Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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SH10 Forderung: Maßnahmenumsetzung konsensorientiert. In SH ist vorgesehen, die unterschiedlichen Interessen weiterhin über die Verbandsbeteiligung in den Arbeitsgruppen nach dem Konsensprinzip zu integrieren.   Land Schleswig-Holstein
SH11 Hintergrunddokumente zu umfangreich und für Betroffene wertlos, da nicht Teil des Anhörungsverfahrens. Der Umfang der Hintergrunddokumente und -daten ergibt sich aus der Fülle der rechtlichen Anforderungen und Zahl / Länge der Gewässer. Sie können zum Verständnis der Anhörungsdokumente herangezogen werden und wurden auch von einigen Betroffenen für Stellungnahmen genutzt. Sie erläutern die Vorgehensweise in SH und sind damit geeignet, die eigene Betroffenheit erkennen zu können.   Land Schleswig-Holstein
SH11 Maßnahmen WRRL sind keine unverzichtbare staatliche Aufgabe. Finanzierung muss aus Steuermitteln, nicht aus Abgaben erfolgen. Maßnahmen werden aufgrund gesetzlicher Vorgaben geplant. Die Finanzierung ist eine allgemeinpolitische Frage, über die nicht im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung entschieden wird. Nach WRRL (Art. 9) wird die Zugrundelegung des Verursacherprinzips, die Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich der Umwelt- und Ressourcenkosten gefordert. Dies wird durch die Erhebung der Abgaben gewährleistet.   Land Schleswig-Holstein
SH11 Rechte betroffener Eigentümer sind zu wahren. Im Zweifel sind Planfeststellung, größere Planungsgebiete und amtswegige Unterrichtung vorzuziehen. Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben.   Land Schleswig-Holstein
SH14 UNB ist bei der Aufstellung der BewPläne nicht ausreichend beteiligt worden. Die Kreise sind in den Bearbeitungsgebiets-AG's vertreten.   Land Schleswig-Holstein
SH14 Auswahl von Vorranggewässern erfasst einen Großteil des Lübecker Fließgewässernetzes nicht. Mindesteinzugsgebiet von 10 Quadratkilometer ist untauglich als Maßstab für Vorranggewässer innerhalb kreisfreier Städte. Nachbenennung Lübecker Gewässer. Die Auswahl der Vorranggewässer erfolgte nach den Anforderungen der WRRL und den Untersuchungsergebnissen der Überwachungsprogramme. Ziel ist nicht ein Regionalproporz, sondern ein effizienter Einsatz der vorhandenen Mittel.   Land Schleswig-Holstein
SH14 Ziele WRRL können nur erreicht werden, wenn außer anorganischen Wasserparametern auch organische Zeigerorganismen, das Einzugsgebiet und die Uferzonen bewertet werden. Ist durch Überwachungsprogramme gewährleistet.   Land Schleswig-Holstein
SH14 Ohne Gesamtsicht auf die Vernetzung der Gewässersysteme mit Bodenverhältnissen und anthropogener Nutzung sind vorgelegte BewPläne nur bedingt geeignet, die Ziele der WRRL zu erreichen. Die BewPläne stellen diese Gesamtsicht dar, sie berücksichtigen alle Anforderungen der WRRL.   Land Schleswig-Holstein
SH14 Konzeptionelle Verknüpfung mit Natura 2000 wird empfohlen. Die Verknüpfung besteht und ist im BewPlan Kap. 3.5 und 7 und im MNP Kap. 3.2 beschrieben.   Land Schleswig-Holstein
SH14 Wünschenswert ist Verankerung fachlicher Vorgaben der WRRL in einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Die Verankerung ist erfolgt, siehe z.B. Anlage 2 des MNP.   Land Schleswig-Holstein
SH14 Für jedes Gewässer sollte ein Gewässer- und Entwicklungsplan aufgestellt werden. Der Begriff "Gewässerentwicklungsplan" ist nicht definiert. Für jedes Gewässer ist eine grobe Maßnahmenplanung vorgenommen worden. Diese Maßnahmen werden bei der Umsetzung im Detail konkretisiert und mit den betroffenen Eigentümern und Behörden abgestimmt.   Land Schleswig-Holstein
SH15 Es ist für einzelne Maßnahmen zu prüfen, ob sie einen Eingriff gemäß § 10 LNatSchG darstellen, dann ist entsprechend die Eingriffsregelung des LNatSchG anzuwenden. Auf alle Planungen sind die Regelungen des BNatSchG zum Artenschutz anzuwenden. Eine generelle Abstimmung der Planungen ist auf Ebene der Naturschutz- und Wasserwirtschaftsverwaltung erfolgt. Eine konkrete Prüfung erfolgt in nachgelagerten Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren.   Land Schleswig-Holstein
SH15 Liegen die geplanten Maßnahmen in Natura 2000 Gebieten, sind die einzelnen Maßnahmen hinsichtlich ihrer Verträglichkeit mit Erhaltungszielen der Gebiete zu prüfen. Eine entsprechende Prüfung erfolgt in nachgelagerten Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Teil der Ziele der EG-WRRL zugunsten anderer Interessen aufgeweicht, z.B. Verschlechterungsverbot unzureichend beachtet, hoher Anteil HMWB, hoher Anteil an Wasserkörpern, für die Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden, unzureichende Maßnahmen zur Nährstoffreduktion, lückenhafter Maßnahmenkatalog zum Schutz der Küstengewässer, Vernachlässigung des Themas "Schutz der wasserabhängigen Landökosysteme", Optimierung der Gewässerunterhaltung nur als konzeptionelle Maßnahme Die Landesregierung hat eine 1zu1-Umsetzung der WRRL beschlossen. Die Planungen beruhen auf konsensualen Entscheidungen der Arbeitsgruppen vor ort, die von der zuständigen Behörde übernommen wurden.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Umsetzung der EG-WRRL wird durch konkurrierende Entscheidungen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene zu Gunsten gewässerschädlicher Entwicklungen konterkariert. Allgemeinpolitische Kritik ohne konkrete Forderung zu den Anhörungsdokumenten.   Land Schleswig-Holstein