Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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UB-MV0078 Die Bereitstellung von Bewässerungswasser ist bei Maßnahmenplanungen zu berücksichtigen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er wird bei der weiteren Planung von Einzelmaßnahmen berücksichtigt.   Land Mecklenburg-Vorpommern
UB-MV0079 Es wird gefordert, dass zur Umsetzung von Einzelvorhaben die vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren durchgeführt werden (Planfeststellung, Plangenehmigung). Die genannten Verwaltungsverfahren gehören zur wasserrechtlichen Vollzugspraxis in MV. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.   Land Mecklenburg-Vorpommern
UB-MV0079 Es wird angeregt, Vorhaben des naturnahen Gewässerausbau vollständig durch das Land zu finanzieren (Fördermittel 100 %). Das Land prüft gegenwärtig Möglichkeiten, wie der Eigenanteil der Vorhabensträger weiter reduziert werden kann.   Land Mecklenburg-Vorpommern
UB-MV0079 Der schadlose Wasserabfluss müsse bei Maßnahmenumsetzung gewährleistet bleiben. Ggf. erhöhte Kosten der Gewässerunterhaltung infolge von Maßnahmen nicht zu Lasten der Flächeneigentümer gehen dürften. Auf § 65 LWaG wird verwiesen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Unklar bleibt der Bezug zu § 65 LWaG. Dieser betrift Erschwernisse bei der Gewässerunterhaltung durch Anlieger oder Gewässerbenutzer, deren Inanspruchnahme ja gerade abgeleht wird. Der Hinweis ist gelegentlich zu erörtern.   Land Mecklenburg-Vorpommern
UB-MV0079 Auf die Notwendigkeit der Wasserregulierung in Trocken- und Hochwasserzeiten wird hingewiesen, dies sei bei Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit zu beachten. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Maßnahmenplanung berücksichtigt.   Land Mecklenburg-Vorpommern
UB-MV0079 Die Bedingungen der Flächennutzung und landwirtschaftlichen Produktion dürften sich durch die Maßnahmen nicht verschlechtern. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Maßnahmenplanung berücksichtigt.   Land Mecklenburg-Vorpommern
UB-MV0079 Umgestalteten Gewässern dürfe kein Schutzstatus auferlegt werden, weil dies die Bewirtschaftung der Gewässer und angrenzender Flächen erschwere. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Für die Ausweisung von naturschutzrechtlichen oder sonstigen Schutzgebieten gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.   Land Mecklenburg-Vorpommern
UB-MV0081 Es bestehen keine Einwände. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.   Land Mecklenburg-Vorpommern
UB-MV0084 Stellungnahme analog UB-GS0005 siehe UB-GS0005   Land Mecklenburg-Vorpommern
UB-MV0095 Es werden Hinweise hinsichtlich der Verminderung der Auswaschung von Nitratstickstoff gegeben. Insbesondere wird die Bedeutung einer bedarfsgerechten Düngung unterstrichen. Eine am Bedarf orientierte Splittung und am ökonmomischen Optimum orientierte Düngung sollte als wichtige Maßnahme zur Vermeidung von Überdüngung herausgestellt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Maßnahmenplanung im bereich der Reduzierung diffuser Nährstoffe berücksichtigt.   Land Mecklenburg-Vorpommern
SH27 Jegliche Maßnahmen, die eine Wasserstandserhöhung, Stauung und Vernässung beabsichtigen, insbesondere das Einbringen von Totholz und das Aufheben von Flächenentwässerung, werden abgelehnt. Die Osterau befindet sich bereits im guten Zustand, daher sind dort im 1. Bewirtschaftungsabschnitt - mit Ausnahme des Grunderwerbs / der Flächenbereitstellung und der bereits erfolgten Umgestaltung an "Schlüters Wehr" - weitere Maßnahmen nur bei begründeten Bedarf, wenn sich z.B. im Monitoring ein negativer Entwicklungstrend abzeichnet, vorgesehen. Gemäß Maßnahmenplan sind kleinräumige Wasserstandserhöhungen und strukturverbessernde Maßnahmen nur nach Bedarf vorgesehen. Ggf. werden Flächenankäufe / Nutzungsentschädigungen vorgenommen.   Land Schleswig-Holstein
SH27 Weitere Beschränkungen der Landwirte werden abgelehnt (gemeint wohl Nährstoffe, Schadstoffe). Maßnahmen zur Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung sind an der Osterau nicht vorgesehen, Grunderwerb bzw. Flächenbereitstellung sollen nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Der gute chemische Zustand ist in jedem Fall einzuhalten und würde im Bedarfsfall entsprechende Maßnahmen nach sich ziehen, die momentan aufgrund des guten Zustandes aber nicht geplant sind.   Land Schleswig-Holstein
SH28 Wasserkörper pi_15 ist 1988 nach Planfeststellungsverfahren renaturiert worden und heute so bestandskräftig. Die verbindliche Unterhaltung erfolgte nicht. Die Au war bereits vor Inkrafttreten der WRRL so stark verändert, dass Begutachtungen vor falschen Tatbeständen erfolgten. Hohe Sandfracht der Wedeler Au führte zur Sohlanhebung/Versandung. Sohlanhebungen führen zu schädlicher Erwärmung. Au tritt schon bei geringeren Niederschlagsereignissen aus dem Bett und ist Brutstelle für Moskitos. Nach derzeitigem Planungsstand sind keine Maßnahmen zur Anhebung des Wasserstandes vorgesehen. Eine Verschlechterung der Situation für die Anlieger ist nicht zu erwarten.   Land Schleswig-Holstein
SH32 Kremper Au (Bearbeitungsgebiet 17, Unterlauf Stör, ust5), geplanter Uferrandstreifen würde zum Verlust von 3,6 ha bewirtschafteter Eigentumsfläche führen, das ist nicht hinnehmbar. Durchgängigkeit des Gewässers auf einer Länge von 120 Metern wg. Verrohrung nicht gegeben. Auf eine leistungsfähige Entwässerung kann nicht verzichtet werden, daher Ablehnung der Änderung der Unterhaltung oder Rücknahme des Gewässerausbaus. Am ust_5 ist für den ersten Bewirtschaftungszeitraum kein Uferrandstreifen geplant. Es sind nur konzeptionelle Maßnahmen vorgesehen   Land Schleswig-Holstein
SH16 Im Maßnahmenprogramm wird die Anlage von Uferrandstreifen als eine Maßnahme gegen die signifikante stoffliche Belastung aufgeführt (Kap. 3.1 b S. 5-6). Dabei ist eine Formulierung gewählt die implizit darlegt, dass die Anlage von Uferrandstreifen - wie auch die weiteren auf S. 6 (oben) aufgelisteten Maßnahmen - im gesamten TEZG umgesetzt oder angewandt werden. Diese Darstellung ist angesichts der kontroversen Diskussionen in verschiedenen Arbeitsgruppen, wo unter Federführung des STUA IZ (Teilprojektleitung) mehrfach die Anlage von Uferrandstreifen als eine nicht Ziel führende Maßnahme zur Verringerung von Stoffeinträgen abgelehnt wurde, beschönigend. Die Anlage eines Uferrandstreifens ist grundsätzlich als eine von mehreren Maßnahme zur Reduzierung von diffusen Nährstoffeinträgen angeführt. Unter Kapitel 5.1.2.2 wird jedoch auch auf die unterschiedlichen Wirkungen und Kosten dieser Maßnahmen hingewiesen. In der Einzelfallbetrachtung kann es von daher durchaus sein, dass die Anlage eines Randstreifens unter Kosten-Wirksamkeitsbetrachtungen nicht generell zu empfehlen oder wegen fehlender Flächenverfügbarkeit technisch nicht möglich ist.   Land Schleswig-Holstein