Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0089 Wie wird die Landwirtschaft verbindlich in die Umsetzung der Maßnahmeplanung einbezogen? Der konzeptionelle Ansatz des Freistaates Sachsen zur Umsetzung der EU-WRRL sieht unter anderem vor, dass vor allem in prioritär belasteten Wasserkörpern durch Schulungs- und Beratungsmaßnahmen sowie Demonstrationsvorhaben in Konsultationsbetrieben die vorgesehenen Maßnahmen gezielt umgesetzt werden. Dazu dienen auch Arbeitskreise, in denen Landwirte aktiv an der Umsetzung und Weiterentwicklung geeigneter Maßnahmen beteiligt sind.. Ziel ist, durch diese Maßnahmen möglichst viele Wasserkörper bis zum Jahr 2015 in den "Guten Zustand" zu versetzen. Keine Freistaat Sachsen
SN0013 Wir betreiben im Koordinierungsraum MES Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung nach dem EEG. Es handelt sich hierbei um teilweise jahrhundertealte Wasserkraftnutzungen an unterschiedlichen Standorten. Die bestehenden Benutzungen gemäß §§ 2 ff. WHG sollen im Rahmen der Umsetzung der Maßnahme- und Bewirtschaftungspläne voll umfassend bestehen bleiben. Hierzu ist eine konstruktiv Zu sammenarbeit zwischen den Behörden und den Betreibern erforderlich, um die Ziele der Richtlinie hinsichtlich ökologischer Durchgängigkeit und hydromorphologischer Verbesserung zu erreichen. Die Behörden sind ebenfalls an einer konstuktiven Zusammenarbeit interessiert. Ansprechpartner für die Anlagenbetreiber sind für die Festsetzung des Mindestwasserabflusses und für genehmigungspflichtige Bauvorhaben an den Wehren die Unteren Wasserbehörden, bei Förderanträgen (Gewässer/Hochwasserschutz - RL GH/2007) für ein Bauvorhaben das jeweilige Regierungspräsidium. keine Freistaat Sachsen
SN0084 Wir betreiben im Koordinierungsraum MES Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung nach dem EEG. Es handelt sich hierbei um teilweise jahrhundertealte Wasserkraftnutzungen an unterschiedlichen Standorten. Die bestehenden Benutzungen gemäß §§ 2 ff. WHG sollen im Rahmen der Umsetzung der Maßnahme- und Bewirtschaftungspläne voll umfassend bestehen bleiben. Hierzu ist eine konstruktiv Zu sammenarbeit zwischen den Behörden und den Betreibern erforderlich, um die Ziele der Richtlinie hinsichtlich ökologischer Durchgängigkeit und hydromorphologischer Verbesserung zu erreichen. Die Behörden sind ebenfalls an einer konstuktiven Zusammenarbeit interessiert. Ansprechpartner für die Anlagenbetreiber sind für die Festsetzung des Mindestwasserabflusses und für genehmigungspflichtige Bauvorhaben an den Wehren die Unteren Wasserbehörden, bei Förderanträgen (Gewässer/Hochwasserschutz - RL GH/2007) für ein Bauvorhaben das jeweilige Regierungspräsidium. keine Freistaat Sachsen
SN0092 Wir erwarten weiterhin eine Bewertung unter Beachtung der konkreten örtlichen Gegebenheiten (Gimmlitz-2), insbesondere beim Mindestwasserbflusses. Dieser regelt sich nach den niederschlagsrelevanten Gegebenheiten zu den klimatischen und morphologischen Bedingungen der Gimmlitz alljährlich. Dieser Sachverhalt muss bei genauer Ortskenntnis, Studium der Niederschlagsverhältnisse und weiterer Erkenntnistiefe realistisch betrachtet werden. Die Genehmigungsbehörde setzt die erforderliche Mindestwasserführung fest. Dabei werden die hydrologischen Verhältnisse des jeweiligen Gewässers beachtet. Eine jährliche Anpassung nach den Witterungsverhältnissen an der Gimmlitz ist jedoch unrealistisch. keine Freistaat Sachsen
SN0102 Wir gehen davon aus, dass die in Sachsen zur Gewährleistung einer sachgerechten Diskussion der sächsischen Maßnahmen erstellten Hintergrunddokumente keine Verbindlichkeit entfalten werden. Sollte es beabsichtigt sein, entgegen den Regelungen des sächsischen Wasserrechts auch die Hintergrunddokumente für verbindlich zu erklären, möchten wir an dieser Stelle vorsorglich unsere Bedenken anmelden und lhnen mitteilen, dass dies nicht unsere Zustimmung finden wird. z.Z. findet eine intensive Diskussion mit den Wasserbehörden zu dem Thema statt. Diese Diskussionen sind z. Z. noch nicht abgeschlossen, jedoch werden bis zum 22.12.2009 und damit rechtzeitig entsprechende Ergebnisse vorliegen. keine Freistaat Sachsen
UB-GS0044 Wir halten eine Konkretisierung des Maßnahmenprogramms zur Reduzierung der Belastungen aus dem Bergbau auf die Spree für erforderlich. Die Planung und Entwicklung dieser Maßnahmen muss frühzeitig genug erfolgen, so dass alle genehmigungsrechtlichen und technologischen Voraussetzungen rechtzeitig zur Beherrschung des prognostizierten Sulfatanstiegs gegeben sind. Eine Verschiebung der Maßnahmeneinleitung über das Jahr 2015 hinaus kann in Anbetracht der Folgen für die Daseinsvorsorge nicht akzeptiert werden. Der Konkretisierungsgrad des Maßnahmenprogramms wird als ausreichend angesehen. Detailplanungen auch zur Sulfatproblematik werden länderspezifisch erarbeitet. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten laufen dazu. Eine Umsetzung erfolgt entsprechend der Verfügbarkeit von Technologien zeitnah. - FGG Elbe
SN0099 Wir weisen darauf hin, dass sich das im Ergebnis der Grundwasserentnahmen ausbildende Einzugsgebiet der Wasserfassungen Canitz/ Thallwitz auf die Grundwasserkörper GWK VM 1-2-1, GWK VM 1-2-2 und GWK VM 1-4 erstreckt. Damit können sich Maßnahmen in jeweils angrenzenden Grundwasserkörpern wechselseitig beeinflussen. Wir empfehlen deshalb eine grundwasserkörperübergreifende Betrachtung. Die Bewertung der GWK erfolgte u.a. auf der Grundlage der regionalisierten Messwerte. Die Regionalisierung erfolgte sachsenweit. Insofern wurde und wird auch künftig die GWK-übergreifende Betrachtung in die weiteren Schritte zur Umsetzung der WRRL einbezogen. keine Freistaat Sachsen
SN0036 Wird ein Landwirt zukünftig bestraft, der nach 4 Jahren einen mit Feldgras bestellten Ackerrandstreifen wieder der normalen Bewirtschaftung zuschlägt, weil er sonst den Ackerstatus auf der Fläche verliert? Jedenfalls der Verpächter will irgendwann Acker zurück – so ist es in den Pachtverträgen vereinbart! "Fördermittel müssen nur zurückgezahlt werden, wenn ein Verstoß gegen geltende Vorschriften vorliegt oder wenn die Voraussetzung für die Förderung nicht mehr gegeben sind (z.B. Abweichung von der ursprünglich beantragten förderfähigen Fläche). Der Hinweis zur Änderung der Regelung nach EU-Verordnung 796/2004 und 239/2005 soll in den Ausführungsbestimmungen zu geplanten AuW-Maßnahmen, die im Zuge der Modulation ab 2010 neu angeboten werden, entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass z.B. Ackerrandstreifen entsprechend der o.g. Verordnung nach fünf Jahren umgebrochen werden. Die Regelungen sehen vor, dass dieses Ziel durch genau definierte Ansaatmischungen oder andere geeignete Maßnahmen erreicht wird. Die entsprechenden Vorschläge des Freistaates Sachsen stehen allerdings noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Grundsätzlich soll durch diese Regelung erreicht werden. dass durch diese Maßnahme Ackerland erhalten bleibt und nicht zu Dauergrünland umgewamdelt wird. Wenn Ackerland dauerhaft in Grünland umgewandelt werden soll, ist die geförderte Maßnahme G 10 (""Umwandlung von Acker- in Grünland"") anzuwenden." Texthinweis zur geplanten bzw. bei der EU beantragten Erweiterung der bisherigen WRRL- Förderkulissen, AUW- Maßnahmen und Fördertatbestände Freistaat Sachsen
SN0021 Während die „klassischen Schadstoffe“ inzwischen zu großen Teilen aus den Gewässern verschwunden sind, werden verstärkt bestimmte Spurenstoffe gemessen, die in der Öffentlichkeit als gefährlich angesehen werden. Obwohl zumeist nur in geringsten Konzentrationen im Wasser und jenseits gesundheitlich relevanter Grenzen werden Forderungenzur Eliminierung erhoben. Besonders bedenklich erscheint es dabei, Trinkwassergrenzwerte auf Oberflächengewässer zu übertragen. Hieraus könnten Anforderungen an Kläranlagen und Einleiter entstehen, die technisch und finanziell unverhältnismäßig wären. Stattdessen sollten eindeutige Konzentrationen definiert werden, bis zu deren Höhe ein jeweiliger Spurenstoff in bestimmten Gewässern noch erlaubt ist. Die Umweltqualitätsnormen für die Schadstoffe basieren auf ökotoxikologischen Daten und sind für die Belange der Gewässer in der Sächsischen Wasserrahmenrichtlinienverordnung festgelegt und damit gesetzlich zu vollziehen. Beim Vollzug wird das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt. keine Freistaat Sachsen
UB-BB0005 Überprüfung von Staugenehmigungen wird im Rahmen der Erarbeitung des Gewässerentwicklungskonzeptes für das Einzugsgebiet des Fredersdorfer Mühlenfließes konkretisiert   Land Brandenburg
UB-GS0051 Überregionale Maßnahmen sollten in entsprechenden Lageplänen im geeigneten Maßstab dargestellt werden. Soweit möglich oder sinnvoll wurden Maßnahmen mit überregionaler Bedeutung kartografisch im Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe dargestellt. Weitere Informationen zu überregionalen Maßnahmen und Strategien sind in den Hintergrunddokumenten zum Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe dargestellt. Sie können unter www.fgg-elbe.de eingesehen, oder bei den in den Ländern vorgehaltenen weiterführenden Dokumenten abgerufen werden. - FGG Elbe
SN0017 Zu bemängeln sind die Kartendarstellungen. Die Stadt Chemnitz liegt hier im GWK ZM3-3 statt ZM3-2. Die Darstellung der Messstellen in Karte8 (Hintergrunddokument Bewirtschaftungsplan) sollte ebenfalls nochmals geprüft werden. Das Punktsymbol für die Stadt Chemnitz wurde zu weit nördlich eingetragen. Kartenanpassung Freistaat Sachsen
SN0007 Zu bemängeln sind die Kartendarstellungen. Die Stadt Chemnitz liegt hier im GWK ZM3-3 statt ZM3-2. Die Darstellung der Messstellen in Karte8 (Hintergrunddokument Bewirtschaftungsplan) sollte ebenfalls nochmals geprüft werden. Das Punktsymbol für die Stadt Chemnitz wurde zu weit nördlich eingetragen. Kartenanpassung Freistaat Sachsen
SN0086 Zur Vermeidung von hohen Abflussspitzen, die sich u.a. durch das Zusammentreffen von Hoch-wasserwellen durch einmündende Fließgewässer ergeben, wurde bereits in zahlreichen wissen-schaftlichen Fachbeiträgen herausgearbeitet, dass standortgerechter Uferbewuchs, Auwald sowie ein naturnaher, gewundener Gewässerverlauf mit Altarmen eine deutliche Verzögerung der Hoch-wasserwelle bewirkt. Im aktuellen Maßnahmenprogramm werden diese Möglichkeiten jedoch nicht aufgeführt. Statt dessen wird allein auf die technische Regulierung durch Stauhaltungen ab-gestellt. In der Tat sind zwei der drei Hauptdefizite der Gewässerstruktur in Sachsen in einer nicht standortgerechten Vegetation und im Gewässerverbau zu sehen. Maßnahmen zur Verbesserung dieser Defizite führen zu einer Erhöhung des Retentionsvermögens. Maßnahmenkreuze im Hintergrunddokument wurden anhand bestimmter Auswertungen vergeben. Die Gewässerstruktur wurde in einem gesonderten Werkvertrag ausgewertet und geeignete fachliche Maßnahmen vorgeschlagen. Der Werkvertrag soll den Umsetzungsträgern als Hilfsmittel an die Hand gegeben werden, damit sie anhand der Vorort gegebenen Restriktionen die geeignetste Maßnahme oder Maßnahmekombination auswählt. Dennoch können Hochwasserspitzen im Bereich des HQ 100 und darüber hinaus selbst durch Schaffung weiträumiger Retentionsflächen nicht dahingehend kontrolliert werden, dass kein Hochwasserrisiko mehr entsteht. HWS-Maßnahmen mit technischen Lösungen müssen daher umgesetzt werden. Diese sollten möglichst räumlich begrenzt bleiben wenn möglich (Objektschutz). Die Ausweisung von Hochwasserentstehungsgebieten nach SächsWG § 100b trägt zur Erhöhung der Retention in der Fläche ebenso bei wie die Förderung von konservierender Bodenbearbeitung in der Landwirtschaft. Es muss aber berücksichtigt werden, dass auch Sachsen ein dicht besiedeltes Gebiet ist in dem Hochwasserschutz notwendig ist, um das Hochwasserrisiko zu mindern. keine Freistaat Sachsen
SN0087 Zur Vermeidung von hohen Abflussspitzen, die sich u.a. durch das Zusammentreffen von Hoch-wasserwellen durch einmündende Fließgewässer ergeben, wurde bereits in zahlreichen wissen-schaftlichen Fachbeiträgen herausgearbeitet, dass standortgerechter Uferbewuchs, Auwald sowie ein naturnaher, gewundener Gewässerverlauf mit Altarmen eine deutliche Verzögerung der Hoch-wasserwelle bewirkt. Im aktuellen Maßnahmenprogramm werden diese Möglichkeiten jedoch nicht aufgeführt. Statt dessen wird allein auf die technische Regulierung durch Stauhaltungen ab-gestellt. In der Tat sind zwei der drei Hauptdefizite der Gewässerstruktur in Sachsen in einer nicht standortgerechten Vegetation und im Gewässerverbau zu sehen. Maßnahmen zur Verbesserung dieser Defizite führen zu einer Erhöhung des Retentionsvermögens. Maßnahmenkreuze im Hintergrunddokument wurden anhand bestimmter Auswertungen vergeben. Die Gewässerstruktur wurde in einem gesonderten Werkvertrag ausgewertet und geeignete fachliche Maßnahmen vorgeschlagen. Der Werkvertrag soll den Umsetzungsträgern als Hilfsmittel an die Hand gegeben werden, damit sie anhand der Vorort gegebenen Restriktionen die geeignetste Maßnahme oder Maßnahmekombination auswählt. Dennoch können Hochwasserspitzen im Bereich des HQ 100 und darüber hinaus selbst durch Schaffung weiträumiger Retentionsflächen nicht dahingehend kontrolliert werden, dass kein Hochwasserrisiko mehr entsteht. HWS-Maßnahmen mit technischen Lösungen müssen daher umgesetzt werden. Diese sollten möglichst räumlich begrenzt bleiben wenn möglich (Objektschutz). Die Ausweisung von Hochwasserentstehungsgebieten nach SächsWG § 100b trägt zur Erhöhung der Retention in der Fläche ebenso bei wie die Förderung von konservierender Bodenbearbeitung in der Landwirtschaft. Es muss aber berücksichtigt werden, dass auch Sachsen ein dicht besiedeltes Gebiet ist in dem Hochwasserschutz notwendig ist, um das Hochwasserrisiko zu mindern. keine Freistaat Sachsen