Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0108 "Das Gewässer Strengebach 54964 wo wir anliegender Bewirtschafter und teilweiser Eigentümer sind, ist in unseren Augen kein Gewässer. Der ehemalige Bachlauf Strengebach führt seit mehreren Jahrzehnten fast nie Wasser. Nur bei übermäßig starken Regenfällen oder teilweise auch nach der Schneeschmelze ist in Teilab- schnitten Wasserführung vorhanden. Es ist also nur ein Hochwasserabflussgraben. Eine Anlage von Gewässerrandstreifen im Bereich des Grabens ergibt aus unserrer Sicht keinen Gewinn für die Natur. Zur Abschwemmreduzierung werden ca. 80 % unserer Flächen im Mulchsaatverfahren bewirtschaftet " Der Wasserkörper wird aufgrund seiner Hydrologie überprüft. Eine Neubewertung ob es sich um einen Wasserkörper handelt oder nicht wird im Rahmen der Erstellung des 2. Bewirtschaftungsplanes erfolgen. Die erosionsmindernde Bewirtschaftung der anliegenden Flächen wird als sehr vorbildlich bewertet und sollte aufrecht erhalten werden. keine Freistaat Sachsen
SN0112 "Das in Sachsen geforderte Umrüsten von Kleinkläranlagen auf Vollbiologie geschieht auf Kosten der Umwelt in Beziehung von erhöhtem Austoß von schädlichen Gasen in die Luft (Mißachtung Emisionschutz),sowie erhöhtem Energieverbrauch (Verstoß gegen Energiespargesetz). Um den Energieverbrauch, der bei den Wärmedämmmaßnahmen an Häusern eingespart wird ,den großen Energie-konzernen wieder zum Verbrauch zurückzuführen und Ihre Gewinne zu sichern werden die Kleineinleiter in Ihren Gebieten von den Abwasserzweckverbänden gezwungen ab 2015 solche umweltschädliche vollbiologische Kleinklähranlagen zu betreiben.Da die Abwasserzweckverbände nur die Interessen der Wasserwerke vertreten, wird deren schädliche punktuelle Einleitung von Schadstoffen aus den Überläufen Ihrer Sammler bei starken Regenfällen verschleiert, in dem man die Verschmutzung auf die Kleinableiter abwälzt. Man Sollte darauf achte das nicht unter dem Deckmantel die Gewässer sauber zu halten die Luft verschmutzt wird und Energie unnütz verbraucht wird, denn dann kann der Mensch auch nicht mehr den Genuss des reinen Wassers nutzen, denn der Schmutz aus der Luft gelangt auch in unseren Wasserhaushalt. Bei der Bewirtschaftung der Flußeinheiten ist es also dringend notwendig die Verursacher der Verschmutzung zu ergründen, und dies ist nicht von Institutionen auszuführen zu lassen, die den Interessen der Verschmutzer dienen. Es ist also dringend notwendig den Einbau von solch umweltschädlichen Kleinkläranlagen zu stoppen, bis der Stand der Technik soweit ist, das durch den Betrieb von Vollbiologischen Kleinkläranlagen unter Verhältnismäßigkeit der Betreibung nicht Luft, Wasser und Land verunreinigt werden. " Kleinkläranlagen tragen der vorhersehbaren demographischen Entwicklung Rechnung. Ein überdimensionierter Kanal- und Kläranlagenausbau würde mit Sicherheit nicht verhältnismäßige Kosten verursachen, die auf den Bürger umgelegt werden müssten. Die "Mißachtung Emissionschutz" und der "Verstoß gegen Energiespargesetz" sollten fundiert nachgewiesen werden. Die Kritikpunkte sind fachlich-inhaltlich schwer nachzuvollziehen. keine Freistaat Sachsen
SN0007 "HGRD-MP: 3.1.6 S. 18 Konzeptionelle Maßnahmen im Bereich Oberflächenwasser - Verständnisproblem -> Es wird ausgeführt, dass die Maßnahmenummern 501 – 503 an fast allen OWK Relevanz besitzen, weshalb in den Maßnahmetabellen auch entsprechend Kreuze gesetzt wurden. Dies impliziert, dass hier in jedem OWK eine solche Maßnahme durchgeführt werden muss. Gerade aber die M 501 und 502 werden und können sicher aber nur an ausgewählten OWK umgesetzt werden. --> Unter Kapitel 3.1.6 sollte eine Klar-stellung erfolgen, dass zumindest die Maßnahmen M 501 und M 502 nur an ausgewählten OWK umgesetzt werden und eine Übertragung der Ergebnisse auf die anderen OWK erfolgen soll. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob tatsächlich in allen OWK diese Maßnahmearten auszuweisen sind. Sofern die Übertragung von Ergeb-nissen einer Maßnahme in einem OWK auf andere auch der Umsetzung einer Maßnahme gleichkommt, wäre das Ausweisen dieser Maßnahmen gerechtfertigt. Dann müsste dies aber in der Maßnahmenbeschreibung unter Kap. 3.1.6 explizit ausgeführt werden. " Die Maßnahme 501 beinhaltet auch landesweite Studien wie z. B. die Aktualisierung und Fortschreibung des Nährstoffatlas. Dadurch wird die Maßnahme auch für alle OWK relevant. Gleiches gilt für M_502 da auch hierzu landesweite Forschungsvorhaben wie z .B. KliWES durchgeführt werden deren Ergebnisse ebenfalls für alle OWK relevant sind. Speziell auf bestimmte Belastungsarten ausgerichtete Studien werden sicherlich nur in ausgewählten und entsprechend betroffenen OWK durchgeführt. keine Freistaat Sachsen
SN0007 "HGRD-MP: 4.6 S. 45 Reduzierung Schadstoffe --> Angabe zu Reduzierungspotential Arsen --> ergänzen" Aus überregionalen Gesichtspunkten ergeben sich weitergehende Reduzierungsanforderungen, die es in den kommenden Jahren umzusetzen gilt. keine Freistaat Sachsen
SN0007 "HGRD-MP: 4.9 S. 56 Belastungen aus CR --> Aussagen zu Cd, Cu, Hg, Pb, PCB, Organozinn, PAK nicht nachvollziehbar; Keine Überschreitung UQN, überwiegend Einstufung 2+; Widerspruch auch zu BWP SN, Anl.3, Tab 9 --> Überprüfen und korrigieren" Aus überregionalen Gesichtspunkten ergeben sich weitergehende Reduzierungsanforderungen, die es in den kommenden Jahren umzusetzen gilt. keine Freistaat Sachsen
SN0007 "Unter dem Gesichtspunkt der Umsetzungsfrist bis 2012 und des erheblichen Anteils von Ausnahmereglungen erscheint die flächenhafte Durchführung in weitestgehend allen Wasserkörpern von Maßnahmen nach LAWA - Maßnahmenkatalog Nr. 8, Nr. 10, 71, 73, 79, 501, 502, 503, 506 nicht plausibel. ? Für die nachfolgende Planung von Einzelmaßnahmen wäre eine diesbezügliche Klarstellung in den sächsischen Hintergrunddokumenten wünschenswert, dass vorerst nur Einzelmaßnahmen für den Durchführungszeitraum bis zum 22.12.2012 auf der Grundlage der Maßnahmenplanung festgeschrieben werden. Die Anlage 4 im sächsischen Hintergrunddokument Maßnahmenplanung ist im Umfang zu über-prüfen und anzupassen (s. auch Anmerkung unter Pkt. 0). " Eine Detaillierung der OWK in denen die aufgelisteten Maßnahmen durchgeführt werden (bis 2012 oder auch bis 2015) ist nicht möglich, da zurzeit kein verbindlicher Planungsstand vorhanden ist. Durch die flächendeckende Zuweisung der Maßnahmen wird der Umsetzungsbedarf kommuniziert. Die Zuständigkeit der Umsetzung bzw. der Prüfung der Umsetzbarkeit der Maßnahmen liegt bei den Unterhaltungslastträgern (M_71, 73, 79) bzw. bei den Abwasserentsorgern (M_8, 10). Ausnahmen werden in Anspruch genommen, da auch die langfristige Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen voraussichtlich nicht bis 2015 in jedem Fall zum guten Zustand führen wird. keine Freistaat Sachsen
SN0007 "Wir gehen davon aus, dass die Maßnahmen-Nr. 501 (Erstellung von Konzeptio-nen/Studien/Gutachten) auch die Erstellung von Planungen bis zum Stadium einer Vorplanung mit umfasst. Solche Planungen werden aus Sicht der Landesdirektion Chemnitz insbesondere für erforderlich gehalten, damit die Voraussetzungen geschaffen werden, für den nächsten Bewirt-schaftungszeitraum die erforderlichen Maßnahmen einleiten (insb. für die aus den Programmen zur Umsetzung der SächsGewVVO bekannten Haupteintragspfade von Arsen (Freiberger Mulde 3, Münzbach 1 und 2, Willisch, Geyerbach, Greifenbach 1, Schwarzwasser 1, Zwickauer Mulde 4) und CD (Freiberger Mulde 3) und Dioxineintrag (Freiberger Mulde 3)" Die Annahme ist korrekt keine Freistaat Sachsen
SN0007 "Bergbaufolgen mit Auswirkungen auf Gewässer nehmen sowohl auf Ebene der FGG Elbe, als auch national in Sachsen eine entscheidende Rolle ein und stellen eine wichtige Wasserbe-wirtschaftungsfrage dar. Die Aktivitäten in den Bergbau- und Bergbaufolgegebieten sind vielfältig und haben großen Ein-fluss auf die hydrologischen und stofflichen Verhältnisse im Grund- und Oberflächenwasser. Aus den einzelnen Dokumenten ist dabei keine einheitliche Zuordnung der o.g. Quellen gegeben: ? Es wird empfohlen, eine einheitliche Zuordnung entsprechend den o.g. Herkunftsquellen durchzuführen. " Für die sächsischen Hintergrunddokumente gilt, dass Belastungsquelle und Maßnahmenzuordnung nicht immer identisch hinsichtlich Punktquellen und diffusen Quellen sein muss (und auch nicht kann), da insbesondere in Altbergbauregionen der diffuse Einfluss von kontaminierten Grundwasser ins Oberflächenwasser maßnahmentechnisch nicht behoben werden kann. Da nur Maßnahmen an großen Stolln-Mundlöchern zugeordnet werden können ergibt sich logischerweise auch die Definition der Maßnahmengruppe 16. Das heisst aber nicht, dass die Belastung ausschließlich aus dieser Quelle kommt. Desweiteren s. Auswertung Einzelforderung FGG Elbe keine Freistaat Sachsen
SN0094 "Anmerkung: Die aufgeführten Maßnahmen sind sehr allgemein formuliert und lassen einen konkreten Handlungsrahmen noch nicht erkennen." Eine weiter Untersetzung von konkreten Detailmaßnahmen war aufgrund der erforderlichen umfangreichen Arbeiten nicht möglich. keine Freistaat Sachsen
SN0094 "HGRD-MP: Anlage 4, Tabelle 3, S. 153 Littwasser 1 --> Nr. 61 streichen (Zuordnung fachlich nicht nachvollziehbar)" Keine Änderung (WKA Niedermühle Lawalde mit Ausleitungsstrecke nach WEHR-DB) ? Mindestwasserführung keine Freistaat Sachsen
SN0094 "HGRD-MP: Anlage 4, Tabelle 3, S. 153 Kotitzer Wasser 2 --> Nr. 49 streichen (Zuordnung fachlich nicht nachvollziehbar)" Keine Änderung (insgesamt 6 Teiche mit 31,7 ha Fläche in T3 und T4 Maßnahmenförderung nach AuW) keine Freistaat Sachsen
SN0018 Die bezüglich des kommunalen Abwassers pauschale Zuweisung der Maßnahmeziffern 7, 8 und 10 ist nicht zielführend. Für viele Wasserkörper sind die Maßnahmen 7 und 8 bereits umgesetzt oder schlicht nicht zutreffend. Bei Maßnahmenziffer 10 (Neubau und Anpassung von Anlagen zur Ableitung und zum Rückhalt von Misch- und Niederschlagswasser) ist im Unterschied dazu nicht zu erwarten, dass die tatsächlich notwendigen Maßnahmen vollumfänglich umgesetzt wer-den. Eine Übersicht zu den Anschlussgraden an die öffentliche Abwasserbehandlung bezogen auf die Einzugsgebiete der OWK zeigt, dass in fast allen OWK noch der Bedarf besteht entweder eine dezentrale Abwasserentsorgung nach den a.a.R.T oder eine Erhöhung des Anschlussgrades an die öff. Abw.entsorgung zu erreichen. Daher die Zuordnung der Maßnahmen 7 und 8. Die Maßnahme 10 wird in vielen, vor allem städtisch geprägten OWK, als notwendige Maßnahme in Verbindung mit den Maßnahmen 26 und 64 gesehen. keine Freistaat Sachsen
SN0018 "Die im sächsischen Hintergrundpapier zum Maßnahmeprogramm in Anlage 4 aufgeführten Maß-nahmenbezeichnungen aus dem LAWA-Maßnahmenkatalog sind nicht immer selbsterklärend. Eine stringente Zuordnung von Maßnahmen ist auf Grund fehlender Unterscheidung zu anderen Maßnahmenbezeichnungen teilweise problematisch. Dopplungen oder Fehlzuordnungen sind die Folge. Unklar ist z.B., welche Maßnahmenbezeichnung anzuwenden ist, wenn Standgewässer im Haupt-schluss sich als wesentlicher Belastungsfaktor für den unterhalb liegenden OWK darstellen. Fi-schereiliche Nutzung, Badenutzung bzw. der Aufstau zur Wasserentnahme führen zu eutrophie-rungsbedingten Belastungen und Erwärmung im Rückstaugewässer und im unterliegenden Fließ-gewässerabschnitt. Hier greifen weder Maßnahmen zur „fischereilichen Nutzung“ oder „berg-baubedingte Einflüsse“ noch „Maßnahmen am Unterlauf“. Da die Beseitigung solcher Standge-wässer im Sinne der Wiederherstellung der Durchgängigkeit selten möglich ist, wären Maßnah-men zur Verbesserung der entsprechenden Standgewässer vorzusehen. Differenzierungen für Sachsen sind weiterhin bezüglich der LAWA-Maßnahmen zur Morphologie hilfreich. Neben der zur Reduzierung der Belastungsgruppe (fehlende) Durchgängigkeit angewandten Nr. 69 „Maß-nahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit an sonstigen wasserbaulichen Anlagen“ sollten auch die Maßnahmen zur Verbesserung der Morphologie mit den Nummern 68 „Maß-nahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit an Stauanlagen“ und 76 „Maßnahmen zur Beseitigung von/ Verbesserungsmaßnahmen an wasserbaulichen Anlagen“ ausgewiesen werden. Wünschenswert sind Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit, die ggf. auf einer sächsischen Un-tersetzung basieren könnte. " Maßnahmenerläuterungen sind in das sächsische Hintergrunddokument aufgenommen worden. Die Anwendung der standardisierten LAWA-Maßnahmenbezeichnung war aufgrund der Berichtspflichten und der Übereinstimmung mit den Anhörungsdokumenten der FGG Elbe notwendig. keine Freistaat Sachsen
SN0018 Nachfolgende Maßnahmen sind erforderlich, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu verringern und die dritte Voraussetzung des § 25 d Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 WHG für eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen (weniger strenge Umweltziele Menge/Chemie) für SAL GW 059 zu erfüllen: Maßnahme GW-M1, Maßnahme GW-M2, Maßnahme GW-M3, Maßnahme GW-M4 (Anlage 2) Die angeführten Maßnahmen sind Bearbeitungsgegenstand der weiteren Untersetzung des Maßnahmeprogrammes und werden dort beachtet. keine Freistaat Sachsen
SN0018 Maßnahmen zur Verbesserung des chemischen Zustands in vom Bergbau beeinflussten Grundwasserkörpern (Anlage 3): Die Aussage der MIBRAG (11.5.2009: Begründung für „Ausnahmen“ von Bewirtschaftungszielen, -fristen und -anforderungen), dass Erkenntnisse des BGD Dresden aus 2009 belegen, dass auch Eisenhydroxid-Rückstände aus dem Prozess der Grubenwasserreinigung geeignet sind, bei entsprechender Verbringung im Kippensystem dem Versauerungsprozess entgegen zu wirken, wird voM Einwender als derzeit nicht ausreichend belegt bewertet. Der Bewirtschaftungsplan (BP) ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des BPs ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. Einzelfallprüfung erfolgt bei der Umsetzung. keine Freistaat Sachsen