Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0018 "Anlage 4; Tab. 20 Für den GWK SAL GW 022 ist zu erläutern, welche Belastungen aus sonstigen Punktquellen GW vorlie-gen, so dass Maßnahmen zur Redu-zierung der Stoffeinträge aus ande-ren Punktquellen (GW) (M-Nr. 23) sowie die Erstellung von Konzepti-onen/Studien/Gutachten (M-Nr. 501) als erforderlich angesehen werden." Entsprechend der Aufteilung der Bewer-tung der GWK zwischen den BL wurde festgelegt, dass die Bewertung grenzüber-schreitender GWK von dem BL vorge-nommen wird in dem der größte Flächen-anteil liegt. Im Falle des GWK 022 liegt die Verantwortung für die Bewertung in ST. keine Freistaat Sachsen
SN0018 "Anlage 8 - Maßnahmen für Oberflächenwasserkörper in den Teileinzugsgebieten Lober, Leine, Lober-Leine-Kanal und Sächsische Weiße Elster / Pleiße: Die o.g. Maßnahmen sind zur Zielerreichung eines guten ökologischen Potentials alternativ-los. Mit der auch schrittweisen Umsetzung der Maßnahmen wird eine deutliche Zustandsver-besserung in den Gewässerkörpern erwartet. Um einen guten Zustand bzw. ein gutes Potential in den OWK Weiße Elster-8 bis -11, Profener Elstermühlgraben und Neue Luppe auf sächsi-schem Gebiet zu erreichen sind darüber hinaus weitere Maßnahmen außerhalb von Sachsen erforderlich. Die Umsetzung der im Einzugsgebiet der Weißen Elster notwendigen Maßnahmen erfordert eine abgestimmte Vorgehensweise der zuständigen Behörden Sachsens, Thüringens und Sachsen-Anhalts. Für die zuvor notwendige Priorisierung und die Erfolgskontrolle ist eine Fortschreibung des Gutachtens zur Weißen Elster (2) im Zeitraum des ersten Bewirtschaf-tungsplanes notwendig. " Einer Umsetzung von bereits konkret geplanten Maßnahmen steht generell nichts im Wege. Da der Planungsstand nicht immer eindeutig zu erkennen ist, wurden bestimmte Maßnahmen (z. B. zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit) nicht in das Maßnahmenprogramm übernommen, da hierzu andere verbindliche Planungsstände (KDGP Durchgängigkeit) vorliegen. Übernahme der Vorschläge, nach Prüfung, zu den genannten Maßnahmen Freistaat Sachsen
SN0094 "Anmerkung: Die aufgeführten Maßnahmen sind sehr allgemein formuliert und lassen einen konkreten Handlungsrahmen noch nicht erkennen." Eine weiter Untersetzung von konkreten Detailmaßnahmen war aufgrund der erforderlichen umfangreichen Arbeiten nicht möglich. keine Freistaat Sachsen
SN0104 "Anmerkungen zu aufgeführten Maßnahmen: Maßnahme1 (Neubau und Anpassung von kommunalen Kläranlagen): Für den Bereich der Zwickauer Mulde und des Neumarker Baches in unserem Aufgabenbereich, für welche diese Maßnahme vorgesehen ist, erfolgt laut dem aktuellen Abwasserbeseitigungskonzept kein solches Vorhaben. Vielmehr sind nur die Ablösung und Stilllegung vorhandener kleinerer Kläranlagen mit Überleitung auf die zentralen Klärwerke vorgesehen. Maßnahme 5 (Optimierung der Betriebsweise kommunaler Kläranlagen): lm Bereich des Crinitzer Wassers befinden sich keine kommunale Kläranlagen. Maßnahme 6 (lnterkommunale Zusammenschlüsse und Stilllegung vorhandener Kläranlagen): Im Bereich des Reinsdorfe Baches sind die zentral erschlossenen Grundstücke alle an die ZKA in Zwickau angebunden, so dass die Maßnahme bereits vollständig umgesetzt ist. Maßnahme 9 (Sonstige Maßnahmen zur Reduzierung der Stoffeinträge durch kommunale Abwassereinleitungen): Diese Maßnahme ist in unserem Aufgabengebiet für den Wildenfelser- und Mülsenbach vorgesehen. Es entzieht sich vollständig unserer Kenntnis, welche Auswirkungen mit dieser Maßnahme verbunden sein könnten. Deshalb besteht hier weiterer Aufklärungsbedarf. " Generell wurde die Maßnahmenzuweisung nach Abstimmung mit den Landesdirektionen aktualisiert. Für den OWK Mulde-3 ist nach unserem Kenntnisstand der Neubau der KA Albernhau geplant. Für die KA "LAWI Hirschfeld Agrarpr. GmbH" ist eine Rekonstruktion geplant, die als M-Nr. 5 dem OWK Crinitzer Wasser zugeordnet wurde. Die M-Nr. 9 wurde für das EZG der Zwickauer Mulde gestrichen. Änderungen im HGRD-MP Freistaat Sachsen
SN0035 "Aus dem Maßnahmekatalog Tab. 12 können keine konkreten Aufgaben für die Grundwasserkörper des Erzgebirgskreises abgeleitet werden. Die diffusen Quellen müssten konkret erfasst werden. Die Konzepte für die Reduktion der diffu-sen Stoffeinträge aus dem Boden und aus der Landwirtschaft können nicht selbst vom LRA Erzgebirgskrei erarbeitet werden. Dazu ist das Fachwissen der Land-wirtschaftsämter und des LfULG gefragt. Uns ist weder klar, wer die konzeptionellen Maßnahmen erar-beit noch wer diese bezahlt. Um die Ziele der WRRL umsetzen zu können, ist eine konkrete Beschreibung der Schadstoffbe-lastungen und deren Quellen für die Grundwasserkörper ZM 1-4 und der Chemnitz-1 ZM 3-2 er-forderlich. Erst dann sind konzeptionelle Maßnahmen möglich. Hier steht wieder die Frage, wer mit dieser Aufgabe beauftragt werden soll und woher die Finanzierung kommt." Der Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm sind nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des BPs ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. keine Freistaat Sachsen
SN0104 "Aus unserer Sicht wird durch die Anpassung der Mischwasserbehandlung an den Stand der Technik der geplante Grad der Reduzierung nicht entsprechend den Planungen erreicht werden können, da auch bei Einhaltung des Standes der Technik im Falle einer eintretenden Kanalentlastung immer eine Gewässerbelastung einhergeht. Zudem entspricht bereits heute der größte Teil unserer Anlagen den a.a.R.d.T., so dass hier keine signifikante Reduktion in den Gewässereinträgen erfolgen wird. kritisches Kosten-Nutzen-Verhältnis bei ausstehendem Anpassungsbedarf im Bereich der Mischwasserbehandlungen. geplante flächendeckend Umsetzung in Sachsen bis zum Jahr 2015 muss noch einmal überdacht werden. Anregung einer Verlängerung der Anpassungsfrist der Mischwassereinleitungen an den Stand der Technik auch deutlich nach 2015 hinaus. Aus unserer Sicht stellt sich das Kosten-Nutzen-Verhältnis in anderen Bereichen (z .B . der Landwirtschaft) günstiger dar, d . h. mit einem relativ geringen Kosteneinsatz kann ein vielfach höherer Effekt bei der Reduktion des Nährstoffeintrages erzielt werden.erden. lm Maßnahmenprogramm sollte deshalb auch eine Wichtung der Maßnahmen dahingehend erfolgen, wo mit dem geringsten Mitteleinsatz das größte mögliche Ziel erreichbar ist." Maßnahmen die umsetzbar sind, müssen so schnell wie möglich, natürlich unter Berücksichtigung der Kostenaspekte und der langfristigen Kosten-Nutzen-Analyse, umgesetzt werden. Bis 2012 werden sich die Maßnahmen auch bei den dann zu aktualisierenden Ergebnissen der Überwachungsprogramme niederschlagen. Nach 2012 besteht aber kein "Verbot zur Umsetzung von Maßnahmen". Bestimmte Problembereiche müssen sorgfältig und mittelfristig angegangen werden, insbesondere wenn viele Betroffene mit eingebunden werden müssen. keine Freistaat Sachsen
SN0023 "Bei Entscheidungen über die Nutzung von OWK und GWK sind auch angemessen die Interessen der Landwirtschaft zu berücksichtigen, z.B. bei der Vergabe von Wasserrechten zur Beregnung landwirtschaftluicher Flächen. Bestehende genehmigte Wasserentnahmen sind zu erhalten" Die Interessen der Landwirtschaft werden auch weiterhin bei den erforderlichen Entscheidungen über die Nutzung von OWK und GWK sowie in Abwägung der unterschiedlichen Nutzerbelange mit den ökologischen Belangen der WRRL angemessen berücksichtigt werden. Dies betrifft auch die Aufrechterhaltung oder Neuvergabe von Wasserrechten zur Beregnung landwirtschaftlicher Flächen, die entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen bei Erfordernis in Einzelfallentscheidungen durch die zuständigen Wasserbehörden zu regeln ist. Keine Freistaat Sachsen
SN0016 "Bei Entscheidungen über die Nutzung von OWK und GWK sind auch angemessen die Interessen der Landwirtschaft zu berücksichtigen, z.B. bei der Vergabe von Wasserrechten zur Beregnung landwirtschaftluicher Flächen. Bestehende genehmigte Wasserentnahmen sind zu erhalten" Die Interessen der Landwirtschaft werden auch weiterhin bei den erforderlichen Entscheidungen über die Nutzung von OWK und GWK sowie in Abwägung der unterschiedlichen Nutzerbelange mit den ökologischen Belangen der WRRL angemessen berücksichtigt werden. Dies betrifft auch die Aufrechterhaltung oder Neuvergabe von Wasserrechten zur Beregnung landwirtschaftlicher Flächen, die entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen bei Erfordernis in Einzelfallentscheidungen durch die zuständigen Wasserbehörden zu regeln ist. Keine Freistaat Sachsen
SN0033 "Bei Entscheidungen über die Nutzung von OWK und GWK sind auch angemessen die Interessen der Landwirtschaft zu berücksichtigen, z.B. bei der Vergabe von Wasserrechten zur Beregnung landwirtschaftluicher Flächen. Bestehende genehmigte Wasserentnahmen sind zu erhalten" Die Interessen der Landwirtschaft werden auch weiterhin bei den erforderlichen Entscheidungen über die Nutzung von OWK und GWK sowie in Abwägung der unterschiedlichen Nutzerbelange mit den ökologischen Belangen der WRRL angemessen berücksichtigt werden. Dies betrifft auch die Aufrechterhaltung oder Neuvergabe von Wasserrechten zur Beregnung landwirtschaftlicher Flächen, die entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen bei Erfordernis in Einzelfallentscheidungen durch die zuständigen Wasserbehörden zu regeln ist. Keine Freistaat Sachsen
SN0015 "Bei Entscheidungen über die Nutzung von OWK und GWK sind auch angemessen die Interessen der Landwirtschaft zu berücksichtigen, z.B. bei der Vergabe von Wasserrechten zur Beregnung landwirtschaftluicher Flächen. Bestehende genehmigte Wasserentnahmen sind zu erhalten" Die Interessen der Landwirtschaft werden auch weiterhin bei den erforderlichen Entscheidungen über die Nutzung von OWK und GWK sowie in Abwägung der unterschiedlichen Nutzerbelange mit den ökologischen Belangen der WRRL angemessen berücksichtigt werden. Dies betrifft auch die Aufrechterhaltung oder Neuvergabe von Wasserrechten zur Beregnung landwirtschaftlicher Flächen, die entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen bei Erfordernis in Einzelfallentscheidungen durch die zuständigen Wasserbehörden zu regeln ist. Keine Freistaat Sachsen
SN0007 "Bergbaufolgen mit Auswirkungen auf Gewässer nehmen sowohl auf Ebene der FGG Elbe, als auch national in Sachsen eine entscheidende Rolle ein und stellen eine wichtige Wasserbe-wirtschaftungsfrage dar. Die Aktivitäten in den Bergbau- und Bergbaufolgegebieten sind vielfältig und haben großen Ein-fluss auf die hydrologischen und stofflichen Verhältnisse im Grund- und Oberflächenwasser. Aus den einzelnen Dokumenten ist dabei keine einheitliche Zuordnung der o.g. Quellen gegeben: ? Es wird empfohlen, eine einheitliche Zuordnung entsprechend den o.g. Herkunftsquellen durchzuführen. " Für die sächsischen Hintergrunddokumente gilt, dass Belastungsquelle und Maßnahmenzuordnung nicht immer identisch hinsichtlich Punktquellen und diffusen Quellen sein muss (und auch nicht kann), da insbesondere in Altbergbauregionen der diffuse Einfluss von kontaminierten Grundwasser ins Oberflächenwasser maßnahmentechnisch nicht behoben werden kann. Da nur Maßnahmen an großen Stolln-Mundlöchern zugeordnet werden können ergibt sich logischerweise auch die Definition der Maßnahmengruppe 16. Das heisst aber nicht, dass die Belastung ausschließlich aus dieser Quelle kommt. Desweiteren s. Auswertung Einzelforderung FGG Elbe keine Freistaat Sachsen
SN0104 "Bzgl. Anschluss weiterer Gebiete an die zentralen Klärwerke sowie Neubau und Sanierung der Kleinkläranlagen in den dauerhaft dezentral zu entsorgenden Bereichen: Die weitere zentrale Erschließung in unserem Aufgabengebiet wird bis 2015 aufgrund der erarbeiteten ABK nur noch in geringem Umfang erfolgen und damit darf auch das angestrebte Reduktionsziel insgesamt für diesen Maßnahmenbereich bezweifelt werden. Aus unserer Sicht wäre die Herstellung eines zentralen abwasserseitigen Anschlusses eine wirksame Methode, um die Emission im Bereich der Nährstoffe aus den Siedlungen signifikant zu senken … Die flächendeckende Umrüstung auf vollbiologische Kleinkläranlagen kann dagegen z.B. bzgl. Phosphor nicht die erwünschte Emissionssenkung zur Folge haben, da in der Regel keine Stufe zur Elimination dieses Parameters im Zuge der Behandlung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Aus den oben genannten Gründen sollten die geplanten Maßnahmen auf ihre tatsächliche Wirksamkeit hin noch einmal überprüft werden." Eine vollbiologisch betriebene KKA hat, wenn auch im Gegensatz zur zentralen KA mit Phosphoreliminierung geringe, Kapazitäten zur Reduzierung des Phosphorgehaltes in Haushaltsabwässern. Dadurch ist eine Verbesserung gegenüber anderen Arten der Einleitung, die gar keinen Phosphorrückhalt gewährleisten, erreicht. In welchem Maße sich dies auf eine Verbesserung der Wasserqualität in den Oberflächengewässern auswirken wird, bleibt abzuwarten. Andere Möglichkeiten zur Verbesserung der Nährstoffsituation in den Oberflächenwasserkörpern durch Maßnahmen im Bereich der Kommunalabwasserbehandlung werden aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zurzeit nicht gesehen. keine Freistaat Sachsen
SN0098 "Bzgl. der überregionalen Vorranggewässer in der FGG Elbe werden in den sächsischen Hintergrunddokumenten 54 Querbauwerke genannt, für die im Laufzeitraum des ersten Bewirtschaftungsplanes bis zum Jahr 2015 die Durchgängigkeit wieder hergestellt werden soll. In wie weit von den beabsichtigten Veränderungen der ausgelegten Planungsunterlagen auch die Wehranlage und das Umfeld der gegebenheiten meines Objektes betroffen sind, lässt sich in den augelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei herleiten. Die beabsichtigen Planungen müssen sämtlich im Einklang mit der beabsichtigten berantragten Wiederinbetriebnahmevorhabens meines Objektes stehen. Dazu soll bekannt gemacht werden, dass mein Objekt als technisches denkmal in der Liste der Denkmale des Freistaates Sachsen erfasst ist und dass zu dieser Denkmalausweisung auch die gesamte wassertechnische Austattung einschließlich Wehr und Mülgraben ... dazu gehört. Vorsorglich widerspreche ich allen Planungsabsichten, die der beabsichtigen Wiederinbetriebnahme meines Objektes ... zukünftig entgegenstehen." Im Zusammenhang mit der Wasserkraftnutzung geht es überwiegend um die durch Querverbauungen nicht gewährleistete Durchgängigkeit. Deshalb wurden in den Bewirtschaftungsplänen und in den Hintergrunddokumenten diejenigen Oberflächenwasserkörper mit einem Kreuz versehen, bei denen Maßnahmen zur Schaffung der ökologischen Durchgängigkeit als für die Zielerreichung nötig erachtet wurden. Die Gewässer wurden dabei teilweise priorisiert. Der OWK Lungwitzbach-2 ist nicht mit einem Kreuz für die Maßnahme 69 - Maßnahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit an sonstigen wasserbaulichen Anlagen gekennzeichnet, d.h. für die erste Umsetzungsphase bis 2012 steht es nicht im Fokus. Es sind jedoch Maßnahmen zur Gewährleistung des erforderlichen Mindestabflusses (Maßnahme 61) notwendig. Derzeit liegt aber noch keine flächenschafte Maßnahmenplanung vor. Da es sich um eine genehmigungspflichtige Wiederaufnahme handelt, wird die Genehmigungsbehörde auch die Einhaltung des Sächsischen Wassergesetztes (u.a. § 42a Mindestwasserführung und § 91b Durchgängigkeit) prüfen. Die Forderungen der WRRL gehen nicht über die Einhaltung der Gesetzlichen Vorgaben hinaus. keine Freistaat Sachsen
SN0091 "Bzgl. Maßnahmen zu Nährstoffeinträgen in das Grundwasser: In der ersten Periode des Bewirtschaftungsplanes beschränkt man sich ausschließlich auf freiwillige Maßnahmen der Landwirtschaft. Hier sei erwähnt, dass die bisherige Anwendung der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft die Belastungs- situation der GWK, für welche u.U. Fließzeiten bis zu 100 Jahren ausgewiesen wurden, nicht nachhaltig verbessert hat. Es ist also fraglich ob mit den in den Plänen verankerten Maßnahmen die Zielerreichung in den GWK bis zum Jahr 2027 überhaupt möglich ist. Auch die Einhaltung des Verschlechterungsverbotes/ Trendumkehr wird so nicht sichergestellt. " Die FGG Elbe hat sich darauf verständigt, nach Art. 4, Abs. 4 WRRL vorzugsweise die Fristverlängerung als Ausnahmetatbestand in Anspruch zu nehmen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen in Anspruch genommen, sofern aufgrund belastbarer Daten festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027 nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden können. Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. keine Freistaat Sachsen
SN0008 "Bzgl. Wasser für den menschlichen Gebrauch: Entsprechend dem auch im sächsischen Hintergrunddokument zum Bewirtschaftungsplan formulierten Ziel einer möglichst naturnahen Trinkwasseraufbereitung muss insbesondere bezüglich der Belastung der Elbe und ihrer Nebenflüsse auf die weitere Verringerung der trinkwasserrelevanten Inhaltsstoffe hingewirkt werden (s. a. „Donau-, Maas- und Rheinmemorandum 2008“ der IAWD, IAWR und RIWA-Maas). Dabei stellt die Eliminierung von Wasserinhaltsstoffen mit Hilfe der Aktivkohlefiltration aus unserer Sicht kein naturnahes Aufbereitungsverfahren dar. Die aus Sicht der Wasserversorgung an der Elbe wesentlichen Forderungen sind bereits in der Stellungnahme der FWV zu den zentralen Bewirtschaftungsfragen im Elbeeinzugsgebiet im Juni 2008 vorgetragen worden und haben weiterhin Gültigkeit." Die WRRL fordert im Artikel 7 keine ausschließlich naturnahe Aufbereitung.Im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm vorgesehene grundlegende und ergänzende Maßnahmen im Bereich der Einleitungen, der Landwirtschaft und anderer Quellen tragen auch zur Verringerung der diffusen und punktförmiggen Belastung der Gewässer mit trinkwasserrelevanten Inhaltsstoffen bei. Im Rahmen von Forschungsarbeiten wird nach neuen praktikablen Lösungen zur Eliminierung bisher nicht berücksichtigter Inhaltsstoffe gesucht. Bei der Elbe müssen darüber hinaus die Belastungen, die vom Oberlieger (CZ) ausgehen, mit betrachtet, berücksichtigt und reduziert werden. keine Freistaat Sachsen