Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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UB-GS0005 Festzustellen und festzuschreiben ist, dass bei allen Maßnahmen eine Kontaktaufnahme und Abstimmung des Planers/Vorhabenträgers mit dem Landesamt für Kultur- und Denkmalpflege notwendig ist, um die Betroffenheit des Schutzgutes Kulturgut: Boden- und Baudenkmale abzuklären und erst nach einer entsprechenden Erörtung und Prüfung sowie Einhaltung der denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Realisierung der Maßnahme erfolgen darf. "Ein entsprechender Hinweis ist in Kapitel 7.9 bereits enthalten. Dort heißt es: ""Geeignete Begleitmaßnahmen sind auf der Zulassungsebene insbesondere in Bezug auf die mögliche Betroffenheit archäologische Fundstellen sowie denkmalschutzrechtlicher Aspekte zu ergreifen. Dies ist durch die landesrechtlichen Regelungen gesichert."" Außerdem trägt grundsätzlich die umfassende Thematisierung des Denkmalschutzes im Umweltbericht dazu bei, die wasserwirtschaftlichen Planer/ Vorhabensträger für die Belange des Denkmalschutzes zu sensibilisieren""" - FGG Elbe
UB-GS0057 Umweltbericht: Bezüglich Kapitel 7.1.3, Seite 94f., Maßnahmentypengruppe (MTG) 10 'Abflussregulierung' wird darauf hingewiesen, dass daraus Entzug landwirtschaftlicher Fläche resultiert sowie eine Vergrößerung der Fläche, auf der Sedimente und Schadstoffe abgelagert werden. "Diese Aspekte sind prinzipiell im Umweltbericht Seite 95, 3. Absatz, berücksichtigt: ""Da mit den Maßnahmen auch Flächen-/ Boden-Inanspruchnahme verbunden sein kann, sind in Einzelfällen negative Auswirkungen auf natürliche Bodenfunktionen, historische Kulturlandschaften und archäologische Bodendenkmäler möglich."" " - FGG Elbe
SN0086 "Das Maßnahmenprogramm lässt weiterhin völlig offen, wie die zur Reduzierung der Nährstoffeinträge erforderlichen Gewässerschutzstreifen, die auch im § 50 SächsWG enthalten sind, endlich in der Praxis umgesetzt werden sollen. Auch hier wird regelrecht hilflos auf freiwillige Agrarum-weltmaßnahmen verwiesen. Statt dessen müssen endlich die klaren Gesetzesvorgaben wie im § 50 SächsWG zu den Verboten im Gewässerrandstreifen als Bewirtschaftungsauflage umgesetzt und kontrolliert werden. Intensive landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerschutz- streifen ist bei einer solchen Umsetzung in diesem Sinn nämlich gar nicht möglich. Im Gewässerschutzstreifen in der freien Landschaft sind stattdessen durchgängig standortgerechte Ufergehölzstreifen anzulegen. " "Die Regelungen nach § 50 SächsWG sehen zwar eine eingeschränkte Nutzung des Gewässerrandstreifens (z.B. Umbruchverbot von Grünland in Ackerland, Verbot der Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, Verbot des Umgangs mit anderen wassergefährdenden Stoffen), jedoch kein Verbot einer generellen landwirtschaftlichen Nutzung vor. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird durch die zuständigen Behörden seit Jahren kontrolliert. Im Rahmen der geförderten Agrarumweltmaßnahmen sollen entsprechende Ackerrandstreifen vor allem an Gewässern angelegt werden. Grundsätzlich müssen dabei alle Maßnahmen, die den Wert eines Grundstücks dauerhaft verändern können, mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung führen, die über die „Gute fachliche Praxis“ hinausgehen und nicht die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betreffen, sehen eine entsprechende Entschädigung vor. Die Höhe der Entschädigung muss sich dabei an den dadurch verursachten Einkommensverlusten des Landwirts sowie allen durch die langfristige Umwidmung dieser Fläche verursachten Kosten orientierenn. Da nicht garantiert werden kann, dass nach Ablauf der Förderperiode für dieselbe Fläche weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollten vermehrt Ausgleichsflächen genutzt werden, um einen Flächenausgleich oder -tausch im Rahmen eines festgelegten Verfahrens (z.B. Flurbereinigung, Ökokontoverordnung) oder auf freiwilliger Basis zu ermöglichen." keine Freistaat Sachsen
SN0087 "Das Maßnahmenprogramm lässt weiterhin völlig offen, wie die zur Reduzierung der Nährstoffeinträge erforderlichen Gewässerschutzstreifen, die auch im § 50 SächsWG enthalten sind, endlich in der Praxis umgesetzt werden sollen. Auch hier wird regelrecht hilflos auf freiwillige Agrarum-weltmaßnahmen verwiesen. Statt dessen müssen endlich die klaren Gesetzesvorgaben wie im § 50 SächsWG zu den Verboten im Gewässerrandstreifen als Bewirtschaftungsauflage umgesetzt und kontrolliert werden. Intensive landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerschutz- streifen ist bei einer solchen Umsetzung in diesem Sinn nämlich gar nicht möglich. Im Gewässerschutzstreifen in der freien Landschaft sind stattdessen durchgängig standortgerechte Ufergehölzstreifen anzulegen. " "Die Regelungen nach § 50 SächsWG sehen zwar eine eingeschränkte Nutzung des Gewässerrandstreifens (z.B. Umbruchverbot von Grünland in Ackerland, Verbot der Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, Verbot des Umgangs mit anderen wassergefährdenden Stoffen), jedoch kein Verbot einer generellen landwirtschaftlichen Nutzung vor. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird durch die zuständigen Behörden seit Jahren kontrolliert. Im Rahmen der geförderten Agrarumweltmaßnahmen sollen entsprechende Ackerrandstreifen vor allem an Gewässern angelegt werden. Grundsätzlich müssen dabei alle Maßnahmen, die den Wert eines Grundstücks dauerhaft verändern können, mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung führen, die über die „Gute fachliche Praxis“ hinausgehen und nicht die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betreffen, sehen eine entsprechende Entschädigung vor. Die Höhe der Entschädigung muss sich dabei an den dadurch verursachten Einkommensverlusten des Landwirts sowie allen durch die langfristige Umwidmung dieser Fläche verursachten Kosten orientierenn. Da nicht garantiert werden kann, dass nach Ablauf der Förderperiode für dieselbe Fläche weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollten vermehrt Ausgleichsflächen genutzt werden, um einen Flächenausgleich oder -tausch im Rahmen eines festgelegten Verfahrens (z.B. Flurbereinigung, Ökokontoverordnung) oder auf freiwilliger Basis zu ermöglichen." keine Freistaat Sachsen
UB-GS0023 Verschlechterungsverbot als zentrales Umweltziel der WRRL ist im Umweltbericht nicht aufgeführt (Manko für Maßnahmenprogramm und Umweltbericht) "Die im Zusammenhang mit den Umweltzielen für das Schutzgut Wasser in Kapitel 5.4.1 aufgeführten Regelungen der §§ 1a, 25a, 31a, 32c und 33a beinhalten das Verschlechterungsverbot der WRRL, da sie stets Formulierungen zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen enthalten. Zudem ist in Kapitel 5.4.1 auch der das Verschlechterungsverbot beinhaltende Artikel 4 der WRRL genannt (ohne Zitierung). " Ergänzung der Einleitung von Kapitel 5.4.1: "Das Verschlechterungsverbot ist neben dem Verbesserungsgebot ein zentrales Ziel der WRRL (insbesondere verankert in Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 4, Abs.1 WRRL)." FGG Elbe
SN0085 Die Auslegungsdokumente mit den dazugehörigen sächsischen Hintergrundpapieren sind aufgrund ihres großen Umfangs, der komplexen Gliederung mit zahlreichen Anlagen sowie des großen Betrachtungsgebietes sehr unübersichtlich. Das Maßnahmeprogramm in der vorgelegten Form definiert eher die zu erreichenden Ziele. Es sind keine Maßnahmen örtlich und fachlich hinreichend konkret abgeleitet. Vor allem für Bürger sind die Unterlagen schwer durchschaubar und kaum zu handhaben. Durch das grobe Betrachtungsraster sowohl im Textteil als auch in den kartographischen Darstellungen ist die konkrete Betroffenheit schon für die Fachmitarbeiter der Landeshauptstadt Dresden schwer erkennbar. Für den Bürger ist sie nahezu unmöglich zu ermitteln. Die im Internet verfügbaren genaueren Themenkarten verlangen zwingend die Verfügbarkeit eines Geoinformationssystems (GIS). GIS ist jedoch selbst in Behörden nicht allgemein verfügbar. Für die meisten Bürger dürfte das ebenfalls ein unlösbares Problem sein. "Die Gliederung der Bewirtschaftungspläne und damit der sächsischen Hintergrunddokumente ist durch die WRRL, Anhang VII vorgegeben. Eine detaillierte vor-Ort-Planung war aufgrund des erheblichen erforderlichen Aufwandes nicht möglich. Die vorliegende Rahmenplanung soll den Maßnahmenbedarf deutlich machen, der in der Umsetzungsphase durch eine weitergehende Detailplanung untersetzt werden soll. Die im Internet verfügbaren interaktiven Themenkarten sind mit Standardsoftware ohne GIS lauffähig." keine Freistaat Sachsen
SN0091 Die Auslegungsdokumente mit den dazugehörigen sächsischen Hintergrundpapieren sind aufgrund ihres großen Umfangs, der komplexen Gliederung mit zahlreichen Anlagen sowie des großen Betrachtungsgebietes sehr unübersichtlich. Das Maßnahmeprogramm in der vorgelegten Form definiert eher die zu erreichenden Ziele. Es sind keine Maßnahmen örtlich und fachlich hinreichend konkret abgeleitet. Vor allem für Bürger sind die Unterlagen schwer durchschaubar und kaum zu handhaben. Durch das grobe Betrachtungsraster sowohl im Textteil als auch in den kartographischen Darstellungen ist die konkrete Betroffenheit schon für die Fachmitarbeiter der Landeshauptstadt Dresden schwer erkennbar. Für den Bürger ist sie nahezu unmöglich zu ermitteln. Die im Internet verfügbaren genaueren Themenkarten verlangen zwingend die Verfügbarkeit eines Geoinformationssystems (GIS). GIS ist jedoch selbst in Behörden nicht allgemein verfügbar. Für die meisten Bürger dürfte das ebenfalls ein unlösbares Problem sein. "Die Gliederung der Bewirtschaftungspläne und damit der sächsischen Hintergrunddokumente ist durch die WRRL, Anhang VII vorgegeben. Eine detaillierte vor-Ort-Planung war aufgrund des erheblichen erforderlichen Aufwandes nicht möglich. Die vorliegende Rahmenplanung soll den Maßnahmenbedarf deutlich machen, der in der Umsetzungsphase durch eine weitergehende Detailplanung untersetzt werden soll. Die im Internet verfügbaren interaktiven Themenkarten sind mit Standardsoftware ohne GIS lauffähig." keine Freistaat Sachsen
SN0089 Die Auslegungsdokumente mit den dazugehörigen sächsischen Hintergrundpapieren sind aufgrund ihres großen Umfangs, der komplexen Gliederung mit zahlreichen Anlagen sowie des großen Betrachtungsgebietes sehr unübersichtlich. Das Maßnahmeprogramm in der vorgelegten Form definiert eher die zu erreichenden Ziele. Es sind keine Maßnahmen örtlich und fachlich hinreichend konkret abgeleitet. Vor allem für Bürger sind die Unterlagen schwer durchschaubar und kaum zu handhaben. Durch das grobe Betrachtungsraster sowohl im Textteil als auch in den kartographischen Darstellungen ist die konkrete Betroffenheit schon für die Fachmitarbeiter der Landeshauptstadt Dresden schwer erkennbar. Für den Bürger ist sie nahezu unmöglich zu ermitteln. Die im Internet verfügbaren genaueren Themenkarten verlangen zwingend die Verfügbarkeit eines Geoinformationssystems (GIS). GIS ist jedoch selbst in Behörden nicht allgemein verfügbar. Für die meisten Bürger dürfte das ebenfalls ein unlösbares Problem sein. "Die Gliederung der Bewirtschaftungspläne und damit der sächsischen Hintergrunddokumente ist durch die WRRL, Anhang VII vorgegeben. Eine detaillierte vor-Ort-Planung war aufgrund des erheblichen erforderlichen Aufwandes nicht möglich. Die vorliegende Rahmenplanung soll den Maßnahmenbedarf deutlich machen, der in der Umsetzungsphase durch eine weitergehende Detailplanung untersetzt werden soll. Die im Internet verfügbaren interaktiven Themenkarten sind mit Standardsoftware ohne GIS lauffähig." keine Freistaat Sachsen
SN0099 Die genannten Wasser schützenden Bewirtschaftungsmaßnahmen Zwischenfruchtanbau und Untersaat sind nur in einigen landwirtschaftlichen Betriebssystemen und bei Untersaaten in der Regel nur in klimatisch ausreichend feuchten Gebieten anwendbar. Typische winterkulturbetonte Fruchtfolgen würden dadurch nicht erfasst, können durch Steuerung der Düngetermine und Dünge- intensität, der Termine und Intensität der Bodenbearbeitung und nicht zuletzt durch angepasste Fruchtfolgegestaltung mit ausgeglichener Humus- und Stickstoffbilanz dennoch einen erheblichen Einfluss auf die Nährstoffausträge aus den Landwirt-schaftsflächen leisten. Die Steuerung der Landnutzung in diese nährstoffoptimierte Form kann über die qualifizierte Erfassung der Humus- und Stickstoffbilanz und die Honorierung der Begrenzung der N-Bilanz-überschüsse erfolgen. "Die geförderten Agrarumweltmaßnahmen würden deshalb ausgewählt, weil sie nachweislich zu einer Verminderung von Stoffausträgen in Gewässer und andere geschützte Lebensräume beitragen und landesweit auf allen förderfähigen Flächen umgesetzt werden können. Ihr Wirkungsgrad kann dabei je nach Standort und Jahreswitterung variieren. Es liegen aber gesicherte wissenschaftlichen Untersuchungen darüber vor, dass einzelne Maßnahmen (z.B. Zwischenfruchtanbau) auch unter ungünstigen Standortbedingungen zu einer Reduzierung von Stoffausträgen beiträgen. Darüber hinaus werden durch die vollständige Umsetzung der ""Guten fachlichen Praxis"" und der Vorgaben der gesetzlichen Bestimmungen auch die grundlegenden Maßnahmen erfasst, die das Düngemanagement (darunter auch die Höhe der zulässigen N-Salden), die Fruchtfolgegestaltung und die Bodenbearbeitung betreffen. Alle darüber hinaus gehenden Anforderungen sind im Sinne einer standortangepassten Bewirtschaftung wünschenswert. Ihre fächenhafte Umseztung steht jedoch auch unter dem Vorbehalt des vertretbaren Aufwands und der Kontrollfähigkeit der entsprechenden Maßnahmen." keine Freistaat Sachsen
SN0010 "HGRD-MP: Wesentliche Verbesserungen sind punktuell allenfalls durch die Maßnahmen M-Nr. 28, M-Nr. 29 und M-Nr. 30 zu erreichen. Um die Maßnahmen „Gewässerrandstrei-fen“ und „konservierende Bodenbearbeitung“ umzusetzen, müssen die Förderricht-linien überarbeitet und flexibler gestaltet werden, damit sie angenommen werden. Freiwillig angelegte Gewässerrandstreifen müssen Ackerland bleiben und dürfen nicht zu Dauergrünland werden. Das Förderprogramm zur erosionsschonenden Bodenbearbeitung wird kaum angenommen, da die „Feldblockgarantie“ aufgrund der Eigentums-/Pachtverhältnisse nicht für die Laufzeit der Förderung sichergestellt werden kann. Sanktionen dürfen nicht für den gesamten Feldblock und die gesamte Laufzeit sondern nur für die betroffenen Teilflächen und den betroffenen Zeitraum gelten. Betriebe, die aufgrund von Qualitätsanforderungen und Anbauverfahren/Saatgut, z. B. Gemüsebau, nicht in vollem Umfange erosionsschonend bearbeiten können, dürfen keine Nachteile erleiden." "Die Förderrichtlinien der Agrarumweltprogramme werden ständig nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst und weiterentwickelt. Da es sich bei den Maßnahmen ""Gewässerrandstreifen"" und ""dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung"" gerade um Maßnahmen handelt, die ihre gewünschte Wirkung nur dadurch entfalten, dass sie über einen längeren Zeitraum umgesetzt werden, sind ihrer zeitlichen und räumlich Flexibilität sehr enge Grenzen gesetzt. Die ""dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung"" hat darüber hinaus bereits einen sehr hohe Akzeptanzgrad erreicht. Zudem wird angestrebt, dass auch für Betriebe mit Spezialkulturen erosionsmindernde Anbauverfahren weiterentwickelt werden. Der Hinweis zur Änderung der Regelung nach EU-Verordnung 796/2004 und 239/2005 soll in den Ausführungsbestimmungen zu geplanten AuW-Maßnahmen, die im Zuge der Modulation ab 2010 neu angeboten werden, entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass z.B. begrünte Gewässerrandstreifen entsprechend der o.g. Verordnung nach fünf Jahren umgebrochen werden. Die Regelungen sehen vor, dass dieses Ziel durch genau definierte Ansaatmischungen oder andere geeignete Maßnahmen erreicht wird. Die entsprechenden Vorschläge des Freistaates Sachsen stehen allerdings noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission." Texthinweis zur geplanten bzw. bei der EU beantragten Erweiterung der bisherigen WRRL- Förderkulissen, AUW- Maßnahmen und Fördertatbestände Freistaat Sachsen
UB-GS0005 Insbesondere für die Baudenkmale im Bereich Mecklenburg-Vorpommerns ist der Verweis auf die jeweiligen Denkmallisten der Landkreise aufzunehmen und abzusichern sowie festzuschreiben, dass negative, also die originale Substanz und Struktur der Denkmale zerstörende und beeinträchtigende Wirkungen des Maßnahmenvorhabens abzulehnen und zu vermeiden sind. Des weiteren, dass für die Erreichung des Umweltzieles gemäß Artikel 11 der Wasserrahmenrichtlinie nach anderen, denkmalverträglichen Lösungen zu suchen ist. Aufbauend auf einer detaillierten Bestandsaufnahme und -analyse bedürfen die Maßnahmevorhaben der Erörterung und konkreten Prüfung der Berührtheit sowie des denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens. "Die Erläuterung zu den Kriterien des Schutzgutes Kulturgüter in Kapitel 5.7.2 beinhaltet den Hinweis auf die in den Denkmallisten eingetragenen Bau- und Bodendenkmäler. In der Regel werden die Denkmallisten sowohl von den Kommunen (Gemeinden, Städte, Landkreise) als auch von den für Denkmalschutz zuständigen Landesämtern der Bundesländer geführt. Eine vollständige Darstellung der Zuständigkeiten für den Denkmalschutz in allen 10 an der FGG Elbe beteiligten Bundesländern würde den Rahmen des Umweltberichtes (UB) sprengen, so dass der allgemeine Hinweis auf die amtlichen Denkmallisten im UB angemessen ist. Die im Rahmen der nachgeordneten, detaillierten Planungsverfahren gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz bestehende Erfordernis zur Durchführung eines umfassenden Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet, dass die Belange des Denkmalschutzes im Detail berücksichtigt werden und die Denkmalschutzbehörden erneut als Träger öffentlicher Belange konkrete Anregungen und Bedenken zur Planung äußern können." - FGG Elbe
UB-GS0045 "Umweltbericht, Anmerkung zum Anhang 2, Tabelle A2-18: Gegen diese Tabelle müssen wir entschieden Einspruch einlegen und auf Richtigstellung drängen bzw. auf Streichung der Reduzierung der fischereilichen Nutzung als wirksame Maßnahme zum Erreichen der Umweltziele der WRRL. [...] Die Behauptung, dass die Einstellung der Fischerei einen besonders positiven Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt und zum Erreichen des guten ökologischen Zustands darstellt, entbehrt jeder wissenschaftlichen Grundlage. [...] Alle identifizierten Beeinträchtigungen liegen außerhalb der Verantwortlichkeit der Fischerei, weshalb die im Anhang A2-18 vorgenommene Darstellung zu streichen ist." "Die Beurteilung der Maßnahmentypengruppe (MTG) 18 bezieht sich auf gewerbliche Fischereinutzung, die in der Regel mit Massenfischzucht in Teichen im Nebenschluss von Fließgewässern verbunden ist und aus der Nähr-/ Schadstoff-Einträge in Gewässer sowie Veränderungen der Gewässerstruktur und des Abflusses resultieren. Um dies deutlich zu machen, wurde eine entsprechende Präzisierung der Bezeichnung der MTG Nr. 18 in Kapitel 7.1.1 durchgeführt. " "Anpassung der textl. Erläuterungen zur Maßnahmentypengruppe (MTG) 18 in Kap. 7.1.1 wie folgt : ""In erster Linie zielt diese MTG auf die Reduzierg. der morphologischen und biologisch-chemischen Belastungen (Futtermittel und Medikamente) durch gewerblich intensiv bewirtschaftete Fischzuchtbetriebe an Teichen im Nebenschluss von Fließgew. ab. Zudem beinhaltet sie Maßnahmen (MN) zur Reduzierung der Belastungen infolge fischereilichem Initialbesatz bzw. zur Besatzstützung best. Fischarten sowie zur Überprüfung der Hegepläne. Dabei geht es unter dem Prinzip der nachhaltigen Wirtschaftsweise um die Orientierung der Fischfangmengen an ausreich. Populationsgrößen für einen dauerhaften Bestand der Fischarten. Diesen Zweck verfolgen auch die MN zum Initialbesatz bzw. zur Besatzstützung, wie z.B. zur Wiederauffüllung des Bestands des gefährdeten Europäischen Aals (Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen). Insges. soll durch die MN eine stärker ökologisch ausgerichtete Fischereiwirtschaft erreicht werden. Es ist davon auszugehen, dass die MTG ausschließl. pos. Beiträge zu den Umweltqualitätszielen der Schutzgüter Tiere (Fisch-/ Muschelfauna) und biologische Vielfalt sowie Wasser leistet. Pos. Effekte sind dem zufolge auch auf die auf Gewässer bezogenen Schutz- und Erhaltungsziele von FFH- und Vogelschutzgebieten zu erwarten. Andere Schutzgüter werden nicht von den MN betroffen, folglich werden andere schutzgutbezogene Umweltziele weder pos. noch neg. tangiert."" " FGG Elbe
450.3-8886.0   "Die Anmerkungen zum Flächenbedarf wurden zur Kenntnis genommen, führten jedoch nicht zu einer Änderung am Maßnahmenprogramm, da der Grunderwerb im Rahmen der weiteren Planungspräzisierung erst genauer spezifiziert werden kann. Die Anmerkungen zu den Förderkulissen führten zu keiner Änderung am Maßnahmenprogramm, da es sich um Maßnahmen aus dem KULAP handelt, die nach wie vor freiwillig sind."   Freistaat Thüringen
450.3-8886.0   "Die Anmerkungen wurden teilweise berücksichtigt. Die Karte des Maßnahmenprogramms, welche die belasteten Gebiete mit Einträgen von Pflanzenschutzmitteln zeigt, wird in der Kartenlegende um einen erläuternden Text ergänzt. Im Rahmen der KULAP-Förderung soll die Prämienfähigkeit der in Anspruch genommenen Flächen nach Möglichkeit erhalten bleiben." Ergänzung der Legende in der Thüringer Maßnahmenkarte Pflanzenschutzmittel Freistaat Thüringen
450.3-8886.0   "Die Anmerkungen wurden teilweise berücksichtigt. Die Karte des Maßnahmenprogramms, welche die belasteten Gebiete mit Einträgen von Pflanzenschutzmitteln zeigt, wird in der Kartenlegende um einen erläuternden Text ergänzt. Die Anmerkungen hinsichtlich Förderkulissen für Agrarumweltmaßnahmen führten zu keiner Änderung am Maßnahmenprogramm. Da es sich um freiwillige Maßnahmen handelt, sind allein durch die Angabe der Förderkulisse im Maßnahmenprogramm keine Bewirtschaftungsbeschränkungen vorhanden. " Ergänzung der Legende in der Thüringer Maßnahmenkarte Pflanzenschutzmittel Freistaat Thüringen