Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0074 Die Industrie begrüßt, dass keine konkreten Minderungen für Schadstofffrachten vorgesehen sind. Diese Aussage sollte aber auch in den Maßnahmeplan explizit aufgenommen werden. Diese Aussage ist falsch. Es sind sehr wohl Minderungen der Schadstofffrachten vorgesehen. Die Ziele des 1. Bewirtschaftungsplans orientieren sich an den Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung der in Artikel 4 beschriebenen Ausnahmen. Die Einschätzung der Zielerreichung für Grund- und Oberflächengewässer erfolgte auf Basis der Erkenntnisse der Bestandsaufnahme und der Monitoringergebnisse unter Einbeziehung von Expertenwissen der zuständigen Behörden. Die Ziele wurden dabei ambitioniert gewählt. Im Einzelfällen sind diese jedoch nicht immer erreichbar, da aus technischen Gründen nur eine schrittweise Durchführung von Maßnahmen möglich ist, unverhältnismäßige Kosten entstehen oder natürliche Randbedingungen keine Zustandsverbesserung zulassen. Die Bedingungen im stark urbanisierten und industrialisierten Flussgebiet der Elbe erfordern es, dass die Zielerreichung schrittweise verfolgt wird. - FGG Elbe
BP-GS0074 […] Nach Artikel 4 Absatz 5 der WRRL kann (und muss) von der Verwirklichung noch strengerer Umweltziele (Verbesserungsgebot) abgewichen werden, wenn sozioökonomische Erfordernisse mit menschlicher Tätigkeit das Erreichen der Ziele (Verbesserung) unmöglich machen oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sind [...] Diese nach EG-Recht vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten sind im Maßnahmenprogramm / Bewirtschaftungsplan explizit mit aufzunehmen und auszuführen. Die FGG Elbe hat sich darauf verständigt, nach Artikel 4, Absatz 4 WRRL vorzugsweise die Fristverlängerung als Ausnahmetatbestand in Anspruch zu nehmen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. Braunkohle) in Anspruch genommen, sofern aufgrund belastbarer Daten schon jetzt festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027 nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden können. Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. - FGG Elbe
BP-GS0074 […] Die Ziele des Maßnahmenprogramms / Bewirtschaftungsplans dürfen nicht durch zusätzliche Belastungen anderer Umweltmedien erreicht werden. Um dies zu gewährleisten ist dringend eine integrierte Betrachtung der Umweltauswirkungen erforderlich. Die Auswirkungen der Maßnahmen nach WRRL auf andere Umweltmedien (vgl. Maßnahmenprogramm) wurden einer strategischen Umweltprüfung unterzogen und in einem Umweltbericht zusammengefasst. Danach haben die Maßnahmen überwiegend keinen negativen Einfluss auf die Schutzgüter. Der Umweltberichtsteht steht auf der Homepage der FGG Elbe www.fgg-elbe.de zur Einsicht zur Verfügung. - FGG Elbe
BP-GS0075 […] Hinsichtlich der Instrumente, mittels derer dieses Ziel (guter Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers) erreicht werden soll, wie dem Bewirtschaftungsplan für die FGE Elbe, bestehen Einwendungen und Bedenken. Dem Entwurf des Bewirtschaftungsplans mangelt es in weiten Teilen an Konkretheit. Einzelne Maßnahmen sind darin nicht festgelegt. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. Informationen zur Durchführung konkreter Maßnahmen können über die Landesbehörden eingeholt werden. - FGG Elbe
BP-GS0075 Einbeziehung der Adressaten: Die auf dem Bewirtschaftungsplan basierenden Maßnahmen werden nicht ohne die Einbeziehung der industriellen Elbanrainer umzusetzen sein. Daher muss deren Beteiligung bei der Ausarbeitung der Maßnahmen gewährleistet werden. […] Vor der Festlegung von Minderungszielen sind die möglichen Auswirkungen anhand sozioökonomischer Untersuchungen im Sinne der Nachhaltigkeit zu ermitteln. Die Ausarbeitung der Maßnahmenpläne erfolgt regional in den Ländern. Zumeist werden bereits dann die Betroffenen beteiligt. Im Zuge der Maßnahmenplanung werden die möglichen Auswirkungen überprüft. - FGG Elbe
BP-GS0075 Ausnahme- und Übergangsregelungen: Es ist notwendig, die Möglichkeit von Ausnahme-, Fristverlängerungs- und Übergangsregelungen in das Konzept des Bewirtschaftungsplans mit aufzunehmen. Die Vorgehensweise im Umgang mit Ausnahme- und Übergangsregelungen in der FGG Elbe ist in Kapitel 5.2.2 des Bewirtschaftungsplanes beschrieben. - FGG Elbe
BP-GS0076 Es hätte mehr Informationsquellen geben müssen, um die Bürger zu erreichen. Hauptsächlich wurden Verbände und Vereine angesprochen, dabei ist es genauso wichtig jeden einzelnen in die aktive Beteiligung mit einzubeziehen. "Die Maßnahmen zur Öffentlichkeitsbeteiligung orientieren sich an den Grundsätzen der WRRL und der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter. Gemäß Artikel 14 WRRL ist zur Aufstellung der Bewirtschaftungspläne ein dreistufiges Anhörungsverfahren vorgesehen. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. " - FGG Elbe
BP-GS0076 Kap. 1, Bevölkerung und Industrie: Die einzelnen Branchen, die hier aufgeführt werden, orientieren sich ausschließlich an den „großen Industrien“, kleinere und mittelständige Betriebe werden hier gänzlich ausgelassen. Dabei tragen diese in ihrer Gesamtheit ebenfalls zu den Gewässerbelastungen bei und sollten mit berücksichtigt werden. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. - FGG Elbe
BP-GS0076 Kap. 1.1.1, Lage und Grenzen der Wasserkörper: In Tabelle 1-3 ist der Vergleich der ausgewiesenen Oberflächenwasserkörper von 2005 und 2008 dargestellt. Hieraus ist ersichtlich das im Jahr 2005 die Anzahl der Oberflächenwasserkörper 3.276 beträgt, hingegen sind es im Jahr 2009 nur noch 3.138 was eine Differenz von 138 ergibt. Es stellt sich die Frage, was mit den verbliebenden 138 Oberflächenwasserkörpern geschehen ist, werden diese außer Acht gelassen oder zusammenfassend betrachtet? Der Minderbefund ergibt sich durch die Zusammenfassung von Oberflächenwasserkörpern nach Auswertung neuerer Untersuchungsergebnisse. "Ergänzung des 3. Absatz in Kap. 1.1.1 wie folgt: ""Die geringere Anzahl von Wasserkörpern bei der Abgrenzung 2008 ergibt sich durch die sinnvolle Zusammenfassung bestimmter Oberflächenwasserkörper nach Auswertung neuerer Untersuchungsergebnisse."" " FGG Elbe
BP-GS0076 Kap. 1.1.2, Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet: In Tabelle 1-4 sind die Fließgewässer nach bestimmten Typen klassifiziert. Hier ist lediglich der prozentuale Fließlängenanteil angegeben, es fehlt die Größenangabe der Fläche, mit den angegebenen Daten kann man nur wenig anfangen. Die Fließgewässer sind nach Ökoregionen unterteilt, diese sind sehr weiträumig gefasst und ohne Abgrenzungen. Es ist nicht ersichtlich wo genau die Fließgewässertypen vorkommen. Dieses gilt für alle anderen aufgeführten Tabellen gleichermaßen. Es müssten genauere Angaben zu den einzelnen Gewässern gemacht werden. Ziel des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe ist es einen Überblick über die vorkommenden Gewässertypen im Elbe-Einzugsgebiet zu geben. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. Konkrete Ausführungen zu den Gewässertypen der Oberflächengewässer können über die zuständigen Landesbehörden eingeholt werden. - FGG Elbe
BP-GS0076 Kap. 1.1.2, Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet, Tabelle 1-5: Die Einstufung nach diesem Typisierungssystem lässt es nicht zu, die hier genannten Seentypen zu erfassen. Diese werden schlicht der Kategorie „Sondertypen“ zugeordnet. Es sollte aber eine eindeutige Differenzierbarkeit angestrebt werden, woraus ersichtlich wird wo diese Seentypen eingestuft werden. Immerhin haben diese Gewässer einen Anteil von 0,6% an den Standgewässern und sollten demnach auch eindeutig gekennzeichnet werden. Die Typisierung erfolgte auf Basis der bundesweit abgestimmten gültigen Bewertungsverfahren durch die zuständigen Behörden. Grundlagen waren darüber hinaus die Bestandsaufnahme 2005 und die Ergebnisse des Monitorings. Es handelt sich bei dem Typ "Sondertyp, künstliche Seen" i.d.R. um Bergbaufolgeseen. Diese Seen können - wie von der WRRL gefordert - derzeit noch nicht einem der natürlichen Typ zugeordnet werden. Die vollständige Berücksichtigung der Bergbaufolgeseen im Bewirtschaftungsplan und im Maßnahmenprogramm erfolgt nach der Fertigstellung der Gewässers und nach der weitgehenden Erfüllung der Auflagen der wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlüsse. - FGG Elbe
BP-GS0076 Kap. 1.1.2, Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet, Tabelle 1-6: Desweitern sind bei den Küstengewässern 2 Wasserkörper nicht typisiert. Wo werden diese Gewässer eingeteilt und vor allem wann? Auch wenn diese keine signifikanten Belastungen aufweisen so muss man sie aber dennoch einordnen können. Der Küstengewässertyp N4 ist zweimal vertreten statt einmal. Untypisiert ist lediglich ein Wasserkörper. Hierbei handelt es sich um das "Küstenmeer Elbe", also den Bereich um die Insel Helgoland, der außerhalb der Grenze "Basislinie + 1 Seemeile" liegt. Hier finden nur chemische Untersuchungen statt, keine ökologische Bewertung. Daher ist keine Typisierung erforderlich. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Ergänzung eines Absatzes in Kapitel 1 des Bewirtschaftungsplans direkt am Ende des 1. Absatzes - vor der Tabelle 1-6: "Bei dem untypisierten Wasserkörper handelt es sich um das "Küstenmeer Elbe", also um den Wasserkörper, der Helgoland umgibt. Durch seine Lage außerhalb der Grenze Basislinie + 1 Seemeile ist er nur chemisch zu untersuchen. Ein ökologische Bewertung ist nicht vorgesehen. Damit entfällt auch eine Typisierung." FGG Elbe
BP-GS0076 Kap. 1.1.3, Erheblich veränderte und künstliche Gewässer, Tab. 1-7: Diese Anzahl der erheblich veränderten Gewässerkörper ist erschreckend hoch. Hier sollten unbedingt weitere Überprüfungen stattfinden, die zu einer deutlichen Verringerung dieser Gewässer führen. Die Ausweisung von Wasserkörpern erfolgte auf der Grundlage der in den Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter erarbeiteten Vorgaben und muss daher während des 1. Bewirtschaftungszeitraums nicht angepasst werden. Die Erfordernis der Überprüfung ergibt sich direkt aus den Regelungen der WRRL: Die Ausweisung der Wasserkörper gemäß Artikel 5 und Anhang II WRRL als natürlich, künstlich oder erheblich verändert wird spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten der WRRL und danach alle sechs Jahre überprüft und ggf aktualisiert (Artikel 5 Absatz 2 WRRL). Die Einstufung der erheblich veränderten Gewässer ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 WRRL mit dem ersten Bewirtschaftungsplan 2009 endgültig darzulegen und ist alle 6 Jahre zu überprüfen. Ergänzung eines Satzes in Kapitel 1.1.1 nach Tab. 1-3, S. 14: "Die Ausweisung der Wasserkörper wird gemäß den Anforderungen der WRRL bei der künftigen Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne überprüft und ggf. aktualisiert." Weitere ergänzende Ausführungen wurden in Kapitel 1.1.3 vorgenommen. Die Herangehensweise zur Ausweisung von erheblich veränderten Wasserkörpern wird in den Kapiteln 4.1.1 und 5.2.1 sowie länderspezifisch im Anhang A5-1 des Bewirtschaftungsplans dargestellt. FGG Elbe
BP-GS0076 Kap. 2.1, Oberflächengewässer, Tab. 2-1: In Tabelle 2-1 sind die Hauptbelastungsarten angegeben, es ist jedoch nicht angegeben um welche Belastungen es sich bei den einzelnen Quellen handelt. Eine Auflistung der Belastungsarten in der Tabelle wäre wünschenswert. Die Gruppe „Andere Belastungen“ ist laut Text von „untergeordneter Bedeutung“ jedoch sollte hier dargestellt werden, um welche Belastungen es sich handelt. Ziel des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe ist es einen Überblick über die signifikanten Belastungen im Elbe-Einzugsgebiet zu geben. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. Konkrete Ausführungen können über die zuständigen Landesbehörden eingeholt werden, zu überregionalen Fragestellungen sind aus den Hintergrunddokumenten der FGG Elbe zu signifikanten Belastung im Bereich Nährstoffe und Schadstoffe weitere Informationen zu entnehmen. - FGG Elbe
BP-GS0076 "Kap. 2.1.2, Diffuse Belastungen aus der Landwirtschaft: Weitere Vorschläge zur Verminderung der Belastungen: - qualifizierte Beratung in der Landwirtschaft hinsichtlich Gewässerschutzaspekte - Umstellung auf Ökolandbau, um in Zukunft ganz auf chemische Düngemittel zu verzichten - gezielte Gewässerschutzberatung in Hinblick auf den schlechten chemischen Zustand der Gewässer" Kapitel 2.1.2 umfasst eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Auswirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern. Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen sind in Kapitel 7 dargestellt. Die durchzuführenden Maßnahmen basieren auf einem Maßnahmenkatalog, der durch die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) entwickelt wurde und eine Vielzahl von Maßnahmen enthält die zur Verbesserung des Zustands der Oberflächengewässer beitragen. - FGG Elbe