Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Umweltbericht zum Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das hierzu erstellte Anhörungsdokument und die Entwürfe des Umweltberichtes und Maßnahmenprogramms haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form. Das Ergebnis der Anhörung wurde in einer Umwelterklärung zusammengefasst. Sie bildet somit den Abschluss des Verfahrens zur Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms für die FGG-Elbe und soll darlegen, ob und in welchem Umfang die Strategische Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen der Behörden bzw. Öffentlichkeit Einfluss auf die Inhalte des Maßnahmenprogramms genommen haben.

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SN0033 "Bei Entscheidungen über die Nutzung von OWK und GWK sind auch angemessen die Interessen der Landwirtschaft zu berücksichtigen, z.B. bei der Vergabe von Wasserrechten zur Beregnung landwirtschaftluicher Flächen. Bestehende genehmigte Wasserentnahmen sind zu erhalten" Die Interessen der Landwirtschaft werden auch weiterhin bei den erforderlichen Entscheidungen über die Nutzung von OWK und GWK sowie in Abwägung der unterschiedlichen Nutzerbelange mit den ökologischen Belangen der WRRL angemessen berücksichtigt werden. Dies betrifft auch die Aufrechterhaltung oder Neuvergabe von Wasserrechten zur Beregnung landwirtschaftlicher Flächen, die entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen bei Erfordernis in Einzelfallentscheidungen durch die zuständigen Wasserbehörden zu regeln ist. Keine Freistaat Sachsen
SN0015 "Bei Entscheidungen über die Nutzung von OWK und GWK sind auch angemessen die Interessen der Landwirtschaft zu berücksichtigen, z.B. bei der Vergabe von Wasserrechten zur Beregnung landwirtschaftluicher Flächen. Bestehende genehmigte Wasserentnahmen sind zu erhalten" Die Interessen der Landwirtschaft werden auch weiterhin bei den erforderlichen Entscheidungen über die Nutzung von OWK und GWK sowie in Abwägung der unterschiedlichen Nutzerbelange mit den ökologischen Belangen der WRRL angemessen berücksichtigt werden. Dies betrifft auch die Aufrechterhaltung oder Neuvergabe von Wasserrechten zur Beregnung landwirtschaftlicher Flächen, die entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen bei Erfordernis in Einzelfallentscheidungen durch die zuständigen Wasserbehörden zu regeln ist. Keine Freistaat Sachsen
SN0104 "Aus unserer Sicht wird durch die Anpassung der Mischwasserbehandlung an den Stand der Technik der geplante Grad der Reduzierung nicht entsprechend den Planungen erreicht werden können, da auch bei Einhaltung des Standes der Technik im Falle einer eintretenden Kanalentlastung immer eine Gewässerbelastung einhergeht. Zudem entspricht bereits heute der größte Teil unserer Anlagen den a.a.R.d.T., so dass hier keine signifikante Reduktion in den Gewässereinträgen erfolgen wird. kritisches Kosten-Nutzen-Verhältnis bei ausstehendem Anpassungsbedarf im Bereich der Mischwasserbehandlungen. geplante flächendeckend Umsetzung in Sachsen bis zum Jahr 2015 muss noch einmal überdacht werden. Anregung einer Verlängerung der Anpassungsfrist der Mischwassereinleitungen an den Stand der Technik auch deutlich nach 2015 hinaus. Aus unserer Sicht stellt sich das Kosten-Nutzen-Verhältnis in anderen Bereichen (z .B . der Landwirtschaft) günstiger dar, d . h. mit einem relativ geringen Kosteneinsatz kann ein vielfach höherer Effekt bei der Reduktion des Nährstoffeintrages erzielt werden.erden. lm Maßnahmenprogramm sollte deshalb auch eine Wichtung der Maßnahmen dahingehend erfolgen, wo mit dem geringsten Mitteleinsatz das größte mögliche Ziel erreichbar ist." Maßnahmen die umsetzbar sind, müssen so schnell wie möglich, natürlich unter Berücksichtigung der Kostenaspekte und der langfristigen Kosten-Nutzen-Analyse, umgesetzt werden. Bis 2012 werden sich die Maßnahmen auch bei den dann zu aktualisierenden Ergebnissen der Überwachungsprogramme niederschlagen. Nach 2012 besteht aber kein "Verbot zur Umsetzung von Maßnahmen". Bestimmte Problembereiche müssen sorgfältig und mittelfristig angegangen werden, insbesondere wenn viele Betroffene mit eingebunden werden müssen. keine Freistaat Sachsen
SN0035 "Aus dem Maßnahmekatalog Tab. 12 können keine konkreten Aufgaben für die Grundwasserkörper des Erzgebirgskreises abgeleitet werden. Die diffusen Quellen müssten konkret erfasst werden. Die Konzepte für die Reduktion der diffu-sen Stoffeinträge aus dem Boden und aus der Landwirtschaft können nicht selbst vom LRA Erzgebirgskrei erarbeitet werden. Dazu ist das Fachwissen der Land-wirtschaftsämter und des LfULG gefragt. Uns ist weder klar, wer die konzeptionellen Maßnahmen erar-beit noch wer diese bezahlt. Um die Ziele der WRRL umsetzen zu können, ist eine konkrete Beschreibung der Schadstoffbe-lastungen und deren Quellen für die Grundwasserkörper ZM 1-4 und der Chemnitz-1 ZM 3-2 er-forderlich. Erst dann sind konzeptionelle Maßnahmen möglich. Hier steht wieder die Frage, wer mit dieser Aufgabe beauftragt werden soll und woher die Finanzierung kommt." Der Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm sind nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des BPs ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. keine Freistaat Sachsen
SN0104 "Anmerkungen zu aufgeführten Maßnahmen: Maßnahme1 (Neubau und Anpassung von kommunalen Kläranlagen): Für den Bereich der Zwickauer Mulde und des Neumarker Baches in unserem Aufgabenbereich, für welche diese Maßnahme vorgesehen ist, erfolgt laut dem aktuellen Abwasserbeseitigungskonzept kein solches Vorhaben. Vielmehr sind nur die Ablösung und Stilllegung vorhandener kleinerer Kläranlagen mit Überleitung auf die zentralen Klärwerke vorgesehen. Maßnahme 5 (Optimierung der Betriebsweise kommunaler Kläranlagen): lm Bereich des Crinitzer Wassers befinden sich keine kommunale Kläranlagen. Maßnahme 6 (lnterkommunale Zusammenschlüsse und Stilllegung vorhandener Kläranlagen): Im Bereich des Reinsdorfe Baches sind die zentral erschlossenen Grundstücke alle an die ZKA in Zwickau angebunden, so dass die Maßnahme bereits vollständig umgesetzt ist. Maßnahme 9 (Sonstige Maßnahmen zur Reduzierung der Stoffeinträge durch kommunale Abwassereinleitungen): Diese Maßnahme ist in unserem Aufgabengebiet für den Wildenfelser- und Mülsenbach vorgesehen. Es entzieht sich vollständig unserer Kenntnis, welche Auswirkungen mit dieser Maßnahme verbunden sein könnten. Deshalb besteht hier weiterer Aufklärungsbedarf. " Generell wurde die Maßnahmenzuweisung nach Abstimmung mit den Landesdirektionen aktualisiert. Für den OWK Mulde-3 ist nach unserem Kenntnisstand der Neubau der KA Albernhau geplant. Für die KA "LAWI Hirschfeld Agrarpr. GmbH" ist eine Rekonstruktion geplant, die als M-Nr. 5 dem OWK Crinitzer Wasser zugeordnet wurde. Die M-Nr. 9 wurde für das EZG der Zwickauer Mulde gestrichen. Änderungen im HGRD-MP Freistaat Sachsen
SN0094 "Anmerkung: Die aufgeführten Maßnahmen sind sehr allgemein formuliert und lassen einen konkreten Handlungsrahmen noch nicht erkennen." Eine weiter Untersetzung von konkreten Detailmaßnahmen war aufgrund der erforderlichen umfangreichen Arbeiten nicht möglich. keine Freistaat Sachsen
SN0018 "Anlage 8 - Maßnahmen für Oberflächenwasserkörper in den Teileinzugsgebieten Lober, Leine, Lober-Leine-Kanal und Sächsische Weiße Elster / Pleiße: Die o.g. Maßnahmen sind zur Zielerreichung eines guten ökologischen Potentials alternativ-los. Mit der auch schrittweisen Umsetzung der Maßnahmen wird eine deutliche Zustandsver-besserung in den Gewässerkörpern erwartet. Um einen guten Zustand bzw. ein gutes Potential in den OWK Weiße Elster-8 bis -11, Profener Elstermühlgraben und Neue Luppe auf sächsi-schem Gebiet zu erreichen sind darüber hinaus weitere Maßnahmen außerhalb von Sachsen erforderlich. Die Umsetzung der im Einzugsgebiet der Weißen Elster notwendigen Maßnahmen erfordert eine abgestimmte Vorgehensweise der zuständigen Behörden Sachsens, Thüringens und Sachsen-Anhalts. Für die zuvor notwendige Priorisierung und die Erfolgskontrolle ist eine Fortschreibung des Gutachtens zur Weißen Elster (2) im Zeitraum des ersten Bewirtschaf-tungsplanes notwendig. " Einer Umsetzung von bereits konkret geplanten Maßnahmen steht generell nichts im Wege. Da der Planungsstand nicht immer eindeutig zu erkennen ist, wurden bestimmte Maßnahmen (z. B. zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit) nicht in das Maßnahmenprogramm übernommen, da hierzu andere verbindliche Planungsstände (KDGP Durchgängigkeit) vorliegen. Übernahme der Vorschläge, nach Prüfung, zu den genannten Maßnahmen Freistaat Sachsen
SN0018 "Anlage 4; Tab. 20 Für den GWK SAL GW 022 ist zu erläutern, welche Belastungen aus sonstigen Punktquellen GW vorlie-gen, so dass Maßnahmen zur Redu-zierung der Stoffeinträge aus ande-ren Punktquellen (GW) (M-Nr. 23) sowie die Erstellung von Konzepti-onen/Studien/Gutachten (M-Nr. 501) als erforderlich angesehen werden." Entsprechend der Aufteilung der Bewer-tung der GWK zwischen den BL wurde festgelegt, dass die Bewertung grenzüber-schreitender GWK von dem BL vorge-nommen wird in dem der größte Flächen-anteil liegt. Im Falle des GWK 022 liegt die Verantwortung für die Bewertung in ST. keine Freistaat Sachsen
SN0018 "Anlage 3; Karte 68: Es ist darzustellen, in welcher Hin-sicht Vertiefende Untersuchungen für die GWK SAL GW 060, SAL GW 056 und EL 2-4 durchgeführt werden sollen." Die vertiefende Darstellung der Maßnah-men ist nicht Bestandteil der MP. Dies wird Bestandteil der Umsetzung sein keine Freistaat Sachsen
SN0018 "Anlage 3; Karte 34: Es ist zu erläutern, welche Belas-tungen „aus anderen diffusen Quel-len (GW)“ zu einem schlechten Zu-stand der GWK SAL GW 052, SAL GW 058, SAL GW 060 und VM 1-2 führen, so dass Maßnahmen zur Reduzierung dieser Belastungen (M-Nr. 44) als erforderlich angese-hen werden. " Die GWK SAL GW 060 und EL 2-4 sind u.a. durch Cadmium belastet. Die Ursach-sen müssen durch weitere Untersuchungen geklärt werden keine Freistaat Sachsen
SN0103 "Altbergbau: Ein Verhaltensstörer bzw. Verursacher im ordnungs¬rechtlichen Sinne ist fast in keinem Fall zu ermitteln. Eine denkbare Inanspruchnahme des Grundeigentümers als möglicher Zustandsstörer zur Durchführung von umfangreichen und kostenintensiven Gefah¬renabwehrmaßnahmen wäre schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen kaum durchzusetzen; im Übrigen aber auch ermessensfehlerhaft. Aus diesem Grund werden die notwendigen Arbeiten zur Beseitigung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus dem Altbergbau durch den Freistaat Sachsen, über den sog. Bergsiche¬rungserlass finanziert. Die zur Verfügung stehenden Mittel unterliegen einer strengen, auf die Gefahrenabwehr fokussierten Zweckbindung. Dabei können lediglich notwendige Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren, bestimmte präventive Gefahrenabwehrmaßnahmen und unterge¬ordnet auch Maßnahmen zur nachträglichen Wiedernutzbarmachung finanziert werden. Ein Ein¬satz dieser Mittel im Zusammenhang mit Aufgaben, die sich aus der Wasserrahmenrichtlinie ergeben könnten, ist insofern nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich." Zunächst sollte im Einzelfall der Sanierungsbedarf genau definiert werden. Sich ergebende Regelungslücken werden dann im Verfahren zu schließen sein. keine Freistaat Sachsen
SN0035 "Altbergbau: Aus der Sicht des LRA Erzgebirgskreis ergeben sich folgende Fragen: • Wer erstellt die Belastungsabschätzung für die aufnehmenden Fließgewässer, die sich aus den Untersuchungen zu den Frachtmengen entsprechender Schadstoffe im austre-tenden Grubenwasser ergeben? Das SOBA hat bereits in einem konkreten Fall das LRA Erzgebirgskreis zur Belastungsabschätzung aufgefordert. • Welchen Konsequenzen ergeben sich für das LRA, falls eine nicht tragbare Belastung festgestellt wird? • Muss in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von verunreinigtem Wasser in das Oberflächenwasser empfohlen werden? In diesem Falle müssten als Ne-benbestimmungen bereits Maßnahmen zur Verbesserung der Wassergüte getroffen wer-den, um konkrete Einleitwerte einzuhalten. • Ist das wirklich so angedacht, dass für den 1. Bewirtschaftungsplan in diesem Fall das LRA für die Erstellung von Konzeptionen und Gutachten zu den bekannten Belas-tungsquellen des Altbergbaus zuständig ist? Vereinbart sich das mit dem Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung für das Maßnahmeprogramm des FGG der Elbe? • Wer trägt die Kosten für Maßnahmen des Altbergbaus? In diesem Zusammenhang sollte noch einmal geprüft werden, ob Ausnahmen (Fristver-längerungen) auch auf Grund unverhältnismäßiger Kosten in Sachsen in Anspruch ge-nommen werden sollten? Die vorgestellten Maßnahmen für den Altbergbau sind nicht konkret genug behandelt. Die Problematik Altbergbau im Sinne der Umsetzung der WRRL im Erzgebirgskreis kann nicht alleine auf der Ebene der Kommune geklärt werden. Die Umweltziele der WRRL dbzgl. sind ohne Förderprogramme durch Bund und Länder in Frage gestellt." Grundsätzlich ist die untere Wasserbehörde zuständig. Die Fragen werden im Rahmen des ersten.BP. aufgegriffen und im Einzelfall einer Lösung zugeführt.   Freistaat Sachsen
SN0105 "Als Vollerwerbsbetrieb befürchte ich massive Eingriffe ins Eigentum, starke Einschränkungen in der Entwicklung des Betriebes und aufwendige komplizierte und bürokratische Maßnahmen und Auflagen die eine vernünftige Bewirtschaftung behindern. Um meinen Betrieb vor Belastungen zu schützen, lege ich vorsorglich hiermit Einspruch ein." Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungs- änderungen für die Landwirtschaft vorgesehen, soweit die jeweiligen Nut- zungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundanforderungen erfolgen. Wasserkörper- bezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetz- lichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumwelt- maßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruch- nahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden Gebieten dar. Ein Grundprinzip der kooperativen Maßnahmenumsetzungs- strategie im Bereich Landwirtschaft besteht darin, dass die ergänzende Maßnahmen nur auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Betroffenen umgesetzt werden sollen. keine Freistaat Sachsen
SN0025 "Als problematisch wird es angesehen, dass die einzelnen Maßnahmen pro OWK nicht nach Prioritäten gegliedert und koordinatenscharf lokalisiert sind. Nützlich wären begründete Hinweise, welche der aufgeführten Maßnahmen wo an den jeweiligen Wasserkörpern mit welcher Priorität zu ergreifen sind. Da pro OWK meist mehrere Maßnahmen erforderlich werden, wäre es hilfsreich nicht nach dem sog. „Gießkannenprinzip“ jede Maßnahme an jeden OWK ein „bisschen“ zu verwirklichen sondern gezielt einzelne Maßnahmen einzusetzen, um sich dann im 2. Bew.-plan für den jeweiligen OWK weiteren Maßnahmen zuzuwenden. Detaillierte Angaben mit fachlichen Begründungen sind für die Maßnahmenumsetzung am OWK vor Ort unbedingt erforderlich. Es sollte ersichtlich sein, welche Maßnahme welchen Anteil an der Zielerreichung des Wasserkörpers einnimmt bzw. welche Effizienz die jeweilige Maßnahme bzw. Maßnahmenkombination erwarten lässt. Die bisher sehr allgemein gehaltenen Maßnahmen müssen mit den Anforderungen vor Ort konkret und zeitnah im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung in Übereinstimmung gebracht werden." Priorisierungen waren noch nicht möglich, da die Maßnahmen durch unterschiedliche Bedingungen charakterisiert sind. Alle Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft z. B. sind entweder gesetzlich fixierte Maßnahmen (z. B. gute fachliche Praxis) oder Fördermittelangebote (z. B. Agrarumweltmaßnahmen) die gar nicht priorisiert werden können, da für alle Flächen der noch bestehenden Förderkulisse die selben Antragsbedingungen gelten. keine Freistaat Sachsen
SN0091 "Als problematisch wird es angesehen, dass die einzelnen Maßnahmen pro OWK nicht nach Prioritäten gegliedert und koordinatenscharf lokalisiert sind. Nützlich wären begründete Hinweise, welche der aufgeführten Maßnahmen wo an den jeweiligen Wasserkörpern mit welcher Priorität zu ergreifen sind. Da pro OWK meist mehrere Maßnahmen erforderlich werden, wäre es hilfsreich nicht nach dem sog. „Gießkannenprinzip“ jede Maßnahme an jeden OWK ein „bisschen“ zu verwirklichen sondern gezielt einzelne Maßnahmen einzusetzen, um sich dann im 2. Bew.-plan für den jeweiligen OWK weiteren Maßnahmen zuzuwenden. Detaillierte Angaben mit fachlichen Begründungen sind für die Maßnahmenumsetzung am OWK vor Ort unbedingt erforderlich. Es sollte ersichtlich sein, welche Maßnahme welchen Anteil an der Zielerreichung des Wasserkörpers einnimmt bzw. welche Effizienz die jeweilige Maßnahme bzw. Maßnahmenkombination erwarten lässt. Die bisher sehr allgemein gehaltenen Maßnahmen müssen mit den Anforderungen vor Ort konkret und zeitnah im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung in Übereinstimmung gebracht werden." Priorisierungen waren noch nicht möglich, da die Maßnahmen durch unterschiedliche Bedingungen charakterisiert sind. Alle Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft z. B. sind entweder gesetzlich fixierte Maßnahmen (z. B. gute fachliche Praxis) oder Fördermittelangebote (z. B. Agrarumweltmaßnahmen) die gar nicht priorisiert werden können, da für alle Flächen der noch bestehenden Förderkulisse die selben Antragsbedingungen gelten. keine Freistaat Sachsen