Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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UB-BB0011 UB und MNP wegen fehlender Ortskonkretheit für Bürger nicht nachvollziehbar - Zeitreihen mit Pegelständen (GW und OW) fehlen Ortsbezug wird im MNP konkretisiert ergänzende Karten mit Koordinierungsräumen und Planungseinheiten - Ergänzung A 3-0 im Anhang Land Brandenburg
UB-BB0015 Fehlende Ortskonkretheit Ortsbezug wird im MNP konkretisiert ergänzende Karten mit Koordinierungsräumen und Planungseinheiten - Ergänzung A 3-0 im Anhang Land Brandenburg
UB-GS0053 Maßnahmen limnische Elbe: Die Wasserkörpergröße muss verkleinert werden. Oberflächenwasserkörper sind einheitliche und bedeutende Abschnitte eines Oberflächengewässers, z. B. Teil eines Stromes oder Flusses. Unter Berücksichtigung der Gewässertypen, der Ökoregionen, der Kategorien sowie der Fischregionen und der Ausprägung der übrigen biologischen Qualitätskomponenten haben die Fachleute an der Elbe einvernehmlich die Zahl und Grenzen der Oberflächenwasserkörper für die Elbe und ihrer Nebengewässer vorgenommen. Bei einer bedeutenden Länge wurden in der Regel für einen Oberflächenwasserkörper mehrere Messstellen/-bereiche festgelegt. Die Dichte des Messnetzes erfüllt die Vorgaben der WRRL. - FGG Elbe
UB-BB0018 Durchgängigkeit darf Regulierung nicht beeinträchtigen nutzerorientierte, keine schutzgutbezogene Forderung   Land Brandenburg
UB-BB0019 Optimierung der Betriebsweise kommunaler Kläranlagen zur Nährstoffreduzierung nicht mit bestehender Anlage zu erreichen -reale Nährstoffeinträge liegen unter Überwachungswerten - Investitionen würden zu Gebührensteigerungen führen - Ablehnung genereller Verschärfung von Einleitungen aus Kläranlagen nutzerbezogene Aussage - Maßnahmen orientieren sich an der Zielerreichung   Land Brandenburg
UB-BB0020 Keine weiteren Einschränkungen der Düngung - keine weiteren Nutzungseinschränkungen nutzerbezogene Aussage - Maßnahmen orientieren sich an der Zielerreichung   Land Brandenburg
UB-BB0021 Bestimmte Anforderungen seien durch Optimierung der Betriebsweise von Kläranlagen nicht mehr erreichbar, sondern bedürften neuer Technologien mit hohen Investitionen - 1-2% Leistungssteigerung bei P hätten Mehrbedarf an Strom von 15-20% zur Folge nutzerbezogene Aussage - Maßnahmen orientieren sich an der Zielerreichung   Land Brandenburg
UB-BB0021 Sanierungsprogramm bis 2020 für Mischwasserentlastungen liege vor - keine weiteren Maßnahmen erforderlich nutzerbezogene Aussage - Maßnahmen orientieren sich an der Zielerreichung   Land Brandenburg
SN0021 "Gewässer dürfen bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nicht nur unter ökologischen Gesichtspunkten betrachtet werden, sondern auch hinsichtlich der monetären Folgen für Wirtschaft, Bürger, Kommunen, Wasserwerke und Wasserverbände (Energiegewinnung, Verkehr, Kühlwasser, Freizeit) . Die Nutzung von Flüssen und Seen muss für diese Zwecke weiterhin möglich sein. Fließgewässer bieten darüberhinaus eine wichtige und umweltfreundliche Transportalternative zu Schiene, Straße und Flugzeug und sichern so Arbeitsplätze und Wohlstand. Der Zustand und Ausbau dieser Wasserstraßen darf durch eine falsche Einstufung der Gewässer nicht gefährdet werden: W asserstraßen sind ,,erheblich veränderte Gewässer"" und müssen auch als solche klassifiziert und mit entsprechenden Maßnahmen belegt werden. Dies gilt insbesondere auch für die wirtschaftlich wichtigen Seewasserwege. " Notwendige Nutzungen der Wasserressourcen werden bei der Bewirtschaftungsplanung berücksichtigt. Dies spiegelt sich in der Ausweisung erheblich verändertger Wasserkörper und der Definition der Umweltziele bzw. der Inanspruchnahme von Fristverlängerungen wider. keine Freistaat Sachsen
SN0037 "Gewässer dürfen bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nicht nur unter ökologischen Gesichtspunkten betrachtet werden, sondern auch hinsichtlich der monetären Folgen für Wirtschaft, Bürger, Kommunen, Wasserwerke und Wasserverbände (Energiegewinnung, Verkehr, Kühlwasser, Freizeit) . Die Nutzung von Flüssen und Seen muss für diese Zwecke weiterhin möglich sein. Fließgewässer bieten darüberhinaus eine wichtige und umweltfreundliche Transportalternative zu Schiene, Straße und Flugzeug und sichern so Arbeitsplätze und Wohlstand. Der Zustand und Ausbau dieser Wasserstraßen darf durch eine falsche Einstufung der Gewässer nicht gefährdet werden: W asserstraßen sind ,,erheblich veränderte Gewässer"" und müssen auch als solche klassifiziert und mit entsprechenden Maßnahmen belegt werden. Dies gilt insbesondere auch für die wirtschaftlich wichtigen Seewasserwege. " Notwendige Nutzungen der Wasserressourcen werden bei der Bewirtschaftungsplanung berücksichtigt. Dies spiegelt sich in der Ausweisung erheblich verändertger Wasserkörper und der Definition der Umweltziele bzw. der Inanspruchnahme von Fristverlängerungen wider. keine Freistaat Sachsen
SN0025 Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. keine Freistaat Sachsen
SN0034 Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. keine Freistaat Sachsen
SN0089 Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. keine Freistaat Sachsen
SN0085 Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. keine Freistaat Sachsen
SN0095 Es besteht u. E. eine Diskrepanz zu den Fristen in der Kleinkläranlagenverordnung (31.12.2015) und dem Abschluss des 1. Bewirtschaftungsplanes (22.12.2012). In 1. Bew.-Plan mit Maßnahmeprogramm werden biologische KKA als eine Maßnahme in Sach-sen festgelegt. Der Plan ist bis 2012 umzusetzen. Bis 2015 ist dann bereits zu überprüfen wie u. a. diese Maßnahme auf die ökologischen Zustand des jeweiligen OWK gewirkt hat. Die VO über KKA in Sachsen sieht das Ende der Umsetzung aber erst bis Ende 2015. Nach WRRL sollen die Maßnahmen des 1. Bewirtschaftungsplans bis Ende 2012 umgesetzt werden. Dann erfolgt eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme und die Bewertung der Wasserkörper. Eine Umsetzung von Maßnahmen nach 2012 schließt sich dadurch aber nicht aus. Daher ist diese "Diskrepanz" rein formeller Art. keine Freistaat Sachsen