Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0108 "Das Gewässer Strengebach 54964 wo wir anliegender Bewirtschafter und teilweiser Eigentümer sind, ist in unseren Augen kein Gewässer. Der ehemalige Bachlauf Strengebach führt seit mehreren Jahrzehnten fast nie Wasser. Nur bei übermäßig starken Regenfällen oder teilweise auch nach der Schneeschmelze ist in Teilab- schnitten Wasserführung vorhanden. Es ist also nur ein Hochwasserabflussgraben. Eine Anlage von Gewässerrandstreifen im Bereich des Grabens ergibt aus unserrer Sicht keinen Gewinn für die Natur. Zur Abschwemmreduzierung werden ca. 80 % unserer Flächen im Mulchsaatverfahren bewirtschaftet " Der Wasserkörper wird aufgrund seiner Hydrologie überprüft. Eine Neubewertung ob es sich um einen Wasserkörper handelt oder nicht wird im Rahmen der Erstellung des 2. Bewirtschaftungsplanes erfolgen. Die erosionsmindernde Bewirtschaftung der anliegenden Flächen wird als sehr vorbildlich bewertet und sollte aufrecht erhalten werden. keine Freistaat Sachsen
SN0112 "Das in Sachsen geforderte Umrüsten von Kleinkläranlagen auf Vollbiologie geschieht auf Kosten der Umwelt in Beziehung von erhöhtem Austoß von schädlichen Gasen in die Luft (Mißachtung Emisionschutz),sowie erhöhtem Energieverbrauch (Verstoß gegen Energiespargesetz). Um den Energieverbrauch, der bei den Wärmedämmmaßnahmen an Häusern eingespart wird ,den großen Energie-konzernen wieder zum Verbrauch zurückzuführen und Ihre Gewinne zu sichern werden die Kleineinleiter in Ihren Gebieten von den Abwasserzweckverbänden gezwungen ab 2015 solche umweltschädliche vollbiologische Kleinklähranlagen zu betreiben.Da die Abwasserzweckverbände nur die Interessen der Wasserwerke vertreten, wird deren schädliche punktuelle Einleitung von Schadstoffen aus den Überläufen Ihrer Sammler bei starken Regenfällen verschleiert, in dem man die Verschmutzung auf die Kleinableiter abwälzt. Man Sollte darauf achte das nicht unter dem Deckmantel die Gewässer sauber zu halten die Luft verschmutzt wird und Energie unnütz verbraucht wird, denn dann kann der Mensch auch nicht mehr den Genuss des reinen Wassers nutzen, denn der Schmutz aus der Luft gelangt auch in unseren Wasserhaushalt. Bei der Bewirtschaftung der Flußeinheiten ist es also dringend notwendig die Verursacher der Verschmutzung zu ergründen, und dies ist nicht von Institutionen auszuführen zu lassen, die den Interessen der Verschmutzer dienen. Es ist also dringend notwendig den Einbau von solch umweltschädlichen Kleinkläranlagen zu stoppen, bis der Stand der Technik soweit ist, das durch den Betrieb von Vollbiologischen Kleinkläranlagen unter Verhältnismäßigkeit der Betreibung nicht Luft, Wasser und Land verunreinigt werden. " Kleinkläranlagen tragen der vorhersehbaren demographischen Entwicklung Rechnung. Ein überdimensionierter Kanal- und Kläranlagenausbau würde mit Sicherheit nicht verhältnismäßige Kosten verursachen, die auf den Bürger umgelegt werden müssten. Die "Mißachtung Emissionschutz" und der "Verstoß gegen Energiespargesetz" sollten fundiert nachgewiesen werden. Die Kritikpunkte sind fachlich-inhaltlich schwer nachzuvollziehen. keine Freistaat Sachsen
SN0086 "Das Maßnahmenprogramm lässt weiterhin völlig offen, wie die zur Reduzierung der Nährstoffeinträge erforderlichen Gewässerschutzstreifen, die auch im § 50 SächsWG enthalten sind, endlich in der Praxis umgesetzt werden sollen. Auch hier wird regelrecht hilflos auf freiwillige Agrarum-weltmaßnahmen verwiesen. Statt dessen müssen endlich die klaren Gesetzesvorgaben wie im § 50 SächsWG zu den Verboten im Gewässerrandstreifen als Bewirtschaftungsauflage umgesetzt und kontrolliert werden. Intensive landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerschutz- streifen ist bei einer solchen Umsetzung in diesem Sinn nämlich gar nicht möglich. Im Gewässerschutzstreifen in der freien Landschaft sind stattdessen durchgängig standortgerechte Ufergehölzstreifen anzulegen. " "Die Regelungen nach § 50 SächsWG sehen zwar eine eingeschränkte Nutzung des Gewässerrandstreifens (z.B. Umbruchverbot von Grünland in Ackerland, Verbot der Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, Verbot des Umgangs mit anderen wassergefährdenden Stoffen), jedoch kein Verbot einer generellen landwirtschaftlichen Nutzung vor. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird durch die zuständigen Behörden seit Jahren kontrolliert. Im Rahmen der geförderten Agrarumweltmaßnahmen sollen entsprechende Ackerrandstreifen vor allem an Gewässern angelegt werden. Grundsätzlich müssen dabei alle Maßnahmen, die den Wert eines Grundstücks dauerhaft verändern können, mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung führen, die über die „Gute fachliche Praxis“ hinausgehen und nicht die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betreffen, sehen eine entsprechende Entschädigung vor. Die Höhe der Entschädigung muss sich dabei an den dadurch verursachten Einkommensverlusten des Landwirts sowie allen durch die langfristige Umwidmung dieser Fläche verursachten Kosten orientierenn. Da nicht garantiert werden kann, dass nach Ablauf der Förderperiode für dieselbe Fläche weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollten vermehrt Ausgleichsflächen genutzt werden, um einen Flächenausgleich oder -tausch im Rahmen eines festgelegten Verfahrens (z.B. Flurbereinigung, Ökokontoverordnung) oder auf freiwilliger Basis zu ermöglichen." keine Freistaat Sachsen
SN0087 "Das Maßnahmenprogramm lässt weiterhin völlig offen, wie die zur Reduzierung der Nährstoffeinträge erforderlichen Gewässerschutzstreifen, die auch im § 50 SächsWG enthalten sind, endlich in der Praxis umgesetzt werden sollen. Auch hier wird regelrecht hilflos auf freiwillige Agrarum-weltmaßnahmen verwiesen. Statt dessen müssen endlich die klaren Gesetzesvorgaben wie im § 50 SächsWG zu den Verboten im Gewässerrandstreifen als Bewirtschaftungsauflage umgesetzt und kontrolliert werden. Intensive landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerschutz- streifen ist bei einer solchen Umsetzung in diesem Sinn nämlich gar nicht möglich. Im Gewässerschutzstreifen in der freien Landschaft sind stattdessen durchgängig standortgerechte Ufergehölzstreifen anzulegen. " "Die Regelungen nach § 50 SächsWG sehen zwar eine eingeschränkte Nutzung des Gewässerrandstreifens (z.B. Umbruchverbot von Grünland in Ackerland, Verbot der Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, Verbot des Umgangs mit anderen wassergefährdenden Stoffen), jedoch kein Verbot einer generellen landwirtschaftlichen Nutzung vor. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird durch die zuständigen Behörden seit Jahren kontrolliert. Im Rahmen der geförderten Agrarumweltmaßnahmen sollen entsprechende Ackerrandstreifen vor allem an Gewässern angelegt werden. Grundsätzlich müssen dabei alle Maßnahmen, die den Wert eines Grundstücks dauerhaft verändern können, mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung führen, die über die „Gute fachliche Praxis“ hinausgehen und nicht die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betreffen, sehen eine entsprechende Entschädigung vor. Die Höhe der Entschädigung muss sich dabei an den dadurch verursachten Einkommensverlusten des Landwirts sowie allen durch die langfristige Umwidmung dieser Fläche verursachten Kosten orientierenn. Da nicht garantiert werden kann, dass nach Ablauf der Förderperiode für dieselbe Fläche weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollten vermehrt Ausgleichsflächen genutzt werden, um einen Flächenausgleich oder -tausch im Rahmen eines festgelegten Verfahrens (z.B. Flurbereinigung, Ökokontoverordnung) oder auf freiwilliger Basis zu ermöglichen." keine Freistaat Sachsen
UB-GS0047 "Den in den Maßnahmenprogrammen verzeichneten Maßnahmen mangelt es an ausreichender Ortskonkretheit. Zudem werden keine eigentlichen Maßnahmen, sondern [...] ""Maßnahmentypen"" dargestellt. [...] Hier kommt es dementsprechend zu Generalisierungen. […] Der bislang erreichte Detaillierungsgrad der Maßnahmenplanung reicht nicht aus, um die in Artikel 14 der WRRL intendierte umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit an der wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung zu gewährleisten. Es ist aus unserer Sicht dringend erforderlich, dass eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 14 der WRRL gewährleistet wird. Die Weiterführung der wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungsplanung, insbesondere die vorgesehene Erarbeitung der Gewässerentwicklungskonzepte braucht die intensive Beteiligung und Einbeziehung der Umweltverbände." Kleinste Planungsebene nach WRRL ist der Wasserkörper. Im Maßnahmenprogramm der FGG Elbe wird aufgrund des programmatischen und überregionalen Charakters der strategischen Umweltprüfung der Ortsbezug auf einer aggregierten Ebene (Planungseinheit) hergestellt. Eine konkrete Darstellung der Maßnahmenplanung mit einem Ortsbezug liegt im Ermessen der Länder. - FGG Elbe
SN0013 "Der Eigentümer besitzt insgesamt 1 Wasserkraftstandort an den OWK Zschopau und Pöhlbach. Als lokaler Betreiber dieser historischen Wasserkraftanlage bin ich bereit, die Durchgängigkeit an den Querbauwerken herzustellen und eine angemessene Mindestwasserabgabe dauerhaft einzuhalten. Ich werde an der Fortführung der Wasserkraftnutzung dauerhaft festhalten. lch gehe unter Würdigung der Gesamtumstände davon aus, dass im Rahmen der Umsetzung der WRRL keine nachteiligen Auswirkungen für Wasserkraftanlage entstehen. Bei Nichterreichen des guten ökologischen Zustands /Potentials bis 2015 für die Standorte der Wasserkraftnutzung wird schon heute eine entsprechende Fristverlängerung bis 2027 beantragt. Auch wenn die OWK, an welchen sich die Wasserkraftanlagen befinden derzeit nicht zu den überregionalen Vorranggewässern in Sachsen gehören, soll die Möglichkeit auf Gewährung einer Zuwendung nach der Förderrichtline Gewässer/Hochwasserschutz RL GH/2007 hier gelten. " Die Forderungen der WRRL gehen nicht über die gesetzlichen Grundlagen hinaus, d.h. die Durchgängigkeit über Einhaltung der Mindestwasserführung und eines geeigneten Fischaufstiegs sind zu gewährleisten. Da derzeit von einer Erreichung des guten Zustand an den Wasserkörpern Zschopau-2 (DESN-5426-2) und Polava (Pöhla) (DESN-542634) im ersten Bewirtschaftungszeitraum nicht ausgegangen wird, ist für diese Wasserkörper eine Fristverlängerung für 2021-27 bereits vorgesehen. Die Entscheidung, ob ein Projekt nach der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz - RL GH/2007 gefördert werden kann, fällt anhand des Förderantrages inklusive der Projektunterlagen, nicht nach der Einstufung als Vorranggewässer. Die FGG Elbe orientierte sich bei der Ausweisung der Vorranggewässer an einer überregionalen Bedeutung anhand bestimmter Kriterien. Bei der regionalen Betrachtung (dargestellt in den sächsischen Beiträgen zu den Bewirtschaftungsplänen und zu den Maßnahmeprogrammen, landläufig als Hintergrunddokumente bezeichnet) sind an den beiden OWK, an denen die genannten Wehre liegen, sehr wohl Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit für die Erreichung des guten Zustandes nötig. Eine flächenscharfe Planung gibt es derzeit aber noch nicht. keine Freistaat Sachsen
SN0084 "Der Eigentümer besitzt insgesamt 5 Wasserkraftstandort an den OWK Zschopau und Pöhlbach. Als lokaler Betreiber dieser historischen Wasserkraftanlage bin ich bereit, die Durchgängigkeit an den Querbauwerken herzustellen und eine angemessene Mindestwasserabgabe dauerhaft einzuhalten. Ich werde an der Fortführung der Wasserkraftnutzung dauerhaft festhalten. lch gehe unter Würdigung der Gesamtumstände davon aus, dass im Rahmen der Umsetzung der WRRL keine nachteiligen Auswirkungen für Wasserkraftanlage entstehen. Bei Nichterreichen des guten ökologischen Zustands /Potentials bis 2015 für die Standorte der Wasserkraftnutzung wird schon heute eine entsprechende Fristverlängerung bis 2027 beantragt. Auch wenn die OWK, an welchen sich die Wasserkraftanlagen befinden derzeit nicht zu den überregionalen Vorranggewässern in Sachsen gehören, soll die Möglichkeit auf Gewährung einer Zuwendung nach der Förderrichtline Gewässer/Hochwasserschutz RL GH/2007 hier gelten. " Hinweis: Da in der Stellungnahme die Standorte der WKA nicht benannt wurden, bezieht sich die Antwort in der Nennung der betroffenen OWK nur auf die beiden Standorte, die in der Wher-DB gefunden wurden. Die Forderungen der WRRL gehen nicht über die gesetzlichen Grundlagen hinaus, d.h. die Durchgängigkeit über Einhaltung der Mindestwasserführung und eines geeigneten Fischaufstiegs sind zu gewährleisten. Da derzeit von einer Erreichung des guten Zustand an den Wasserkörpern Zschopau-2 (DESN-5426-2) und Polava (Pöhla) (DESN-542634) im ersten Bewirtschaftungszeitraum nicht ausgegangen wird, ist für diese Wasserkörper eine Fristverlängerung für 2021-27 bereits vorgesehen. Die Entscheidung, ob ein Projekt nach der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz - RL GH/2007 gefördert werden kann, fällt anhand des Förderantrages inklusive der Projektunterlagen, nicht nach der Einstufung als Vorranggewässer. Die FGG Elbe orientierte sich bei der Ausweisung der Vorranggewässer an einer überregionalen Bedeutung anhand bestimmter Kriterien. Bei der regionalen Betrachtung (dargestellt in den sächsischen Beiträgen zu den Bewirtschaftungsplänen und zu den Maßnahmeprogrammen, landläufig als Hintergrunddokumente bezeichnet) sind an den o.g. OWK sehr wohl Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit für die Erreichung des guten Zustandes nötig. Eine flächenscharfe Planung gibt es derzeit aber noch nicht. keine Freistaat Sachsen
SN0025 "Der Verweis auf zu erwartende Synergieeffekte der Maßnahmen und Inhalte des Be-wirtschaftungsplans im sächsischen Hintergrundpapier mit den Erhaltungszielen wie auf S. 129f unter Punkt 5.4.5 postuliert, wird den Anforderungen der genannten Richtlinien und den bundes- sowie landesrechtlichen Regelungen an den Nachweis der Verträglich-keit von Plänen und Projekten mit den Erhaltungszielen vorliegend nicht gerecht. 4.3 Insbesondere die derzeit sehr allgemein gehaltenen Maßnahmen des Bewirtschaf-tungsplans müssen mit den konkreten Anforderungen vor Ort genauer und zeitnah in Übereinstimmung gebracht werden." Die Synergieefekte können erst bei der Detailplanung der Maßnahmen im Rahmen der praktischen Umsetzung beurteilt werden. Da alle Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes von Wasserkörpern dienen wird davon ausgegangen, dass diese auch den Zielen der FFH-RL dienen werden.   Freistaat Sachsen
SN0085 "DESN_537168 Schullwitzbach: - Bei Nr. 6 handelt es sich um die absehbare Stilllegung der Kläranlage Rossendorf bzw. die Überleitung der Abwässer zur Kläranlage Eschdorf. Die bestehende Kläranlage Eschdorf ist der Größenklasse 2 AbwV zu zuordnen, die erweiterte Kläranlage ebenfalls. An die Gewässerbenutzung der erweiterten KA wurden gegenüber der AbwV erhöhte Anforderungen gestellt. Diese betreffen Anforderungen an die Nitrifikation und Denitrifikation. Eine erhebliche Reduzierung der bisherigen Stickstoff- und Phosphoreinträge – wie die Nrn. 2 und 3 suggerieren - ist durch den Ausbau der Anlage nicht zu erwarten. - Nr. 12 hinzufügen: Immissionsnachweis (Sonstige Maßnahmen) wird erarbeitet. - Nr. 27 entfernen: Fraglich, da kein direkter Nährstoffeintrag bekannt. - Nr. 28 hinzufügen: Gewässerschutzstreifen an ausgewählten Gewässerabschnitten sinnvoll. - Nr. 31 hinzufügen: Drainagen von wesentlicher Bedeutung. - Nr. 72 hinzufügen: Es sind naturnahe Umgestaltungen geplant (siehe Anlage 3, Gewässermaßnahmen der LH DD)." Maßnahmen wurden z.T. ergänzt, z.T. gestrichen. Zu berücksichtigen ist, dass die Maßnahmen dem gesamten OWK zugewiesen wurden, es können also auch Bereich ausserhalb der Zuständigkeit des Einwenders betroffen sein. Vorschläge wurden z.T. übernommen Freistaat Sachsen
SN0085 "DESN_537198 Kaitzbach: - Nr. 2+3 aus unserer Sicht hinzufügen: Einleitung von ungenügend gereinigtem Abwasser aus Kläranlage Cunnersdorf bekannt. KA selbst allerdings nicht Stadt Dresden. - Nr. 12 hinzufügen: Immissionsnachweis (Sonstige Maßnahmen) wird erarbeitet. - Nr. 25 prüfen: Altstandorte Coschütz/Gittersee, jedoch wesentliche Sanierungsarbeiten bereits erfolgt. - Nr. 36 entfernen: Aus unserer Sicht sind die ggf. möglichen Maßnahmen durch die Nummern 27, 29 und 30 abgedeckt. - Nr. 72 hinzufügen: Es sind naturnahe Umgestaltungen geplant (siehe Anlage 3, Gewässermaßnahmen der LH DD)." Maßnahmen wurden z.T. ergänzt, z.T. gestrichen. Zu berücksichtigen ist, dass die Maßnahmen dem gesamten OWK zugewiesen wurden, es können also auch Bereich ausserhalb der Zuständigkeit des Einwenders betroffen sein. Vorschläge wurden z.T. übernommen Freistaat Sachsen
SN0085 "DESN_5372-3 Weißeritz-3: - Nr. 7+8 entfernen: Die Nrn.7 und 8 sind nicht zutreffend. - Nr. 12 hinzufügen: Immissionsnachweis (Sonstige Maßnahmen) wird erarbeitet. - Nr. 64 hinzufügen: Im Einzugsgebiet (Weidigtbach, Gorbitzbach) dringend erforderlich. Es liegen zahlreiche Einleitungen vor. - Nr. 72 hinzufügen: Es sind naturnahe Umgestaltungen geplant (siehe Anlage 3, Gewässermaßnahmen der LH DD)." Maßnahmen wurden z.T. ergänzt, z.T. gestrichen. Zu berücksichtigen ist, dass die Maßnahmen dem gesamten OWK zugewiesen wurden, es können also auch Bereich ausserhalb der Zuständigkeit des Einwenders betroffen sein. Vorschläge wurden z.T. übernommen Freistaat Sachsen
SN0086 "Die aktuell laufenden Hochwasserschutzmaßnahmen laufen zudem den Zielen der FFH-Gebiete regelmäßig zuwider. Eine effektive Umsetzung der FFH-Ziele wie „Erhaltung einer natürlichen Auendynamik, Entwick-lung von naturnahen Schotter-, Kies- und Sandbänken bei Fließgewässern sowie Erhaltung von Stillgewässern mit breiten Flachuferzonen“, wie im Hintergrunddokument auf Seite 129 als Ziel der WRRL ausgeführt, ist in der Realität nicht ansatzweise gegeben. " Bzgl. der Gewässerausbaumaßnahmen wurden für viele Fließgewässer in Sachsen mit Planungsrelevanz nach HWRM-RL bereits vor Beginn der Aufstellung der ersten WRRL- Bewirtschaftungspläne/Maßnahmenprogramme und auch vor der Umsetzung der FFH-MaP mit der Erstellung und Verabschiedung von umsetzungsverbindlichen Hochwasserschutzkonzepten einschließlich der Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen begonnen. Es wird nun darauf ankommen den speziellen Erfordernissen und Problemen einer nachträglichen Integration dieser Hochwasserschutzkonzepte und der damit verbundenen Maßnahmenplanungen sowie bereits erfolgten Maßnahmenumsetzungen in eine abgestimmte Gesamtstrategie für ein integratives Flussgebietsmanagement in besonderem Maße Rechnung zu tragen, in dem die FFH-Belange ebenfalls ihren Platz haben. Für die Erstellung des Maßnahmenprogramm sind alle bis 07/08 bestätigten und fachlich abgenommenen FFH-MaP ausgewertet worden. keine Freistaat Sachsen
SN0087 "Die aktuell laufenden Hochwasserschutzmaßnahmen laufen zudem den Zielen der FFH-Gebiete regelmäßig zuwider. Eine effektive Umsetzung der FFH-Ziele wie „Erhaltung einer natürlichen Auendynamik, Entwick-lung von naturnahen Schotter-, Kies- und Sandbänken bei Fließgewässern sowie Erhaltung von Stillgewässern mit breiten Flachuferzonen“, wie im Hintergrunddokument auf Seite 129 als Ziel der WRRL ausgeführt, ist in der Realität nicht ansatzweise gegeben. " Bzgl. der Gewässerausbaumaßnahmen wurden für viele Fließgewässer in Sachsen mit Planungsrelevanz nach HWRM-RL bereits vor Beginn der Aufstellung der ersten WRRL- Bewirtschaftungspläne/Maßnahmenprogramme und auch vor der Umsetzung der FFH-MaP mit der Erstellung und Verabschiedung von umsetzungsverbindlichen Hochwasserschutzkonzepten einschließlich der Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen begonnen. Es wird nun darauf ankommen den speziellen Erfordernissen und Problemen einer nachträglichen Integration dieser Hochwasserschutzkonzepte und der damit verbundenen Maßnahmenplanungen sowie bereits erfolgten Maßnahmenumsetzungen in eine abgestimmte Gesamtstrategie für ein integratives Flussgebietsmanagement in besonderem Maße Rechnung zu tragen, in dem die FFH-Belange ebenfalls ihren Platz haben. Für die Erstellung des Maßnahmenprogramm sind alle bis 07/08 bestätigten und fachlich abgenommenen FFH-MaP ausgewertet worden. keine Freistaat Sachsen
SN0086 "Die gleiche Freiwilligkeit (Nutzung von ELER-Fördermitteln) wird von den Entwurfsverfassern bei der Vermeidung von erosionsbedingten Nährstoff- abschwemmungen erwartet. Das gleicht erschreckend der gescheiterten Selbstverpflichtung der Autoindustrie, schadstoffärmere Modelle zu entwickeln, um die Klimaschutzauflagen zu umgehen. Um die Ziele der WRRL wenigstens bis 2027 zu erfüllen, müssen strikte gesetzliche Vorgaben erteilt werden, alles andere wird sich ebenfalls als grandioses Scheitern erweisen. So müssten intensiv ackerbaulich genutzte Überschwemmungsgebiete innerhalb dieses Zeitraumes als Auwälder wiederbewaldet werden, zumindest aber wieder zu Grünland umgewandelt werden. Die restriktive und dem Gesetz zuwiderlaufende Handhabung des § 100 SächsWG (Verbot des Anpflanzens von Gehölzen in Überschwemmungsgebieten) ist dabei endlich aufzuheben. Ebenfalls sind in diesem Zeitraum landwirtschaftliche Flächen in Hochwasserentstehungsgebieten (§ 100b SächsWG) sowie Flächen mit hoher Erosionsgefährdung wiederzubewalden oder zumindest in Grünland umzuwandeln. Weiterhin sind Deiche in der freien Landschaft, die lediglich Landwirtschaftsflächen schützen, zu schlitzen und die Flächen zur Retention freizugeben. Die weitere Versiegelung unverbauter Flächen ist endlich zu stoppen, neue Versiegelungen sind nur nach Rückbau alter Versiegelungen für zulässig zu erklären. Regenwasser ist konsequent in lokalen Versickerungssystemen dem Grundwasser vor Ort wieder zuzuführen. " Für den Zeitraum des ersten Bewirtschaftungsplanes wird sowohl im Freistaat Sachsen als auch in anderen Bundesländern eine kooperative Maßnahmenstrategie für den Bereich Landwirtschaft verfolgt. Diese kombiniert die Einhaltung und Kontrolle grundlegender Maßnahmen entsprechend den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. Aufrechterhaltung bzw. Umsetzung der guten fachlichen Praxis) mit ergänzenden geförderten Agrarumweltmaßnahmen (z.B. Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung, Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten, ...) sowie zahlreichen unterstützenden konzeptionellen Maßnahmen. Der Wirkungserfolg dieser Maßnahmenstrategie wird in der Bestandsaufnahme zur Vorbereitung des nächsten WRRL- Bewirtschaftungsplanes mit überprüft. Soweit die Umwelt- ziele der WRRL unter Berücksichtigung begründeter Ausnahmen im Hinblick auf die Belastungen aus dem Bereich Landwirtschaft absehbar nicht realsiert werden können, wird ggf. auch eine Umgestaltung der weiteren Maßnahmen- strategie für den Bereich Landwirtschaft erforderlich sein. Dies schließt auch mögliche erforderliche Änderungen von Rechtsgrundlagen nicht aus. keine Freistaat Sachsen
SN0087 "Die gleiche Freiwilligkeit (Nutzung von ELER-Fördermitteln) wird von den Entwurfsverfassern bei der Vermeidung von erosionsbedingten Nährstoff- abschwemmungen erwartet. Das gleicht erschreckend der gescheiterten Selbstverpflichtung der Autoindustrie, schadstoffärmere Modelle zu entwickeln, um die Klimaschutzauflagen zu umgehen. Um die Ziele der WRRL wenigstens bis 2027 zu erfüllen, müssen strikte gesetzliche Vorgaben erteilt werden, alles andere wird sich ebenfalls als grandioses Scheitern erweisen. So müssten intensiv ackerbaulich genutzte Überschwemmungsgebiete innerhalb dieses Zeitraumes als Auwälder wiederbewaldet werden, zumindest aber wieder zu Grünland umgewandelt werden. Die restriktive und dem Gesetz zuwiderlaufende Handhabung des § 100 SächsWG (Verbot des Anpflanzens von Gehölzen in Überschwemmungsgebieten) ist dabei endlich aufzuheben. Ebenfalls sind in diesem Zeitraum landwirtschaftliche Flächen in Hochwasserentstehungsgebieten (§ 100b SächsWG) sowie Flächen mit hoher Erosionsgefährdung wiederzubewalden oder zumindest in Grünland umzuwandeln. Weiterhin sind Deiche in der freien Landschaft, die lediglich Landwirtschaftsflächen schützen, zu schlitzen und die Flächen zur Retention freizugeben. Die weitere Versiegelung unverbauter Flächen ist endlich zu stoppen, neue Versiegelungen sind nur nach Rückbau alter Versiegelungen für zulässig zu erklären. Regenwasser ist konsequent in lokalen Versickerungssystemen dem Grundwasser vor Ort wieder zuzuführen. " Für den Zeitraum des ersten Bewirtschaftungsplanes wird sowohl im Freistaat Sachsen als auch in anderen Bundesländern eine kooperative Maßnahmenstrategie für den Bereich Landwirtschaft verfolgt. Diese kombiniert die Einhaltung und Kontrolle grundlegender Maßnahmen entsprechend den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. Aufrechterhaltung bzw. Umsetzung der guten fachlichen Praxis) mit ergänzenden geförderten Agrarumweltmaßnahmen (z.B. Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung, Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten, ...) sowie zahlreichen unterstützenden konzeptionellen Maßnahmen. Der Wirkungserfolg dieser Maßnahmenstrategie wird in der Bestandsaufnahme zur Vorbereitung des nächsten WRRL- Bewirtschaftungsplanes mit überprüft. Soweit die Umwelt- ziele der WRRL unter Berücksichtigung begründeter Ausnahmen im Hinblick auf die Belastungen aus dem Bereich Landwirtschaft absehbar nicht realsiert werden können, wird ggf. auch eine Umgestaltung der weiteren Maßnahmen- strategie für den Bereich Landwirtschaft erforderlich sein. Dies schließt auch mögliche erforderliche Änderungen von Rechtsgrundlagen nicht aus. keine Freistaat Sachsen