Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

kat_nr einzelford bewertung begruendung bewertetdurch  
SH18 Die aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gewonnenen Rückmeldungen dürfen nicht zum Anlass genommen werden, bei der Wahl und Priorisierung von Maßnahmen den kleinsten gemeinsamen Nenner zu finden. Um dem Anspruch der WRRL gerecht zu werden, müssen fachlich prioritäre Maßnahmen so früh wie möglich begonnen werden. In Schleswig-Holstein gewährleistet. Die Priorisierung der Maßnahmen erfolgt nach fachlichen und Effizienzgesichtspunkten. Mit Maßnahmen wurde bereits vor Verabschiedung der BewPläne begonnen (vorgezogenen Maßnahmen).   Land Schleswig-Holstein
SH18 Das in der WRRL verankerte Verschlechterungsverbot muss sofort und konsequent beachtet werden. In Schleswig-Holstein gewährleistet. Das Verschlechterungsverbot darf allerdings nicht mit einem Veränderungsverbot gleichgesetzt werden.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Verbindliche Einrichtung von Gewässerschutzstreifen muss konsequent verfolgt werden. Gewässerschutzstreifen werden eingerichtet, wo fachlich angezeigt und technisch möglich.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Verstärktes Engagement von Seiten des Bundes, insbesondere bei WRRL-konformer Bewirtschaftung der Bundeswasserstraßen. Forderung wird von SH geteilt. Wir in letzter Zeit erkennbar stärker seitens des BMVBS vorangetrieben.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Aktive Förderung der Öffentlichkeitsbeteiligung wäre erforderlich, um die Ziele der WRRL fristgemäß und umfassend zu erreichen. In Schleswig-Holstein vorbildlich gewährleistet.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Öffentlichkeitsbeteiligung sollte auch nach Abschluss der formalen Beteiligung im Rahmen der Überarbeitung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme weitergeführt werden, um Erfolge zu dokumentieren, kostenintensive Fehlentwicklungen frühzeitig zu verhindern und ggf. zeitnah zu korrigieren. Für Schleswig-Holstein vorgesehen.   Land Schleswig-Holstein
SH18 (Weitere Forderungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung) Für Schleswig-Holstein nicht relevant, da weitgehend umgesetzt.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Erläuterung welchen Einfluss die Stellungnahmen haben werden, bzw. wo die Ergebnisse der Anhörungsphase eingesehen werden können, hätte für alle Bundesländer und FGEs Teil der Anhörungsdokumente sein sollen. Für Schleswig-Holstein und FGE Elbe nicht relevant, da weitgehend umgesetzt.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Die endgültigen Maßnahmenpläne und Bewirtschaftungsprogramme sollen ab Ende 2009 bis 2015 umgesetzt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Fristverlängerung möglich. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass in vielen Bundesländern die praktische Umsetzung im Zeithorizont bis 2027 betrachtet wird. Die Richtlinienkonformität dieses Vorgehens muss stark bezweifelt werden, da eine Verlängerung der Umsetzungsphase nur in den durch die WRRL festgelegten Ausnahmefällen sanktionsfrei erlaubt wird. Die Gründe für eine Fristverlängerung werden in SH wasserkörperbezogen dargelegt.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Wissensdefizite für eine Fristverlängerung nicht ausreichend, sollten eigentlich im Zuge der Bestandserhebung behoben worden sein, oder könnten alternativ mit einer Untersuchung behoben werden. Alle Fristverlängerungen müssen zudem begründet werden. Hier muss das Maßnahmenprogramm den konkreten Bezug zu einer (oder mehrerer) der 3 in der WRRL genannten Ausnahmetatbestände nehmen. Nur so kann konkret an einer Lösung der Hinderungsgründe gearbeitet werden. Für Schleswig-Holstein nicht relevant, da weitgehend umgesetzt und nicht als Begründung verwendet.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Die Ausweisung als "erheblich verändert" muss wissenschaftlich fundiert und transparent erfolgen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass selbst für "erheblich veränderte" Wasserkörper das "gute ökologische Potenzial" erreicht werden muss. In Schleswig-Holstein gewährleistet.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Diskussion des Konzepts der "Strahlwirkung" zur Kompensation von Strukturdefiziten in Fließgewässern. Für Schleswig-Holstein nicht relevant, statt dessen Konzept der Vorranggewässer.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Besonderes Augenmerk ist aus Sicht des NABU auf die Abstimmung der WRRL mit der FFH-Richtlinie und dem Hochwasserschutz zu legen. Damit soll sichergestellt werden, dass Synergieeffekte genutzt werden und sich keine gegenläufigen Entwicklungen einstellen. In Schleswig-Holstein gewährleistet.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Die WRRL fordert hinsichtlich des Kostendeckungs- und Verursacherprinzips die Einbeziehung aller Formen der Wassernutzung, also auch von Schifffahrt, Wasserkraft und Landwirtschaft. Die meisten Pläne beschränken sich ungeachtet der Europarechtswidrigkeit des bisherigen Vorgehens nach wie vor allem auf die reine Wasserver- und Abwasserentsorgung. WD sind nach dt. Rechtsauffassung aber nur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung. Zwar ist ein Vertragsverletzungsverfahren um diese Frage bei der EU anhängig, vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung des EuGH zur Definition der WD geht die Kritik des NABU in dieser Sache ins Leere.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Der Klimawandel muss heute schon Berücksichtigung in der Bewirtschaftungsplanung finden, da ansonsten schwerwiegende Folgen für Wassermengenaspekte und Gewässergüte zu erwarten sind. Darüber hinaus sind positive Rückkopplungseffekte von möglichen Maßnahmen auf Klimagasemissionen durch geeignete Schwerpunktsetzung zu nutzen. In Schleswig-Holstein gewährleistet, s. Kapitel 5.1.2.7 der Bew.Pläne.   Land Schleswig-Holstein