Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0007 "HGRD-MP: 3.3 S. 24 Diffuse Nährstoffeinträge --> Sanierung dezentralen KKA erbringt keine Veränderung zu Nährstoffen; Nährstoffeliminierung erst ab Größenklasse 2 --> Bereits in Dokument „Sachsen, BWP erwähnt; Klarstellung erforderlich " "Sanierung dezentraler Kläranlagen ist nur ein Teil der Kommunalabwasserstrategie, die bis 2015 eine Anpassung aller Abwasseranlagen an den Stand der Technik vorsieht. --> Umformulierung Strategie Nährstoffe Bereiche Siedlungswasserwirtschaft und Landwirtschaft " Ergänzung Text Freistaat Sachsen
UB-GS0003 Sollen an Mühlenstandorten Maßnahmen durchgeführt werden, die die Wasserstände verändern, so müssen die neuen Wasserstände in einem geordneten Verfahren neu festgelegt werden. "Nach geltendem Recht (§ 31 Abs.2 WHG) stellt die Planung eines Umgehungsgerinnes bzw. einer Fischaufstiegshilfe eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers dar und muss somit in einem Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung detailliert geregelt werden. Damit ist gewährleistet, dass stets auch die Belange des Denkmalschutzes in der konkreten Planung im Zusammenhang mit bedeutenden historischen Wassermühlen angemessen Berücksichtigung finden. " - FGG Elbe
UB-GS0058 Umweltbericht, Kapitel 11: Obwohl die strukturellen Degradationen der Gewässer als einer der Hauptbelastungsfaktoren dargestellt wurden, fehlt ihre Auflistung bei der Bestanddarstellung (Seite 179). Die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit wird allein jedoch oft nicht zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes führen. Hier bedarf es zugleich auch massiver Anstrengungen bezüglich der Strukturverbesserung sowie der Verbesserung der Fließgewässereigenschaften an sich (u. a. Erhöhung der Strömungsvarianz, Zulassung von Abflussdynamik und Laufdynamik, Rückbau von Stauräumen). "In Kapitel 2.1 des Umweltberichtes wird im Zusammenhang mit den wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen und den überregionalen Bewirtschaftungszielen auf die sturkturelle Degradation eingegangen. " - FGG Elbe
UB-GS0059 Umweltbericht, Kapitel 11: Obwohl die strukturellen Degradationen der Gewässer als einer der Hauptbelastungsfaktoren dargestellt wurden, fehlt ihre Auflistung bei der Bestanddarstellung (Seite 179). Die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit wird allein jedoch oft nicht zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes führen. Hier bedarf es zugleich auch massiver Anstrengungen bezüglich der Strukturverbesserung sowie der Verbesserung der Fließgewässereigenschaften an sich (u. a. Erhöhung der Strömungsvarianz, Zulassung von Abflussdynamik und Laufdynamik, Rückbau von Stauräumen). "In Kapitel 2.1 des Umweltberichtes wird im Zusammenhang mit den wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen und den überregionalen Bewirtschaftungszielen auf die sturkturelle Degradation eingegangen. " - FGG Elbe
UB-GS0005 Notwendigkeit der nachrichtlichen Übernahme, Benennung und Ausweisung der Baudenkmale des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Plan- und Textteile von Planungsvorhaben oder des ausdrücklichen Hinweises auf die entsprechenden zu berücksichtigenden Denkmallisten der Kreise und einzuhaltenden landesgesetzlichen Bestimmungen gem. Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, hier speziell das darin festgeschriebene Erhaltungs- und Sanierungsgebot, fand keinen Niederschlag in den Unterlagen der Strategischen Umweltprüfung. Hier ist eine Nachbesserung notwendig. "Im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung unter Verfahrensbeteiligung von 10 Bundesländern ist es nicht möglich auf jede landesspezifische Gesetzesregelung einzugehen; das müsste dann nicht nur für das Denkmalrecht erfolgen, sondern für alle föderalstaatlich geregelten Umweltschutzgesetze. Prinzipiell ist aber auch die Sonderregelung des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt, da bei der Erläuterung der Ziele des Umweltschutzes hinsichtlich der Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler sowie der archäologischen Fundstellen allgemein auf die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer verwiesen wird. Auch kann innerhalb der Strategischen Umweltprüfung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtpunkten keine Benennung und Ausweisung aller in den Denkmallisten enthaltenen Denkmäler erfolgen (ausführliche Begründung hierzu in Kapitel 5.7.2 des Umweltberichtes). " - FGG Elbe
UB-BB0014 Fristverlängerung für GWK HAV_NU_3 prüfen. Erreichung des guten Zustands nach Sanierung würde TW-Versorgung stabilisieren "Hauptgrund für den schlechten Zustand des GWK HAV_NU_3 und die Beanspruchung einer Fristverlängerung sind die Belastungen durch die ehemaligen Rieselfeldflächen im Osten des GWK. Bzgl. der LHKW-Belastungen im Bereich Nedlitz werden seit 1991 Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Im Bereich „Graue Kaserne, Nedlitz“ erfolgen 2010 weitere Sanierungsuntersuchungen und -planungen."   Land Brandenburg
SN0010 Ein Grundproblem ist das Auseinanderfallen von Grundbesitz und Bewirtschaftung bei den meisten Betrieben. Alle Planungen und Maßnahmen greifen daher in die Rechte und Pflichten des Bewirtschafters und des Grundbesitzers ein. (Ertragseinbußen, Erhalt des Wertes der Pachtsache, Minderung des Pachtwertes durch Bewirtschaftungsbeschränkungen). Vor einer Umsetzung müssen die Fragen der Entschädigung, z. B. für Flächenbeeinträchtigung, Wirtschaftserschwernisse und Ertragsausfälle, geklärt sein. Bei dauerhafter Flächeninanspruchnahme durch Renaturierung/Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen muss die Fläche grundsätzlich im Eigentum verbleiben. Ein Verkauf/Vorkaufsrecht durch die Kommunen, den Freistaat oder Naturschutzstiftungen wird abgelehnt. Verbesserungen der Gewässerstruktur eignen sich in besonderer Weise als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Öko- kontoverordnung hat, vor allem durch die Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich, die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Es wird jetzt darauf ankommen, dass auch die Unteren Naturschutzbehörden diese Möglichkeiten erkennen und nutzen. "Grundsätzlich müssen alle Maßnahmen, die den Wert eines Grundstücks dauerhaft verändern können, mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung führen, die über die „Gute fachliche Praxis“ hinausgehen und nicht die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betreffen, sehen eine entsprechende Entschädigung vor. Im Rahmen der Durchführungsbestimmungen nach § 39 ELER-VO (EU-Veordnung Nr. 1698/2005) werden in Sachsen entsprechende Maßnahmen gefördert, die einen wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung nach WRRL darstellen. Die Höhe der Förderung orientiert sich dabei grundsätzlich an dem von der Ausgestaltung der Maßnahme abhängigen Mehraufwand bzw. möglichen Ertragsausfällen oder geringeren Deckungsbeiträgen. Da nicht garantiert werden kann, dass nach Ablauf der Förderperiode für dieselbe Fläche weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollten vermehrt Ausgleichsflächen genutzt werden, um einen Flächenausgleich oder -tausch im Rahmen eines festgelegten Verfahrens (z.B. Flurbereinigung, Ökokontoverordnung) oder auf freiwilliger Basis zu ermöglichen. " keine Freistaat Sachsen
UB-GS0025 Umwelt- und ressourcenbezogene Kosten im Sinne des Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 5 WRRL sind bis heute nicht erhoben. "Gemäß der Definition des WATECO-Leitfadens kommen den Ressourcenkosten in Dtl. eine geringe Bedeutung zu. Eine höhere Bedeutung haben die durch die Wasserdienstleistungen hervorgerufenen Umweltkosten. Eine wesentliche Funktion bei der Internalisierung der Umwelt- und Ressourcenkosten (URK) haben die Abwasserabgabe und die Wasserentnahmenentgelte. Durch ordnungsrechtliche Genehmigungen u. durch Auflagen in wasserrechtlichen Bescheiden sind darüber hinaus URK von Wassernutzungen internalisiert. Die zusätzlichen Kosten der in den Maßnahmenprogrammen festgelegten Maßnahmen können als Untergrenze der noch nicht internalisierten URK angesehen werden und sind bei der Berücksichtigung der Kostendeckungsgrade zum Teil berücksichtigt worden. Die Verursachungsbeiträge der „Abwasserbeseitigung“ und „Wasserversorgung“ zu den Abweichungen von den Umweltzielen sind aufgrund eines in Dtl. bereits erreichten hohen Niveaus gering. Daher ist unter Beachtung des hohen Aufwandes und der Unsicherheit bei der Anwendung von Monetarisierungsmethoden auf eine breite Anwendung dieser Methoden zur Schätzung der Umweltkosten verzichtet worden. " - FGG Elbe
UB-GS0026 Umwelt- und ressourcenbezogene Kosten im Sinne des Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 5 WRRL sind bis heute nicht erhoben. "Gemäß der Definition des WATECO-Leitfadens kommen den Ressourcenkosten in Dtl. eine geringe Bedeutung zu. Eine höhere Bedeutung haben die durch die Wasserdienstleistungen hervorgerufenen Umweltkosten. Eine wesentliche Funktion bei der Internalisierung der Umwelt- und Ressourcenkosten (URK) haben die Abwasserabgabe und die Wasserentnahmenentgelte. Durch ordnungsrechtliche Genehmigungen u. durch Auflagen in wasserrechtlichen Bescheiden sind darüber hinaus URK von Wassernutzungen internalisiert. Die zusätzlichen Kosten der in den Maßnahmenprogrammen festgelegten Maßnahmen können als Untergrenze der noch nicht internalisierten URK angesehen werden und sind bei der Berücksichtigung der Kostendeckungsgrade zum Teil berücksichtigt worden. Die Verursachungsbeiträge der „Abwasserbeseitigung“ und „Wasserversorgung“ zu den Abweichungen von den Umweltzielen sind aufgrund eines in Dtl. bereits erreichten hohen Niveaus gering. Daher ist unter Beachtung des hohen Aufwandes und der Unsicherheit bei der Anwendung von Monetarisierungsmethoden auf eine breite Anwendung dieser Methoden zur Schätzung der Umweltkosten verzichtet worden. " - FGG Elbe
SN0036 Wird ein Landwirt zukünftig bestraft, der nach 4 Jahren einen mit Feldgras bestellten Ackerrandstreifen wieder der normalen Bewirtschaftung zuschlägt, weil er sonst den Ackerstatus auf der Fläche verliert? Jedenfalls der Verpächter will irgendwann Acker zurück – so ist es in den Pachtverträgen vereinbart! "Fördermittel müssen nur zurückgezahlt werden, wenn ein Verstoß gegen geltende Vorschriften vorliegt oder wenn die Voraussetzung für die Förderung nicht mehr gegeben sind (z.B. Abweichung von der ursprünglich beantragten förderfähigen Fläche). Der Hinweis zur Änderung der Regelung nach EU-Verordnung 796/2004 und 239/2005 soll in den Ausführungsbestimmungen zu geplanten AuW-Maßnahmen, die im Zuge der Modulation ab 2010 neu angeboten werden, entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass z.B. Ackerrandstreifen entsprechend der o.g. Verordnung nach fünf Jahren umgebrochen werden. Die Regelungen sehen vor, dass dieses Ziel durch genau definierte Ansaatmischungen oder andere geeignete Maßnahmen erreicht wird. Die entsprechenden Vorschläge des Freistaates Sachsen stehen allerdings noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Grundsätzlich soll durch diese Regelung erreicht werden. dass durch diese Maßnahme Ackerland erhalten bleibt und nicht zu Dauergrünland umgewamdelt wird. Wenn Ackerland dauerhaft in Grünland umgewandelt werden soll, ist die geförderte Maßnahme G 10 (""Umwandlung von Acker- in Grünland"") anzuwenden." Texthinweis zur geplanten bzw. bei der EU beantragten Erweiterung der bisherigen WRRL- Förderkulissen, AUW- Maßnahmen und Fördertatbestände Freistaat Sachsen
SN0099 Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind in den fördermittelrechtlichen Förderkulissen Ausgleichszahlungen für Maßnahmen Wasser schützender Landwirtschaft möglich. Diese basieren auf einem freiwilligen Ansatz, d. h. die Wirksamkeit dieser Maßnahmen erfordert eine möglichst flächendeckende Teilnahme der Landwirtschaftsbetriebe an diesem Programm. Der derzeitige Ausgleichsbetrag z. B. für Zwischenfruchtanbau ermöglicht aber bei einer realistischen Betrachtung (Vollkostenrechung) keinen kostendeckenden Ersatz für diese Wasserschutzauf-wendungen. Hier ist zu überlegen, ob die Umsetzung der Maßnahmen weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen kann oder ob die Umsetzung des Wasserschutzes als Forderung gesetzlich verankert werden sollte. "Für BP und MP nicht von Bedeutung. Der Hinweis wird bei der Konkretisierung der Maßnahmen berücksichtigt. " keine Freistaat Sachsen
SN0102 "Die Kommunen können die im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen entstehenden Kosten vielfach nicht umlegen und müssten sie somit aus eigener Kraft finanzieren. In diesem Zusammenhang wurde konstatiert, dass die mit der Realisierung von Maßnahmen verbundene Standarderhöhung für die Kommunen nur unter dem Vorbehalt einer Kostenneutralität zu akzeptieren ist . Es gilt unter Beachtung des Konnexitätsprinzipes eine ausreichende Finanzausstattung der Kommunen sowie eine koordinierte Fördermittelbereitstellung zu gewährleisten." "Es wird davon ausgegangen, dass die Förderpolitik des Freistaates Sachsen beibehalten wird und auch weiterhin dem gegenwärtigen finanziellen Niveau entspricht. Kostenneutralität wird es wohl nicht geben. Aufgaben der Kommmmunen sind nun mal durch diese zu erledigen und zu finanzieren. Unterstützt werden die Kommunen durch ein breites Angebot von Fördermöglichkeiten. Tw. sind Kombinationen von Förderungen möglich. " keine Freistaat Sachsen
SN0018 "Hintergrunddok MP: S. 18 M-Nr: 83 Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen infolge Fischteichbewirtschaftung --> 2. Absatz komplett überarbeiten, Praxissituation an den betroffenen Fließgewässern beachten! Auswir-kungen von Fischteichen können denen ungenügend gereinigter kommunaler Abwässer entsprechen (Selbst früher fischereiwirtschaftlich und jetzt nur extensiv oder nur für Natur-schutzzwecke genutzte Teiche können aufgrund ihrer „Vorgeschichte“ => hohe Verschlammung => Austrag von Biomas-se und Nährstoffen => Belastung von Sau-erstoff- und Nährstoffhaushalt und Biozö-nose des unterliegenden Fließgewässer-OWK: führen!)" "Es ist unerheblich, ob Karpfenteiche im Haupt- oder Nebenschluss sind. Tatsache ist, dass sie bei der gegenwärtigen Bewirt-schaftung als Nährstofffalle funktionieren. Entsprechende Daten wurden in Karpfen-teichen in Sachsen, Brandenburg, Bayern und Ungarn erhoben. Literaturveruziech-nis kann jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Gerade für die Döllnitz stellen die im Flusslauf liegenden Teiche eine erhebliche Nährstoffentlastung dar. Harte Daten für Lossa und Parthe liegen uns nicht vor, sollten ggf. durchden Einwender beigebracht werden. Dass Karpfenteiche Belastungen in Fließgewässern herbeiführen, die dem Ablauf kommunaler Kläranlagen gleich kommen, ist eine ausschließlich von Vor-urteilen geprägte Meinung, die durch nichts zu belegen ist. Dass bei nicht sachgerechtem Ablassen von Karpfenteichen bei den letzten 0,5 % der Wassermenge auch Sedimente in die Vorfluter gelangen können, ist uns be-kannt, ändert aber nichts an der grundsätz-lich negativen Nährstoffbilanz von Karp-fenteichen, die 364 Tage im Jahr als Klär-anlage für den Vorfluter dienen. Selbst diese evtl. über weinige Stunden andauernden Sedimenteinleitungen im Herbst können jedoch kaum für das Feh-len von Makrophyten verantwortlich sein. Hier sollte die tatsächlichen Einflussgrö-ßen gesucht werden. " keine Freistaat Sachsen
SN0086 "Weitergehende, EU-geförderte ELER-Agrarumweltmaßnahmen (bodenschonende Bewirtschaftung, Wiederbewaldung, Renaturierungen), die tatsächlich ökologische Verbesserungen erbringen, basieren auf Freiwilligkeit und werden in der Regel nur in landwirtschaftlich wenig ertragreichen Regionen als „Zubrot“ eingesetzt, greifen jedoch kaum in Intensivgebieten der Landwirtschaft, von denen die höchsten Belastungen für die Gewässer ausgehen. " "Ergänzende EU- geförderte ELER- Agrarumweltmaßnahmen auf Basis der sächsischen Förderrichtlinie ""AUW"" basieren entsprechend dem auch in anderen Bundesländern verfolgten ""kooperativen Ansatz"" im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplanes auf dem Freiwilligkeitsprinzip. Die Förder- angebote für die betreffenden AUM sollen jedoch behördlicherseits so ausgerichtet und qualifiziert werden, dass z.B. auch in Intensivgebieten der landwirtschaftlichen Nutzung eine möglichst hohe Inanspruchnahmen der betreffenden AUM- Förderangebote durch die Landwirte erreicht wird. In besonderen Schwerpunktgebieten der Gewässerbelastung sollen dabei auch konzeptionelle Maßnahmen ausgeweitet werden (z.B. Arbeitskreise, gezielter Informations- und Wissenstransfer, Konsultationsbetriebe mit Demonstrationsvorhaben sowie vertiefende Untersuchungen und Kontrollen durchgeführt werden. " keine Freistaat Sachsen
SN0087 "Weitergehende, EU-geförderte ELER-Agrarumweltmaßnahmen (bodenschonende Bewirtschaftung, Wiederbewaldung, Renaturierungen), die tatsächlich ökologische Verbesserungen erbringen, basieren auf Freiwilligkeit und werden in der Regel nur in landwirtschaftlich wenig ertragreichen Regionen als „Zubrot“ eingesetzt, greifen jedoch kaum in Intensivgebieten der Landwirtschaft, von denen die höchsten Belastungen für die Gewässer ausgehen. " "Ergänzende EU- geförderte ELER- Agrarumweltmaßnahmen auf Basis der sächsischen Förderrichtlinie ""AUW"" basieren entsprechend dem auch in anderen Bundesländern verfolgten ""kooperativen Ansatz"" im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplanes auf dem Freiwilligkeitsprinzip. Die Förder- angebote für die betreffenden AUM sollen jedoch behördlicherseits so ausgerichtet und qualifiziert werden, dass z.B. auch in Intensivgebieten der landwirtschaftlichen Nutzung eine möglichst hohe Inanspruchnahmen der betreffenden AUM- Förderangebote durch die Landwirte erreicht wird. In besonderen Schwerpunktgebieten der Gewässerbelastung sollen dabei auch konzeptionelle Maßnahmen ausgeweitet werden (z.B. Arbeitskreise, gezielter Informations- und Wissenstransfer, Konsultationsbetriebe mit Demonstrationsvorhaben sowie vertiefende Untersuchungen und Kontrollen durchgeführt werden. " keine Freistaat Sachsen