Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0085 Umsetzung Maßnahmen: Welche Berichtspflichten ergeben sich generell, und wer ist berichtspflichtig für nicht wasserwirtschaftliche Maßnahmen? Unsere Sorge ist, dass eine umfangreiche Berichtspflicht auf die unteren Wasserbehörden übertragen wird. Nach Artikel 15 WRRL legen die Mitgliedstaaten innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung jedes Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 einen Zwischenbericht mit einer Darstellung der Fortschritte vor, die bei der Durchführung des geplanten Maßnahmenprogramms erzielt wurden. Es liegen z.Zt noch keine Anforderungen der EU-KOM über die Art der Berichterstattung vor. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Nach unserem Rechtsverständnis gelten gemäß § 7 b SächsWG und §§ 25 a und 25 b WHG die Bewirtschaftungsziele für alle Gewässer einer Flussgebietseinheit, d. h. auch für die über 400 Fließgewässer und die über 200 stehenden Gewässer zweiter Ordnung auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden. Die Monitoringprogramme, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmeprogramme umfassen jedoch nur Wasserkörper > 10 km² Einzugsgebiet. Es bleibt unklar, wie die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie für alle Gewässer erreicht werden sollen, wenn im Rahmen der Arbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-WRRL der ökologische und chemische Ist-Zustand für die „kleinen“ Gewässer zweiter Ordnung nicht erfasst wurde. Nach Artikel 2 Ziffer 10 WRRL ist die kleinste Beurteilungseinheit der WRRL der Wasserkörper. In Sachsen wurden die Oberflächenwasserkörper zur Bestandsaufnahme 2004 entspre-chend Anhang II Abschnitt 1.1 Punkt ii) nach Typ A vorläufig ausgewiesen. Danach haben Fließgewässer-Wasserkörper ein Einzugsgebiet von mindestens 10 km2 und Standgewässer-Wasserkörper eine Fläche von mindestens 0,5 km2. Auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden wurden 14 Fließgewässer-Wasserkörper ausgewiesen. Für die WRRL relevante Standgewässer gibt es keine. keine Freistaat Sachsen
SN0008 Das Ziel einer naturnahen Trinkwasseraufbereitung ist nicht durch spezielle Maßnahmen untersetzt. Vielmehr besteht aufgrund der derzeitigen Belastung für viele Wasserversorger die Notwendigkeit einer Ergänzung ihrer Aufbereitungsverfahren durch Aktivkohle, um die Anforderungen der Trinkwasserverordnung einhalten zu können. Die Ursachen für diese Belastungen des Rohwassers mit trinkwasserrelevanten Stoffen liegen jedoch häufig außerhalb des durch die Versorger aktiv beeinflussbaren Bereiches, so dass neben den o. g. Aufwendungen für einen lokalen Ressourcenschutz zusätzliche Aufwendungen für die Sicherung der Wasserversorgung notwendig werden, die entgegen dem in der Wasserrahmenrichtlinie eigentlich verankerten Verursacherprinzips als „end of pipe“-Lösung einseitig zu Lasten der Wasserversorgung und letztendlich des Bürgers gehen. Dies steht auch im Widerspruch zu dem ebenfalls aus der Richtlinie stammenden Ansatz kostendeckender und verursachergerechter Preise für die jeweiligen Wassernutzungen. Nach Artikel 7 WRRL ist ein Aufbereitungsverfahren zur Gewinnung von Trinkwassser vorgesehen. Der Umfang der Aufbereitung soll sich verringern. Der Freistaat Sachsen setzt sich für die Verbesserung der Gewässerqualität ein, so z.B. im Rahmen der IKSE auch für nicht geregelte Schadstoffe, wie die Haloetherverbindungen. Darüber hinaus unterstützt Sachsen die Strategie, Schadstoffe erst gar nicht in die Umwelt einzubringen. Dies sollte verstärkt durch die Umsetzung der Instrumentarien der Chemikalienverbotsverordnung gelingen. keine Freistaat Sachsen
SN0099 Das Ziel einer naturnahen Trinkwasseraufbereitung ist nicht durch spezielle Maßnahmen untersetzt. Vielmehr besteht aufgrund der derzeitigen Belastung für viele Wasserversorger die Notwendigkeit einer Ergänzung ihrer Aufbereitungsverfahren durch Aktivkohle, um die Anforderungen der Trinkwasserverordnung einhalten zu können. Die Ursachen für diese Belastungen des Rohwassers mit trinkwasserrelevanten Stoffen liegen jedoch häufig außerhalb des durch die Versorger aktiv beeinflussbaren Bereiches, so dass neben den o. g. Aufwendungen für einen lokalen Ressourcenschutz zusätzliche Aufwendungen für die Sicherung der Wasserversorgung notwendig werden, die entgegen dem in der Wasserrahmenrichtlinie eigentlich verankerten Verursacherprinzips als „end of pipe“-Lösung einseitig zu Lasten der Wasserversorgung und letztendlich des Bürgers gehen. Dies steht auch im Widerspruch zu dem ebenfalls aus der Richtlinie stammenden Ansatz kostendeckender und verursachergerechter Preise für die jeweiligen Wassernutzungen. Nach Artikel 7 WRRL ist ein Aufbereitungsverfahren zur Gewinnung von Trinkwassser vorgesehen. Der Umfang der Aufbereitung soll sich verringern. Der Freistaat Sachsen setzt sich für die Verbesserung der Gewässerqualität ein, so z.B. im Rahmen der IKSE auch für nicht geregelte Schadstoffe, wie die Haloetherverbindungen. Darüber hinaus unterstützt Sachsen die Strategie, Schadstoffe erst gar nicht in die Umwelt einzubringen. Dies sollte verstärkt durch die Umsetzung der Instrumentarien der Chemikalienverbotsverordnung gelingen. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Unklar bleibt weiterhin, ob eine Überarbeitung und Anpassung der derzeitig in Sachsen gängigen Praxis der Zulassung und Förderung von Kleinkläranlagen an die sich aus den Anforderungen der WRRL bezüglich der Nährstoffrückhaltung ergebenden erhöhten Anforderungen an die Abwasserbehandlung vorgesehen ist. Nach der neuen Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft 2009 wird für Kleinkläranlagen mit weitergehenden Reinigungsanforderungen ein Zuschlag bei der Förderung gewährt. keine Freistaat Sachsen
SH28 Wasserkörper pi_15 ist 1988 nach Planfeststellungsverfahren renaturiert worden und heute so bestandskräftig. Die verbindliche Unterhaltung erfolgte nicht. Die Au war bereits vor Inkrafttreten der WRRL so stark verändert, dass Begutachtungen vor falschen Tatbeständen erfolgten. Hohe Sandfracht der Wedeler Au führte zur Sohlanhebung/Versandung. Sohlanhebungen führen zu schädlicher Erwärmung. Au tritt schon bei geringeren Niederschlagsereignissen aus dem Bett und ist Brutstelle für Moskitos. Nach derzeitigem Planungsstand sind keine Maßnahmen zur Anhebung des Wasserstandes vorgesehen. Eine Verschlechterung der Situation für die Anlieger ist nicht zu erwarten.   Land Schleswig-Holstein
UB-GS0004 Wenn Maßnahmen geplant werden die Wasserstände verändern, insbesondere absenken, so müssen die neuen Wasserstände in geordneten Verfahren neu festgelegt werden. Das Fehlen von Mindeststauhöhen bei alten Stauzielen darf nicht als Staulamelle von 0 bis Stauziel interpretiert werden und nicht zum Verzicht auf geordnete Verfahren zur Festlegung der neuen Wasserstände führen. Nach geltendem Recht (§ 31 Abs.2 Wasserhaushaltsgesetz) stellt die Planung eines Umgehungsgerinnes bzw. einer Fischaufstiegshilfe eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers dar und muss somit in einem Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung detailliert geregelt werden. - FGG Elbe
SN0025 Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. keine Freistaat Sachsen
SN0034 Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. keine Freistaat Sachsen
SN0089 Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. keine Freistaat Sachsen
SN0095 Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. keine Freistaat Sachsen
SN0091 Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. keine Freistaat Sachsen
SN0021 "Gewässer dürfen bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nicht nur unter ökologischen Gesichtspunkten betrachtet werden, sondern auch hinsichtlich der monetären Folgen für Wirtschaft, Bürger, Kommunen, Wasserwerke und Wasserverbände (Energiegewinnung, Verkehr, Kühlwasser, Freizeit) . Die Nutzung von Flüssen und Seen muss für diese Zwecke weiterhin möglich sein. Fließgewässer bieten darüberhinaus eine wichtige und umweltfreundliche Transportalternative zu Schiene, Straße und Flugzeug und sichern so Arbeitsplätze und Wohlstand. Der Zustand und Ausbau dieser Wasserstraßen darf durch eine falsche Einstufung der Gewässer nicht gefährdet werden: W asserstraßen sind ,,erheblich veränderte Gewässer"" und müssen auch als solche klassifiziert und mit entsprechenden Maßnahmen belegt werden. Dies gilt insbesondere auch für die wirtschaftlich wichtigen Seewasserwege. " Notwendige Nutzungen der Wasserressourcen werden bei der Bewirtschaftungsplanung berücksichtigt. Dies spiegelt sich in der Ausweisung erheblich verändertger Wasserkörper und der Definition der Umweltziele bzw. der Inanspruchnahme von Fristverlängerungen wider. keine Freistaat Sachsen
SN0037 "Gewässer dürfen bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nicht nur unter ökologischen Gesichtspunkten betrachtet werden, sondern auch hinsichtlich der monetären Folgen für Wirtschaft, Bürger, Kommunen, Wasserwerke und Wasserverbände (Energiegewinnung, Verkehr, Kühlwasser, Freizeit) . Die Nutzung von Flüssen und Seen muss für diese Zwecke weiterhin möglich sein. Fließgewässer bieten darüberhinaus eine wichtige und umweltfreundliche Transportalternative zu Schiene, Straße und Flugzeug und sichern so Arbeitsplätze und Wohlstand. Der Zustand und Ausbau dieser Wasserstraßen darf durch eine falsche Einstufung der Gewässer nicht gefährdet werden: W asserstraßen sind ,,erheblich veränderte Gewässer"" und müssen auch als solche klassifiziert und mit entsprechenden Maßnahmen belegt werden. Dies gilt insbesondere auch für die wirtschaftlich wichtigen Seewasserwege. " Notwendige Nutzungen der Wasserressourcen werden bei der Bewirtschaftungsplanung berücksichtigt. Dies spiegelt sich in der Ausweisung erheblich verändertger Wasserkörper und der Definition der Umweltziele bzw. der Inanspruchnahme von Fristverlängerungen wider. keine Freistaat Sachsen