Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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UB-GS0059 Umweltbericht, Kap. 2.3 (Beziehungen zu anderen Plänen oder Programmen): Ablehnung des weiteren Ausbaus von Wasserstraßen; Forderung nach Konkretisierung der Darstellung der aufgeführten Planungen; Abschätzung ob die aufgeführten Maßnahmen den Zielen der WRRL, FFH-RL, EU-Aal-VO, Natura 2000 zuwider laufen Weitere Ausbauplanungen zur Verbesserung der Schiffbarkeit von Wasserstraßen im Elbesystem ist nicht Bestandteil der strategischen Umweltprüfung (SUP) zum Maßnahmenprogramm, da der Umweltbericht ausschließlich die Funktion hat, das WRRL-Maßnahmenprogramm der FGG Elbe zu bewerten. Für die vielfältigen sonstigen Planungen an den Gewässern des Elbesystems werden eigenständige Zulassungsverfahren (in der Regel Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung) durchgeführt, die teilweise zuvor auch einer übergeordneten SUP unterzogen werden (z.B. Planungen an Wasserstraßen im Bundesverkehrswegeplan). - FGG Elbe
UB-GS0003 Umweltbericht, Ergänzung in Kapitel 7.1.3: Ursache-Wirkungs-Beziehungen der einzelnen Maßnahmentypengruppen (MTG14), Seite 97, am Ende des 2. Absatzes Einfügen des Satzes: Negative Auswirkungen ergeben sich für FFH-Lebensraumtypen die in Ihrem Wasserhaushalt vom Gewässer abhängen sowie für Kulturdenkmäler die visuell, wirtschaftlich oder in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt werden können. Der Argumentation kann nicht gefolgt werden, da infolge von Renaturierungsmaßnahmen am Fließgewässer stets auch eine Verbesserung der Erhaltungszustände von FFH-Lebensraumtypen und -arten im und am Gewässer erreicht wird, selbst wenn durch die Baumaßnahme zunächst kleinflächig und kurzzeitig eine geringe Beeinträchtigung erfolgen kann. Dass infolge dieser Maßnahmentypengruppe negative Auswirkungen auf Kulturdenkmäler entstehen können ist theoretisch denkbar, jedoch an dieser Stelle sehr weit ausgeholt. - FGG Elbe
UB-GS0004 Umweltbericht, Anpassung des Anhang 4, Tabelle A4-10 (Planungseinheit Sude): Schutzgutbezogene Umweltziele: Klima und Luft - Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas; für Maßnahmentypengruppe (MTG) 12 und MTG 14 bisher: 0 => Vorschlag-neu: - Begründung: Wasserstandsabsenkungen und hohe Mindestabflüsse reduzieren die Möglichkeit zur Nutzung der Wasserkraft. Wegen der in diesem Koordinierungsraum meinst geringen Gefälle wirken sich hier oft bereits geringe Veränderungen von Wasserständen erheblich auf die Möglichkeit zur Nutzung der Wasserkraft aus. Im Maßnahmenprogramm sind keine Maßnahmen vorgesehen, die zu einer für den Klimaschutz relevanten Beeinträchtigung der Wasserkraftnutzung führen könnten. Auch hypothetisch ist bei Maßnahmen, die die Nutzung von Wasserkraft einschränken könnten, eine relevante Auswirkung auf den Klimaschutz nicht vorstellbar. - FGG Elbe
UB-GS0004 Umweltbericht, Anpassung des Anhang 2, Tabelle A2-12 und Tabelle A2-14: Wirkfaktor: Veränderung Abflussregime / Gewässermorphologie; Schutzgutbezogene Umweltziele: Kultur- und Sachgüter - Schutz der Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler => hier muss der Zusammenhang durch ein - dargestellt werden. Wasserstandsabsenkungen und hohe Mindestabflüsse reduzieren die Möglichkeit zur Nutzung der Wasserkraft. Die Nutzung der Wasserkraft an historischen Standorten führt zur Belebung und Erhaltung von Kulturdenkmälern, namentlich von Wassermühlen. Im Maßnahmenprogramm sind keine Maßnahmen vorgesehen, die zu einer relevanten Beeinträchtigung der Nutzung der Wasserkraft führen könnten. Auch hypothetisch ist eine Verbesserung des Abflussregimes oder der Gewässermorphologie ohne wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung möglich. - FGG Elbe
UB-GS0004 Umweltbericht, Anpassung des Anhang 2, Tabelle A2-12 und Tabelle A2-14: Wirkfaktor: Veränderung Abflussregime / Gewässermorphologie; Schutzgutbezogene Umweltziele: Klima und Luft - Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas => Der Zusammenhang muss durch ein - dargestellt werden. Wasserstandsabsenkungen und hohe Mindestabflüsse reduzieren die Möglichkeit zur Nutzung der Wasserkraft. Im Maßnahmenprogramm sind keine Maßnahmen vorgesehen, die zu einer für den Klimaschutz relevanten Beeinträchtigung der Wasserkraftnutzung führen könnten. Auch hypothetisch ist bei Maßnahmen, die die Nutzung von Wasserkraft einschränken könnten, eine relevante Auswirkung auf den Klimaschutz nicht vorstellbar. - FGG Elbe
UB-GS0004 Umweltbericht, Anpassung der Tabelle A2-12 und Tabelle A2-14: Wirkfaktor: Visuelle Wirkungen; Schutzgutbezogene Umweltziele: Schutz der Kultur-, Bau-, und Bodendenkmäler => der Zusammenhang muss durch ein - dargestellt werden. Bei wasserbezogenen Denkmälern wie Wassermühlen ist der Gesamteindruck des historischen Erscheinungsbildes nur gegeben, wenn der Wasserstand möglichst dem historischen entspricht. Im Maßnahmenprogramm sind keine Maßnahmen vorgesehen, die zu einer derartigen Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes führen könnten. Auch hypothetisch ist z.B. die Wiederherstellung der Durchgängigkeit ohne wesentliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes möglich. - FGG Elbe
UB-GS0019 Umweltbericht Kapitel 6.2.3, Seite 52, HAV, 1. Absatz: Die Anzahl der Stauanlagen ist zu beziffern. Des Weiteren sollte bei der Darstellung der einzelnen Koordinierungsräume eine einheitliche Bezeichnung der Anlagen (Querbauwerke, Abflussregulierung oder Stauanlage) verwendet werden. - Durch Angabe der ungefähren Anzahl kann der Belastungsgrad mit den Angaben in den anderen Koordinierungsräumen verglichen werden. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Änderung des Satzes zu den Querbauwerken des Kapitels 6.2.3, Seite 52, Koordinierungsraum Havel wiefolgt: "Für die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sind im Koordinierungsraum der Havel, besonders die 95 signifikanten Querbauwerke in Vorranggewässern, die zu einer starken Zergliederung des Fließgewässersystems führt, von Bedeutung." FGG Elbe
UB-GS0023 Umweltbericht Kapitel 3.1, Seite 3: Auswirkungen der Maßnahmenprogramme auf Schutzgebiete in Umweltbericht nicht ausreichend berücksichtigt. Räumlich und sachlich konkrete Auswirkungen auf Schutzgebiete können erst in den nachfolgenden, auf Einzelvorhaben bezogenen wasserrechtlichen Zulassungsverfahren berücksichtigt werden. Allerdings sind im Umweltbericht Auswirkungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete sowie Biosphärenreservate und Naturparks thematisiert; so enthalten die Kapitel 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1 und 7.6.1 jeweils auch Angaben zu grundsätzlichen Auswirkungen auf solche Großschutzgebiete in bestimmten Koordinierungsräumen bzw. Planungseinheiten. - FGG Elbe
UB-GS0046 Umweltbericht Kapitel 2.1, Seite 4, 6. Absatz soll die Formulierung des Bewirtschaftungsziels an die Formulierung im Bewirtschftungsplan angepasst werden. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. " Änderung der Formulierung zum Bewirtschatungsziel in Kapitel 2.1, Seite 4, 6. Absatz: ""Um dem Problem der Reduzierung des natürlichen Abflusses durch Entnahme von Wasser zu begegenen, wird ein übergreifendes Management für den Elbestrom und die Nebengewässer unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungsziele für den Hochwasserschutz, für die Schifffahrt sowie für die Energiewirtschaft eingerichtet werden.""" FGG Elbe
UB-GS0025 Umwelt- und ressourcenbezogene Kosten im Sinne des Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 5 WRRL sind bis heute nicht erhoben. "Gemäß der Definition des WATECO-Leitfadens kommen den Ressourcenkosten in Dtl. eine geringe Bedeutung zu. Eine höhere Bedeutung haben die durch die Wasserdienstleistungen hervorgerufenen Umweltkosten. Eine wesentliche Funktion bei der Internalisierung der Umwelt- und Ressourcenkosten (URK) haben die Abwasserabgabe und die Wasserentnahmenentgelte. Durch ordnungsrechtliche Genehmigungen u. durch Auflagen in wasserrechtlichen Bescheiden sind darüber hinaus URK von Wassernutzungen internalisiert. Die zusätzlichen Kosten der in den Maßnahmenprogrammen festgelegten Maßnahmen können als Untergrenze der noch nicht internalisierten URK angesehen werden und sind bei der Berücksichtigung der Kostendeckungsgrade zum Teil berücksichtigt worden. Die Verursachungsbeiträge der „Abwasserbeseitigung“ und „Wasserversorgung“ zu den Abweichungen von den Umweltzielen sind aufgrund eines in Dtl. bereits erreichten hohen Niveaus gering. Daher ist unter Beachtung des hohen Aufwandes und der Unsicherheit bei der Anwendung von Monetarisierungsmethoden auf eine breite Anwendung dieser Methoden zur Schätzung der Umweltkosten verzichtet worden. " - FGG Elbe
UB-GS0026 Umwelt- und ressourcenbezogene Kosten im Sinne des Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 5 WRRL sind bis heute nicht erhoben. "Gemäß der Definition des WATECO-Leitfadens kommen den Ressourcenkosten in Dtl. eine geringe Bedeutung zu. Eine höhere Bedeutung haben die durch die Wasserdienstleistungen hervorgerufenen Umweltkosten. Eine wesentliche Funktion bei der Internalisierung der Umwelt- und Ressourcenkosten (URK) haben die Abwasserabgabe und die Wasserentnahmenentgelte. Durch ordnungsrechtliche Genehmigungen u. durch Auflagen in wasserrechtlichen Bescheiden sind darüber hinaus URK von Wassernutzungen internalisiert. Die zusätzlichen Kosten der in den Maßnahmenprogrammen festgelegten Maßnahmen können als Untergrenze der noch nicht internalisierten URK angesehen werden und sind bei der Berücksichtigung der Kostendeckungsgrade zum Teil berücksichtigt worden. Die Verursachungsbeiträge der „Abwasserbeseitigung“ und „Wasserversorgung“ zu den Abweichungen von den Umweltzielen sind aufgrund eines in Dtl. bereits erreichten hohen Niveaus gering. Daher ist unter Beachtung des hohen Aufwandes und der Unsicherheit bei der Anwendung von Monetarisierungsmethoden auf eine breite Anwendung dieser Methoden zur Schätzung der Umweltkosten verzichtet worden. " - FGG Elbe
SN0085 Umsetzung Maßnahmen: Welche Berichtspflichten ergeben sich generell, und wer ist berichtspflichtig für nicht wasserwirtschaftliche Maßnahmen? Unsere Sorge ist, dass eine umfangreiche Berichtspflicht auf die unteren Wasserbehörden übertragen wird. Nach Artikel 15 WRRL legen die Mitgliedstaaten innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung jedes Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 einen Zwischenbericht mit einer Darstellung der Fortschritte vor, die bei der Durchführung des geplanten Maßnahmenprogramms erzielt wurden. Es liegen z.Zt noch keine Anforderungen der EU-KOM über die Art der Berichterstattung vor. keine Freistaat Sachsen
UB-MV0050 Umgestalteten Gewässern dürfe kein Schutzstatus auferlegt werden, weil dies die Bewirtschaftung der Gewässer und angrenzender Flächen erschwere. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Für die Ausweisung von naturschutzrechtlichen oder sonstigen Schutzgebieten gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.   Land Mecklenburg-Vorpommern
UB-MV0079 Umgestalteten Gewässern dürfe kein Schutzstatus auferlegt werden, weil dies die Bewirtschaftung der Gewässer und angrenzender Flächen erschwere. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Für die Ausweisung von naturschutzrechtlichen oder sonstigen Schutzgebieten gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.   Land Mecklenburg-Vorpommern
UB-GS0018 Um die Zerstörung des Bodenarchivs zu vermeiden, ergibt sich die Notwendigkeit und Verpflichtung, Erdeingriffe z.B. durch Baumaßnahmen in den Gewässerauen auf das unbedingt Nötige zu beschränken und sie im Falle der Erforderlichkeit im öffentlichen Interesse so zu gestalten, dass Eingriffe in die Bodenarchive auch von ihrem Umfang her auf das erforderliche Maß zu begrenzen sind. Die Maßnahmen, welche im Maßnahmenprogramm verankert sind, dienen der Verbesserung der Qualität von Grund- und Oberflächenwassern als Ziel der WRRL. Das denkmalrechtliche Gebot zur Vermeidung von Eingriffen in Bau- und Bodendenkmäler wird im Rahmen der planerischen Gesamtabwägung der Belange in den Zulassungsverfahren zu den Einzelmaßnahmen beachtet. - FGG Elbe