Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0085 "Es ist nicht im Einzelnen erkennbar, welche vor Ort vorgefundenen Verhältnisse bzw. welche genauen Analysenergebnisse jeweils zur Bewertung geführt haben und welche Einzelmaßnahmen aus den angegebenen Maßnahmegruppen abzuleiten sind. Nicht alle Bewertungen können nachvollzogen werden. Die vor Ort erfolgten Einschätzungen haben in der praktischen Umsetzung eine wesentliche Bedeutung. Deshalb ist es notwendig,den unteren Wasserbehörden die jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich zutreffenden Einzeldaten und insbesondere die genaue Bewertung der vorgefundenen biologischen und hydromorphologischen Zustände zugängig zu machen. " Bewertung erfolgte nach bundesweit einheitlichen Verfahren. Die Maßnahmenzuordnung erfolgte aufgrund des vorliegenden Kenntnisstandes und der Defizitanalyse. Welche konkrete Maßnahme vor Ort durchführbar ist, muss im Umsetzungsprozess unter Hinzunahme der Kenntnisse der lokalen und regionalen Behörden entschieden werden. keine Freistaat Sachsen
SN0091 "Es ist nicht im Einzelnen erkennbar, welche vor Ort vorgefundenen Verhältnisse bzw. welche genauen Analysenergebnisse jeweils zur Bewertung geführt haben und welche Einzelmaßnahmen aus den angegebenen Maßnahmegruppen abzuleiten sind. Nicht alle Bewertungen können nachvollzogen werden. Die vor Ort erfolgten Einschätzungen haben in der praktischen Umsetzung eine wesentliche Bedeutung. Deshalb ist es notwendig,den unteren Wasserbehörden die jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich zutreffenden Einzeldaten und insbesondere die genaue Bewertung der vorgefundenen biologischen und hydromorphologischen Zustände zugängig zu machen. " Bewertung erfolgte nach bundesweit einheitlichen Verfahren. Die Maßnahmenzuordnung erfolgte aufgrund des vorliegenden Kenntnisstandes und der Defizitanalyse. Welche konkrete Maßnahme vor Ort durchführbar ist, muss im Umsetzungsprozess unter Hinzunahme der Kenntnisse der lokalen und regionalen Behörden entschieden werden. keine Freistaat Sachsen
SN0021 "Gewässer dürfen bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nicht nur unter ökologischen Gesichtspunkten betrachtet werden, sondern auch hinsichtlich der monetären Folgen für Wirtschaft, Bürger, Kommunen, Wasserwerke und Wasserverbände (Energiegewinnung, Verkehr, Kühlwasser, Freizeit) . Die Nutzung von Flüssen und Seen muss für diese Zwecke weiterhin möglich sein. Fließgewässer bieten darüberhinaus eine wichtige und umweltfreundliche Transportalternative zu Schiene, Straße und Flugzeug und sichern so Arbeitsplätze und Wohlstand. Der Zustand und Ausbau dieser Wasserstraßen darf durch eine falsche Einstufung der Gewässer nicht gefährdet werden: W asserstraßen sind ,,erheblich veränderte Gewässer"" und müssen auch als solche klassifiziert und mit entsprechenden Maßnahmen belegt werden. Dies gilt insbesondere auch für die wirtschaftlich wichtigen Seewasserwege. " Notwendige Nutzungen der Wasserressourcen werden bei der Bewirtschaftungsplanung berücksichtigt. Dies spiegelt sich in der Ausweisung erheblich verändertger Wasserkörper und der Definition der Umweltziele bzw. der Inanspruchnahme von Fristverlängerungen wider. keine Freistaat Sachsen
SN0037 "Gewässer dürfen bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nicht nur unter ökologischen Gesichtspunkten betrachtet werden, sondern auch hinsichtlich der monetären Folgen für Wirtschaft, Bürger, Kommunen, Wasserwerke und Wasserverbände (Energiegewinnung, Verkehr, Kühlwasser, Freizeit) . Die Nutzung von Flüssen und Seen muss für diese Zwecke weiterhin möglich sein. Fließgewässer bieten darüberhinaus eine wichtige und umweltfreundliche Transportalternative zu Schiene, Straße und Flugzeug und sichern so Arbeitsplätze und Wohlstand. Der Zustand und Ausbau dieser Wasserstraßen darf durch eine falsche Einstufung der Gewässer nicht gefährdet werden: W asserstraßen sind ,,erheblich veränderte Gewässer"" und müssen auch als solche klassifiziert und mit entsprechenden Maßnahmen belegt werden. Dies gilt insbesondere auch für die wirtschaftlich wichtigen Seewasserwege. " Notwendige Nutzungen der Wasserressourcen werden bei der Bewirtschaftungsplanung berücksichtigt. Dies spiegelt sich in der Ausweisung erheblich verändertger Wasserkörper und der Definition der Umweltziele bzw. der Inanspruchnahme von Fristverlängerungen wider. keine Freistaat Sachsen
SN0021 Bei den nun anstehenden Aufgaben ist die Wirtschaft weiterhin durch die zuständigen Wasserbehörden umfassend und frühzeitig zu konsultieren. Eine Zusammenarbeit aller Akteure vor Ort wird notwendig sein und wird angestrebt. keine Freistaat Sachsen
SN0021 Die Umsetzung der WRRL darf nicht dazu verleiten, die Unternehmen in unzumutbarer Weise bürokratisch und finanziell zu belasten. Vielmehr müssen die Belange der Umwelt, des Gemeinwohls und der wirtschaftlichen Entwicklung bei den Arbeiten in Einklang gebracht werden. Die Wirtschaft muss weiterhin die Möglichkeit haben, sich in den Prozess mit Vorschlägen und Kritiken einzubringen. Es ist erwünscht, dass sich die Industrie konstruktiv in den Umsetzungprozess der Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung einbringt. Dazu gehört auch das bereits vorhandene Eigenengagement der Industrie zur Verbesserung der ökologischen Bedingungen in den Gewässern aufrecht zu erhalten und wenn möglich weiter zu steigern. keine Freistaat Sachsen
SN0021 Insbesondere für etablierte Industriestandorte darf es keine signifikanten Nutzungs- bzw. Betriebsbeschränkungen geben. Es sollten Spielräume für existenzsichernde lnvestitionen belassen werden. lm Hinblick auf zu planende Vollzugsmaßnahmen muss bei Zielkonflikten eine transparente Abwägung der unterschiedlichen Interessen durch Einzelfallbeurteilung stattfinden. Bei praktischen Maßnahmen werden die Betroffenen einbezogen. Signifikante Beeinträchtigungen werden vermieden, Die Industrie muss ihre Bereitschaft den ökologischen Belangen der Gewässernutzung Rechnung zu tragen weiterhin aufrecht erhalten und bestenfalls noch verstärken. keine Freistaat Sachsen
SN0037 Insbesondere für etablierte Industriestandorte darf es keine signifikanten Nutzungs- bzw. Betriebsbeschränkungen geben. Es sollten Spielräume für existenzsichernde lnvestitionen belassen werden. lm Hinblick auf zu planende Vollzugsmaßnahmen muss bei Zielkonflikten eine transparente Abwägung der unterschiedlichen Interessen durch Einzelfallbeurteilung stattfinden. Bei praktischen Maßnahmen werden die Betroffenen einbezogen. Signifikante Beeinträchtigungen werden vermieden, Die Industrie muss ihre Bereitschaft den ökologischen Belangen der Gewässernutzung Rechnung zu tragen weiterhin aufrecht erhalten und bestenfalls noch verstärken. keine Freistaat Sachsen
SN0021 Deutschland hat bereits heute im europaweiten Vergleich besonders strenge Vorschriften zum Gewässerschutz. Um Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU zu vermeidenm, müssen sich Politik und Verwaltung darauf beschränken, die Ziele der WRRL eins zu eins umzusetzen. Ferner ist sicherzustellen, dass auch zwischen den Bundesländern einheitliche Bewertungsmaßstäbe beim Flussgebietsmanagement angelegt werden. Deutschland ist eines der am dichtesten besiedelten Gebiete in Europa. Daher sind die Vorschriften zum Gewässerschutz gerechtfertigt. Die Abstimmung der Bundesländer findet im Rahmen der LAWA (Länderarbeitskreis Wasser) und den Flussgebietsgemeinschaften (FGG) statt. keine Freistaat Sachsen
SN0021 In der Vergangenheit haben viele Firmen im lnteresse ihrer Standortsicherung freiwillig weitreichende umweltrelevante Aktivitäten realisiert. Auch im Zuge der WRRL-Umsetzung sehen sich Unternehmen in der Verantwortung, Ziele des Gewässerschutzes zu beachten. Daher gilt es, auf kommunaler Ebene bevorzugt freiwillige Kooperationen mit der Wirtschaft zu vereinbaren. Die Bereitschaft der Industrie zur Berücksichtigung und Verbesserung der ökologischen Bedingungen in und an Gewässern leistet einen wertvollen Beitrag zur Bewirtschaftungplanung. Diese Anstrengungen soltlen aufrecht erhalten und bestenfalls noch verstärkt werden. keine Freistaat Sachsen
SN0021 Die deutschen Klimaschutzziele sehen einen wachsenden Anteil regenerativer Energien an der Strom- und Wärmeerzeugung vor. Dabei spielen auch Wasserkraftanlagen eine Rolle. Außer dem Weiterbetrieb bestehender und der Revitalisierung stillliegender Werke sind künftig auch Ausbaupotenziale auszuloten, so fern die Durchgängigkeit von Flüssen nicht beeinträchtigt wird. Für eine gehobene Erlaubnis sollten allgemeingültige Eckpunkte vereinbart werden. lm Einzelfall wäre eine Abwägung mit wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen oder alternativen Wassernutzungen vorzunehmen. Die Kapazitäten zur Reduzierung des CO2-Ausstosses durch eine verstärkte Energieerzeugung durch Wasserkraftanlagen in Sachsen ist begrenzt und zurzeit fast ausgeschöpft. Die Beeinträchtigung der Fließgewässer-Wasserkörper durch die WKA muss berücksichtigt werden und in einem individuellen Abwägungsprozess die Möglichkeiten der Wasserkraftnutzung entschieden werden. keine Freistaat Sachsen
SN0021 Während die „klassischen Schadstoffe“ inzwischen zu großen Teilen aus den Gewässern verschwunden sind, werden verstärkt bestimmte Spurenstoffe gemessen, die in der Öffentlichkeit als gefährlich angesehen werden. Obwohl zumeist nur in geringsten Konzentrationen im Wasser und jenseits gesundheitlich relevanter Grenzen werden Forderungenzur Eliminierung erhoben. Besonders bedenklich erscheint es dabei, Trinkwassergrenzwerte auf Oberflächengewässer zu übertragen. Hieraus könnten Anforderungen an Kläranlagen und Einleiter entstehen, die technisch und finanziell unverhältnismäßig wären. Stattdessen sollten eindeutige Konzentrationen definiert werden, bis zu deren Höhe ein jeweiliger Spurenstoff in bestimmten Gewässern noch erlaubt ist. Die Umweltqualitätsnormen für die Schadstoffe basieren auf ökotoxikologischen Daten und sind für die Belange der Gewässer in der Sächsischen Wasserrahmenrichtlinienverordnung festgelegt und damit gesetzlich zu vollziehen. Beim Vollzug wird das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt. keine Freistaat Sachsen
SN0021 "Schaffung von Rahmenbedingungen zur optimalen Nutzung von europäischen Finanzierungsinstrumenten Umsetzung innovativer Demonstrationsvorhabe als ergänzende Maßnahmen für zum Beispiel effektivere Wasserentnahmen mit wassersparenden Bewässerungstechnike, Förderung der Landwirtschaft, Altlastensanierung, Emissionsbegrenzungen, Steigerung dfer Effizienz und Fortbildung zur Anpassung den Klimawandel " Ist in dem Maßnahmenprogramm vorgesehen. keine Freistaat Sachsen
SN0025 Den unteren Behörden in den Landkreisen sollte noch eine Handlungsempfehlung gegeben werden, wie die Ziele der WRRL in der täglichen Vollzugsarbeit effektiv erreicht und stabilisiert werden können. Gesetzliche Grundlage und Handlungsleitlinie zur Etablierung von WRRL- Zielen und Maßnahmen in die tägliche Vollzugsarbeit der unteren Umwelt- behörden bildet das Sächsische Wassergesetz (SächsWG), welches in den zurückliegenden Jahren auf die spezifischen Anforderungen und Ziele der WRRL fach- und vollzugsrechtlich angepasst wurde. Das sächsische Wassergesetz enthält alle notwendigen Grundsatzregelungen zu den WRRL- relevanten Sachverhalten bezüglich Gewässerschutz und Gewässerbenutzung einschließlich der Themen Gewässerausbau, -unterhaltung und -entwicklung sowie Gewässerrandstreifen und Landwirtschaft. Die sächsischen Hinter-grunddokumente zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmeprogrammen der FGE Elbe und Oder stellen lediglich eine Rahmenplanung für die weitere konkrete Ausgestaltung des Umsetzungsprozesses von Maßnahmen und Zielen der WRRL im umweltrechtlichen Vollzug dar. Weitere Handlungs- anleitungen für den Fördervollzug von Maßnahmen ergeben sich aus den einschlägigen sächsischen Förderrichtlinien mit WRRL- Bezug (z.B. Förderrichtlinien AuW, SWW, GH, NE, BUG, BesIn). keine Freistaat Sachsen
SN0025 Die aufgestellten Ziele und Maßnahmen reflektieren die Erhaltungs- und Entwicklungszie-le der in der FHH-RL und Vogelschutz-RL sowie die in den bereits erstellten Managementplänen für das Schutzgebietssystem Natu-ra 2000 aufgeführten Maßnahmen nicht im gebotenen Umfang. Alle abgestimmten FFH-Managementpläne wurden in die Maßnahmenplanung WRRL integriert, sobald Wasserkörper betroffen waren. keine Freistaat Sachsen