Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-HH0031 Für die Entwicklung von Leitbild-Vorstellungen und Zielen, eine etwaige Auswahl weiterer berichtspflichtiger Gewässer und Maßnahmen sowie bei Konkretisierung von Maßnahmen sollte fortan frühzeitiges Einvernehmen mit den Verbänden hergestellt werden; Begründung: Es ist vorrangige Verbandsaufgabe über einen ausreichenden Gewässerquerschnitt und über das notwendige hydraulische Längsgefälle zu sorgen. Zur Beteiligung der Wasser- und Boden- sowie der Deichverbände an der Entwicklung von Leitbildvorstellungen und Zielen, wurde der Runde Tisch Marschgewässer etabliert.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0022 Die Wasser- und Bodenverbände sind künftig bei allen wasserwirtschaftlichen Belangen und bei der Entwicklung von Leitbildern, Regelungen und Maßnahmenkatalogen zu beteiligen. Ziel muss die Entwicklung einvernehmlicher Lösungen sein; Begründung: Nur so können die individuellen Anforderungen der jeweiligen Kulturlandschaft sowie die Bedürfnisse aller Beteiligten angemessen und sachgerecht berücksichtigt werden. Zur Beteiligung der Deich-, Wasser- und Bodenverbände an der Umsetzung der WRRL wurde der Runde Tisch Marschgewässer etabliert. An sonstigen (wasserwirtschaftlichen) Planungen und Verfahren werden sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten beteiligt.   Freie und Hansestadt Hamburg
SN0103 "Altbergbau: Ein Verhaltensstörer bzw. Verursacher im ordnungs¬rechtlichen Sinne ist fast in keinem Fall zu ermitteln. Eine denkbare Inanspruchnahme des Grundeigentümers als möglicher Zustandsstörer zur Durchführung von umfangreichen und kostenintensiven Gefah¬renabwehrmaßnahmen wäre schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen kaum durchzusetzen; im Übrigen aber auch ermessensfehlerhaft. Aus diesem Grund werden die notwendigen Arbeiten zur Beseitigung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus dem Altbergbau durch den Freistaat Sachsen, über den sog. Bergsiche¬rungserlass finanziert. Die zur Verfügung stehenden Mittel unterliegen einer strengen, auf die Gefahrenabwehr fokussierten Zweckbindung. Dabei können lediglich notwendige Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren, bestimmte präventive Gefahrenabwehrmaßnahmen und unterge¬ordnet auch Maßnahmen zur nachträglichen Wiedernutzbarmachung finanziert werden. Ein Ein¬satz dieser Mittel im Zusammenhang mit Aufgaben, die sich aus der Wasserrahmenrichtlinie ergeben könnten, ist insofern nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich." Zunächst sollte im Einzelfall der Sanierungsbedarf genau definiert werden. Sich ergebende Regelungslücken werden dann im Verfahren zu schließen sein. keine Freistaat Sachsen
BP_MP_ST0061 "zu BR SAL 07: Exakte moderne Applikationstechnik sowie die Einhaltung geltenden Fachrechts wird als ausreichend angesehen. Zus. Flächen aus der Produktion zu nehmen, ist nicht erforderlich." Zunächst sind die gesetzlich bereits geregelten, das Fachrecht beinhaltenden (grundlegenden) Maßnahmen wie die der Düngeverordnung umzusetzen. Das Vorsehen darüber hinaus erforderlicher (ergänzender) Maßnahmen im Betrachtungsraum SAL 07 (Wipper) erfolgt im ersten Bewirtschaftungszeitraum ausschließlich freiwillig und einvernehmlich.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0048 "Betr. Flussgebiet Selke Die Anwendung exakter Applikationstechnik + Einhalten v. Abstandsregelungen sind als Maßnahmen ausreichend. Geltendes Fachrecht sollte nicht überzogen werden. Einzelschlagsbez. Düngebedarfsermittlung z.B. führt zu zus. Belastungen" Zunächst sind die gesetzlich bereits geregelten, das Fachrecht beinhaltenden (grundlegenden) Maßnahmen wie die der Düngeverordnung umzusetzen. Das Vorsehen darüber hinaus erforderlicher (ergänzender) Maßnahmen erfolgt im ersten Bewirtschaftungszeitraum ausschließlich freiwillig und einvernehmlich.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0048 "Betr. Flussgebiet Selke Die Begrenzung betriebl. N+P Salden führt zur Verschlechterung der Ertragsfähigkeit der Grundstücke. Dies steht den Regelung der Pachtverträge entgegen. Kürzungen d. Pachtzahlungen würden v. Eigentümern nicht akzeptiert werden." Zunächst sind die gesetzlich bereits geregelten, das Fachrecht beinhaltenden (grundlegenden) Maßnahmen wie die der Düngeverordnung umzusetzen. Das Vorsehen darüber hinaus erforderlicher (ergänzender) Maßnahmen erfolgt im ersten Bewirtschaftungszeitraum ausschließlich freiwillig und einvernehmlich.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0054 Die für OWK Selke und Getel aufgeführten Maßnahmen dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen durch überzogene Auslegung des Fachrechtes führen. Zunächst sind die gesetzlich bereits geregelten, das Fachrecht beinhaltenden (grundlegenden) Maßnahmen wie die der Düngeverordnung umzusetzen. Das Vorsehen darüber hinaus erforderlicher (ergänzender) Maßnahmen erfolgt im ersten Bewirtschaftungszeitraum ausschließlich freiwillig und einvernehmlich.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0169 Über die gute fachliche Praxis hinausgehende Erwartungen müssen über Förderprogramme mit einem Ausgleich von Mehraufwendungen initiiert werden. Zunächst sind die gesetzlich bereits geregelten oder auch grundlegend genannten Maßnahmen wie die der Düngeverordnung umzusetzen. Das Vorsehen darüber hinaus erforderlicher (ergänzender) Maßnahmen erfolgt im ersten Bewirtschaftungszeitraum ausschließlich freiwillig und einvernehmlich, wobei hier Mehraufwendungen und Ertragseinbußen durch Förderung ausgeglichen werden sollen. Der Planentwurf steht somit nicht im Widerspruch zu den Forderungen..   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0037 Alle Maßnahmen die den gegenwärtigen Ertragsstand mindern, werden abgelehnt. Zunächst sind die gesetzlich bereits geregelten (grundlegenden) Maßnahmen wie die der Düngeverordnung umzusetzen. Das Vorsehen darüber hinaus erforderlicher (ergänzender) Maßnahmen erfolgt im ersten Bewirtschaftungszeitraum ausschließlich freiwillig und einvernehmlich.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0049 Maßnahmen sollen nur durchgeführt werden, wenn der Grundsatz der Akzeptanz der Beteiligten und Betroffenen gewahrt wird. Zunächst sind die gesetzlich bereits geregelten (grundlegenden) Maßnahmen wie die der Düngeverordnung umzusetzen. Darüber hinausgehende (ergänzender) Maßnahmen werden im ersten Bewirtschaftungszeitraum freiwillig und einvernehmlich umgesetzt.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0148 Die Maßnahmepläne sollten überarbeitet werden, bes. bei Maßn. hinsichtl. Düngung u. Pflanzenschutz, die über die gute fachliche Praxis hinausgehen. Zunächst sind die gesetzlich bereits geregelten (grundlegenden) Maßnahmen wie die der Düngeverordnung umzusetzen. Darüber hinaus erforderliche (ergänzende) Maßnahmen werden im ersten Bewirtschaftungszeitraum ausschließlich freiwillig und einvernehmlich umgesetzt.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0142 keine Akzeptanz für Anpflanzen von Gehölzen Zunächst sind die gesetzlich bereits geregelten (grundlegenden) Maßnahmen wie die der Düngeverordnung umzusetzen. Darüber hianus erforderliche Maßnahmen werden im ersten Bewirtschaftungszeitraum ausschließlich freiwillig und einvernehmlich umgesetzt. Deshalb ist der Hinweis als einzelbetriebliche Entscheidung zu akzeptieren.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0147 Die Maßnahmepläne sollten überarbeitet werden, bes. bei Maßn. hinsichtl. Düngung u. Pflanzenschutz, die über die gute fachliche Praxis hinausgehen. Zunächst sind die gesetzlich bereits geregelten (grundlegenden) Maßnahmen wie die der Düngeverordnung umzusetzen. Darüber hianus erforderliche Maßnahmen werden im ersten Bewirtschaftungszeitraum ausschließlich freiwillig und einvernehmlich umgesetzt.   Land Sachsen-Anhalt
BP-GS0104 Zum Anhang A3-2 - Trinkwasserschutzgebiete (Auflistung): Die Auflistung nach TWSG-Nr. ist nicht nachvollziehbar, es sollten daher alle Trinkwasserschutzgebiete mit Namen aufgelistet werden. Zum Inhalt des Bewirtschaftungsplans gehört gemäß den Anforderungen der WRRL ein Verzeichnis der Schutzgebiete. Nähere Informationen zu den Trinkwasserschutzgebieten können den Karten 3-1 der Koordinierungsräume des Bewirtschaftungsplans entnommen werden und bei den zuständigen Landesbehörden eingeholt werden. - FGG Elbe
SN0016 Erwägung Ausnahmetatbestand "weniger strenge Umweltziele" künftig zu nutzen. Auch im Freistaat Sachsen sind einzelne Wasserkörper existent, die so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass das Erreichen der Ziele der WRRL in der Praxis nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre. Zukünftig auch für OWK relevant, zurzeit nur Änderungen bei GWK. Bei der Definition "weniger strenger Umweltziele" für OWK muss neben den geforderten Begründungen und einzuhaltenden Vorgaben nach WRRL Art. 4 (5) auch ein weniger strenges Ziel festgelegt und beschrieben werden. Dazu liegen zurzeit zu wenige Erkenntnisse vor. keine Freistaat Sachsen