriebene Erhaltungs- und Sanierungsgebot, fand keinen Niederschlag in den Unterlagen der Strategischen Umweltprüfung. Hier ist eine Nachbesserung notwendig. "Im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung unter Verfahrensbeteiligung von 10 Bundesländern ist es nicht möglich auf jede landesspezifische Gesetzesregelung einzugehen; das müsste dann nicht nur für das Denkmalrecht erfolgen, sondern für alle föderalstaatlich geregelten Umweltschutzgesetze. Prinzipiell ist aber auch die Sonderregelung des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt, da bei der Erläuterung der Ziele des Umweltschutzes hinsichtlich der Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler sowie der archäologischen Fundstellen allgemein auf die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer verwiesen wird. Auch kann innerhalb der Strategischen Umweltprüfung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtpunkten keine Benennung und Ausweisung aller in den Denkmallisten enthaltenen Denkmäler erfolgen (ausführliche Begründung hierzu in Kapitel 5.7.2 des Umweltberichtes). " - FGG Elbe
UB-GS0005 Hinweis darauf, dass Maßnahmevorhaben und Eingriffe am Gewässer und in Gewässernähe fast immer mit Eingriffen in Bodendenkmäler und nicht selten auch obertägige Baudenkmäler (technische Denkmale und Gartendenkmale) einhergehen. Dies muss Planern und Vorhabensträgern bewusst sein, damit die allg. Festlegungen im Umweltbericht entsprechend umgesetzt werden. Die besondere Bedeutung von Fließgewässern und ihren Auen für den Denkmalschutz ist sowohl in Kapitel 2.7.1 als auch in Kapitel 6.7.2 des Umweltberichtes beschrieben. In den Auswirkungskapitel 7.2 bis 7.8 wird stets auf die potenziell negativen Auswirkungen des Maßnahmenprogramms auf den Kulturgüterschutz hingewiesen. Insofern dokumentiert der Umweltbericht bereits ein umfassendes Problembewusstsein und ist diesbezüglich nicht ergänzungsbedürftig. - FGG Elbe
UB-GS0005 Es ist bei Erkennen und Benennen negativer Wirkungen des Maßnahmevorhabens für das Schutzgut "Kulturgut" abzusichern, dass die originale Substanz und Struktur des Denkmals zerstörende und beeinträchtigende Wirkungen abzulehnen und zu vermeiden sind und für die Erreichung des Umweltziels gemäß Artikel 11 der WRRL nach anderen denkmalverträglichen Lösungen zu suchen ist. Die im Rahmen der nachgeordneten, detaillierten Planungsverfahren gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz bestehende Erfordernis zur Durchführung eines umfassenden Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet, dass die Belange des Denkmalschutzes im Detail berücksichtigt werden und die Denkmalschutzbehörden erneut als Träger öffentlicher Belange konkrete Anregungen und Bedenken zur Planung äußern können. - FGG Elbe
UB-GS0005 Festzustellen und festzuschreiben ist, dass bei allen Maßnahmen eine Kontaktaufnahme und Abstimmung des Planers/Vorhabenträgers mit dem Landesamt für Kultur- und Denkmalpflege notwendig ist, um die Betroffenheit des Schutzgutes Kulturgut: Boden- und Baudenkmale abzuklären und erst nach einer entsprechenden Erörtung und Prüfung sowie Einhaltung der denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Realisierung der Maßnahme erfolgen darf. "Ein entsprechender Hinweis ist in Kapitel 7.9 bereits enthalten. Dort heißt es: ""Geeignete Begleitmaßnahmen sind auf der Zulassungsebene insbesondere in Bezug auf die mögliche Betroffenheit archäologische Fundstellen sowie denkmalschutzrechtlicher Aspekte zu ergreifen. Dies ist durch die landesrechtlichen Regelungen gesichert."" Außerdem trägt grundsätzlich die umfassende Thematisierung des Denkmalschutzes im Umweltbericht dazu bei, die wasserwirtschaftlichen Planer/ Vorhabensträger für die Belange des Denkmalschutzes zu sensibilisieren""" - FGG Elbe
UB-GS0005 Änderung des Umweltberichtes, Tabelle 5.8, Seite 40: Es ergeben sich Auswirkungen auf alle Denkmale/Denkmalkategorien. Die Auswirkungsbeschreibung in der Tabelle ist nicht ergänzungsbedürftig, da sie differenziert ist und alle amtlich festgestellten Denkmale und Denkmalkategorien beinhaltet. - FGG Elbe
UB-GS0005 Umweltbericht: Aufführen des direkten Bezuges zu den Paragraphen des Denkmalschutzgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern Da an der FGG Elbe 10 Bundesländer beteiligt sind, müssten folglich die entsprechenden Paragraphen aller Bundesländer aufgeführt werden. Dies würde den Umweltbericht überfrachten, zumal dann die Frage zu stellen wäre, warum nicht auch bei den anderen Umweltfachgesetzen jeweils die einzelnen Landesbestimmungen benannt werden. - FGG Elbe
UB-GS0005 Änderung des Umweltberichtes, Kapitel 5.7.2, Kriterien, Seite 39: textlich wurde ausschließlich auf Bau- und Bodendenkmäler Schleswig-Holsteins (SHs) Bezug genommen. Angesichts der Tatsache, dass die FGE auch Gebiete des Landes Mecklenburg-Vorpommerns (MV) umfasst, ist es selbstverständlich notwendig, die betreffenden Passagen um den Hinweis zu ergänzen, dass die am Bsp. SH´s dargelegten denkmalpflegerischen Gegebenheiten sowie die daraus folgenden Maßnahmen entsprechend auch für die Gebiete MV´s gelten. Es ist notwendig, diese analogen Passagen und Aussagen als gesonderten Punkt für Boden- und Baudenkmale in MV aufzunehmen. Die Erläuterung zur Problematik der Berücksichtigung der großen Vielzahl von Bau- und Bodendenkmälern innerhalb eines Untersuchungsraums, der ca. 1/5 der Fläche Deutschlands beinhaltet, wurde nur exemplarisch anhand des Beispiels von Schleswig-Holstein vorgenommen. - FGG Elbe
UB-GS0005 Insbesondere für die Baudenkmale im Bereich Mecklenburg-Vorpommerns ist der Verweis auf die jeweiligen Denkmallisten der Landkreise aufzunehmen und abzusichern sowie festzuschreiben, dass negative, also die originale Substanz und Struktur der Denkmale zerstörende und beeinträchtigende Wirkungen des Maßnahmenvorhabens abzulehnen und zu vermeiden sind. Des weiteren, dass für die Erreichung des Umweltzieles gemäß Artikel 11 der Wasserrahmenrichtlinie nach anderen, denkmalverträglichen Lösungen zu suchen ist. Aufbauend auf einer detaillierten Bestandsaufnahme und -analyse bedürfen die Maßnahmevorhaben der Erörterung und konkreten Prüfung der Berührtheit sowie des denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens. "Die Erläuterung zu den Kriterien des Schutzgutes Kulturgüter in Kapitel 5.7.2 beinhaltet den Hinweis auf die in den Denkmallisten eingetragenen Bau- und Bodendenkmäler. In der Regel werden die Denkmallisten sowohl von den Kommunen (Gemeinden, Städte, Landkreise) als auch von den für Denkmalschutz zuständigen Landesämtern der Bundesländer geführt. Eine vollständige Darstellung der Zuständigkeiten für den Denkmalschutz in allen 10 an der FGG Elbe beteiligten Bundesländern würde den Rahmen des Umweltberichtes (UB) sprengen, so dass der allgemeine Hinweis auf die amtlichen Denkmallisten im UB angemessen ist. Die im Rahmen der nachgeordneten, detaillierten Planungsverfahren gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz bestehende Erfordernis zur Durchführung eines umfassenden Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet, dass die Belange des Denkmalschutzes im Detail berücksichtigt werden und die Denkmalschutzbehörden erneut als Träger öffentlicher Belange konkrete Anregungen und Bedenken zur Planung äußern können." - FGG Elbe