Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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SN0085 Neben den Vorschriften der EU-WRRL müssen auch die Vorschriften zum Hochwasserschutz beachtet werden. Die zum HW-Schutz gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen in bebauten Gebieten können dabei im Widerspruch zu möglichen Entwicklungsmaßnahmen für einen besseren hydromorphologischen Zustand des Gewässers stehen und überwiegen. Welche fachlichen und rechtlichen Instrumente werden durch den Freistaat Sachsen den Gemeinden und unteren Behörden für eine sachgerechte Abwägung an die Hand gegeben? Die gemeinsame Umsetzung von HWRM-RL und WRRL wird für die Gewässer 1. Ordnung durch Abstimmung zwischen LTV und LfULG gewährleitet. Für Gewässer 2. Ordnung muss die Abwägung durch den Träger der Unterhaltungs- und Ausbaulast erfolgen. Dabei sind die Möglichkeiten zum Einsatz ingenieurbiologischer Bauweisen im HWS, wie im Erlass des SMUL festgelegt, zu überprüfen.   Freistaat Sachsen
BP-HH0002 Vorschläge, die zu einer Verminderung der Belastungen beitragen könnten: 1. qualifizierte Beratung in der Landwirtschaft hinsichtlich Gewässerschutzaspekte; 2. Umstellung auf Ökolandbau, um in Zukunft ganz auf chemische Düngemittel zu verzichten; 3. gezielte Gewässerschutzberatung in Hinblick auf den schlechten chemischen Zustand der Gewässer Die Vorschläge sind bereits Bestandteil des Hamburger Maßnahmenprogramms.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0002 Fokus nicht nur auf die „altbekannten“ Schadstoffe konzentrieren. Besonders problematisch sind die sogenannten „PFT`S“, die den Gewässern erheblichen Schaden zuführen können und aufgrund der derzeitigen Reinigungsleistungen von Abwasserreinigungsanlangen noch nicht völlig eliminiert werden können. Auch wenn die Kläranlagen diesbezüglich verbessert werden sollen, müssen Maßnahmen angestrebt werden, die diese neuen Stoffgruppen erfassen und minimieren“; Begründung: In der WRRL werden 33 prioritäre Stoffe benannt, jährlich kommt es aber durch die chemischen Industrien zu etwa hundert neuen Stoffkombinationen. In Hamburg werden flußgebietspezifische Stoffe bereits berücksichtigt. PFT ist für Hamburg von nachgeordneter Bedeutung.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 Die geforderte Maßnahmenumsetzung, insbesondere zu gleichbleibenden Wasserständen wie auch zur Fischdurchgängigkeit u.a., ist nur unter der Zuständigkeit des Deichverbandes und bei Wahrung der Erfordernisse nach der Verbandsaufgabe nach Entwässerung und zur Wasserbevorratung denkbar. Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL, die nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den Verbandsaufgaben stehen müssen, werden in Absprache mit den betroffenen Deich-, Wasser- und Bodenverbänden durchgeführt. Auch bei der Durchführung der Verbandsaufgaben sind die gesetzlichen Vorgaben (u.a. WRRL, Wasser- und Naturschutzrecht) zu beachten.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 Bauwerke, wie z.B. Stauanlagen und Pumpwerke sind als Bestandteil des Verbandunternehmens eingerichtet und zur Erfüllung der Verbandsaufgabe zu erhalten. Das System der Be- und Entwässerung soll aufrecht erhalten bleiben. In Einzelfällen kann es möglich sein, dass Anlagen gemäß den Erfordernissen der WRRL in Abstimmung mit den zuständigen Deich-, Wasser- und Bodenverbänden anzupassen sind.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern sind zu jeder Zeit nach eigenem Ermessen jahreszeitlich unabhängig bei besonderen Erfordernissen, z.B. starker Verkrautung im Hochsommer als genereller Hochwasserschutz und zum Schutz vor Überflutung durchzuführen; Begründung: Es ist vorrangige Verbandsaufgabe über einen ausreichenden Gewässerquerschnitt und über das notwendige hydraulische Längsgefälle zu sorgen. Auch bei der Durchführung der Verbandsaufgaben sind die gesetzlichen Vorgaben (WRRL, Wasser- und Naturschutzrecht) und die Richtlinie für die Unterhaltung von Gewässern (Baubehörde, Amt f. Wasserwirtschaft, 1996) zu beachten.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 Abstandsregelungen im BPE werden im Hinblick auf die verbleibende Nutzbarkeit der Geländestreifen für alle im Gebiet liegende Gewässer abgelehnt, insbesondere wenn sie über das Maß der jeweils verbandlichen geregelten Arbeits – und Schauwege hinausgehen. Das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 sieht im Außenbereich Gewässerrandstreifen von fünf Metern Breite vor (§ 38). Einzelfallregelungen werden mit den jeweils Betroffenen vereinbart.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 BPE HH, Kap. 7, OWK bi_06b: Es ist erforderlich, bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen zur Schaffung von Retentionsräumen den zuständigen Entwässerungsverband zu beteiligen. Die jeweils zuständigen Wasser- und Bodenverbände werden beteiligt.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 "BPE HH, Kap. 7, OWK bi_12: Bei Elbhochwasser – insbesondere im Sturmflutfall – sind Wasserrückhaltekapazitäten und Entwässerungsmöglichkeiten nach Außendeichs aufrecht zu erhalten oder zu schaffen. ." Die Thematik des Binnenhochwasserschutzes wird im Rahmen der Umsetzung der Hochwasserrisiko-Managementpläne unter Berücksichtung der Wasserrahmenrichtlinie bearbeitet.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 BPE HH, Kap. 7, OWK bi_15: Bei Elbhochwasser – insbesondere im Sturmflutfall – sind Wasserrückhaltekapazitäten und Entwässerungsmöglichkeiten nach Außendeichs zur Norderelbe wie auch zur Strom –Elbe aufrecht zu erhalten oder zu schaffen. Die Thematik des Binnenhochwasserschutzes wird im Rahmen der Umsetzung der Hochwasserrisiko-Managementpläne unter Berücksichtung der Wasserrahmenrichtlinie bearbeitet.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 BPE HH, Kap. 7, OWK bi_21: Zu allen Maßnahmen ist der zuständige Deichverband insbesondere im Hinblick auf Hochwasserschutz und Elbnähe zu beteiligen. Die jeweils zuständigen Deich-, Wasser- und Bodenverbände werden beteiligt.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 Die auftretenden zusätzlichen Belastungen und Aufwendungen in Zusammenhang mit der Maßnahmenumsetzung können Entschädigungsforderungen an die FHH auslösen; Begründung: Zur Vermeidung steigender Verbandsbeiträge. Nicht relevant für Bewirtschaftungsplan   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 Abstimmung der Festlegung der Vorranggewässer und Priorität der umzusetzenden Maßnahmen mit dem zuständigen Deichverband sollte in geeigneter Weise nachgeholt werden; Begründung: Festlegung der Vorranggewässer und Priorität der umzusetzende Maßnahmen wurde nicht abgestimmt. Die Festlegung der Vorranggewässer für die Fischdurchgängigkeit ist auf Ebene der FGG erfolgt und kann nicht nachgeholt werden.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0003 Angemessene Beteiligung durch beratende Mitwirkung für die Erstellung einvernehmlicher Lösungen bei der Entwicklung weiterer berichtpflichtiger Gewässer oder weiterer Maßnahmen –> vorgeschlagen wird: RUNDER TISCH, Leitbildformulierungen für die unterschiedlichen Landschaftsräume in den hamburgischen Elbmarschgebieten und deren Bewirtschaftung. Ein "Runder Tisch Marschgewässer" zur Beteiligung der Deich-, Wasser- und Bodenverbände ist etabliert. Nur Gewässer mit einem Einzugsgebiet über 10 km² sind gemäß WRRL berichtspflichtig.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0004 Die geforderte Maßnahmenumsetzung, insbesondere zu gleichbleibenden Wasserständen wie auch zur Fischdurchgängigkeit u.a., ist nur unter der Zuständigkeit der Entwässerungsinteressenschaft und bei Wahrung der Erfordernisse nach der Verbandsaufgabe nach Entwässerung und zur Wasserbevorratung denkbar. Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL, die nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den Verbandsaufgaben stehen müssen, werden in Absprache mit den betroffenen Wasser- und Bodenverbänden durchgeführt. Auch bei der Durchführung der Verbandsaufgaben sind die gesetzlichen Vorgaben (u.a. WRRL, Wasser- und Naturschutzrecht) zu beachten.   Freie und Hansestadt Hamburg