Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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UB-GS0060 Mangelnde flächenhafte Umsetzung sowie mangelnde Detailschärfe und mangelnde örtliche Konkretisierung der Maßnahmen werden als einer der Hauptgründe für die mangelhafte Zielerreichung betrachtet. Kleinste Planungsebene nach WRRL ist der Wasserkörper. Im Maßnahmenprogramm der FGG Elbe wird aufgrund des programmatischen und überregionalen Charakters der strategischen Umweltprüfung der Ortsbezug auf einer aggregierten Ebene (Planungseinheit) hergestellt. Eine konkrete Darstellung der Maßnahmenplanung mit einem Ortsbezug liegt im Ermessen der Länder. - FGG Elbe
UB-GS0060 Die Verbindlichkeit der Maßnahmen muss in einigen Bereichen deutlich erhöht werden. Möglichkeiten für konkretere und verbindlichere Maßnahmen sind vor allem über rechtliche Vorgaben sowie über eine Anpassung der EU-Agrarförderung gegeben. […] Ein ganz wesentlicher Schwerpunkt des Maßnahmenprogramms ist auf die Sicherung geeigneter Flächen für die Gewässerentwicklung auszurichten. Die Verbindlichkeit der Maßnahmen orientiert sich an den Vorgaben des Art. 11 WRRL. In diesem Verhältnis wird bei der Umsetzung auch auf entsprechende Förderprogramme zurückgegriffen. Dabei ist die Flächensicherung Teil der Maßnahmenplanung in den Ländern. - FGG Elbe
UB-GS0058 Die Form der Darstellung der ortsbezogenen Aussagen zu geplanten Maßnahmen wird hinsichtlich des Umfangs, der Bedienung und der Darstellung (fehlende Übersichtskarte) kritisiert. [...] Der bislang erreichte Detaillierungsgrad der Maßnahmenplanung reicht noch nicht aus, um die in Artikel 14 der WRRL intendierte umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit an der wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung zu gewährleisten. Kleinste Planungsebene nach WRRL ist der Wasserkörper. Im Maßnahmenprogramm der FGG Elbe wird aufgrund des programmatischen und überregionalen Charakters der strategischen Umweltprüfung der Ortsbezug auf einer aggregierten Ebene (Planungseinheit) hergestellt. Eine konkrete Darstellung der Maßnahmenplanung mit einem Ortsbezug liegt im Ermessen der Länder. Beifügen von Karten der Koordinierungsräume mit Angabe der Ländergrenzen und Planungseinheiten als Anlage zum Maßnahmenprogramm. FGG Elbe
UB-GS0062 Ein Hauptproblem des Maßnahmenprogramms besteht insbesondere für Sachsen-Anhalt in seiner starken räumlichen Aggregation, die de facto keine Beurteilung des tatsächlich zu erwartenden Umfangs der geplanten Maßnahmen zulässt. Die maximale örtliche Aufschlüsselung erfolgt noch auf einer derart hohen räumlichen Ebene (Planungseinheiten, Anhang 3-2 des Maßnahmenprogramms), dass daraus nur das Spektrum an verschiedenen Maßnahmentypen ersichtlich wird, aber kaum der Umfang der Umsetzung dieser Maßnahmen in der Fläche oder am konkreten Gewässerabschnitt. Eine Beurteilung des Maßnahmenerfolgs ist anhand dieser räumlich ungenauen Dokumente nahezu unmöglich. Für eine solche Beurteilung muss daher zusätzlich auch auf die entsprechenden Hintergrundpapiere (insbesondere: Maßnahmenprogramm des Landes Sachsen-Anhalt: Maßnahmetabellen und Karten im Anhang zum Gewässerrahmenkonzept) Bezug genommen werden. Kleinste Planungsebene nach WRRL ist der Wasserkörper. Im Maßnahmenprogramm der FGG Elbe wird aufgrund des programmatischen und überregionalen Charakters der strategischen Umweltprüfung der Ortsbezug auf einer aggregierten Ebene (Planungseinheit) hergestellt. Eine konkrete Darstellung der Maßnahmenplanung mit einem Ortsbezug liegt im Ermessen der Länder. - FGG Elbe
UB-GS0062 In sämtlichen länderübergreifenden Planungseinheiten ist keine Zuordnung der Maßnahmen zu einem Bundesland möglich (mit Ausnahme der Maßnahmen mit den o.g. Detailinfos aus Thüringen oder Brandenburg). In der Spalte „Ortsbezug“ ist zumindest die Angabe des Bundeslandes zu ergänzen. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Ergänzung einer Spalte in Anhang A3-2 die abbildet, in welchem Land die Maßnahme durchgeführt wird (zur besseren Darstellung der Verortung für den Bereich Oberflächengewässer), sowie Beifügen von Karten der Koordinierungsräume mit Angabe der Ländergrenzen und Planungseinheiten als Anlage zum Maßnahmenprogramm. FGG Elbe
UB-GS0062 Die Maßnahmetabelle offenbart eine mangelnde Koordinierung der Maßnahmenplanung auf Flussgebietsebene. Dies betrifft nicht nur die unterschiedliche (räumliche) Detailschärfe, sondern auch deutliche inhaltliche Unterschiede in den Planungen der einzelnen Bundesländer. [...] Auch die Auswahl der Maßnahmentypen erscheint zwischen den verschiedenen Bundesländern nicht ausreichend abgestimmt zu sein: Maßnahmenschwerpunkte scheinen teilweise nicht vorrangig von den Zustandsdefiziten und dem daraus resultierenden Handlungsbedarf bestimmt, sondern von den unterschiedlichen Präferenzen der planenden Behörden in den jeweiligen Bundesländern. Bei der Maßnahmenplanung ist soweit erforderlich eine länderübergreifende Abstimmung erfolgt. - FGG Elbe
UB-GS0064 Die Staustufe in Geesthacht stellt in ihrem aktuellen Zustand ein Hindernis für wandernde Gewässertiere dar. Abhilfe wird auf schleswig-holsteinischer Seite in 2 Jahren (aktueller Planungsstand) eine Ausgleichsmaßnahme der Firma E.ON herbeiführen – wenn die Prognosen der Planer zutreffen. Auf südlicher, niedersächsischer Seite befindet sich eine qualitativ für Fische funktionierende Anlage, die aber quantitativ völlig unbefriedigend bleibt. Für das Makrozoobenthos ist die südliche Anlage ein Totalhindernis. Damit ist eine Durchgängigkeit der Elbe derzeit nur sehr eingeschränkt gegeben. Es sind keine Maßnahmen die über bereits genehmigte Planungen hinaus den aktuellen schlechten Zustand verbessern möchten im Maßnahmenprogramm zu erkennen. Es ist richtig, dass im Bereich der Hubschützanlage der Fischwechseleinrichtung am Südufer aufgrund der installierten Fischkontrolleinrichtung für die Wirbellosenfauna keine sedimentgebundene Wanderung möglich ist. Im Rahmen des derzeitigen durch die Firma Vattenfall veranlassten Fischmonitorings wurde ein Ideenkonzept entwickelt, dass die Verlagerung der Kontrolleinrichtung weiter nach oben in den Einlaufbereich vorsieht. Außerdem soll die glatte Sohle im Bereich der Hubschützeinrichtung durch eingebrachte Steine geraut werden, um auch den in Rede stehenden Organismen eine Aufstiegsmöglichkeit zu bieten. - FGG Elbe
UB-GS0066 Gewässer dürfen bei der Aufstellung entsprechender Maßnahmenprogramme nicht nur unter ökologischen Gesichtspunkten betrachtet werden, sondern auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen für Wirtschaft, Bürger, Kommunen, Wasserwerke und Wasserverbände. Oberflächengewässer dienen als unbedingt notwendige Verkehrswege, sichern die Energiegewinnung durch Wasserkraftwerke, sind unverzichtbar für Kühlwasserentnahmen und für Produktionszwecke und spielen eine wesenliche Rolle als Erholungs- und Freizeitelement im Bereich des Tourismus. Die Nuztung der Elbe muss für diese Zwecke weiterhin möglich sein. [...] Im Maßnahmenprogramm sollte nichts enthalten sein, was eine nachhaltige Sicherung und Nutzbarkeit der Wasserstraßen als Schifffahrtstraße einschränkt. Einseitig, allein auf den Gewässerschutz betrachtete Maßnahmen dürfen die Nutzung nicht gefährden. Das Maßnahmenprogramm verfolgt keine Ziele, die im Widerspruch mit der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie stehen. Vor Einschränkung einer bestehenden Nutzung, aufgrund der geplanten Durchführung von Maßnahmen, muss eine Vielzahl von Prüfkriterien durchlaufen werden (WRRL, Art. 4). Dieses erfolgt im Allgemeinen im Konsens mit allen Beteiligten, wobei im Einzelfall gesamtgesellschaftliche Interessen im Vordergrund stehen können. - FGG Elbe