Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

kat_nr einzelford bewertung begruendung bewertetdurch
SH28 Wasserkörper pi_15 ist 1988 nach Planfeststellungsverfahren renaturiert worden und heute so bestandskräftig. Die verbindliche Unterhaltung erfolgte nicht. Die Au war bereits vor Inkrafttreten der WRRL so stark verändert, dass Begutachtungen vor falschen Tatbeständen erfolgten. Hohe Sandfracht der Wedeler Au führte zur Sohlanhebung/Versandung. Sohlanhebungen führen zu schädlicher Erwärmung. Au tritt schon bei geringeren Niederschlagsereignissen aus dem Bett und ist Brutstelle für Moskitos. Nach derzeitigem Planungsstand sind keine Maßnahmen zur Anhebung des Wasserstandes vorgesehen. Eine Verschlechterung der Situation für die Anlieger ist nicht zu erwarten.   Land Schleswig-Holstein
SH32 Kremper Au (Bearbeitungsgebiet 17, Unterlauf Stör, ust5), geplanter Uferrandstreifen würde zum Verlust von 3,6 ha bewirtschafteter Eigentumsfläche führen, das ist nicht hinnehmbar. Durchgängigkeit des Gewässers auf einer Länge von 120 Metern wg. Verrohrung nicht gegeben. Auf eine leistungsfähige Entwässerung kann nicht verzichtet werden, daher Ablehnung der Änderung der Unterhaltung oder Rücknahme des Gewässerausbaus. Am ust_5 ist für den ersten Bewirtschaftungszeitraum kein Uferrandstreifen geplant. Es sind nur konzeptionelle Maßnahmen vorgesehen   Land Schleswig-Holstein
SH16 Im Maßnahmenprogramm wird die Anlage von Uferrandstreifen als eine Maßnahme gegen die signifikante stoffliche Belastung aufgeführt (Kap. 3.1 b S. 5-6). Dabei ist eine Formulierung gewählt die implizit darlegt, dass die Anlage von Uferrandstreifen - wie auch die weiteren auf S. 6 (oben) aufgelisteten Maßnahmen - im gesamten TEZG umgesetzt oder angewandt werden. Diese Darstellung ist angesichts der kontroversen Diskussionen in verschiedenen Arbeitsgruppen, wo unter Federführung des STUA IZ (Teilprojektleitung) mehrfach die Anlage von Uferrandstreifen als eine nicht Ziel führende Maßnahme zur Verringerung von Stoffeinträgen abgelehnt wurde, beschönigend. Die Anlage eines Uferrandstreifens ist grundsätzlich als eine von mehreren Maßnahme zur Reduzierung von diffusen Nährstoffeinträgen angeführt. Unter Kapitel 5.1.2.2 wird jedoch auch auf die unterschiedlichen Wirkungen und Kosten dieser Maßnahmen hingewiesen. In der Einzelfallbetrachtung kann es von daher durchaus sein, dass die Anlage eines Randstreifens unter Kosten-Wirksamkeitsbetrachtungen nicht generell zu empfehlen oder wegen fehlender Flächenverfügbarkeit technisch nicht möglich ist.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Im TEZG Elbe sind alle WK als hydromorphologisch signifikant verändert dargestellt (Karte 2_1_TEL). Der ökologische Zustand der als "natürlich" eingestuften Gewässer ist von einer Ausnahme als unbefriedigend oder mäßig beurteilt. Bei den als "erheblich verändert" eingestuften Gewässern ist die Situation vergleichbar. Das ökologische Potenzial wird weitgehend als unbefriedigend bis mäßig beurteilt (siehe Karte 4_2_TEL). Gleichwohl wird von einer Zielerreichung der Maßnahmen von 48 % der Wasserkörper im ersten Bewirtschaftungszyklus ausgegangen. Die in den Unterlagen aufgezeigten Ziele sind unrealistisch und nicht nachvollziehbar belegt durch entsprechend umfangreiche Maßnahmenprogramme in den jeweiligen Wasserkörpern. Gemäß Abbildung 5.1.5-1 werden 48 % der Wasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreichen. Einen erheblichen Anteil hiervon nehmen AWB und HMWB - Wasserkörper ein. Bei diesen Wasserkörpern ist bis zum Ablauf des 1. Bewirtschaftungszeitraumes vorgesehen, dass alle wirkungsvollen, zielgerichteten und durchführbaren Maßnahmen umgesetzt werden können und die damit verbundene ökologische Entwicklung abgeschlossen werden kann und damit das GÖP erreicht wird. Hierzu wird auf die Erläuterungen zum Vorgehen in Schleswig-Holstein zur Ermittlung des guten ökologischen Potentials in Schleswig-Holstein verwiesen (Kapitel 4.2.1). Insofern ist die im Kapitel 5.1.5 eingeschätzte Zielerreichung nicht unrealistisch und nachvollziehbar. Das GÖP wird, wie auch die Einstufung als erheblich verändert, nach jedem Bewirtschaftungsplan überprüft. Sollten sich im Zuge der weiteren Umsetzung noch weitere Maßnahmen als umsetzbar herausstellen und eine weitere Verbesserung des Wasserkörpers ermöglichen, können diese im folgenden Bewirtschaftungsplan berücksichtigt werden. Dann könnte das GÖP entsprechend weiter verbessert werden.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die im Kapitel 5.4. des MP näher aufgelisteten Unsicherheiten stellen bei nüchterner Betrachtung handhabbare Themen dar. Zum einen deuten sie auf die Notwendigkeit mehr zu machen hin. Neun Jahre nach Verabschiedung der WRRL in nationaler Gesetzgebung fehlen Instrumente der Qualitätssicherung. Bis heute haben keine oder nur sehr knappe Untersuchungen bei vorgezogenen Maßnahmen stattgefunden. Das Land könnte dies verbindlich festschreiben. Im operativen Monitoring werden mindestens alle 3 Jahre verschiedene Wasserkörper untersucht. In diese Untersuchungen werden ältere wie auch jüngere Maßnahmen eingebunden. Im Rahmen des fischbiologischen Monitorings wird die Besiedlung an einigen aktuellen und geplanten Maßnahmen sowie an restaurierten und nicht-restaurierten Abschnitten (z.B. im Störsystem) begleitet. Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit werden im Rahmen des Monitorings auch abgedeckt, so weisen beispielsweise die Neufunde des Meerneuauges im Rahmen des Meerneunaugenmonitorings die Durchwanderbarkeit des Schafflunder Mühlenstroms und der Rantzau nach, und somit den Erfolg der Herstellung der Durchgängigkeit als vorgezogene Maßnahmen in diesen Gewässsern. Auch im Rahmen des Makrozoobenthos-Monitorings werden intensive Begleituntersuchungen beispielhaft an geplanten Maßnahmen durchgeführt, die methodisch an die Maßnahmen angepasst werden. Im Bereich der Makrophyten wird die Auswirkung reduzierter Gewässerunterhaltung intensiv begleitet, z.T. unterstützt durch das Makrozoobenthos.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die AG WRRL vermisst im vorliegenden Maßnahmenprogramm eine Konkretisierung des Begriffes "Optimierung der Gewässerunterhaltung", der der Bedeutung dieses Maßnahmenbündels gerecht wird. Eine Konkretisierung des Begriffs "Optimierung der Gewässerunterhaltung" erfolgt derzeit im Rahmen eines Hintergrundpapiers, das gemeinsam mit den Wasser- und Bodenverbänden und Vertreten der Naturschutzverbände und des MLUR erarbeitet wird. Die Naturschutzverbände sind an der Maßnahmenkonzeption seit mehreren Jahren beteiligt und haben dem Entwurf der Hintergrundpapiers zugestimmt.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die AG WRRL fordert konkrete Aussagen im Maßnahmenprogramm zur Berücksichtigung des Artenschutzrechtes im Rahmen der Gewässerunterhaltung und verweist auf den noch ausstehenden Erlass zur Gewässerunterhaltung. Der genannte Erlass zur Berücksichtigung des Artenschutzrechts bei der Gewässerunterhaltung war zum Beginn des Anhörungsverfahrens seitens der Naturschutzverwaltung nicht fertiggestellt. Mit diesem Erlass sollen die Unterhaltungspflichtigen über die rechtlichen Rahmenbedingungen informiert und Ansatzpunkte zur Konfliktvermeidung mit dem Artenschutzrecht aufgezeigt werden.   Land Schleswig-Holstein
SH33 Betroffen von Maßnahmen an der "Schwarzen Au" und an der "Kammerbek". Antrag, im Rahmen etwaiger Planfeststellungsverfahren als Betroffene beteiligt zu werden. Im Zuge von wasserrechtlichen Verfahren ist die Beteiligung von Betroffenen in der Regel gegeben.   Land Schleswig-Holstein
SN0081 Das Anlasten eines Generalversdachts der Landwirtschaft bzgl. der Einträge von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft ist nicht hinnehmbar. Die Landwirte sind bzgl. der Anwendung von PSM geschult. Pflanzenschutzmaßnahmen werden erst ab bestimmten Schadschwellen durchgeführt. Der Eintrag aus kommunalen Siedlungsgebieten ist jedoch bei den Betrachtungen nicht zu vernachlässigen. Der Eintrag von PSM aus diffusen Quellen sollte nicht generell der Landwirtschaft angelastet werden. Es werden weitere Quellen, wie die Forstwirtschaft oder die Kommunen benannt. Die Landwirtschaft wird jedoch als Hauptanwender von Pflanzenschutzmitteln gesehen.   Freistaat Sachsen
SN0082 Das Anlasten eines Generalversdachts der Landwirtschaft bzgl. der Einträge von Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft ist nicht hinnehmbar. Die Landwirte sind bzgl. der Anwendung von PSM geschult. Pflanzenschutzmaßnahmen werden erst ab bestimmten Schadschwellen durchgeführt. Der Eintrag aus kommunalen Siedlungsgebieten ist jedoch bei den Betrachtungen nicht zu vernachlässigen. Der Eintrag von PSM aus diffusen Quellen sollte nicht generell der Landwirtschaft angelastet werden. Es werden weitere Quellen, wie die Forstwirtschaft oder die Kommunen benannt. Die Landwirtschaft wird jedoch als Hauptanwender von Pflanzenschutzmitteln gesehen.   Freistaat Sachsen
SN0025 "Der Verweis auf zu erwartende Synergieeffekte der Maßnahmen und Inhalte des Be-wirtschaftungsplans im sächsischen Hintergrundpapier mit den Erhaltungszielen wie auf S. 129f unter Punkt 5.4.5 postuliert, wird den Anforderungen der genannten Richtlinien und den bundes- sowie landesrechtlichen Regelungen an den Nachweis der Verträglich-keit von Plänen und Projekten mit den Erhaltungszielen vorliegend nicht gerecht. 4.3 Insbesondere die derzeit sehr allgemein gehaltenen Maßnahmen des Bewirtschaf-tungsplans müssen mit den konkreten Anforderungen vor Ort genauer und zeitnah in Übereinstimmung gebracht werden." Die Synergieefekte können erst bei der Detailplanung der Maßnahmen im Rahmen der praktischen Umsetzung beurteilt werden. Da alle Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes von Wasserkörpern dienen wird davon ausgegangen, dass diese auch den Zielen der FFH-RL dienen werden.   Freistaat Sachsen
SN0035 "Altbergbau: Aus der Sicht des LRA Erzgebirgskreis ergeben sich folgende Fragen: • Wer erstellt die Belastungsabschätzung für die aufnehmenden Fließgewässer, die sich aus den Untersuchungen zu den Frachtmengen entsprechender Schadstoffe im austre-tenden Grubenwasser ergeben? Das SOBA hat bereits in einem konkreten Fall das LRA Erzgebirgskreis zur Belastungsabschätzung aufgefordert. • Welchen Konsequenzen ergeben sich für das LRA, falls eine nicht tragbare Belastung festgestellt wird? • Muss in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von verunreinigtem Wasser in das Oberflächenwasser empfohlen werden? In diesem Falle müssten als Ne-benbestimmungen bereits Maßnahmen zur Verbesserung der Wassergüte getroffen wer-den, um konkrete Einleitwerte einzuhalten. • Ist das wirklich so angedacht, dass für den 1. Bewirtschaftungsplan in diesem Fall das LRA für die Erstellung von Konzeptionen und Gutachten zu den bekannten Belas-tungsquellen des Altbergbaus zuständig ist? Vereinbart sich das mit dem Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung für das Maßnahmeprogramm des FGG der Elbe? • Wer trägt die Kosten für Maßnahmen des Altbergbaus? In diesem Zusammenhang sollte noch einmal geprüft werden, ob Ausnahmen (Fristver-längerungen) auch auf Grund unverhältnismäßiger Kosten in Sachsen in Anspruch ge-nommen werden sollten? Die vorgestellten Maßnahmen für den Altbergbau sind nicht konkret genug behandelt. Die Problematik Altbergbau im Sinne der Umsetzung der WRRL im Erzgebirgskreis kann nicht alleine auf der Ebene der Kommune geklärt werden. Die Umweltziele der WRRL dbzgl. sind ohne Förderprogramme durch Bund und Länder in Frage gestellt." Grundsätzlich ist die untere Wasserbehörde zuständig. Die Fragen werden im Rahmen des ersten.BP. aufgegriffen und im Einzelfall einer Lösung zugeführt.   Freistaat Sachsen
SN0085 Neben den Vorschriften der EU-WRRL müssen auch die Vorschriften zum Hochwasserschutz beachtet werden. Die zum HW-Schutz gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen in bebauten Gebieten können dabei im Widerspruch zu möglichen Entwicklungsmaßnahmen für einen besseren hydromorphologischen Zustand des Gewässers stehen und überwiegen. Welche fachlichen und rechtlichen Instrumente werden durch den Freistaat Sachsen den Gemeinden und unteren Behörden für eine sachgerechte Abwägung an die Hand gegeben? Die gemeinsame Umsetzung von HWRM-RL und WRRL wird für die Gewässer 1. Ordnung durch Abstimmung zwischen LTV und LfULG gewährleitet. Für Gewässer 2. Ordnung muss die Abwägung durch den Träger der Unterhaltungs- und Ausbaulast erfolgen. Dabei sind die Möglichkeiten zum Einsatz ingenieurbiologischer Bauweisen im HWS, wie im Erlass des SMUL festgelegt, zu überprüfen.   Freistaat Sachsen
SN0089 Die im Umweltbericht gemäß § 14b des UVPG zum Entwurf des Maßnahmenprogramms gemäß Art. 11 der WRRL für die Flussgebietsgemeinschaft Elbe, Punkt 5.2 genannten Ziele bezüglich des Schutzes der Pflanzen und Tiere, sowie der biologischen Vielfalt (Stopp des Artenrückgan-ges bis 2010) sind unbedingt bei allen Maßnahmen zu berücksichtigen. Die sächsische Maßnahmenkonzeption zur Umsetzung der WRRL ist eng mit entsprechenden naturschutzfachlichen Vorhaben in Sachsen (insbesondere Natura 2000) vernetzt. Insbesondere der Schutz der gewässerbezogenen Lebensräume und Arten der Gewässer nach Natura 2000 wird auch bei der Umsetzung der WRRL berücksichtigt (Weitergehende Informationen im sächsischen Hintergrunddokumenten z.B. Kapitel 5.4.5). Dennoch ist es unumgänglich in der detailierten Umsetzungsplanung WRRL die flächenscharfen Planungen des Naturschutzes (z.B. FFH-MaP) zu berücksichtigen.   Freistaat Sachsen
SN0089 Bei der Umsetzung von Maßnahmen an oberirdischen Gewässern zur Verbesserung des Hoch-wasserabflusses, des Geschiebefanges und der Gewässeraufweitung sind die §§ 1 a Punkt 4 (Naturnaher Gewässerausbau), 8 (1) Punkt 6 (Eingriff), 15 (1) Nr. 1 und 2 (Schutzgebiete), 26 (besonders geschützte Biotope), 25 (Artenschutz) jeweils SächsNatSchG in Verbindung mit § 42 BNatSchG zu beachten. " Das Maßnahmenprogramm ist als Rahmenplanung zu betrachten, die die detaillierte Maßnahmenplanung nicht ersetzen kann, welche für die Durchführung der einzelnen Maßnahme notwendig ist. Dadurch soll ein Handlungsspielraum für alle Akteure erhalten bleiben, der eine Konkretisierung von Maßnahmen vor Ort und unter Beteiligung aller Betroffenen ermöglicht. Für die genannten Maßnahmen wird im Regelfall ein Planfeststellungsverfahren durchlaufen, um genehmigt werden zu können. Dabei werden u.a. auch die Belange des Naturschutzes berücksichtigt. "   Freistaat Sachsen