Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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UB-GS0021 Sofern als Maßnahme auch die Wiederherstellung von Retentionsflächen verfolgt wird, ist dabei die Standsicherheit von Kanaldämmen, hier insbesondere am Nord-Ostsee-Kanal, zu beachten. Eine Gefährdung der Standsicherheit der Kanaldämme ist nicht vereinbar mit den Belangen der WSV. Die Abstimmungen, welche Auswirkungen konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes der Gewässer auf die Belange der WSV haben, sind Bestandteil der konkreten Genehmigungsverfahren. Die Träger öffentlicher Belange werden bei der Planung und Durchführung konkreter Vorhaben in den dafür vorgesehenen Verfahren unter Beachtung der bestehenden Einvernehmenspflicht gemäß § 1 b Abs. 2 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz beteiligt. - FGG Elbe
UB-GS0021 Umweltbericht, Kapitel 7, Seite 84, Tabelle 7-1, Maßnahmentypengruppe (MTG) 15 (Maßnahmen zur Verbesserung des Geschiebehaushaltes bzw. Sedimentmanagement, zur Reduzierung der Belastungen infolge von Geschiebeentnahmen, zur Anpassung / Optimierung der Gewässerunterhaltung, z.B. Vermeidung von Ausbaggerungsmaßnahmen in FFH-Gebieten): Die Formulierung „Vermeidung von Ausbaggerungsmaßnahmen in FFH-Gebieten“ ist nicht hinnehmbar. Ausbau und Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie die Nutzung aquatischer Umlagerungsstellen müssen unter angemessener Berücksichtigung aller ökologischen Belange gewährleistet bleiben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich nahezu die gesamte Unter- und Außenelbe innerhalb von FFH- und Vogelschutzgebieten befindet. Es wird deshalb angeregt, auf diese Formulierung zu verzichten bzw. sie wie folgt abzuändern: „Vermeidung von Ausbaggerung in FFH-Gebieten, soweit keine für die Schifffahrt relevanten Bereiche betroffen sind“. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Streichung des Klammerausdrucks in Tabelle 7-1, Seite 84 zu Maßnahmentypengruppe 15, da dieser nicht explizit im Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)-Maßnahmenkatalog verwendet wird und Tabelle 7-1 eine Zusammenfassung der Maßnahmen aus dem LAWA-Maßnahmenkatalog darstellt. FGG Elbe
UB-GS0022 Umweltbericht, Kapitel 5: Thematik Flusssedimente fehlt bei relevanten Zielen des Umweltschutzes (Boden, menschliche Gesundheit); als Ziel sollte der Schutz vor Schadstoffanreicherungen durch belastete Gewässersedimente formuliert werden "Das Ziel 'Schutz vor Schadstoffanreicherungen durch belastete Gewässersedimente' ist implizit in dem auf das Schutzgut Boden bezogenen Oberziel 'Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen (§1 BBodSchG)' enthalten. Da auch bei den anderen Schutzgütern die zumeist aus den Umweltfachgesetzen resultierenden Oberziele und nicht die vilefältigen Unterziele genannt sind, wurde aus systematischen Gründen auf ein eigenständiges Ziel 'Schutz vor Schadstoffanreicherungen durch belastete Gewässersedimente' verzichtet. Etwaige negative Auswirkungen von Maßnahmen zur Verbesserung des Geschiebehaushaltes und zur Reduzierung der Belastungen durch Geschiebeentnahmen sind in Kapitel 7.1.2 des Umweltberichts beschrieben: ""Mögliche kurzfristige Störungen im Zuge von Sedimententnahmen oder Sedimentzuschlägen (z.B. Eintrübung des Gewässers) sind nur von kurzer Dauer und treten im Verhältnis zu den langfristig positiven Effekten in den Hintergrund."" " - FGG Elbe
UB-GS0022 Umweltbericht, Kapitel 7.1.3: Negative Auswirkungen von Flusssedimenten in Maßnahmentypengruppe (MTG) 10 nicht beschrieben, Ergänzung sollte erfolgen Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Ergänzung in Kap. 7.1.3: "Maßnahmen zur Abflussregulierung können kurzfristig zu Sedimentverlagerungen und zur Rücklösung darin gebundener Schadstofffe in die flüssige Phase eines Fließgewässers führen, so dass dadurch temporär und räumlich begrenzt die chemische Wasserqualität verschlechter werden kann. Allerdings werden durch diese Maßnahmen nicht per Saldo zusätzliche Schadstoffe in die Fließgewässer und ihre Sedimente eingetragen, sondern es ist eher positiv zu werten, dass diese Maßnahmen tendenziell zu einem natürlichen, fließgewässertypischen Sedimenthaushalt beitragen." FGG Elbe
UB-GS0023 Die Aussagen der SUP-Umweltberichte sind erwartungsgemäß sehr unscharf und stark verallgemeinernd (Abstraktionsgrad und fehlende Ortskonkretheit des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms machen die strategische Umweltprüfung (SUP) fragwürdig) Das Maßnahmenprogramm der FGG Elbe orientiert sich an den Anforderungen Art. 11 WRRL. Die Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Schutzgüter sind im Umweltbericht der FGG Elbe dargestellt. Die Schutzgutbetrachtung im Umweltbericht orientiert sich an §14 UVPG. Konkrete Zielstellungen einzelner Vorhaben werden in nachgelagerten Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsverfahren festgelegt. - FGG Elbe
UB-GS0023 Verschlechterungsverbot als zentrales Umweltziel der WRRL ist im Umweltbericht nicht aufgeführt (Manko für Maßnahmenprogramm und Umweltbericht) "Die im Zusammenhang mit den Umweltzielen für das Schutzgut Wasser in Kapitel 5.4.1 aufgeführten Regelungen der §§ 1a, 25a, 31a, 32c und 33a beinhalten das Verschlechterungsverbot der WRRL, da sie stets Formulierungen zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen enthalten. Zudem ist in Kapitel 5.4.1 auch der das Verschlechterungsverbot beinhaltende Artikel 4 der WRRL genannt (ohne Zitierung). " Ergänzung der Einleitung von Kapitel 5.4.1: "Das Verschlechterungsverbot ist neben dem Verbesserungsgebot ein zentrales Ziel der WRRL (insbesondere verankert in Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 4, Abs.1 WRRL)." FGG Elbe
UB-GS0023 Umweltbericht Kapitel 3.1, Seite 3: Auswirkungen der Maßnahmenprogramme auf Schutzgebiete in Umweltbericht nicht ausreichend berücksichtigt. Räumlich und sachlich konkrete Auswirkungen auf Schutzgebiete können erst in den nachfolgenden, auf Einzelvorhaben bezogenen wasserrechtlichen Zulassungsverfahren berücksichtigt werden. Allerdings sind im Umweltbericht Auswirkungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete sowie Biosphärenreservate und Naturparks thematisiert; so enthalten die Kapitel 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1 und 7.6.1 jeweils auch Angaben zu grundsätzlichen Auswirkungen auf solche Großschutzgebiete in bestimmten Koordinierungsräumen bzw. Planungseinheiten. - FGG Elbe
UB-GS0025 Die Zustandserfassung/Bestandsaufnahme zur WRRL ist unverändert oftmals unzureichend, ja falsch. Damit entbehrt das Maßnahmenprogramm einer korrekten Grundlage. Eine Erfassung der veränderten Gewässer z.B. durch eine Einsichtnahme in die noch vorhandenen Unterlagen aus dem DDR-Meliorationskataster sowie die Ermittlung über den Verbleib der aus diesem Kataster eventuell fehlenden Unterlagen hätte dazu gehört. Die Ausweisung von künstlichen und erheblich veränderten Gewässern erfolgte in der FGG Elbe auf der Grundlage der in den CIS-Leitlinien erarbeiteten Vorgaben. Die Einbeziehung darüber hinaus gehender Unterlagen steht in Abhängigkeit der Verfügbarkeit im Ermessen der zuständigen Behörden. Die Zustandserfassung der für die Bewertung der Wasserkörper erfolgte gemäß den Vorgaben der WRRL und den abgestimmten einheitlichen Bewertungsverfahren. Grundlage waren Erkenntnisse der Bestandsaufnahme, Monitoringergebnisse und Expertenwissen. Sie ist vollständig und bildet die Grundlage für die Ableitung von Maßnahmen für den ersten Bewirtschaftungsplan. - FGG Elbe
UB-GS0025 Eine korrekte - also auch durch Geld-/Euro-Beträge unterlegte - wirtschaftliche Analyse zu den Wassernutzungen liegt bis zum heutigen Tag nicht vor. Die Wirtschaftliche Analyse stellt in der gebotenen Knappheit u.a. die wirtschaftliche Bedeutung der wichtigsten Wassernutzungen dar. Die Berechnung der Kostendeckung ist nach Artikel 9 WRRL auf die Wasserdienstleistungen beschränkt. - FGG Elbe
UB-GS0025 Umwelt- und ressourcenbezogene Kosten im Sinne des Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 5 WRRL sind bis heute nicht erhoben. "Gemäß der Definition des WATECO-Leitfadens kommen den Ressourcenkosten in Dtl. eine geringe Bedeutung zu. Eine höhere Bedeutung haben die durch die Wasserdienstleistungen hervorgerufenen Umweltkosten. Eine wesentliche Funktion bei der Internalisierung der Umwelt- und Ressourcenkosten (URK) haben die Abwasserabgabe und die Wasserentnahmenentgelte. Durch ordnungsrechtliche Genehmigungen u. durch Auflagen in wasserrechtlichen Bescheiden sind darüber hinaus URK von Wassernutzungen internalisiert. Die zusätzlichen Kosten der in den Maßnahmenprogrammen festgelegten Maßnahmen können als Untergrenze der noch nicht internalisierten URK angesehen werden und sind bei der Berücksichtigung der Kostendeckungsgrade zum Teil berücksichtigt worden. Die Verursachungsbeiträge der „Abwasserbeseitigung“ und „Wasserversorgung“ zu den Abweichungen von den Umweltzielen sind aufgrund eines in Dtl. bereits erreichten hohen Niveaus gering. Daher ist unter Beachtung des hohen Aufwandes und der Unsicherheit bei der Anwendung von Monetarisierungsmethoden auf eine breite Anwendung dieser Methoden zur Schätzung der Umweltkosten verzichtet worden. " - FGG Elbe
UB-GS0025 Grundlegende Maßnahmen im Sinne des Artikel 11b WRRL sind in keiner Weise im Maßnahmenprogramm enthalten. Als grundlegende Maßnahmen sind alle gesetzlich durch Europa-, Bundes- oder Landesrecht geltenden Vorschriften anzusehen. Diese hatten im allgemeinen auch unabhängig von den Anforderungen der WRRL bereits in der Vergangenheit Gültigkeit. Das Maßnahmeprogramm der FGG Elbe enthält grundlegende sowie ergänzende Maßnahmen. Eine Zusammenstellung enthält Anlage A 2-1. - FGG Elbe
UB-GS0025 Die im Zuge der Maßnahmenplanung zwecks Stellungnahme ausgelegten Unterlagen der FGG Elbe zur Maßnahmenplanung sind absolut unübersichtlich, in Teilen gänzlich unverständlich und im Zuge einer "Öffentlichkeitsbeteiligung" allenfalls zur Abschreckung der Öffentlichkeit, nicht aber zu deren Beteiligung geeignet. Weder für einen Fachmann noch für einen Laien sind die Unterlagen aus sich heraus verständlich und selbstredend. Das Maßnahmenprogramm der FGG Elbe wiederspiegelt die Maßnahmenplanung der zehn im Elbe-Einzugsgebiet liegenden Bundesländer und orientiert sich dabei an den Anforderungen Art. 11 WRRL. Der Anhörungsprozess in der FGG Elbe wurde flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. - FGG Elbe
UB-GS0026 Die Zustandserfassung/Bestandsaufnahme zur WRRL ist unverändert oftmals unzureichend, ja falsch. Damit entbehrt das Maßnahmenprogramm einer korrekten Grundlage. Eine Erfassung der veränderten Gewässer z.B. durch eine Einsichtnahme in die noch vorhandenen Unterlagen aus dem DDR-Meliorationskataster sowie die Ermittlung über den Verbleib der aus diesem Kataster eventuell fehlenden Unterlagen hätte dazu gehört. Die Zustandserfassung der für die Bewertung der Wasserkörper erfolgte gemäß den Vorgaben der WRRL und den abgestimmten einheitlichen Bewertungsverfahren. Grundlage waren Erkenntnisse der Bestandsaufnahme, Monitoringergebnisse und Expertenwissen. Sie ist vollständig und bildet die Grundlage für die Ableitung von Maßnahmen für den ersten Bewirtschaftungsplan. - FGG Elbe
UB-GS0026 Eine korrekte - also auch durch Geld-/Euro-Beträge unterlegte - wirtschaftliche Analyse zu den Wassernutzungen liegt bis zum heutigen Tag nicht vor. Die Wirtschaftliche Analyse stellt in der gebotenen Knappheit u.a. die wirtschaftliche Bedeutung der wichtigsten Wassernutzungen dar. Die Berechnung der Kostendeckung ist nach Artikel 9 WRRL auf die Wasserdienstleistungen beschränkt. - FGG Elbe
UB-GS0026 Umwelt- und ressourcenbezogene Kosten im Sinne des Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 5 WRRL sind bis heute nicht erhoben. "Gemäß der Definition des WATECO-Leitfadens kommen den Ressourcenkosten in Dtl. eine geringe Bedeutung zu. Eine höhere Bedeutung haben die durch die Wasserdienstleistungen hervorgerufenen Umweltkosten. Eine wesentliche Funktion bei der Internalisierung der Umwelt- und Ressourcenkosten (URK) haben die Abwasserabgabe und die Wasserentnahmenentgelte. Durch ordnungsrechtliche Genehmigungen u. durch Auflagen in wasserrechtlichen Bescheiden sind darüber hinaus URK von Wassernutzungen internalisiert. Die zusätzlichen Kosten der in den Maßnahmenprogrammen festgelegten Maßnahmen können als Untergrenze der noch nicht internalisierten URK angesehen werden und sind bei der Berücksichtigung der Kostendeckungsgrade zum Teil berücksichtigt worden. Die Verursachungsbeiträge der „Abwasserbeseitigung“ und „Wasserversorgung“ zu den Abweichungen von den Umweltzielen sind aufgrund eines in Dtl. bereits erreichten hohen Niveaus gering. Daher ist unter Beachtung des hohen Aufwandes und der Unsicherheit bei der Anwendung von Monetarisierungsmethoden auf eine breite Anwendung dieser Methoden zur Schätzung der Umweltkosten verzichtet worden. " - FGG Elbe