Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0001 Kartenmaterial im Maßstab 1:5000 wäre vorteilhaft um es den Betroffenen zu ermöglichen, Orte lokal einzuordnen Die Anforderungen an den Bewirtschaftungsplan definieren sich aus der WRRL. Der Darstellungsmaßstab für die vorliegenden Karten ist nach den vorliegenden Empfehlungen der Europäischen Kommission festgelegt. - FGG Elbe
BP-GS0002 Die mangelhafte Fischfauna in der Saale lässt sich nicht wie bisher durch Alibifischtreppen ausgleichen. Es ist ein detailliertes, objektbezogenes "Sanierungsprogramm" für die Flüsse hinsichtlich der Durchgängigkeit zu erstellen. Die Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Gewässer zählt zu den überregionalen Bewirtschaftungszielen der FGG Elbe. Hierzu wurde in einem ersten Schritt die Wiederherstellung der Durchgängigkeit in einem Vorranggewässernetz festgelegt. Moderne Fischaufstiegshilfen, die dem Stand der Technik entsprechen, können dazu nachweislich einen wesentlichen Beitrag leisten, wenn andere Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit nicht umsetzbar sind. Weitere konkretere Informationen zur geplanten Vorgehensweise können dem Hintergrunddokument zur Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit der FGG Elbe entnommen werden www.fgg-elbe.de. - FGG Elbe
BP-GS0002 In den Planentwürfen sind keine Vorgaben oder Zielstellungen enthalten hinsichtlich von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des europäischen Aals, obwohl die Aalverordnung das ausdrücklich für die WRRL-Bewirtschaftungsplan verlangt. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen (Ergänzung eines Verweises zur Berücksichtigung der Aalverordnung/Aalmanagementplan im Bewirtschaftungsplan). Ergänzung eines Textbausteins in Kap. 5.1a): Im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Durchgängigkeit in überregionalen Vorrangewässern sei darauf hingewiesen, dass wesentliche Grundlagen, die im Rahmen der Umsetzung der WRRL erarbeitet wurden, Eingang bei der Aufstellung des Aalmanagementplanes für die FGG Elbe gem. Verordnung (EG) Nr. 110/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals gefunden haben (Europäische Kommission 2007). Beispielsweise wurde das Netz der überregionalen Vorranggewässer (Abb. 5-4), in dem die Durchgängigkeit wiederhergestellt werden soll, auch als wichtiger Beitrag für die Verbesserung der Lebensgrundlage des Aales und seiner Bestandsstärke identifiziert und angeführt (Institut für Binnenfischerei Potsdam-Sacrow 2008). FGG Elbe
BP-GS0002 Biologische Analyse und Kontrolle aller vorhandenen Fischauftiegsanlagen nach BWK-Methodenstandard für die Funktionskontrolle von Fischaufstiegsanlagen / Anwendung des Standards bei jeder Neuerrichtung von Fischaufstiegsanlagen. Im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau von Fischwechseleinrichtungen werden die jeweils anerkannten Regeln der Technik angewendet und im Einzelfall an den Standort angepasst. - FGG Elbe
BP-GS0002 Bilanzierung der Gesamtüberlebensrate im Gewässersystem auf Basis der standortbezogenen Daten Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. - FGG Elbe
BP-GS0003 Nach Auffassung der Braunkohleindustrie ist es nicht sachgerecht, dass in dem Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe für die Wasserkörper in Braunkohlegebieten lediglich Fristverlängerungen vorgeschlagen werden, da Voraussetzungen eher für die Festsetzung weniger strenger Umweltziele vorliegen. Es wird angeregt von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Für die wegen des Braunkohlebergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Es wurden Textergänzungen/-anpassungen in Kap. 5.2.2 vorgenommen (nach Überarbeitung des Bewirtschaftungsplans handelt es sich um das Kap. 5.3.2.2). FGG Elbe
BP-GS0004 Bewirtschaftungsplan S. 133 im Punkt 7.9 und Seite 138 in Punkt 7.12.1: Verwendung der "Anpassung der Gewässerunterhaltung zur Verringerung von Belastungen" ist in Zusammenhang einer Vielzahl anderer Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar auf das Gewässer einwirken, nicht korrekt; Begründung: Art und Umfang der Gewässerunterhaltung ergeben sich aus den Randbedingungen der Gewässerunterhaltung (Nutzung von Grundstücken an Gewässern, Vorflutsicherheit, erforderliche Entwässerungstiefe); Veränderung d. Unterhaltung ist nur dann mgl., wenn sich diese Randbedingungen verändern lassen bzw. verändert worden sind. Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. - FGG Elbe
BP-GS0004 Seite 142, Abschnitt 7.13: Formulierung "Aber auch Fortbildungsmaßnahmen z.B. im Bereich der Gewässerunterhaltung werden zur Verbesserung der morphologischen Veränderungen eines Gewässers eingesetzt." ist irreführend und fachlich sowie sprachlich falsch." -> suggeriert, dass sich durch Fortbildungsmaßnahmen bereits bereits eine Veränderung der Gewässerunterhaltung ergibt Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Sprachliche Umformulierung/Richtigstellung des Textes in Kap. 7.13: "Fortbildungsmaßnahmen stellen eine weitere Möglichkeit dar, um im Rahmen einer angepassten Gewässerunterhaltung eine Verbesserung der Gewässerstruktur zu erreichen." FGG Elbe
BP-GS0004 Anhang 5.1: Unterstützung Niedersachsens verschiedener Projekte hinsichtlich der "Befürchtung der Verschlechterung des mengenmäßigen Grundwasserzustandes in einigen Gebieten Ostniedersachsens" wird bei weiter fallenden Grundwasser-Ständen und steigenden Nutzungsansprüchen nicht ausreichen (nach heutigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass auch aktive Maßnahmen, insbesondere zur Substitution von Grundwasser durch Niedersachsen einzuleiten sind, um den Grundwasserhaushalt zu stabilisieren). Anhang 5.1 des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe enthält einen zusammenfassenden Überblick über die Vorgehensweise bei der Festlegung der Umweltziele in den Bundesländern des deutschen Teil des Elbeeinzugsgebietes. Weitergehende Informationen über Ansätze zur Zielerreichung in konkreten Einzelfällen können über die zuständigen Landesbehörden eingeholt werden. - FGG Elbe
BP-GS0005 Bewirtschaftungsplan S. 133 im Punkt 7.9 und Seite 138 in Punkt 7.12.1: Verwendung der "Anpassung der Gewässerunterhaltung zur Verringerung von Belastungen" ist in Zusammenhang einer Vielzahl anderer Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar auf das Gewässer einwirken, nicht korrekt; Begründung: Art und Umfang der Gewässerunterhaltung ergeben sich aus den Randbedingungen der Gewässerunterhaltung (Nutzung von Grundstücken an Gewässern, Vorflutsicherheit, erforderliche Entwässerungstiefe); Veränderung d. Unterhaltung ist nur dann mgl., wenn sich diese Randbedingungen verändern lassen bzw. verändert worden sind Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. - FGG Elbe
BP-GS0005 Seite 142, Abschnitt 7.13: Formulierung "Aber auch Fortbildungsmaßnahmen z.B. im Bereich der Gewässerunterhaltung werden zur Verbesserung der morphologischen Veränderungen eines Gewässers eingesetzt." ist irreführend und fachlich sowie sprachlich falsch." -> suggeriert, dass sich durch Fortbildungsmaßnahmen bereits bereits eine Veränderung der Gewässerunterhaltung ergibt Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Sprachliche Umformulierung/Richtigstellung des Textes in Kap. 7.13: "Fortbildungsmaßnahmen stellen eine weitere Möglichkeit dar, um im Rahmen einer angepassten Gewässerunterhaltung eine Verbesserung der Gewässerstruktur zu erreichen." FGG Elbe
BP-GS0006 Bewirtschaftungsplan S. 133 im Punkt 7.9 und Seite 138 in Punkt 7.12.1: Verwendung der "Anpassung der Gewässerunterhaltung zur Verringerung von Belastungen" ist in Zusammenhang einer Vielzahl anderer Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar auf das Gewässer einwirken, nicht korrekt; Begründung: Art und Umfang der Gewässerunterhaltung ergeben sich aus den Randbedingungen der Gewässerunterhaltung (Nutzung von Grundstücken an Gewässern, Vorflutsicherheit, erforderliche Entwässerungstiefe); Veränderung d. Unterhaltung ist nur dann mgl., wenn sich diese Randbedingungen verändern lassen bzw. verändert worden sind Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. - FGG Elbe
BP-GS0006 Seite 142, Abschnitt 7.13: Formulierung "Aber auch Fortbildungsmaßnahmen z.B. im Bereich der Gewässerunterhaltung werden zur Verbesserung der morphologischen Veränderungen eines Gewässers eingesetzt." ist irreführend und fachlich sowie sprachlich falsch." -> suggeriert, dass sich durch Fortbildungsmaßnahmen bereits bereits eine Veränderung der Gewässerunterhaltung ergibt Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Sprachliche Umformulierung/Richtigstellung des Textes in Kap. 7.13: "Fortbildungsmaßnahmen stellen eine weitere Möglichkeit dar, um im Rahmen einer angepassten Gewässerunterhaltung eine Verbesserung der Gewässerstruktur zu erreichen." FGG Elbe
BP-GS0006 Anhang 5.1: Unterstützung Niedersachsens verschiedener Projekte hinsichtlich der "Befürchtung der Verschlechterung des mengenmäßigen Grundwasserzustandes in einigen Gebieten Ostniedersachsens" wird bei weiter fallenden Grundwasser-Ständen und steigenden Nutzungsansprüchen nicht ausreichen (nach heutigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass auch aktive Maßnahmen, insbesondere zur Substitution von Grundwasser durch Niedersachsen einzuleiten sind, um den Grundwasserhaushalt zu stabilisieren). Anhang 5.1 des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe enthält einen zusammenfassenden Überblick über die Vorgehensweise bei der Festlegung der Umweltziele in den Bundesländern des deutschen Teil des Elbeeinzugsgebietes. Weitergehende Informationen über Ansätze zur Zielerreichung in konkreten Einzelfällen können über die zuständigen Landesbehörden eingeholt werden. - FGG Elbe
BP-GS0007 Vereinbarkeit prioritärer Maßnahmen mit raumordnerischen Festlegungen: Vor dem Hintergrund übereinstimmender Zielrichtungen von gesamträumlicher und sektoraler Planung sind im Zuge der weiteren Bewirtschaftungsplanungen bzw. - vorplanungen die zu ermittelnden Maßnahmen hinsichtlich der Kongruenz mit raumordnerischen Festlegungen zu prüfen Die Bewirtschaftungsplanung nach WRRL verfolgt das Ziel, in möglichst vielen Gewässern die Umweltziele zu erreichen. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt eine Harmonisierung zwischen Maßnahmenplanungen zur Erreichung des guten ökologischen Zustands und anderen Raumnutzungsansprüchen unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange. Dabei werden auch die überregionalen Belange der Raumordnung berücksichtigt. - FGG Elbe