Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

kat_nr einzelford bewertung begruendung bewertetdurch
UB-GS0012 Maßnahmenprogramm, Seite 18, Kapitel 4.2: Anmerkung zu Maßnahmentyp 79 (Maßnahmen zur Anpassung und Optimierung der Gewässerunterhaltung) im Anhang A1-1 in Verbindung mit den Punkten vi "Verhaltenskodizes für die gute Praxis" und xv "Bauvorhaben" (WRRL, Anhang VI, Teil B) macht zumindest für xv deutlich, dass hier eine unzulässige Gleichsetzung von Unterhaltungsarbeiten und Maßnahmen erfolgt - dies geht über die Inhalte der EG-WRRL hinaus und ist nicht hinnehmbar Die Nummerierung der ergänzenden Maßnahmen wird an den Anhang VI Teil B WRRL angepasst. Angleichung der Maßnahmenliste an Anhang VI Teil B WRRL FGG Elbe
UB-GS0012 Eine nach WRRL durchzuführende Maßnahme kann nicht mit der Unterhaltung gleichgesetzt werden (Unterhaltung kann nur ergänzend oder unterstützend wirken); Gewässerunterhaltung ist kein Selbstzweck, sondern dient den unterschiedlichen Nutzungen der Gewässer und ihres Umfeldes Die Gewässerunterhaltung dient in erster Linie der Gewährleistung der schadlosen Wasserableitung bzw. an Bundeswasserstraßen der Sicherstellung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt. Unterhaltungsarbeiten und die Durchführung von Maßnahmen nach EG-WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. - FGG Elbe
UB-GS0012 Maßnahmenprogramm, Seite 21, Kapitel 4.3.2; Anhang A3-1, Seite 5, Anhang A3-2, Seite 248: Darstellung der Durchführung von Maßnahmen (MN) zur Anpassung/Optimierung der Gewässerunterhaltung in allen acht Planungseinheiten im Koordinierungsraum Tideelbe; MN zur Veränderung der Gewässerunterhaltung im Sinne der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) MN-Liste wurde in Bearbeitungsgebieten und Kooperationen NIs nicht konkret festgelegt bzw. gab es diesbzgl. keine Absichtserklärungen (nach niedersächsischen Leitfaden "MN-Planung Oberflächengewässer" ist Gewässerunterhaltung ausdrücklich keine Maßnahme; MN zur Anpassung/Optimierung d. Gewässerunterhaltungdürften deshalb nur in max. 7 der 8 niedersächsischen Bearbeitungsgebiete in die MN-Planung der Gebietskooperationen eingegangen sein Der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)-Maßnahmenkatalog, der die "Anpassung und Optimierung der Gewässerunterhaltung" als Maßnahme beinhaltet, wurde in der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) mit allen Bundesländern Deutschlands abgestimmt und stellt eine Auswahl von Maßnahmen dar, die zur Erreichung der Ziele der WRRL von den Ländern umgesetzt werden können. Die konkrete Maßnahmenplanung und Darstellung in den jeweiligen Planungseinheiten obliegt den Ländern. - FGG Elbe
UB-GS0012 Maßnahmenprogramm, Anhang A3-1 und Anhang A3-2, Anmerkung zu Maßnahmentyp 78 (Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen infolge von Geschiebeentnahmen): dieser Maßnahmentyp wird in 5 von 8 Planungseinheiten der Tideelbe angewandt, Geschiebeentnahmen aus den Fließgewässern Niedersachsens stellen eindeutig keine Belastung dar, sondern dienen dazu, vorhandene/weitere Belastungen über Geschiebeverlagerungen mit der fließenden Welle möglichst zu minimieren Maßnahmentyp Nr. 78 beschreibt Maßnahmen (Geschiebeentnahmen) die durchgeführt werden um Belastungen zu reduzieren - insofern besteht kein Widerspruch zu den Inhalten der Stellungnahme. - FGG Elbe
UB-GS0013 Vereinbarkeit prioritärer Maßnahmen mit raumordnerischen Festlegungen: Vor dem Hintergrund übereinstimmender Zielrichtungen von gesamträumlicher und sektoraler Planung sind im Zuge der weiteren Bewirtschaftungsplanungen bzw. - vorplanungen die zu ermittelnden Maßnahmen hinsichtlich der Kongruenz mit raumordnerischen Festlegungen zu prüfen Die Bewirtschaftungsplanung nach WRRL verfolgt das Ziel, in möglichst vielen Gewässern die Umweltziele zu erreichen. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt eine Harmonisierung zwischen Maßnahmenplanungen zur Erreichung des guten ökologischen Zustands und anderen Raumnutzungsansprüchen unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange. Dabei werden auch die überregionalen Belange der Raumordnung berücksichtigt. - FGG Elbe
UB-GS0013 Art der Verbindlichkeit: Vor dem Hintergrund der Verbindlichkeit des Maßnahmenprogramms (MNP) wird die Nichteinhaltung der "Planungschronologie" (MNP liegt vor, konkrete Planungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen) kritisiert. Nicht nachvollziehbar ist ferner, ob und inwieweit damit zwangsläufig die im Rahmen der Bewirtschaftungsplanungen bzw. -vorplanungen definierten Maßnahmen Verbindlichkeit erlangen. - Bitte im MNP Aussagen hinsichtlich der Verbindlichkeit des Dokumentes ergänzen. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Ergänzung eines Textbausteins in Kapitel 1 (nach 5 Absatz): "Es gibt einen Überblick über Maßnahmentypen die in den Ländern zur Verbesserung des Zustandes der Gewässer durchgeführt werden. Die zuständigen Behörden werden bei der Planung und Durchführung der konkreten Vorhaben in den dafür vorgesehenen Verfahren beteiligt." FGG Elbe
UB-GS0013 Darstellung regionaler Wirkzusammenhänge: Vorschlag die wasserwirtschaftliche Planung dahingehend zu konkretisieren, dass die unmittelbar raumbedeutsamen Maßnahmen eruiert sowie die sich aus der Summation der Einzelmaßnahmen ergebenen regionalen Wirkzusammenhänge (Summationswirkung durch Bündelung von Einzelmaßnahmen) dargestellt werden. Das Maßnahmenprogramm beinhaltet keine Lokalisierung von Einzelmaßnahmen. Somit konnte auch der Umweltbericht keine Summationswirkungen von Einzelmaßnahmen auf regionaler Ebene berücksichtigen. - FGG Elbe
UB-GS0014 Der inhärente integrative Ansatz der WRRL darf die räumliche Gesamtplanung auf regionaler Ebene nicht vorwegnehmen bzw. sollte einen fachplanerischen Beitrag zu dessen Konkretisierung leisten. Die Bewirtschaftungsplanung nach WRRL erfolgt unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange und unter Abwägung der Umweltziele der WRRL und anderer Raumansprüche. Für gewässerbezogene Landschaftsbestandteile kann sie daher als fachplanerischer Beitrag zur räumlichen Gesamtplanung bezeichnet werden. - FGG Elbe
UB-GS0014 Aufgrund starker Aggregierung der Maßnahmen im Maßnahmenprogramm ist die Herstellung des räumlichen Bezuges nicht möglich. Die Anforderungen an den Bewirtschaftungsplan und dem damit in Verbindung stehenden Maßnahmenprogramm definieren sich aus der WRRL. Gemäß den vorliegenden Empfehlungen der Europäischen Kommission ist der Darstellungsmaßstab für die vorliegenden Karten festgelegt. Eine kleinmaßsstäbliche Prüfung von Einzelmaßnahmen war aufgrund der überregionalen Betrachtung des gesamten deutschen Elbeeinzugsgebietes nicht Gegenstand der Strategischen Umweltprüfung. - FGG Elbe
UB-GS0014 Behördenverbindlichkeit der Maßnahmenprogramme nicht eindeutig; es ist nicht nachvollziehbar ob und inwieweit damit zwangsläufig die im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung definierten Maßnahmen Verbindlichkeit erlangen - Bitte um Klarstellung Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Ergänzung eines Textbausteins in Kapitel 1 (nach 5 Absatz): "Es gibt einen Überblick über Maßnahmentypen die in den Ländern zur Verbesserung des Zustandes der Gewässer durchgeführt werden. Die zuständigen Behörden werden bei der Planung und Durchführung der konkreten Vorhaben in den dafür vorgesehenen Verfahren beteiligt." FGG Elbe
UB-GS0015 Maßnahmenprogramm, Anhang A3-2: Bei der Planungseinheit "Elde-Müritz" des Koordinierungsraumes "Mittelelbe-Elde" ist in Anhang A3-2 ein Link zur Landesregierung Brandenburg als Ortsbezug aufgeführt; da die Planungseinheit Elde-Müritz in Mecklenburg-Vorpommern liegt ist der Verweis auf die Förderrichtlinie Brandenburgs falsch. Bei der Planungseinheit Elde-Müritz handelt es sich um eine länderübergreifende Planungseinheit, welche neben Mecklenburg-Vorpommern auch am Land Brandenburg Anteil hat. Aus diesem Grund können im Anhang A3-2 a auch Hinweise aus dem Land Brandenburg abgebildet sein. Ergänzung einer Spalte in Anhang A3-2 die die Zugehörigkeit einer Planungseinheit zu einem Land/den Ländern abbildet, in welchem Land die Maßnahme durchgeführt wird (zur besseren Darstellung der Verortung für den Bereich Oberflächengewässer) FGG Elbe
UB-GS0016 Maßnahmenprogramm, Kapitel 3.4, Seite 14, Absatz 2: Der genannten Einschränkung der Entnahmen bei Wasserkraftwerken ist entschieden zu widersprechen. Falls es Ausleitungskraftwerke mit relevanten Ausleitungsstrecken sind, so ist die Restwassermenge im Einzelfall sinnvoll zu thematisieren. Alle anderen Wasserkraftanlagen verändern den Abfluss des Wassers nicht, eine Einschränkung der Wassermenge bedeutet einen schweren wirtschaftlichen Eingriff und Verlust an regenerativer Energieerzeugung. Eine nennenswerte "Belüftung" des Wassers ist auf diesem Weg nicht möglich. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Kapitel 3.4 wird neu abgefasst - Anpassung ist in diesem Zusammenhang erfolgt FGG Elbe
UB-GS0016 Einschränkungen zur Erzielung der Durchgängigkeit sind auf ein sinnvolles Minimum zu begrenzen Die Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Gewässer zählt zu den überregionalen Bewirtschaftungszielen der FGG Elbe. Mit der Festlegung auf ein Vorranggewässernetz ist die Forderung erfüllt. Vor Einschränkung einer bestehenden Nutzung muss eine Vielzahl von Prüfkriterien durchlaufen werden (WRRL, Art. 4). Dieses erfolgt im Allgemeinen im Konsens mit allen Beteiligten, wobei im Einzelfall gesamtgesellschaftliche Interessen im Vordergrund stehen können. - FGG Elbe
UB-GS0016 Entwurf des Maßnahmenprogramms (MNP) der FGG Elbe ist in Umfang und Sprache zur Einsicht / Meinungsbildung für Betroffene ungeeignet, weil auch nach vielfältigem Studium nicht erkennbar wird, dass im jeweiligen Einzelfall Schutzgüter weiterhin anerkannt werden - das MNP der FGG Elbe lässt jede Abwägung vermissen, es ist entschieden abzulehnen. Das Maßnahmenprogramm der FGG Elbe orientiert sich an den Anforderungen Art. 11 WRRL. Die Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter sind im Umweltbericht der FGG Elbe dargestellt. Die Schutzgutbetrachtung im Umweltbericht orientiert sich an §14 UVPG. - FGG Elbe
UB-GS0017 Verwendung der Begrifflichkeit "anthropogene Auswirkungen durch Fischereiwirtschaft" ist für Thüringen nicht gültig, da dort seit 1960 keine Fischereiwirtschaft mehr existiert. Der Maßnahmenkatalog zielt darauf ab, die möglichen Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer sprachlich zu fassen und zu vereinheitlichen. Der Katalog ist genereller Art und fasst alle möglichen Belastungen und dazugehörige Maßnahmen aller Länder der FGG Elbe zusammen. Die Gültigkeit des Begriffes Fischereiwirtschaft bezieht sich auf das gesamte deutsche Elbeeinzugsgebiet. - FGG Elbe