Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0085 Wie wird die Landwirtschaft konkret und verbindlich in die Umsetzung der Maßnahmepläne einbezogen? Es bleibt unklar, wer die Prioritäten bei der Umsetzung von ressortübergreifenden Maßnahmen setzt. Beispielsweise kann die Wasserbehörde auf die Änderung der landwirtschaftlichen Praxis keinen direkten Einfluss nehmen. Der konzeptionelle Ansatz des Freistaates Sachsen zur Umsetzung der EU-WRRL sieht unter anderem vor, dass vor allem in prioritär belasteten Wasserkörpern durch Schulungs- und Beratungsmaßnahmen sowie Demonstrationsvorhaben in Konsultationsbetrieben die vorgesehenen Maßnahmen gezielt umgesetzt werden. Dazu dienen auch Arbeitskreise, in denen Landwirte aktiv an der Umsetzung und Weiterentwicklung geeigneter Maßnahmen beteiligt sind.. Ziel ist, durch diese Maßnahmen möglichst viele Wasserkörper bis zum Jahr 2015 in den "Guten Zustand" zu versetzen. keine Freistaat Sachsen
SN0086 "Weitergehende, EU-geförderte ELER-Agrarumweltmaßnahmen (bodenschonende Bewirtschaftung, Wiederbewaldung, Renaturierungen), die tatsächlich ökologische Verbesserungen erbringen, basieren auf Freiwilligkeit und werden in der Regel nur in landwirtschaftlich wenig ertragreichen Regionen als „Zubrot“ eingesetzt, greifen jedoch kaum in Intensivgebieten der Landwirtschaft, von denen die höchsten Belastungen für die Gewässer ausgehen. " "Ergänzende EU- geförderte ELER- Agrarumweltmaßnahmen auf Basis der sächsischen Förderrichtlinie ""AUW"" basieren entsprechend dem auch in anderen Bundesländern verfolgten ""kooperativen Ansatz"" im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplanes auf dem Freiwilligkeitsprinzip. Die Förder- angebote für die betreffenden AUM sollen jedoch behördlicherseits so ausgerichtet und qualifiziert werden, dass z.B. auch in Intensivgebieten der landwirtschaftlichen Nutzung eine möglichst hohe Inanspruchnahmen der betreffenden AUM- Förderangebote durch die Landwirte erreicht wird. In besonderen Schwerpunktgebieten der Gewässerbelastung sollen dabei auch konzeptionelle Maßnahmen ausgeweitet werden (z.B. Arbeitskreise, gezielter Informations- und Wissenstransfer, Konsultationsbetriebe mit Demonstrationsvorhaben sowie vertiefende Untersuchungen und Kontrollen durchgeführt werden. " keine Freistaat Sachsen
SN0087 "Weitergehende, EU-geförderte ELER-Agrarumweltmaßnahmen (bodenschonende Bewirtschaftung, Wiederbewaldung, Renaturierungen), die tatsächlich ökologische Verbesserungen erbringen, basieren auf Freiwilligkeit und werden in der Regel nur in landwirtschaftlich wenig ertragreichen Regionen als „Zubrot“ eingesetzt, greifen jedoch kaum in Intensivgebieten der Landwirtschaft, von denen die höchsten Belastungen für die Gewässer ausgehen. " "Ergänzende EU- geförderte ELER- Agrarumweltmaßnahmen auf Basis der sächsischen Förderrichtlinie ""AUW"" basieren entsprechend dem auch in anderen Bundesländern verfolgten ""kooperativen Ansatz"" im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplanes auf dem Freiwilligkeitsprinzip. Die Förder- angebote für die betreffenden AUM sollen jedoch behördlicherseits so ausgerichtet und qualifiziert werden, dass z.B. auch in Intensivgebieten der landwirtschaftlichen Nutzung eine möglichst hohe Inanspruchnahmen der betreffenden AUM- Förderangebote durch die Landwirte erreicht wird. In besonderen Schwerpunktgebieten der Gewässerbelastung sollen dabei auch konzeptionelle Maßnahmen ausgeweitet werden (z.B. Arbeitskreise, gezielter Informations- und Wissenstransfer, Konsultationsbetriebe mit Demonstrationsvorhaben sowie vertiefende Untersuchungen und Kontrollen durchgeführt werden. " keine Freistaat Sachsen
SN0086 "Das Maßnahmenprogramm lässt weiterhin völlig offen, wie die zur Reduzierung der Nährstoffeinträge erforderlichen Gewässerschutzstreifen, die auch im § 50 SächsWG enthalten sind, endlich in der Praxis umgesetzt werden sollen. Auch hier wird regelrecht hilflos auf freiwillige Agrarum-weltmaßnahmen verwiesen. Statt dessen müssen endlich die klaren Gesetzesvorgaben wie im § 50 SächsWG zu den Verboten im Gewässerrandstreifen als Bewirtschaftungsauflage umgesetzt und kontrolliert werden. Intensive landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerschutz- streifen ist bei einer solchen Umsetzung in diesem Sinn nämlich gar nicht möglich. Im Gewässerschutzstreifen in der freien Landschaft sind stattdessen durchgängig standortgerechte Ufergehölzstreifen anzulegen. " "Die Regelungen nach § 50 SächsWG sehen zwar eine eingeschränkte Nutzung des Gewässerrandstreifens (z.B. Umbruchverbot von Grünland in Ackerland, Verbot der Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, Verbot des Umgangs mit anderen wassergefährdenden Stoffen), jedoch kein Verbot einer generellen landwirtschaftlichen Nutzung vor. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird durch die zuständigen Behörden seit Jahren kontrolliert. Im Rahmen der geförderten Agrarumweltmaßnahmen sollen entsprechende Ackerrandstreifen vor allem an Gewässern angelegt werden. Grundsätzlich müssen dabei alle Maßnahmen, die den Wert eines Grundstücks dauerhaft verändern können, mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung führen, die über die „Gute fachliche Praxis“ hinausgehen und nicht die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betreffen, sehen eine entsprechende Entschädigung vor. Die Höhe der Entschädigung muss sich dabei an den dadurch verursachten Einkommensverlusten des Landwirts sowie allen durch die langfristige Umwidmung dieser Fläche verursachten Kosten orientierenn. Da nicht garantiert werden kann, dass nach Ablauf der Förderperiode für dieselbe Fläche weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollten vermehrt Ausgleichsflächen genutzt werden, um einen Flächenausgleich oder -tausch im Rahmen eines festgelegten Verfahrens (z.B. Flurbereinigung, Ökokontoverordnung) oder auf freiwilliger Basis zu ermöglichen." keine Freistaat Sachsen
SN0087 "Das Maßnahmenprogramm lässt weiterhin völlig offen, wie die zur Reduzierung der Nährstoffeinträge erforderlichen Gewässerschutzstreifen, die auch im § 50 SächsWG enthalten sind, endlich in der Praxis umgesetzt werden sollen. Auch hier wird regelrecht hilflos auf freiwillige Agrarum-weltmaßnahmen verwiesen. Statt dessen müssen endlich die klaren Gesetzesvorgaben wie im § 50 SächsWG zu den Verboten im Gewässerrandstreifen als Bewirtschaftungsauflage umgesetzt und kontrolliert werden. Intensive landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerschutz- streifen ist bei einer solchen Umsetzung in diesem Sinn nämlich gar nicht möglich. Im Gewässerschutzstreifen in der freien Landschaft sind stattdessen durchgängig standortgerechte Ufergehölzstreifen anzulegen. " "Die Regelungen nach § 50 SächsWG sehen zwar eine eingeschränkte Nutzung des Gewässerrandstreifens (z.B. Umbruchverbot von Grünland in Ackerland, Verbot der Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, Verbot des Umgangs mit anderen wassergefährdenden Stoffen), jedoch kein Verbot einer generellen landwirtschaftlichen Nutzung vor. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird durch die zuständigen Behörden seit Jahren kontrolliert. Im Rahmen der geförderten Agrarumweltmaßnahmen sollen entsprechende Ackerrandstreifen vor allem an Gewässern angelegt werden. Grundsätzlich müssen dabei alle Maßnahmen, die den Wert eines Grundstücks dauerhaft verändern können, mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung führen, die über die „Gute fachliche Praxis“ hinausgehen und nicht die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betreffen, sehen eine entsprechende Entschädigung vor. Die Höhe der Entschädigung muss sich dabei an den dadurch verursachten Einkommensverlusten des Landwirts sowie allen durch die langfristige Umwidmung dieser Fläche verursachten Kosten orientierenn. Da nicht garantiert werden kann, dass nach Ablauf der Förderperiode für dieselbe Fläche weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollten vermehrt Ausgleichsflächen genutzt werden, um einen Flächenausgleich oder -tausch im Rahmen eines festgelegten Verfahrens (z.B. Flurbereinigung, Ökokontoverordnung) oder auf freiwilliger Basis zu ermöglichen." keine Freistaat Sachsen
SN0086 "Die gleiche Freiwilligkeit (Nutzung von ELER-Fördermitteln) wird von den Entwurfsverfassern bei der Vermeidung von erosionsbedingten Nährstoff- abschwemmungen erwartet. Das gleicht erschreckend der gescheiterten Selbstverpflichtung der Autoindustrie, schadstoffärmere Modelle zu entwickeln, um die Klimaschutzauflagen zu umgehen. Um die Ziele der WRRL wenigstens bis 2027 zu erfüllen, müssen strikte gesetzliche Vorgaben erteilt werden, alles andere wird sich ebenfalls als grandioses Scheitern erweisen. So müssten intensiv ackerbaulich genutzte Überschwemmungsgebiete innerhalb dieses Zeitraumes als Auwälder wiederbewaldet werden, zumindest aber wieder zu Grünland umgewandelt werden. Die restriktive und dem Gesetz zuwiderlaufende Handhabung des § 100 SächsWG (Verbot des Anpflanzens von Gehölzen in Überschwemmungsgebieten) ist dabei endlich aufzuheben. Ebenfalls sind in diesem Zeitraum landwirtschaftliche Flächen in Hochwasserentstehungsgebieten (§ 100b SächsWG) sowie Flächen mit hoher Erosionsgefährdung wiederzubewalden oder zumindest in Grünland umzuwandeln. Weiterhin sind Deiche in der freien Landschaft, die lediglich Landwirtschaftsflächen schützen, zu schlitzen und die Flächen zur Retention freizugeben. Die weitere Versiegelung unverbauter Flächen ist endlich zu stoppen, neue Versiegelungen sind nur nach Rückbau alter Versiegelungen für zulässig zu erklären. Regenwasser ist konsequent in lokalen Versickerungssystemen dem Grundwasser vor Ort wieder zuzuführen. " Für den Zeitraum des ersten Bewirtschaftungsplanes wird sowohl im Freistaat Sachsen als auch in anderen Bundesländern eine kooperative Maßnahmenstrategie für den Bereich Landwirtschaft verfolgt. Diese kombiniert die Einhaltung und Kontrolle grundlegender Maßnahmen entsprechend den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. Aufrechterhaltung bzw. Umsetzung der guten fachlichen Praxis) mit ergänzenden geförderten Agrarumweltmaßnahmen (z.B. Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung, Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten, ...) sowie zahlreichen unterstützenden konzeptionellen Maßnahmen. Der Wirkungserfolg dieser Maßnahmenstrategie wird in der Bestandsaufnahme zur Vorbereitung des nächsten WRRL- Bewirtschaftungsplanes mit überprüft. Soweit die Umwelt- ziele der WRRL unter Berücksichtigung begründeter Ausnahmen im Hinblick auf die Belastungen aus dem Bereich Landwirtschaft absehbar nicht realsiert werden können, wird ggf. auch eine Umgestaltung der weiteren Maßnahmen- strategie für den Bereich Landwirtschaft erforderlich sein. Dies schließt auch mögliche erforderliche Änderungen von Rechtsgrundlagen nicht aus. keine Freistaat Sachsen
SN0087 "Die gleiche Freiwilligkeit (Nutzung von ELER-Fördermitteln) wird von den Entwurfsverfassern bei der Vermeidung von erosionsbedingten Nährstoff- abschwemmungen erwartet. Das gleicht erschreckend der gescheiterten Selbstverpflichtung der Autoindustrie, schadstoffärmere Modelle zu entwickeln, um die Klimaschutzauflagen zu umgehen. Um die Ziele der WRRL wenigstens bis 2027 zu erfüllen, müssen strikte gesetzliche Vorgaben erteilt werden, alles andere wird sich ebenfalls als grandioses Scheitern erweisen. So müssten intensiv ackerbaulich genutzte Überschwemmungsgebiete innerhalb dieses Zeitraumes als Auwälder wiederbewaldet werden, zumindest aber wieder zu Grünland umgewandelt werden. Die restriktive und dem Gesetz zuwiderlaufende Handhabung des § 100 SächsWG (Verbot des Anpflanzens von Gehölzen in Überschwemmungsgebieten) ist dabei endlich aufzuheben. Ebenfalls sind in diesem Zeitraum landwirtschaftliche Flächen in Hochwasserentstehungsgebieten (§ 100b SächsWG) sowie Flächen mit hoher Erosionsgefährdung wiederzubewalden oder zumindest in Grünland umzuwandeln. Weiterhin sind Deiche in der freien Landschaft, die lediglich Landwirtschaftsflächen schützen, zu schlitzen und die Flächen zur Retention freizugeben. Die weitere Versiegelung unverbauter Flächen ist endlich zu stoppen, neue Versiegelungen sind nur nach Rückbau alter Versiegelungen für zulässig zu erklären. Regenwasser ist konsequent in lokalen Versickerungssystemen dem Grundwasser vor Ort wieder zuzuführen. " Für den Zeitraum des ersten Bewirtschaftungsplanes wird sowohl im Freistaat Sachsen als auch in anderen Bundesländern eine kooperative Maßnahmenstrategie für den Bereich Landwirtschaft verfolgt. Diese kombiniert die Einhaltung und Kontrolle grundlegender Maßnahmen entsprechend den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. Aufrechterhaltung bzw. Umsetzung der guten fachlichen Praxis) mit ergänzenden geförderten Agrarumweltmaßnahmen (z.B. Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung, Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten, ...) sowie zahlreichen unterstützenden konzeptionellen Maßnahmen. Der Wirkungserfolg dieser Maßnahmenstrategie wird in der Bestandsaufnahme zur Vorbereitung des nächsten WRRL- Bewirtschaftungsplanes mit überprüft. Soweit die Umwelt- ziele der WRRL unter Berücksichtigung begründeter Ausnahmen im Hinblick auf die Belastungen aus dem Bereich Landwirtschaft absehbar nicht realsiert werden können, wird ggf. auch eine Umgestaltung der weiteren Maßnahmen- strategie für den Bereich Landwirtschaft erforderlich sein. Dies schließt auch mögliche erforderliche Änderungen von Rechtsgrundlagen nicht aus. keine Freistaat Sachsen
SN0086 "Nach Ansicht der Entwurfsverfasser ist eine eigendynamische Gewässerentwicklung nur dort vorgesehen, wo im Umfeld keine restriktiven Nutzungen in größerem Umfang vorliegen. Im Entwurf des Bewirtschaftungsplans wird dazu ausgeführt: „... mehr als 50 % der Fläche in einem 30 m-breiten Streifen beidseitig der Fließgewässer werden von restriktiven Nutzungen eingenom-men“. Mit anderen Worten, 50 % der Uferflächen stehen weder jetzt noch später für revitalisierende Maßnahmen am Fließgewässer zur Verfügung! Wie soll unter dieser Herangehensweise das Ziel „guter ökologischer Zustand“ bei 85 % der Oberflächenwasserkörper jemals erreicht werden? " Die genannten Kriterien wurden für die Ausweisung der erheblich veränderten Fließgewässer-Wasserkörper benutzt. Für diese HMWB gilt das gute ökologische Potenzial als alternatives Umweltziel. In diesen Fließgewässer-Wasserkörpern müssen auch Maßnahmen zur Verbesserung der Hydromorphologie durchgeführt werden, aber nur die, die eine nachhaltige Nutzung des Menschen nicht signifikant beeinträchtigt. Insbesondere in Ortslagen (als eine der restriktiven Nutzungen im direkten Gewässerumfeld) werden Maßnahmen zur eigendynamischen Gewässerentwicklung nicht möglich sein. Hier müssen andere Maßnahmen mit geringerem Gefährdungspotenzial für die Orstlagen umgesetzt werden. Die Entscheidung der Maßnahmenwahl muss unter Berücksichtigung der jeweiligen vor Ort Bedingungen und unter Einbeziehung aller Akteure vor Ort getroffen werden. keine Freistaat Sachsen
SN0087 "Nach Ansicht der Entwurfsverfasser ist eine eigendynamische Gewässerentwicklung nur dort vorgesehen, wo im Umfeld keine restriktiven Nutzungen in größerem Umfang vorliegen. Im Entwurf des Bewirtschaftungsplans wird dazu ausgeführt: „... mehr als 50 % der Fläche in einem 30 m-breiten Streifen beidseitig der Fließgewässer werden von restriktiven Nutzungen eingenom-men“. Mit anderen Worten, 50 % der Uferflächen stehen weder jetzt noch später für revitalisierende Maßnahmen am Fließgewässer zur Verfügung! Wie soll unter dieser Herangehensweise das Ziel „guter ökologischer Zustand“ bei 85 % der Oberflächenwasserkörper jemals erreicht werden? " Die genannten Kriterien wurden für die Ausweisung der erheblich veränderten Fließgewässer-Wasserkörper benutzt. Für diese HMWB gilt das gute ökologische Potenzial als alternatives Umweltziel. In diesen Fließgewässer-Wasserkörpern müssen auch Maßnahmen zur Verbesserung der Hydromorphologie durchgeführt werden, aber nur die, die eine nachhaltige Nutzung des Menschen nicht signifikant beeinträchtigt. Insbesondere in Ortslagen (als eine der restriktiven Nutzungen im direkten Gewässerumfeld) werden Maßnahmen zur eigendynamischen Gewässerentwicklung nicht möglich sein. Hier müssen andere Maßnahmen mit geringerem Gefährdungspotenzial für die Orstlagen umgesetzt werden. Die Entscheidung der Maßnahmenwahl muss unter Berücksichtigung der jeweiligen vor Ort Bedingungen und unter Einbeziehung aller Akteure vor Ort getroffen werden. keine Freistaat Sachsen
SN0086 Der Maßnahmenentwurf lässt nicht zuletzt offen, wie das Maßnahmenpaket – außer bei der Gewässerunterhaltung, siehe unten - umgesetzt werden soll. Offenbar sind auch hier wieder für die Entwurfsverfasser freiwillige Agrarumweltmaßnahmen der Schlüssel zur Lösung, was am Erfolg der Umsetzung nach all den bisher gemachten Erfahrungen zweifeln lässt. Insbesondere bei den Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft kann neben den bestehenden gesetzlichen Regelungen nur der kooperative Ansatz der Umsetzung von Maßnahmen in Anwendung gebracht werden. Einen administrativen Zwang zur Umsetzung von Maßnahmen auszuüben, wäre wenig hilfreich, da er der Akzeptanz-Förderung für die Ziele der WRRL völlig konträr entgegenstehen würde. keine Freistaat Sachsen
SN0087 Der Maßnahmenentwurf lässt nicht zuletzt offen, wie das Maßnahmenpaket – außer bei der Gewässerunterhaltung, siehe unten - umgesetzt werden soll. Offenbar sind auch hier wieder für die Entwurfsverfasser freiwillige Agrarumweltmaßnahmen der Schlüssel zur Lösung, was am Erfolg der Umsetzung nach all den bisher gemachten Erfahrungen zweifeln lässt. Insbesondere bei den Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft kann neben den bestehenden gesetzlichen Regelungen nur der kooperative Ansatz der Umsetzung von Maßnahmen in Anwendung gebracht werden. Einen administrativen Zwang zur Umsetzung von Maßnahmen auszuüben, wäre wenig hilfreich, da er der Akzeptanz-Förderung für die Ziele der WRRL völlig konträr entgegenstehen würde. keine Freistaat Sachsen
SN0086 Eine ähnliche Wirkung entfalten auch die Direktzahlungen an die Landwirtschaft. Zwar sind sie an allgemeine Umweltschutzauflagen gekoppelt, berechnen sich jedoch auf die tatsächliche Nutzfläche. Um Fördermittelkürzungen zu verhindern, sind die Landnutzer regelrecht gezwungen, jeden Quadratmeter ihrer Nutzfläche zu erhalten. Auch hier werden also Uferabrisse und Kolke, Gewässerlaufveränderungen durch neue Arme usw. nicht geduldet und führen zu weiterem Gewässerverbau. Das Problem ist auch bei den Fachbehörden bekannt. Durch die bei der EU-Kommission beantragte Neuanpassung der ELER-AUM-Fördertatbestände soll insbesondere auch eine bessere Honorierung von Flächenextensivierungen auf Gewässerrandstreifen (vor allem durch Grünland und Ufergehölze) realisiert werden. Eventuelle Einkommensverringerungen aus Cross-Compliance-Direktzahlungen im Zusammenhang mit Ackerflächenverlusten bei erfolgten Ausbildungen von Gewässerstrukturelementen sollen dabei im Grundsatz durch die möglichen AUM-Förderungen von Flächenextensivierungen aufgefangen werden. Alternativ sind in den betroffenenen Einzelfällen auch die Möglichkeiten des Flächentausches für die betroffenen Landwirte zu prüfen. keine Freistaat Sachsen
SN0087 Eine ähnliche Wirkung entfalten auch die Direktzahlungen an die Landwirtschaft. Zwar sind sie an allgemeine Umweltschutzauflagen gekoppelt, berechnen sich jedoch auf die tatsächliche Nutzfläche. Um Fördermittelkürzungen zu verhindern, sind die Landnutzer regelrecht gezwungen, jeden Quadratmeter ihrer Nutzfläche zu erhalten. Auch hier werden also Uferabrisse und Kolke, Gewässerlaufveränderungen durch neue Arme usw. nicht geduldet und führen zu weiterem Gewässerverbau. Das Problem ist auch bei den Fachbehörden bekannt. Durch die bei der EU-Kommission beantragte Neuanpassung der ELER-AUM-Fördertatbestände soll insbesondere auch eine bessere Honorierung von Flächenextensivierungen auf Gewässerrandstreifen (vor allem durch Grünland und Ufergehölze) realisiert werden. Eventuelle Einkommensverringerungen aus Cross-Compliance-Direktzahlungen im Zusammenhang mit Ackerflächenverlusten bei erfolgten Ausbildungen von Gewässerstrukturelementen sollen dabei im Grundsatz durch die möglichen AUM-Förderungen von Flächenextensivierungen aufgefangen werden. Alternativ sind in den betroffenenen Einzelfällen auch die Möglichkeiten des Flächentausches für die betroffenen Landwirte zu prüfen. keine Freistaat Sachsen
SN0086 "Die aktuell laufenden Hochwasserschutzmaßnahmen laufen zudem den Zielen der FFH-Gebiete regelmäßig zuwider. Eine effektive Umsetzung der FFH-Ziele wie „Erhaltung einer natürlichen Auendynamik, Entwick-lung von naturnahen Schotter-, Kies- und Sandbänken bei Fließgewässern sowie Erhaltung von Stillgewässern mit breiten Flachuferzonen“, wie im Hintergrunddokument auf Seite 129 als Ziel der WRRL ausgeführt, ist in der Realität nicht ansatzweise gegeben. " Bzgl. der Gewässerausbaumaßnahmen wurden für viele Fließgewässer in Sachsen mit Planungsrelevanz nach HWRM-RL bereits vor Beginn der Aufstellung der ersten WRRL- Bewirtschaftungspläne/Maßnahmenprogramme und auch vor der Umsetzung der FFH-MaP mit der Erstellung und Verabschiedung von umsetzungsverbindlichen Hochwasserschutzkonzepten einschließlich der Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen begonnen. Es wird nun darauf ankommen den speziellen Erfordernissen und Problemen einer nachträglichen Integration dieser Hochwasserschutzkonzepte und der damit verbundenen Maßnahmenplanungen sowie bereits erfolgten Maßnahmenumsetzungen in eine abgestimmte Gesamtstrategie für ein integratives Flussgebietsmanagement in besonderem Maße Rechnung zu tragen, in dem die FFH-Belange ebenfalls ihren Platz haben. Für die Erstellung des Maßnahmenprogramm sind alle bis 07/08 bestätigten und fachlich abgenommenen FFH-MaP ausgewertet worden. keine Freistaat Sachsen
SN0087 "Die aktuell laufenden Hochwasserschutzmaßnahmen laufen zudem den Zielen der FFH-Gebiete regelmäßig zuwider. Eine effektive Umsetzung der FFH-Ziele wie „Erhaltung einer natürlichen Auendynamik, Entwick-lung von naturnahen Schotter-, Kies- und Sandbänken bei Fließgewässern sowie Erhaltung von Stillgewässern mit breiten Flachuferzonen“, wie im Hintergrunddokument auf Seite 129 als Ziel der WRRL ausgeführt, ist in der Realität nicht ansatzweise gegeben. " Bzgl. der Gewässerausbaumaßnahmen wurden für viele Fließgewässer in Sachsen mit Planungsrelevanz nach HWRM-RL bereits vor Beginn der Aufstellung der ersten WRRL- Bewirtschaftungspläne/Maßnahmenprogramme und auch vor der Umsetzung der FFH-MaP mit der Erstellung und Verabschiedung von umsetzungsverbindlichen Hochwasserschutzkonzepten einschließlich der Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen begonnen. Es wird nun darauf ankommen den speziellen Erfordernissen und Problemen einer nachträglichen Integration dieser Hochwasserschutzkonzepte und der damit verbundenen Maßnahmenplanungen sowie bereits erfolgten Maßnahmenumsetzungen in eine abgestimmte Gesamtstrategie für ein integratives Flussgebietsmanagement in besonderem Maße Rechnung zu tragen, in dem die FFH-Belange ebenfalls ihren Platz haben. Für die Erstellung des Maßnahmenprogramm sind alle bis 07/08 bestätigten und fachlich abgenommenen FFH-MaP ausgewertet worden. keine Freistaat Sachsen