Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0085 Die Auslegungsdokumente mit den dazugehörigen sächsischen Hintergrundpapieren sind aufgrund ihres großen Umfangs, der komplexen Gliederung mit zahlreichen Anlagen sowie des großen Betrachtungsgebietes sehr unübersichtlich. Das Maßnahmeprogramm in der vorgelegten Form definiert eher die zu erreichenden Ziele. Es sind keine Maßnahmen örtlich und fachlich hinreichend konkret abgeleitet. Vor allem für Bürger sind die Unterlagen schwer durchschaubar und kaum zu handhaben. Durch das grobe Betrachtungsraster sowohl im Textteil als auch in den kartographischen Darstellungen ist die konkrete Betroffenheit schon für die Fachmitarbeiter der Landeshauptstadt Dresden schwer erkennbar. Für den Bürger ist sie nahezu unmöglich zu ermitteln. Die im Internet verfügbaren genaueren Themenkarten verlangen zwingend die Verfügbarkeit eines Geoinformationssystems (GIS). GIS ist jedoch selbst in Behörden nicht allgemein verfügbar. Für die meisten Bürger dürfte das ebenfalls ein unlösbares Problem sein. "Die Gliederung der Bewirtschaftungspläne und damit der sächsischen Hintergrunddokumente ist durch die WRRL, Anhang VII vorgegeben. Eine detaillierte vor-Ort-Planung war aufgrund des erheblichen erforderlichen Aufwandes nicht möglich. Die vorliegende Rahmenplanung soll den Maßnahmenbedarf deutlich machen, der in der Umsetzungsphase durch eine weitergehende Detailplanung untersetzt werden soll. Die im Internet verfügbaren interaktiven Themenkarten sind mit Standardsoftware ohne GIS lauffähig." keine Freistaat Sachsen
SN0091 Die Auslegungsdokumente mit den dazugehörigen sächsischen Hintergrundpapieren sind aufgrund ihres großen Umfangs, der komplexen Gliederung mit zahlreichen Anlagen sowie des großen Betrachtungsgebietes sehr unübersichtlich. Das Maßnahmeprogramm in der vorgelegten Form definiert eher die zu erreichenden Ziele. Es sind keine Maßnahmen örtlich und fachlich hinreichend konkret abgeleitet. Vor allem für Bürger sind die Unterlagen schwer durchschaubar und kaum zu handhaben. Durch das grobe Betrachtungsraster sowohl im Textteil als auch in den kartographischen Darstellungen ist die konkrete Betroffenheit schon für die Fachmitarbeiter der Landeshauptstadt Dresden schwer erkennbar. Für den Bürger ist sie nahezu unmöglich zu ermitteln. Die im Internet verfügbaren genaueren Themenkarten verlangen zwingend die Verfügbarkeit eines Geoinformationssystems (GIS). GIS ist jedoch selbst in Behörden nicht allgemein verfügbar. Für die meisten Bürger dürfte das ebenfalls ein unlösbares Problem sein. "Die Gliederung der Bewirtschaftungspläne und damit der sächsischen Hintergrunddokumente ist durch die WRRL, Anhang VII vorgegeben. Eine detaillierte vor-Ort-Planung war aufgrund des erheblichen erforderlichen Aufwandes nicht möglich. Die vorliegende Rahmenplanung soll den Maßnahmenbedarf deutlich machen, der in der Umsetzungsphase durch eine weitergehende Detailplanung untersetzt werden soll. Die im Internet verfügbaren interaktiven Themenkarten sind mit Standardsoftware ohne GIS lauffähig." keine Freistaat Sachsen
SN0089 Die Auslegungsdokumente mit den dazugehörigen sächsischen Hintergrundpapieren sind aufgrund ihres großen Umfangs, der komplexen Gliederung mit zahlreichen Anlagen sowie des großen Betrachtungsgebietes sehr unübersichtlich. Das Maßnahmeprogramm in der vorgelegten Form definiert eher die zu erreichenden Ziele. Es sind keine Maßnahmen örtlich und fachlich hinreichend konkret abgeleitet. Vor allem für Bürger sind die Unterlagen schwer durchschaubar und kaum zu handhaben. Durch das grobe Betrachtungsraster sowohl im Textteil als auch in den kartographischen Darstellungen ist die konkrete Betroffenheit schon für die Fachmitarbeiter der Landeshauptstadt Dresden schwer erkennbar. Für den Bürger ist sie nahezu unmöglich zu ermitteln. Die im Internet verfügbaren genaueren Themenkarten verlangen zwingend die Verfügbarkeit eines Geoinformationssystems (GIS). GIS ist jedoch selbst in Behörden nicht allgemein verfügbar. Für die meisten Bürger dürfte das ebenfalls ein unlösbares Problem sein. "Die Gliederung der Bewirtschaftungspläne und damit der sächsischen Hintergrunddokumente ist durch die WRRL, Anhang VII vorgegeben. Eine detaillierte vor-Ort-Planung war aufgrund des erheblichen erforderlichen Aufwandes nicht möglich. Die vorliegende Rahmenplanung soll den Maßnahmenbedarf deutlich machen, der in der Umsetzungsphase durch eine weitergehende Detailplanung untersetzt werden soll. Die im Internet verfügbaren interaktiven Themenkarten sind mit Standardsoftware ohne GIS lauffähig." keine Freistaat Sachsen
UB-GS0023 Verschlechterungsverbot als zentrales Umweltziel der WRRL ist im Umweltbericht nicht aufgeführt (Manko für Maßnahmenprogramm und Umweltbericht) "Die im Zusammenhang mit den Umweltzielen für das Schutzgut Wasser in Kapitel 5.4.1 aufgeführten Regelungen der §§ 1a, 25a, 31a, 32c und 33a beinhalten das Verschlechterungsverbot der WRRL, da sie stets Formulierungen zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen enthalten. Zudem ist in Kapitel 5.4.1 auch der das Verschlechterungsverbot beinhaltende Artikel 4 der WRRL genannt (ohne Zitierung). " Ergänzung der Einleitung von Kapitel 5.4.1: "Das Verschlechterungsverbot ist neben dem Verbesserungsgebot ein zentrales Ziel der WRRL (insbesondere verankert in Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 4, Abs.1 WRRL)." FGG Elbe
SN0086 "Das Maßnahmenprogramm lässt weiterhin völlig offen, wie die zur Reduzierung der Nährstoffeinträge erforderlichen Gewässerschutzstreifen, die auch im § 50 SächsWG enthalten sind, endlich in der Praxis umgesetzt werden sollen. Auch hier wird regelrecht hilflos auf freiwillige Agrarum-weltmaßnahmen verwiesen. Statt dessen müssen endlich die klaren Gesetzesvorgaben wie im § 50 SächsWG zu den Verboten im Gewässerrandstreifen als Bewirtschaftungsauflage umgesetzt und kontrolliert werden. Intensive landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerschutz- streifen ist bei einer solchen Umsetzung in diesem Sinn nämlich gar nicht möglich. Im Gewässerschutzstreifen in der freien Landschaft sind stattdessen durchgängig standortgerechte Ufergehölzstreifen anzulegen. " "Die Regelungen nach § 50 SächsWG sehen zwar eine eingeschränkte Nutzung des Gewässerrandstreifens (z.B. Umbruchverbot von Grünland in Ackerland, Verbot der Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, Verbot des Umgangs mit anderen wassergefährdenden Stoffen), jedoch kein Verbot einer generellen landwirtschaftlichen Nutzung vor. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird durch die zuständigen Behörden seit Jahren kontrolliert. Im Rahmen der geförderten Agrarumweltmaßnahmen sollen entsprechende Ackerrandstreifen vor allem an Gewässern angelegt werden. Grundsätzlich müssen dabei alle Maßnahmen, die den Wert eines Grundstücks dauerhaft verändern können, mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung führen, die über die „Gute fachliche Praxis“ hinausgehen und nicht die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betreffen, sehen eine entsprechende Entschädigung vor. Die Höhe der Entschädigung muss sich dabei an den dadurch verursachten Einkommensverlusten des Landwirts sowie allen durch die langfristige Umwidmung dieser Fläche verursachten Kosten orientierenn. Da nicht garantiert werden kann, dass nach Ablauf der Förderperiode für dieselbe Fläche weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollten vermehrt Ausgleichsflächen genutzt werden, um einen Flächenausgleich oder -tausch im Rahmen eines festgelegten Verfahrens (z.B. Flurbereinigung, Ökokontoverordnung) oder auf freiwilliger Basis zu ermöglichen." keine Freistaat Sachsen
SN0087 "Das Maßnahmenprogramm lässt weiterhin völlig offen, wie die zur Reduzierung der Nährstoffeinträge erforderlichen Gewässerschutzstreifen, die auch im § 50 SächsWG enthalten sind, endlich in der Praxis umgesetzt werden sollen. Auch hier wird regelrecht hilflos auf freiwillige Agrarum-weltmaßnahmen verwiesen. Statt dessen müssen endlich die klaren Gesetzesvorgaben wie im § 50 SächsWG zu den Verboten im Gewässerrandstreifen als Bewirtschaftungsauflage umgesetzt und kontrolliert werden. Intensive landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerschutz- streifen ist bei einer solchen Umsetzung in diesem Sinn nämlich gar nicht möglich. Im Gewässerschutzstreifen in der freien Landschaft sind stattdessen durchgängig standortgerechte Ufergehölzstreifen anzulegen. " "Die Regelungen nach § 50 SächsWG sehen zwar eine eingeschränkte Nutzung des Gewässerrandstreifens (z.B. Umbruchverbot von Grünland in Ackerland, Verbot der Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, Verbot des Umgangs mit anderen wassergefährdenden Stoffen), jedoch kein Verbot einer generellen landwirtschaftlichen Nutzung vor. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird durch die zuständigen Behörden seit Jahren kontrolliert. Im Rahmen der geförderten Agrarumweltmaßnahmen sollen entsprechende Ackerrandstreifen vor allem an Gewässern angelegt werden. Grundsätzlich müssen dabei alle Maßnahmen, die den Wert eines Grundstücks dauerhaft verändern können, mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung führen, die über die „Gute fachliche Praxis“ hinausgehen und nicht die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betreffen, sehen eine entsprechende Entschädigung vor. Die Höhe der Entschädigung muss sich dabei an den dadurch verursachten Einkommensverlusten des Landwirts sowie allen durch die langfristige Umwidmung dieser Fläche verursachten Kosten orientierenn. Da nicht garantiert werden kann, dass nach Ablauf der Förderperiode für dieselbe Fläche weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollten vermehrt Ausgleichsflächen genutzt werden, um einen Flächenausgleich oder -tausch im Rahmen eines festgelegten Verfahrens (z.B. Flurbereinigung, Ökokontoverordnung) oder auf freiwilliger Basis zu ermöglichen." keine Freistaat Sachsen
UB-GS0057 Umweltbericht: Bezüglich Kapitel 7.1.3, Seite 94f., Maßnahmentypengruppe (MTG) 10 'Abflussregulierung' wird darauf hingewiesen, dass daraus Entzug landwirtschaftlicher Fläche resultiert sowie eine Vergrößerung der Fläche, auf der Sedimente und Schadstoffe abgelagert werden. "Diese Aspekte sind prinzipiell im Umweltbericht Seite 95, 3. Absatz, berücksichtigt: ""Da mit den Maßnahmen auch Flächen-/ Boden-Inanspruchnahme verbunden sein kann, sind in Einzelfällen negative Auswirkungen auf natürliche Bodenfunktionen, historische Kulturlandschaften und archäologische Bodendenkmäler möglich."" " - FGG Elbe
UB-GS0005 Festzustellen und festzuschreiben ist, dass bei allen Maßnahmen eine Kontaktaufnahme und Abstimmung des Planers/Vorhabenträgers mit dem Landesamt für Kultur- und Denkmalpflege notwendig ist, um die Betroffenheit des Schutzgutes Kulturgut: Boden- und Baudenkmale abzuklären und erst nach einer entsprechenden Erörtung und Prüfung sowie Einhaltung der denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Realisierung der Maßnahme erfolgen darf. "Ein entsprechender Hinweis ist in Kapitel 7.9 bereits enthalten. Dort heißt es: ""Geeignete Begleitmaßnahmen sind auf der Zulassungsebene insbesondere in Bezug auf die mögliche Betroffenheit archäologische Fundstellen sowie denkmalschutzrechtlicher Aspekte zu ergreifen. Dies ist durch die landesrechtlichen Regelungen gesichert."" Außerdem trägt grundsätzlich die umfassende Thematisierung des Denkmalschutzes im Umweltbericht dazu bei, die wasserwirtschaftlichen Planer/ Vorhabensträger für die Belange des Denkmalschutzes zu sensibilisieren""" - FGG Elbe
SN0086 "Weitergehende, EU-geförderte ELER-Agrarumweltmaßnahmen (bodenschonende Bewirtschaftung, Wiederbewaldung, Renaturierungen), die tatsächlich ökologische Verbesserungen erbringen, basieren auf Freiwilligkeit und werden in der Regel nur in landwirtschaftlich wenig ertragreichen Regionen als „Zubrot“ eingesetzt, greifen jedoch kaum in Intensivgebieten der Landwirtschaft, von denen die höchsten Belastungen für die Gewässer ausgehen. " "Ergänzende EU- geförderte ELER- Agrarumweltmaßnahmen auf Basis der sächsischen Förderrichtlinie ""AUW"" basieren entsprechend dem auch in anderen Bundesländern verfolgten ""kooperativen Ansatz"" im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplanes auf dem Freiwilligkeitsprinzip. Die Förder- angebote für die betreffenden AUM sollen jedoch behördlicherseits so ausgerichtet und qualifiziert werden, dass z.B. auch in Intensivgebieten der landwirtschaftlichen Nutzung eine möglichst hohe Inanspruchnahmen der betreffenden AUM- Förderangebote durch die Landwirte erreicht wird. In besonderen Schwerpunktgebieten der Gewässerbelastung sollen dabei auch konzeptionelle Maßnahmen ausgeweitet werden (z.B. Arbeitskreise, gezielter Informations- und Wissenstransfer, Konsultationsbetriebe mit Demonstrationsvorhaben sowie vertiefende Untersuchungen und Kontrollen durchgeführt werden. " keine Freistaat Sachsen
SN0087 "Weitergehende, EU-geförderte ELER-Agrarumweltmaßnahmen (bodenschonende Bewirtschaftung, Wiederbewaldung, Renaturierungen), die tatsächlich ökologische Verbesserungen erbringen, basieren auf Freiwilligkeit und werden in der Regel nur in landwirtschaftlich wenig ertragreichen Regionen als „Zubrot“ eingesetzt, greifen jedoch kaum in Intensivgebieten der Landwirtschaft, von denen die höchsten Belastungen für die Gewässer ausgehen. " "Ergänzende EU- geförderte ELER- Agrarumweltmaßnahmen auf Basis der sächsischen Förderrichtlinie ""AUW"" basieren entsprechend dem auch in anderen Bundesländern verfolgten ""kooperativen Ansatz"" im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplanes auf dem Freiwilligkeitsprinzip. Die Förder- angebote für die betreffenden AUM sollen jedoch behördlicherseits so ausgerichtet und qualifiziert werden, dass z.B. auch in Intensivgebieten der landwirtschaftlichen Nutzung eine möglichst hohe Inanspruchnahmen der betreffenden AUM- Förderangebote durch die Landwirte erreicht wird. In besonderen Schwerpunktgebieten der Gewässerbelastung sollen dabei auch konzeptionelle Maßnahmen ausgeweitet werden (z.B. Arbeitskreise, gezielter Informations- und Wissenstransfer, Konsultationsbetriebe mit Demonstrationsvorhaben sowie vertiefende Untersuchungen und Kontrollen durchgeführt werden. " keine Freistaat Sachsen
SN0018 "Hintergrunddok MP: S. 18 M-Nr: 83 Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen infolge Fischteichbewirtschaftung --> 2. Absatz komplett überarbeiten, Praxissituation an den betroffenen Fließgewässern beachten! Auswir-kungen von Fischteichen können denen ungenügend gereinigter kommunaler Abwässer entsprechen (Selbst früher fischereiwirtschaftlich und jetzt nur extensiv oder nur für Natur-schutzzwecke genutzte Teiche können aufgrund ihrer „Vorgeschichte“ => hohe Verschlammung => Austrag von Biomas-se und Nährstoffen => Belastung von Sau-erstoff- und Nährstoffhaushalt und Biozö-nose des unterliegenden Fließgewässer-OWK: führen!)" "Es ist unerheblich, ob Karpfenteiche im Haupt- oder Nebenschluss sind. Tatsache ist, dass sie bei der gegenwärtigen Bewirt-schaftung als Nährstofffalle funktionieren. Entsprechende Daten wurden in Karpfen-teichen in Sachsen, Brandenburg, Bayern und Ungarn erhoben. Literaturveruziech-nis kann jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Gerade für die Döllnitz stellen die im Flusslauf liegenden Teiche eine erhebliche Nährstoffentlastung dar. Harte Daten für Lossa und Parthe liegen uns nicht vor, sollten ggf. durchden Einwender beigebracht werden. Dass Karpfenteiche Belastungen in Fließgewässern herbeiführen, die dem Ablauf kommunaler Kläranlagen gleich kommen, ist eine ausschließlich von Vor-urteilen geprägte Meinung, die durch nichts zu belegen ist. Dass bei nicht sachgerechtem Ablassen von Karpfenteichen bei den letzten 0,5 % der Wassermenge auch Sedimente in die Vorfluter gelangen können, ist uns be-kannt, ändert aber nichts an der grundsätz-lich negativen Nährstoffbilanz von Karp-fenteichen, die 364 Tage im Jahr als Klär-anlage für den Vorfluter dienen. Selbst diese evtl. über weinige Stunden andauernden Sedimenteinleitungen im Herbst können jedoch kaum für das Feh-len von Makrophyten verantwortlich sein. Hier sollte die tatsächlichen Einflussgrö-ßen gesucht werden. " keine Freistaat Sachsen
SN0102 "Die Kommunen können die im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen entstehenden Kosten vielfach nicht umlegen und müssten sie somit aus eigener Kraft finanzieren. In diesem Zusammenhang wurde konstatiert, dass die mit der Realisierung von Maßnahmen verbundene Standarderhöhung für die Kommunen nur unter dem Vorbehalt einer Kostenneutralität zu akzeptieren ist . Es gilt unter Beachtung des Konnexitätsprinzipes eine ausreichende Finanzausstattung der Kommunen sowie eine koordinierte Fördermittelbereitstellung zu gewährleisten." "Es wird davon ausgegangen, dass die Förderpolitik des Freistaates Sachsen beibehalten wird und auch weiterhin dem gegenwärtigen finanziellen Niveau entspricht. Kostenneutralität wird es wohl nicht geben. Aufgaben der Kommmmunen sind nun mal durch diese zu erledigen und zu finanzieren. Unterstützt werden die Kommunen durch ein breites Angebot von Fördermöglichkeiten. Tw. sind Kombinationen von Förderungen möglich. " keine Freistaat Sachsen
SN0099 Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind in den fördermittelrechtlichen Förderkulissen Ausgleichszahlungen für Maßnahmen Wasser schützender Landwirtschaft möglich. Diese basieren auf einem freiwilligen Ansatz, d. h. die Wirksamkeit dieser Maßnahmen erfordert eine möglichst flächendeckende Teilnahme der Landwirtschaftsbetriebe an diesem Programm. Der derzeitige Ausgleichsbetrag z. B. für Zwischenfruchtanbau ermöglicht aber bei einer realistischen Betrachtung (Vollkostenrechung) keinen kostendeckenden Ersatz für diese Wasserschutzauf-wendungen. Hier ist zu überlegen, ob die Umsetzung der Maßnahmen weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen kann oder ob die Umsetzung des Wasserschutzes als Forderung gesetzlich verankert werden sollte. "Für BP und MP nicht von Bedeutung. Der Hinweis wird bei der Konkretisierung der Maßnahmen berücksichtigt. " keine Freistaat Sachsen
SN0036 Wird ein Landwirt zukünftig bestraft, der nach 4 Jahren einen mit Feldgras bestellten Ackerrandstreifen wieder der normalen Bewirtschaftung zuschlägt, weil er sonst den Ackerstatus auf der Fläche verliert? Jedenfalls der Verpächter will irgendwann Acker zurück – so ist es in den Pachtverträgen vereinbart! "Fördermittel müssen nur zurückgezahlt werden, wenn ein Verstoß gegen geltende Vorschriften vorliegt oder wenn die Voraussetzung für die Förderung nicht mehr gegeben sind (z.B. Abweichung von der ursprünglich beantragten förderfähigen Fläche). Der Hinweis zur Änderung der Regelung nach EU-Verordnung 796/2004 und 239/2005 soll in den Ausführungsbestimmungen zu geplanten AuW-Maßnahmen, die im Zuge der Modulation ab 2010 neu angeboten werden, entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass z.B. Ackerrandstreifen entsprechend der o.g. Verordnung nach fünf Jahren umgebrochen werden. Die Regelungen sehen vor, dass dieses Ziel durch genau definierte Ansaatmischungen oder andere geeignete Maßnahmen erreicht wird. Die entsprechenden Vorschläge des Freistaates Sachsen stehen allerdings noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Grundsätzlich soll durch diese Regelung erreicht werden. dass durch diese Maßnahme Ackerland erhalten bleibt und nicht zu Dauergrünland umgewamdelt wird. Wenn Ackerland dauerhaft in Grünland umgewandelt werden soll, ist die geförderte Maßnahme G 10 (""Umwandlung von Acker- in Grünland"") anzuwenden." Texthinweis zur geplanten bzw. bei der EU beantragten Erweiterung der bisherigen WRRL- Förderkulissen, AUW- Maßnahmen und Fördertatbestände Freistaat Sachsen
UB-GS0025 Umwelt- und ressourcenbezogene Kosten im Sinne des Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 5 WRRL sind bis heute nicht erhoben. "Gemäß der Definition des WATECO-Leitfadens kommen den Ressourcenkosten in Dtl. eine geringe Bedeutung zu. Eine höhere Bedeutung haben die durch die Wasserdienstleistungen hervorgerufenen Umweltkosten. Eine wesentliche Funktion bei der Internalisierung der Umwelt- und Ressourcenkosten (URK) haben die Abwasserabgabe und die Wasserentnahmenentgelte. Durch ordnungsrechtliche Genehmigungen u. durch Auflagen in wasserrechtlichen Bescheiden sind darüber hinaus URK von Wassernutzungen internalisiert. Die zusätzlichen Kosten der in den Maßnahmenprogrammen festgelegten Maßnahmen können als Untergrenze der noch nicht internalisierten URK angesehen werden und sind bei der Berücksichtigung der Kostendeckungsgrade zum Teil berücksichtigt worden. Die Verursachungsbeiträge der „Abwasserbeseitigung“ und „Wasserversorgung“ zu den Abweichungen von den Umweltzielen sind aufgrund eines in Dtl. bereits erreichten hohen Niveaus gering. Daher ist unter Beachtung des hohen Aufwandes und der Unsicherheit bei der Anwendung von Monetarisierungsmethoden auf eine breite Anwendung dieser Methoden zur Schätzung der Umweltkosten verzichtet worden. " - FGG Elbe