Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0086 Zur Vermeidung von hohen Abflussspitzen, die sich u.a. durch das Zusammentreffen von Hoch-wasserwellen durch einmündende Fließgewässer ergeben, wurde bereits in zahlreichen wissen-schaftlichen Fachbeiträgen herausgearbeitet, dass standortgerechter Uferbewuchs, Auwald sowie ein naturnaher, gewundener Gewässerverlauf mit Altarmen eine deutliche Verzögerung der Hoch-wasserwelle bewirkt. Im aktuellen Maßnahmenprogramm werden diese Möglichkeiten jedoch nicht aufgeführt. Statt dessen wird allein auf die technische Regulierung durch Stauhaltungen ab-gestellt. In der Tat sind zwei der drei Hauptdefizite der Gewässerstruktur in Sachsen in einer nicht standortgerechten Vegetation und im Gewässerverbau zu sehen. Maßnahmen zur Verbesserung dieser Defizite führen zu einer Erhöhung des Retentionsvermögens. Maßnahmenkreuze im Hintergrunddokument wurden anhand bestimmter Auswertungen vergeben. Die Gewässerstruktur wurde in einem gesonderten Werkvertrag ausgewertet und geeignete fachliche Maßnahmen vorgeschlagen. Der Werkvertrag soll den Umsetzungsträgern als Hilfsmittel an die Hand gegeben werden, damit sie anhand der Vorort gegebenen Restriktionen die geeignetste Maßnahme oder Maßnahmekombination auswählt. Dennoch können Hochwasserspitzen im Bereich des HQ 100 und darüber hinaus selbst durch Schaffung weiträumiger Retentionsflächen nicht dahingehend kontrolliert werden, dass kein Hochwasserrisiko mehr entsteht. HWS-Maßnahmen mit technischen Lösungen müssen daher umgesetzt werden. Diese sollten möglichst räumlich begrenzt bleiben wenn möglich (Objektschutz). Die Ausweisung von Hochwasserentstehungsgebieten nach SächsWG § 100b trägt zur Erhöhung der Retention in der Fläche ebenso bei wie die Förderung von konservierender Bodenbearbeitung in der Landwirtschaft. Es muss aber berücksichtigt werden, dass auch Sachsen ein dicht besiedeltes Gebiet ist in dem Hochwasserschutz notwendig ist, um das Hochwasserrisiko zu mindern. keine Freistaat Sachsen
SN0087 Zur Vermeidung von hohen Abflussspitzen, die sich u.a. durch das Zusammentreffen von Hoch-wasserwellen durch einmündende Fließgewässer ergeben, wurde bereits in zahlreichen wissen-schaftlichen Fachbeiträgen herausgearbeitet, dass standortgerechter Uferbewuchs, Auwald sowie ein naturnaher, gewundener Gewässerverlauf mit Altarmen eine deutliche Verzögerung der Hoch-wasserwelle bewirkt. Im aktuellen Maßnahmenprogramm werden diese Möglichkeiten jedoch nicht aufgeführt. Statt dessen wird allein auf die technische Regulierung durch Stauhaltungen ab-gestellt. In der Tat sind zwei der drei Hauptdefizite der Gewässerstruktur in Sachsen in einer nicht standortgerechten Vegetation und im Gewässerverbau zu sehen. Maßnahmen zur Verbesserung dieser Defizite führen zu einer Erhöhung des Retentionsvermögens. Maßnahmenkreuze im Hintergrunddokument wurden anhand bestimmter Auswertungen vergeben. Die Gewässerstruktur wurde in einem gesonderten Werkvertrag ausgewertet und geeignete fachliche Maßnahmen vorgeschlagen. Der Werkvertrag soll den Umsetzungsträgern als Hilfsmittel an die Hand gegeben werden, damit sie anhand der Vorort gegebenen Restriktionen die geeignetste Maßnahme oder Maßnahmekombination auswählt. Dennoch können Hochwasserspitzen im Bereich des HQ 100 und darüber hinaus selbst durch Schaffung weiträumiger Retentionsflächen nicht dahingehend kontrolliert werden, dass kein Hochwasserrisiko mehr entsteht. HWS-Maßnahmen mit technischen Lösungen müssen daher umgesetzt werden. Diese sollten möglichst räumlich begrenzt bleiben wenn möglich (Objektschutz). Die Ausweisung von Hochwasserentstehungsgebieten nach SächsWG § 100b trägt zur Erhöhung der Retention in der Fläche ebenso bei wie die Förderung von konservierender Bodenbearbeitung in der Landwirtschaft. Es muss aber berücksichtigt werden, dass auch Sachsen ein dicht besiedeltes Gebiet ist in dem Hochwasserschutz notwendig ist, um das Hochwasserrisiko zu mindern. keine Freistaat Sachsen
SN0095 Für alle im Stadtgebiet Leipzig befindlichen OWK wurden die Maßnahmen 71 und 73 und bei einigen OWK die Maßnahmen 70 und 72 vorgeschlagen. Zusätzlich wird die Aufnahme der Maßnahmen 74 (Verbesserung von Habitaten und …Auenentwicklung) und 75 (Anschluss von Seitengewässern und Altarmen) als dringend notwendig erachtet. Die Berücksichtigung der M-Nr. 74 und 75 kann nur erfolgen wenn konkrete Planungen vorliegen. Aufgrund des teilweise erheblich Flächenbedarfs der beiden Maßnahmen war eine pauschale Zuweisung der Maßnahmenkategorien zu OWK nicht möglich. Eine Umsetzung der Maßnahmen an den OWK steht dies aber nicht im Wege. keine Freistaat Sachsen
SN0095 Die Erreichung der Ziele der WRRL durch konkrete abwassertechnische Bauvorhaben kann derzeit aus Ermangelung entsprechender Konzepte/ Untersuchungen (z.B. BWK M3/M7) nicht eingeschätzt werden, da bisher in Sachsen die einheitliche Einführung des BWK-Merkblattes M 3/M7 als allgemein anerkannte Regel der Technik noch nicht erfolgte: Nur mit der verbindlichen Einführung dieses BWK-Merkblattes als allgemein anerkannte Regel der Technik ist gewährleistet, dass die Gefahr von möglichen Fehlinvestitionen durch eine einheitliche Bewertungsgrundlage in der Zukunft minimiert werden kann. Die Bemessung von Misch- und Niederschlagseinleitungen in die Fließgewässer-Wasserkörper sollte so erfolgen, dass es nicht zu einer stofflichen und hydraulischen Belastung des empfangenden Gewässer kommt. Die Merkblätter BWK M3 und M7 sind hier fachliche Entscheidungshilfen die angewendet werden sollten. Dies steht den Genehmigungsbehörden frei, da es keine festgelegten Regelungen zur Anwendung gibt. Zielführend wäre eine Vereinheitlichung der Vorgehensweisen. keine Freistaat Sachsen
SN0097 Es wird vorgeschlagen einen Punkt "staatliche Unterstützung, Förderung und ehrenamtliche Mitarbeit von Nichtregierungsorganisationen mit in die Liste der ergänzenden Maßnahmen aufzunehmen, da die freiwillige Mitarbeit von Bürgern, vereinen usw. einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der WRRL liefern (z.B. Gewässernachbarschaften DWA, Arbeit Umweltverbände) Diese Maßnahmen sind in den konzeptionellen Maßnahmen (500er Nummern) enthalten. keine Freistaat Sachsen
SN0097 Die Öffentlichkeitsarbeit sollte als Maßnahme zur Erreichung der Ziele explizit in das Maßnahmenprogramm einbezogen werden. Denn ohne ein verständnis für die ökologische Bewirtschaftung und den Sinn eines guten Zustands der Gewässer, wird die Umsetzung konkreter Maßnahmen sehr schwierig werden (z.B. durch Konfliktpotentiale unterschiedlicher Interessensgruppen) Wird in der weiteren Detailplanung im Rahmen der Maßnahmenumsetzung erfolgen. keine Freistaat Sachsen
SN0102 Den Hintergrunddokumenten kann nicht entnommen werden, wie hoch die Kosten der einzelnen Maßnahmen sind. Obwohl sich die Kosten der jeweiligen Maßnahmen relativ exakt schätzen ließen und dies in anderen Bundesländern unseres Wissens nach auch erfolgt ist, treffen die Dokumente hierzu keine Aussage. Dies ist insofern misslich als die kommunale Ebene somit nicht abschätzen kann, welche finanzielle Belastung auf sie zukommt. "• die konkreten Kosten für eine Maßnahme können je nach örtlicher Gegebenheit sehr unterschiedlich sein • es sind daher keine belastbaren Kostenangaben für die Einzelmaßnahmen möglich • Orientierungshilfen bezüglich der möglichen anfallenden Kosten können in Sachsen entsprechende Förderrichtlinien geben" keine Freistaat Sachsen
SN0102 Eine Übersicht über die zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten in Sachsen ist von erheblichem Interesse für die Städte und Gemeinden. Aus diesem Grund regen wir an, dass lhr Haus nach dem Beispiel anderer Bundesländer eine Art ,,Förderfibel WRRL" erarbeitet und den Kommunen zur Verfügung stellt. Relevante Förderrichtlinien sind im Internet unter dem Portal "Grüne Förderung" eingestellt. Dort findet man alle erforderlichen Informationen (u. a. Text der Richlinien, Kurzbeschreibungen zu den Richtlinien, Informationen zu den Antragsverfahren, Ansprechpartner, Antragstellen, Antragsformulare u. v. m.) und weiterführende Links. keine Freistaat Sachsen
SN0102 "Die Kommunen können die im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen entstehenden Kosten vielfach nicht umlegen und müssten sie somit aus eigener Kraft finanzieren. In diesem Zusammenhang wurde konstatiert, dass die mit der Realisierung von Maßnahmen verbundene Standarderhöhung für die Kommunen nur unter dem Vorbehalt einer Kostenneutralität zu akzeptieren ist . Es gilt unter Beachtung des Konnexitätsprinzipes eine ausreichende Finanzausstattung der Kommunen sowie eine koordinierte Fördermittelbereitstellung zu gewährleisten." "Es wird davon ausgegangen, dass die Förderpolitik des Freistaates Sachsen beibehalten wird und auch weiterhin dem gegenwärtigen finanziellen Niveau entspricht. Kostenneutralität wird es wohl nicht geben. Aufgaben der Kommmmunen sind nun mal durch diese zu erledigen und zu finanzieren. Unterstützt werden die Kommunen durch ein breites Angebot von Fördermöglichkeiten. Tw. sind Kombinationen von Förderungen möglich. " keine Freistaat Sachsen
SN0104 "Aus unserer Sicht wird durch die Anpassung der Mischwasserbehandlung an den Stand der Technik der geplante Grad der Reduzierung nicht entsprechend den Planungen erreicht werden können, da auch bei Einhaltung des Standes der Technik im Falle einer eintretenden Kanalentlastung immer eine Gewässerbelastung einhergeht. Zudem entspricht bereits heute der größte Teil unserer Anlagen den a.a.R.d.T., so dass hier keine signifikante Reduktion in den Gewässereinträgen erfolgen wird. kritisches Kosten-Nutzen-Verhältnis bei ausstehendem Anpassungsbedarf im Bereich der Mischwasserbehandlungen. geplante flächendeckend Umsetzung in Sachsen bis zum Jahr 2015 muss noch einmal überdacht werden. Anregung einer Verlängerung der Anpassungsfrist der Mischwassereinleitungen an den Stand der Technik auch deutlich nach 2015 hinaus. Aus unserer Sicht stellt sich das Kosten-Nutzen-Verhältnis in anderen Bereichen (z .B . der Landwirtschaft) günstiger dar, d . h. mit einem relativ geringen Kosteneinsatz kann ein vielfach höherer Effekt bei der Reduktion des Nährstoffeintrages erzielt werden.erden. lm Maßnahmenprogramm sollte deshalb auch eine Wichtung der Maßnahmen dahingehend erfolgen, wo mit dem geringsten Mitteleinsatz das größte mögliche Ziel erreichbar ist." Maßnahmen die umsetzbar sind, müssen so schnell wie möglich, natürlich unter Berücksichtigung der Kostenaspekte und der langfristigen Kosten-Nutzen-Analyse, umgesetzt werden. Bis 2012 werden sich die Maßnahmen auch bei den dann zu aktualisierenden Ergebnissen der Überwachungsprogramme niederschlagen. Nach 2012 besteht aber kein "Verbot zur Umsetzung von Maßnahmen". Bestimmte Problembereiche müssen sorgfältig und mittelfristig angegangen werden, insbesondere wenn viele Betroffene mit eingebunden werden müssen. keine Freistaat Sachsen
SN0104 "Bzgl. Anschluss weiterer Gebiete an die zentralen Klärwerke sowie Neubau und Sanierung der Kleinkläranlagen in den dauerhaft dezentral zu entsorgenden Bereichen: Die weitere zentrale Erschließung in unserem Aufgabengebiet wird bis 2015 aufgrund der erarbeiteten ABK nur noch in geringem Umfang erfolgen und damit darf auch das angestrebte Reduktionsziel insgesamt für diesen Maßnahmenbereich bezweifelt werden. Aus unserer Sicht wäre die Herstellung eines zentralen abwasserseitigen Anschlusses eine wirksame Methode, um die Emission im Bereich der Nährstoffe aus den Siedlungen signifikant zu senken … Die flächendeckende Umrüstung auf vollbiologische Kleinkläranlagen kann dagegen z.B. bzgl. Phosphor nicht die erwünschte Emissionssenkung zur Folge haben, da in der Regel keine Stufe zur Elimination dieses Parameters im Zuge der Behandlung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Aus den oben genannten Gründen sollten die geplanten Maßnahmen auf ihre tatsächliche Wirksamkeit hin noch einmal überprüft werden." Eine vollbiologisch betriebene KKA hat, wenn auch im Gegensatz zur zentralen KA mit Phosphoreliminierung geringe, Kapazitäten zur Reduzierung des Phosphorgehaltes in Haushaltsabwässern. Dadurch ist eine Verbesserung gegenüber anderen Arten der Einleitung, die gar keinen Phosphorrückhalt gewährleisten, erreicht. In welchem Maße sich dies auf eine Verbesserung der Wasserqualität in den Oberflächengewässern auswirken wird, bleibt abzuwarten. Andere Möglichkeiten zur Verbesserung der Nährstoffsituation in den Oberflächenwasserkörpern durch Maßnahmen im Bereich der Kommunalabwasserbehandlung werden aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zurzeit nicht gesehen. keine Freistaat Sachsen
SN0008 "Viele der weitergehenden Maßnahmen basieren auf einem freiwilligen Ansatz, indem beispielsweise durch Fördermittel Anreize geschaffen werden. Damit diese Maßnahmen Wirkung zeigen, ist eine möglichst flächendeckende Teilnahme erforderlich. Dies bedeutet aber, dass bei der Festlegung der Förderkriterien der potenzielle Nutzerkreis nicht von vorneherein unangemessen eingeschränkt und/oder durch bürokratische Anmeldeverfahren oder Förderbedingungen abgeschreckt wird." Bestimmte Förderkriterien sind notwenidg, um die vorhandenen Mittel auch zielgerichtet einsetzen zu können. In erster Linie sollen die Mittel daher dem Förderzweck zu Gute kommen. Eine Überprüfung der Fördermittelanträge ist unerlässlich und muss durch die ausgebende Stelle durchgeführt werden. keine Freistaat Sachsen
SN0008 In Sachsen wird innerhalb von Wasserschutzgebieten mit Grundwasserentnahmen zur Trinkwasserversorgung der flächendeckende Grundwasserschutz auf den Wasserversorger abgewälzt. Zusätzliche Maßnahmen sind nicht vorgesehen. Wasserversorger werden für die Zielerreichung der Wasserrahmenrichtlinie durch Ausgleichszahlungen gemäß SächsSchAVO4 und Wasserentnahmeentgelt doppelt in Anspruch genommen. Für BWPL und MP nicht von Bedeutung. keine Freistaat Sachsen
SN0008 Das Ziel einer naturnahen Trinkwasseraufbereitung ist nicht durch spezielle Maßnahmen untersetzt. Vielmehr besteht aufgrund der derzeitigen Belastung für viele Wasserversorger die Notwendigkeit einer Ergänzung ihrer Aufbereitungsverfahren durch Aktivkohle, um die Anforderungen der Trinkwasserverordnung einhalten zu können. Die Ursachen für diese Belastungen des Rohwassers mit trinkwasserrelevanten Stoffen liegen jedoch häufig außerhalb des durch die Versorger aktiv beeinflussbaren Bereiches, so dass neben den o. g. Aufwendungen für einen lokalen Ressourcenschutz zusätzliche Aufwendungen für die Sicherung der Wasserversorgung notwendig werden, die entgegen dem in der Wasserrahmenrichtlinie eigentlich verankerten Verursacherprinzips als „end of pipe“-Lösung einseitig zu Lasten der Wasserversorgung und letztendlich des Bürgers gehen. Dies steht auch im Widerspruch zu dem ebenfalls aus der Richtlinie stammenden Ansatz kostendeckender und verursachergerechter Preise für die jeweiligen Wassernutzungen. Nach Artikel 7 WRRL ist ein Aufbereitungsverfahren zur Gewinnung von Trinkwassser vorgesehen. Der Umfang der Aufbereitung soll sich verringern. Der Freistaat Sachsen setzt sich für die Verbesserung der Gewässerqualität ein, so z.B. im Rahmen der IKSE auch für nicht geregelte Schadstoffe, wie die Haloetherverbindungen. Darüber hinaus unterstützt Sachsen die Strategie, Schadstoffe erst gar nicht in die Umwelt einzubringen. Dies sollte verstärkt durch die Umsetzung der Instrumentarien der Chemikalienverbotsverordnung gelingen. keine Freistaat Sachsen
SN0099 Das Ziel einer naturnahen Trinkwasseraufbereitung ist nicht durch spezielle Maßnahmen untersetzt. Vielmehr besteht aufgrund der derzeitigen Belastung für viele Wasserversorger die Notwendigkeit einer Ergänzung ihrer Aufbereitungsverfahren durch Aktivkohle, um die Anforderungen der Trinkwasserverordnung einhalten zu können. Die Ursachen für diese Belastungen des Rohwassers mit trinkwasserrelevanten Stoffen liegen jedoch häufig außerhalb des durch die Versorger aktiv beeinflussbaren Bereiches, so dass neben den o. g. Aufwendungen für einen lokalen Ressourcenschutz zusätzliche Aufwendungen für die Sicherung der Wasserversorgung notwendig werden, die entgegen dem in der Wasserrahmenrichtlinie eigentlich verankerten Verursacherprinzips als „end of pipe“-Lösung einseitig zu Lasten der Wasserversorgung und letztendlich des Bürgers gehen. Dies steht auch im Widerspruch zu dem ebenfalls aus der Richtlinie stammenden Ansatz kostendeckender und verursachergerechter Preise für die jeweiligen Wassernutzungen. Nach Artikel 7 WRRL ist ein Aufbereitungsverfahren zur Gewinnung von Trinkwassser vorgesehen. Der Umfang der Aufbereitung soll sich verringern. Der Freistaat Sachsen setzt sich für die Verbesserung der Gewässerqualität ein, so z.B. im Rahmen der IKSE auch für nicht geregelte Schadstoffe, wie die Haloetherverbindungen. Darüber hinaus unterstützt Sachsen die Strategie, Schadstoffe erst gar nicht in die Umwelt einzubringen. Dies sollte verstärkt durch die Umsetzung der Instrumentarien der Chemikalienverbotsverordnung gelingen. keine Freistaat Sachsen