Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SH16 Im TEZG Elbe sind alle WK als hydromorphologisch signifikant verändert dargestellt (Karte 2_1_TEL). Der ökologische Zustand der als "natürlich" eingestuften Gewässer ist von einer Ausnahme als unbefriedigend oder mäßig beurteilt. Bei den als "erheblich verändert" eingestuften Gewässern ist die Situation vergleichbar. Das ökologische Potenzial wird weitgehend als unbefriedigend bis mäßig beurteilt (siehe Karte 4_2_TEL). Gleichwohl wird von einer Zielerreichung der Maßnahmen von 48 % der Wasserkörper im ersten Bewirtschaftungszyklus ausgegangen. Die in den Unterlagen aufgezeigten Ziele sind unrealistisch und nicht nachvollziehbar belegt durch entsprechend umfangreiche Maßnahmenprogramme in den jeweiligen Wasserkörpern. Gemäß Abbildung 5.1.5-1 werden 48 % der Wasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreichen. Einen erheblichen Anteil hiervon nehmen AWB und HMWB - Wasserkörper ein. Bei diesen Wasserkörpern ist bis zum Ablauf des 1. Bewirtschaftungszeitraumes vorgesehen, dass alle wirkungsvollen, zielgerichteten und durchführbaren Maßnahmen umgesetzt werden können und die damit verbundene ökologische Entwicklung abgeschlossen werden kann und damit das GÖP erreicht wird. Hierzu wird auf die Erläuterungen zum Vorgehen in Schleswig-Holstein zur Ermittlung des guten ökologischen Potentials in Schleswig-Holstein verwiesen (Kapitel 4.2.1). Insofern ist die im Kapitel 5.1.5 eingeschätzte Zielerreichung nicht unrealistisch und nachvollziehbar. Das GÖP wird, wie auch die Einstufung als erheblich verändert, nach jedem Bewirtschaftungsplan überprüft. Sollten sich im Zuge der weiteren Umsetzung noch weitere Maßnahmen als umsetzbar herausstellen und eine weitere Verbesserung des Wasserkörpers ermöglichen, können diese im folgenden Bewirtschaftungsplan berücksichtigt werden. Dann könnte das GÖP entsprechend weiter verbessert werden.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die im Kapitel 5.4. des MP näher aufgelisteten Unsicherheiten stellen bei nüchterner Betrachtung handhabbare Themen dar. Zum einen deuten sie auf die Notwendigkeit mehr zu machen hin. Neun Jahre nach Verabschiedung der WRRL in nationaler Gesetzgebung fehlen Instrumente der Qualitätssicherung. Bis heute haben keine oder nur sehr knappe Untersuchungen bei vorgezogenen Maßnahmen stattgefunden. Das Land könnte dies verbindlich festschreiben. Im operativen Monitoring werden mindestens alle 3 Jahre verschiedene Wasserkörper untersucht. In diese Untersuchungen werden ältere wie auch jüngere Maßnahmen eingebunden. Im Rahmen des fischbiologischen Monitorings wird die Besiedlung an einigen aktuellen und geplanten Maßnahmen sowie an restaurierten und nicht-restaurierten Abschnitten (z.B. im Störsystem) begleitet. Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit werden im Rahmen des Monitorings auch abgedeckt, so weisen beispielsweise die Neufunde des Meerneuauges im Rahmen des Meerneunaugenmonitorings die Durchwanderbarkeit des Schafflunder Mühlenstroms und der Rantzau nach, und somit den Erfolg der Herstellung der Durchgängigkeit als vorgezogene Maßnahmen in diesen Gewässsern. Auch im Rahmen des Makrozoobenthos-Monitorings werden intensive Begleituntersuchungen beispielhaft an geplanten Maßnahmen durchgeführt, die methodisch an die Maßnahmen angepasst werden. Im Bereich der Makrophyten wird die Auswirkung reduzierter Gewässerunterhaltung intensiv begleitet, z.T. unterstützt durch das Makrozoobenthos.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die AG WRRL vermisst im vorliegenden Maßnahmenprogramm eine Konkretisierung des Begriffes "Optimierung der Gewässerunterhaltung", der der Bedeutung dieses Maßnahmenbündels gerecht wird. Eine Konkretisierung des Begriffs "Optimierung der Gewässerunterhaltung" erfolgt derzeit im Rahmen eines Hintergrundpapiers, das gemeinsam mit den Wasser- und Bodenverbänden und Vertreten der Naturschutzverbände und des MLUR erarbeitet wird. Die Naturschutzverbände sind an der Maßnahmenkonzeption seit mehreren Jahren beteiligt und haben dem Entwurf der Hintergrundpapiers zugestimmt.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die AG WRRL fordert konkrete Aussagen im Maßnahmenprogramm zur Berücksichtigung des Artenschutzrechtes im Rahmen der Gewässerunterhaltung und verweist auf den noch ausstehenden Erlass zur Gewässerunterhaltung. Der genannte Erlass zur Berücksichtigung des Artenschutzrechts bei der Gewässerunterhaltung war zum Beginn des Anhörungsverfahrens seitens der Naturschutzverwaltung nicht fertiggestellt. Mit diesem Erlass sollen die Unterhaltungspflichtigen über die rechtlichen Rahmenbedingungen informiert und Ansatzpunkte zur Konfliktvermeidung mit dem Artenschutzrecht aufgezeigt werden.   Land Schleswig-Holstein
SH33 Betroffen von Maßnahmen an der "Schwarzen Au" und an der "Kammerbek". Antrag, im Rahmen etwaiger Planfeststellungsverfahren als Betroffene beteiligt zu werden. Im Zuge von wasserrechtlichen Verfahren ist die Beteiligung von Betroffenen in der Regel gegeben.   Land Schleswig-Holstein
SN0081 Das Anlasten eines Generalversdachts der Landwirtschaft bzgl. der Einträge von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft ist nicht hinnehmbar. Die Landwirte sind bzgl. der Anwendung von PSM geschult. Pflanzenschutzmaßnahmen werden erst ab bestimmten Schadschwellen durchgeführt. Der Eintrag aus kommunalen Siedlungsgebieten ist jedoch bei den Betrachtungen nicht zu vernachlässigen. Der Eintrag von PSM aus diffusen Quellen sollte nicht generell der Landwirtschaft angelastet werden. Es werden weitere Quellen, wie die Forstwirtschaft oder die Kommunen benannt. Die Landwirtschaft wird jedoch als Hauptanwender von Pflanzenschutzmitteln gesehen.   Freistaat Sachsen
SN0082 Das Anlasten eines Generalversdachts der Landwirtschaft bzgl. der Einträge von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft ist nicht hinnehmbar. Die Landwirte sind bzgl. der Anwendung von PSM geschult. Pflanzenschutzmaßnahmen werden erst ab bestimmten Schadschwellen durchgeführt. Der Eintrag aus kommunalen Siedlungsgebieten ist jedoch bei den Betrachtungen nicht zu vernachlässigen. Der Eintrag von PSM aus diffusen Quellen sollte nicht generell der Landwirtschaft angelastet werden. Es werden weitere Quellen, wie die Forstwirtschaft oder die Kommunen benannt. Die Landwirtschaft wird jedoch als Hauptanwender von Pflanzenschutzmitteln gesehen.   Freistaat Sachsen
SN0025 "Der Verweis auf zu erwartende Synergieeffekte der Maßnahmen und Inhalte des Be-wirtschaftungsplans im sächsischen Hintergrundpapier mit den Erhaltungszielen wie auf S. 129f unter Punkt 5.4.5 postuliert, wird den Anforderungen der genannten Richtlinien und den bundes- sowie landesrechtlichen Regelungen an den Nachweis der Verträglich-keit von Plänen und Projekten mit den Erhaltungszielen vorliegend nicht gerecht. 4.3 Insbesondere die derzeit sehr allgemein gehaltenen Maßnahmen des Bewirtschaf-tungsplans müssen mit den konkreten Anforderungen vor Ort genauer und zeitnah in Übereinstimmung gebracht werden." Die Synergieefekte können erst bei der Detailplanung der Maßnahmen im Rahmen der praktischen Umsetzung beurteilt werden. Da alle Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes von Wasserkörpern dienen wird davon ausgegangen, dass diese auch den Zielen der FFH-RL dienen werden.   Freistaat Sachsen
SN0035 "Altbergbau: Aus der Sicht des LRA Erzgebirgskreis ergeben sich folgende Fragen: • Wer erstellt die Belastungsabschätzung für die aufnehmenden Fließgewässer, die sich aus den Untersuchungen zu den Frachtmengen entsprechender Schadstoffe im austre-tenden Grubenwasser ergeben? Das SOBA hat bereits in einem konkreten Fall das LRA Erzgebirgskreis zur Belastungsabschätzung aufgefordert. • Welchen Konsequenzen ergeben sich für das LRA, falls eine nicht tragbare Belastung festgestellt wird? • Muss in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von verunreinigtem Wasser in das Oberflächenwasser empfohlen werden? In diesem Falle müssten als Ne-benbestimmungen bereits Maßnahmen zur Verbesserung der Wassergüte getroffen wer-den, um konkrete Einleitwerte einzuhalten. • Ist das wirklich so angedacht, dass für den 1. Bewirtschaftungsplan in diesem Fall das LRA für die Erstellung von Konzeptionen und Gutachten zu den bekannten Belas-tungsquellen des Altbergbaus zuständig ist? Vereinbart sich das mit dem Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung für das Maßnahmeprogramm des FGG der Elbe? • Wer trägt die Kosten für Maßnahmen des Altbergbaus? In diesem Zusammenhang sollte noch einmal geprüft werden, ob Ausnahmen (Fristver-längerungen) auch auf Grund unverhältnismäßiger Kosten in Sachsen in Anspruch ge-nommen werden sollten? Die vorgestellten Maßnahmen für den Altbergbau sind nicht konkret genug behandelt. Die Problematik Altbergbau im Sinne der Umsetzung der WRRL im Erzgebirgskreis kann nicht alleine auf der Ebene der Kommune geklärt werden. Die Umweltziele der WRRL dbzgl. sind ohne Förderprogramme durch Bund und Länder in Frage gestellt." Grundsätzlich ist die untere Wasserbehörde zuständig. Die Fragen werden im Rahmen des ersten.BP. aufgegriffen und im Einzelfall einer Lösung zugeführt.   Freistaat Sachsen
SN0085 Neben den Vorschriften der EU-WRRL müssen auch die Vorschriften zum Hochwasserschutz beachtet werden. Die zum HW-Schutz gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen in bebauten Gebieten können dabei im Widerspruch zu möglichen Entwicklungsmaßnahmen für einen besseren hydromorphologischen Zustand des Gewässers stehen und überwiegen. Welche fachlichen und rechtlichen Instrumente werden durch den Freistaat Sachsen den Gemeinden und unteren Behörden für eine sachgerechte Abwägung an die Hand gegeben? Die gemeinsame Umsetzung von HWRM-RL und WRRL wird für die Gewässer 1. Ordnung durch Abstimmung zwischen LTV und LfULG gewährleitet. Für Gewässer 2. Ordnung muss die Abwägung durch den Träger der Unterhaltungs- und Ausbaulast erfolgen. Dabei sind die Möglichkeiten zum Einsatz ingenieurbiologischer Bauweisen im HWS, wie im Erlass des SMUL festgelegt, zu überprüfen.   Freistaat Sachsen
SN0089 Die im Umweltbericht gemäß § 14b des UVPG zum Entwurf des Maßnahmenprogramms gemäß Art. 11 der WRRL für die Flussgebietsgemeinschaft Elbe, Punkt 5.2 genannten Ziele bezüglich des Schutzes der Pflanzen und Tiere, sowie der biologischen Vielfalt (Stopp des Artenrückgan-ges bis 2010) sind unbedingt bei allen Maßnahmen zu berücksichtigen. Die sächsische Maßnahmenkonzeption zur Umsetzung der WRRL ist eng mit entsprechenden naturschutzfachlichen Vorhaben in Sachsen (insbesondere Natura 2000) vernetzt. Insbesondere der Schutz der gewässerbezogenen Lebensräume und Arten der Gewässer nach Natura 2000 wird auch bei der Umsetzung der WRRL berücksichtigt (Weitergehende Informationen im sächsischen Hintergrunddokumenten z.B. Kapitel 5.4.5). Dennoch ist es unumgänglich in der detailierten Umsetzungsplanung WRRL die flächenscharfen Planungen des Naturschutzes (z.B. FFH-MaP) zu berücksichtigen.   Freistaat Sachsen
SN0089 Bei der Umsetzung von Maßnahmen an oberirdischen Gewässern zur Verbesserung des Hoch-wasserabflusses, des Geschiebefanges und der Gewässeraufweitung sind die §§ 1 a Punkt 4 (Naturnaher Gewässerausbau), 8 (1) Punkt 6 (Eingriff), 15 (1) Nr. 1 und 2 (Schutzgebiete), 26 (besonders geschützte Biotope), 25 (Artenschutz) jeweils SächsNatSchG in Verbindung mit § 42 BNatSchG zu beachten. " Das Maßnahmenprogramm ist als Rahmenplanung zu betrachten, die die detaillierte Maßnahmenplanung nicht ersetzen kann, welche für die Durchführung der einzelnen Maßnahme notwendig ist. Dadurch soll ein Handlungsspielraum für alle Akteure erhalten bleiben, der eine Konkretisierung von Maßnahmen vor Ort und unter Beteiligung aller Betroffenen ermöglicht. Für die genannten Maßnahmen wird im Regelfall ein Planfeststellungsverfahren durchlaufen, um genehmigt werden zu können. Dabei werden u.a. auch die Belange des Naturschutzes berücksichtigt. "   Freistaat Sachsen
SN0008 Es erscheint vor dem Hintergrund, dass an zahlreichen Grundwasserkörpern diffuse Nährstoffeinträge nach wie vor ein großes Problem darstellen, nicht einleuchtend, weshalb das Förderprogramm zur umweltgerechten Landwirtschaft eingestellt wurde. Dieses Programm hatte eine hohe Akzeptanz, während die Nachfolgeprogramm durch unrealistische Förderkriterien eine weitaus geringere Zustimmung haben und damit letztendlich für das Grundwasser auch eine geringere Wirkung zeigen. Das Förderprogramm „Umweltgerecht Landwirtschaft“ hat tatsächlich einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung von diffusen Stoffeinträgen geleistet und wir auch noch nach Ende der Förderperiode zu einer weiteren Verbesserung der Gewässerqualität vor allem in den Grundwasserkörpern, die durch eine lange Sickerwasserperiode charakterisiert werden können, beitragen. Im Rahmen der EU-WRRL mussten jedoch die geförderten Maßnahmen europaweit abgestimmt und von der EU-Kommission genehmigt werden. Dabei sind grundsätzlich nur noch die Maßnahmen förderfähig, die nachweislich zu einer dauerhaften Verbesserung der Gewässerqualität führen, über die „Gute fachliche Praxis“ hinaus gehen und für den Landwirt einen realen Einkommensverlust darstellen. Die Akzeptanz der zurzeit geförderten Agrarumweltmaßnahmen ist regional unterschiedlich (z.B. ist der Anbau von Zwischenfrüchten abhängig von der Fruchtfolge und den standortbezogenen Bedingungen), hat aber kontinuierlich zugenommen und in einigen Bereichen (z.B. dauerhaft konservierender Bodenbearbeitung) ein sehr hohes Niveau erreicht.   Freistaat Sachsen
UB-GS0010 Maßnahmenprogramm Seite 22, Kapitel 4.3.2; Anhang A3-1, Seite 5 und Anhang A3-2, Seite 248: Darstellung der Durchführung von Maßnahmen zur Anpassung/Optimierung der Gewässerunterhaltung in allen niedersächsischen Planungseinheiten im Koordinierungsraum Tideelbe; Maßnahmen zur Veränderung der Gewässerunterhaltung im Sinne der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Maßnahmenliste wurde in Bearbeitungsgebieten und Kooperationen Niedersachsens nicht konkret festgelegt bzw. gab es diesbzgl. keine Absichtserklärungen (nach niedersächsischen Leitfaden "Maßnahmenplanung Oberflächengewässer" ist Gewässerunterhaltung ausdrücklich keine Maßnahme) Der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)-Maßnahmenkatalog, der die "Anpassung und Optimierung der Gewässerunterhaltung" als Maßnahme beinhaltet, wurde in der LAWA mit allen Bundesländern Deutschlands abgestimmt und stellt eine Auswahl von Maßnahmen dar, die zur Erreichung der Ziele der WRRL von den Ländern umgesetzt werden können. Die konkrete Maßnahmenplanung und Darstellung in den jeweiligen Planungseinheiten obliegt den Ländern.   FGG Elbe
450.3-8886.0   Die Anmerkungen wurden zur Kenntnis genommen und zusammen mit der Stellungnahme vom 16.02.2009 geprüft.   Freistaat Thüringen