Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

kat_nr einzelford bewertung begruendung bewertetdurch
UB-BB0026 Stauregime für Havel und Spree, das natürliche Wasserstandsdynamik nachahmt spezielle Forderung, die bei der Erarbeitung der Gewässerentwicklungskonzepte geprüft wird   Land Brandenburg
UB-BB0026 im Havelgebiet strikte Mindestanforderungen an LW (20 m Randstreifen, Verbot Gründlandumbruch, Fruchtwechsel, standortangepasste Sorten) spezielle Forderung, die bei der Erarbeitung der Gewässerentwicklungskonzepte geprüft wird   Land Brandenburg
UB-BB0016 Obergrenzen für Sulfat, Kosten für Verursacher, falls Folgen für TW-Versorgung - Auswirkungen auch auf Fauna zu berücksichtigen Sulfatproblematik wird bei der weiteren Maßnahmenplanung behandelt   Land Brandenburg
SN0010 Bei der Renaturierung von Gewässern wird sehr stark auf eigendynamische Prozesse gesetzt. Die Fragen im Zusammenhang mit den dabei entstehenden Flächenverlusten sind noch völlig ungeklärt: - wer stellt die Flächenverluste fest, zu wessen Lasten gehen sie und wer entschädigt sie, - wer entschädigt oder erlässt Ausnahmegenehmigungen, wenn infolge von Flächenverlusten Verpflichtungen aus Förderprogrammen hinsichtlich der Bindefristen der Betriebsfläche nicht eingehalten werden können, - die INVEKOS-Anträge zu den betrieblichen Direktzahlungen erfordern absolute Genauigkeit. Die Ämter haben bei der Kontrolle keinerlei Ermessensspielraum. Flächendifferenzen, die direkt durch Maßnahmen der WRRL entstanden oder auf Maßnahmen der WRRL zurückzuführen sind, müssen für diese Anträge unschädlich bleiben. Treten durch die Renaturierung von Gewässern Flächenverluste auf landwirtschaftlich genutzten Flächen auf, muss eine entsprechende Entschädigung für den Landwirt erfolgen. Die Höhe der Entschädigung muss sich dabei an den dadurch verursachten Einkommensverlusten sowie allen durch die langfristige Umwidmung dieser Fläche verursachten Kosten orientieren. Gleichzeitig ist der Landwirt verpflichtet, möglich Änderungen seiner beantragten förderfähigen Fläche bei der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden. keine Freistaat Sachsen
UB-GS0058 Umweltbericht, Kapitel 7.1.2: Es wird angeregt, den Wirkfaktor Flächenbeanspruchung hinsichtlich der Entwicklung von Gewässerrand- bzw. Schutzstreifen zu ergänzen. Außerdem soll beim Wirkfaktor Barrierewirkung der Widerspruch zwischen dem Ziel der Entschärfung von Barrierewirkungen von Staubauwerken und dem Neubau bzw. der Reaktivierung von Wasserkraftanlagen geklärt werden. Unter dem Wirkfaktor Flächenbeanspruchung sind hier nur Wirkungen zu verstehen, die dauerhaft oder temporär mit Beeinträchtigungen von Zielen des Umweltschutzes verbunden sind. Die Anlage von Gewässerrandstreifen hat hingegen ausschließlich positive Wirkungen auf die Ziele des Umweltschutzes. Sie werden deshalb im Umweltbericht unter dem Wirkfaktor Nutzungsänderung berücksichtigt. Der Zielkonflikt zwischen der Entschärfung von Barrierewirkungen von Staubauwerken und dem Neubau bzw. der Reaktivierung von Wasserkraftanlagen kann im Umweltbericht nicht geklärt werden, weil das Maßnahmenprogramm keinerlei Maßnahmen zur Errichtung oder Reaktivierung von Wasserkraftanlgen beinhaltet. - FGG Elbe
UB-GS0059 Umweltbericht, Kapitel 7.1.2: Es wird angeregt, den Wirkfaktor Flächenbeanspruchung hinsichtlich der Entwicklung von Gewässerrand- bzw. Schutzstreifen zu ergänzen. Außerdem soll beim Wirkfaktor Barrierewirkung der Widerspruch zwischen dem Ziel der Entschärfung von Barrierewirkungen von Staubauwerken und dem Neubau bzw. der Reaktivierung von Wasserkraftanlagen geklärt werden. Unter dem Wirkfaktor Flächenbeanspruchung sind hier nur Wirkungen zu verstehen, die dauerhaft oder temporär mit Beeinträchtigungen von Zielen des Umweltschutzes verbunden sind. Die Anlage von Gewässerrandstreifen hat hingegen ausschließlich positive Wirkungen auf die Ziele des Umweltschutzes. Sie werden deshalb im Umweltbericht unter dem Wirkfaktor Nutzungsänderung berücksichtigt. Der Zielkonflikt zwischen der Entschärfung von Barrierewirkungen von Staubauwerken und dem Neubau bzw. der Reaktivierung von Wasserkraftanlagen kann im Umweltbericht nicht geklärt werden, weil das Maßnahmenprogramm keinerlei Maßnahmen zur Errichtung oder Reaktivierung von Wasserkraftanlgen beinhaltet. - FGG Elbe
UB-GS0056 Maßnahmenprogramm Kapitel 4: Im Entwurf des Maßnahmenprogramms für die FGG Elbe werden "Maßnahmen zur Erreichung der Deckung der Kosten von Wasserdienstleistern" aufgeführt. Der Wald ist in keiner Weise erwähnt worden. […] Waldbaumaßnahmen zur Steigerung der Wasserqualität sind daher ohne Zweifel "Wasserdienstleistungen. Die WRRL sieht Verpflichtungen gegenüber Wasserdienstleistern vor (Artikel 9). Unter Wasserdienstleistungen werden in Deutschland nur die Abwasserentsorgung und die Wasserversorgung verstanden gem. Art. 1 Nr. 39 WRRL. Waldbaumaßnahmen passen in den Kontext der wirtschaftlichen Analyse nicht rein, da dazu keine Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen unternommen werden und auch nicht erforderlich sind. - FGG Elbe
UB-BB0001 Stellenwert der Gewässerunterhaltung erhöhen. Gewässer 1. Ordnung sollen größere Niederschlagsmengen abführen können Unterhaltung muss sich an Bewirtschaftungszielen ausrichten. Einzelfallprüfungen   Land Brandenburg
SN0018 "Es ist kurzfristig notwendig, den Planungsstand für die in der nachfolgenden Tabelle grob umrissenen Maßnahmen voranzutreiben und die Finanzierung für die weitere Planung und die bauliche Realisierung der Maßnahmen zu klären. Ein weiterer elementarer Bestandteil des Maßnahmenprogramms für die Erfüllung der Zielvorga-ben der WRRL für Fließgewässer müssen die durch das Büro GUB aufgestellten und 2007 mit dem SMUL, der LMBV und dem damaligen Regierungspräsidium Leipzig Umweltfachbereich abgestimmten Maßnahmen in und an bergbaulich veränderten Fließgewässern sein. Dies betrifft für den Direktionsbezirk Leipzig etwa 40 Fließgewässerkörper, die im Rahmen der Bergbausa-nierung hinsichtlich ihres ökologischen Zustandes durch Umsetzung von geeigneten Maßnahmen zu verbessern sind. " Von den angegebenen 145 Maßnahmen befinden sich nur 39 in WRRL-relevanten Wasserkörpern. Bei 28 WK ergeben sich zusätzliche Kreuze Änderung in Kreuztabellen MP bei den bergabulich veränderten Fließgewässern Freistaat Sachsen
SN0039 "M-Nr. 75, Anschluss von Seitengewässern, Altarmen (OW) Neiße: Altarm im Bereich Hirschfelde/ Rosenthal anschließen." Vorschlag kann in die Detailplanung zur Umsetzung von Maßnahmen eingespeist werden. keine Freistaat Sachsen
UB-GS0059 Umweltbericht, Kap. 2.3 (Beziehungen zu anderen Plänen oder Programmen): Ablehnung des weiteren Ausbaus von Wasserstraßen; Forderung nach Konkretisierung der Darstellung der aufgeführten Planungen; Abschätzung ob die aufgeführten Maßnahmen den Zielen der WRRL, FFH-RL, EU-Aal-VO, Natura 2000 zuwider laufen Weitere Ausbauplanungen zur Verbesserung der Schiffbarkeit von Wasserstraßen im Elbesystem ist nicht Bestandteil der strategischen Umweltprüfung (SUP) zum Maßnahmenprogramm, da der Umweltbericht ausschließlich die Funktion hat, das WRRL-Maßnahmenprogramm der FGG Elbe zu bewerten. Für die vielfältigen sonstigen Planungen an den Gewässern des Elbesystems werden eigenständige Zulassungsverfahren (in der Regel Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung) durchgeführt, die teilweise zuvor auch einer übergeordneten SUP unterzogen werden (z.B. Planungen an Wasserstraßen im Bundesverkehrswegeplan). - FGG Elbe
UB-GS0058 Umweltbericht, Kapitel 2.3 (Beziehungen zu anderen Plänen oder Programmen): Ablehnung des weiteren Ausbaus von Wasserstraßen; Forderung nach Konkretisierung der Darstellung der aufgeführten Planungen; Abschätzung ob die aufgeführten Maßnahmen den Zielen der WRRL, FFH-RL, EU-Aal-VO, Natura 2000 zuwider laufen Weitere Ausbauplanungen zur Verbesserung der Schiffbarkeit von Wasserstraßen im Elbesystem ist nicht Bestandteil der strategischen Umweltprüfung zum Maßnahmenprogramm, da der Umweltbericht ausschließlich die Funktion hat, das Maßnahmenprogramm der FGG Elbe zu bewerten. Für die vielfältigen sonstigen Planungen an den Gewässern des Elbesystems werden eigenständige Zulassungsverfahren (in der Regel Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung) durchgeführt, die teilweise zuvor auch einer übergeordneten strategischen Umweltprüfung unterzogen werden (z.B. Planungen an Wasserstraßen im Bundesverkehrswegeplan). - FGG Elbe
UB-GS0036 Von der Ausgestaltung und Anwendung des Maßnahmenprogramms dürfte entscheidend abhängen, ob der Erhalt und die Weiterentwicklung der industriellen Standorte in den kommenden Jahren möglich sein werden. [...] Weitergehende Vorgaben dürfen nur zulässig sein, nachdem sozioökonomische Untersuchungen belegt haben, dass Sie zu Fortschritten im Sinne der Nachhaltigkeit führen. Bei diesen Untersuchungen sind insbesondere auch die bereits freiwillig erbrachten Vorleistungen im Gewässerschutz durch die Einleiter positiv zu berücksichtigen. Weitergehende Vorgaben bzgl. der Durchführung von Maßnahmen werden im Rahmen der konkreten Planung von Vorhaben geprüft. Sozioökonomische Untersuchungen sind Bestandteil konkreter Planungsverfahren zur Realisierung von Maßnahmen. - FGG Elbe
SN0085 "Eine Folge der Maßnahmepläne ist, dass die geltenden Abwasserbeseitigungskonzepte einschließlich deren Investitions- und Umsetzungszeitpläne auf ihren Anpassungsbedarf geprüft werden müssen und ggf. zu ändern sind. Soll dies wasserbehördlich eingefordert werden oder gelten die aktuell vorliegenden Abwasserentsorgungskonzepte vorerst weiter und ist somit deren Umsetzung unverändert weiter zu begleiten?" Wir gehen davon aus, dass die Maßnahmepläne als Grundlage zusätzlicher wasserbehördlicher Anforderungen an Abwasseranlagen allein nicht ausreichen. Für jeden Gewässerkörper ist von der zuständigen Wasserbehörde zu ermitteln und zu klären, welche konkreten Maßnahmen im Einzelfall in Frage kommen, ob diese wirtschaftlich umsetzbar sind und ob mit ihnen ein wesentlicher Beitrag zum Erreichen der Gewässergüteziele überhaupt erreicht werden kann. keine Freistaat Sachsen
UB-BB0025 Wasserkörper ohne Maßnahmen nochmals prüfen Wird bei der Erarbeitung des Gewässerentwicklungskonzeptes geprüft   Land Brandenburg