Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

kat_nr einzelford bewertung begruendung bewertetdurch  
BP-GS0049 Es ist dringend erforderlich, dass der ordnungsgemäße Wasserabfluss, wie er in § 28 Wasserhaushaltsgesetz sowie allen Landeswassergesetzen enthalten ist, an vorrangiger Stelle in den Bewirtschaftungsplan aufgenommen werden muss. Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. - FGG Elbe
BP-GS0049 Die Einstufung unserer Oberflächenwasserkörper in natürliche Gewässer ist in unserem Gebiet sehr strittig. Im Bewirtschaftungsplan muss festgelegt werden, dass die Einstufung als natürlich, erheblich veränderte und künstliche Gewässer nochmals überprüft werden muss. Die Erfordernis der Überprüfung ergibt sich direkt aus den Regelungen der WRRL. Die Ausweisung der Wasserkörper gemäß Artikel 5 und Anhang II WRRL als natürlich, künstlich oder erheblich verändert wird spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten der WRRL und danach alle sechs Jahre überprüft und ggf aktualisiert (Artikel 5 Absatz 2 WRRL). Die Einstufung der erheblich veränderten Gewässer ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 WRRL mit dem ersten Bewirtschaftungsplan 2009 endgültig darzulegen und ist alle 6 Jahre zu überprüfen. Ergänzung eines Satzes in Kapitel 1.1.1 nach Tab. 1-3, S. 14: "Die Ausweisung der Wasserkörper wird gemäß den Anforderungen der WRRL bei der künftigen Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne überprüft und ggf. aktualisiert." FGG Elbe
BP-GS0051 Die Festsetzung eines ökologischen Mindestabflusses im Rahmen einer Gewässerbenutzung ist im Einklang mit den ökologischen Zielen der Richtlinie und den wirtschaftlichen Parametern der Wasserbenutzung zu prüfen (möglichst keine weiteren Verschärfungen). Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Gemäß §28 Wasserhaushaltsgesetz muss sich die Unterhaltung an den Bewirtschaftungszielen für das jeweilige Gewässer, d.h. grundsätzlich am ökologischen Zustand, ausrichten und darf diese Ziele nicht gefährden. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. - FGG Elbe
BP-GS0051 Die Anpassung bestehender wasserrechtlicher Zulassungen (Kap. 7.9) darf nicht zu einer Verschlechterung der Situation der Wasserkraftanlagenbetreiber führen. Der Eingriff in eine bestehende Rechtsposition ist, sofern unerlässlich und sowohl begründet als auch berechtigt, entsprechend auszugleichen. Die Überprüfung, Anpassung bzw. Vergabe wasserechtlicher Zulassungen obliegt den zuständigen Bundes- bzw. Landesbehörden. Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0051 Dem Hochwasserschutz ist eine angemessene Berücksichtigung bei der Bewirtschaftung der Oberflächenwasserkörper und der Umsetzung der Maßnahmenpläne […] beizumessen. Anhörungsgegenstand ist der Bewirtschaftungsplan gemäß WRRL. Die Fragen des Hochwasserschutzes werden in der Flussgebietsgemeinschaft diskutiert, bilden sich jedoch aufgrund der inhaltlichen Anforderungen gemäß Anhang 7 WRRL an den Bewirtschaftungsplan nicht umfänglich im Bewirtschaftungsplan ab. Indem Hochwasseraskpekte bei der Bewirtschaftungsplanung und z.B. insbesondere bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms beachtet und Synergien genutzt werden, wird dem Hochwasserschutz angemessen Rechnung getragen. - FGG Elbe
BP-GS0051 Die Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit nach Artikel 14 der WRRL ist nicht in ausreichender Form erfolgt (unzureichende Kommunikation, erheblicher Umfang der Dokumente, Schwiergkeiten bei der Ableitung der Betroffenheit von konkreten Maßnahmen). Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung erfolgt in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0027 Das vorliegende Werk ist sehr umfassend und für einen Nichtfachmann kaum zu durchschauen. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0028 Insgesamt sind die Anhörungsdokumente in der für die Öffentlichkeit ausgelegten Form schwer handhabbar und zumindest für interessierte Laien kaum nachvollziehbar, da vertiefte Kenntnisse (fachlich, rechtlich) und eine entsprechende computertechnische Ausstattung vorausgesetzt werden. Eine tiefgründige Prüfung ist aufgrund des Umfanges der ausgelegten Unterlagen sowie der fehlenden Übersichtlichkeit und Transparenz nicht ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand möglich, der so nicht leistbar ist. Das Betrachtungsraster ist so grob maßstablich gewählt, dass die konkrete Betroffenheit nicht erkennbar ist, was sich [...] für den Bürger gleichermaßen nachteilig auswirkt. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Anhörung des Bewirtschaftungsplans ist ein rechtlich normierter Prozess mit vorgegebenem Zeitplan. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Form der Auslegung der Anhörungsdokumente obliegt den Ländern. - FGG Elbe
BP-GS0028 Zustandsbewertung/Bewirtschaftungsziele Grundwasserkörper (GWK): […] eine Plausibilisierung der Zustandsbewertung […] der als belastet eingestuften GWK ist vor Verabschiedung des Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramms dringend geboten. Zu prüfen wäre dabei auch, ob die angewandte Methodik zur Regionalisierung der Daten ggf. anzupassen ist. Auffällig ist die außerordentlich geringe Anzahl von Referenzmessstellen bezogen auf die Größe der jeweiligen GWK. "Die Zustandsbewertung erfolgt nach den Vorgaben der WRRL und der Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter. Die Dichte der Messstellen erfüllt die Mindestanforderungen für eine repräsentative Überwachung. Der Bewirtschaftungsplan bildet im Ergebnis den aktuellen Stand der Zustandsbewertung ab. Eine ggf. erforderlich Datenanpassung obliegt der fachlichen Entscheidung der zuständigen Landesbehörden." - FGG Elbe
BP-GS0028 Für die [...] bergbaubeeinflussten Grundwasserkörper wird für die Zielerreichung die Fristverlängerung gemäß Artikel 4 (4) WRRL in Anspruch genommen. Die seit Auslegung der Anhörungsdokumente geführten Diskussionen im Fach- und Behördenkreis [...] widerspiegeln einen weiterreichenden Arbeitsstand in Richtung „weniger strenge Umweltziele“, was in Anbetracht der Langfristigkeit der in diesen Gebieten stattfindenden Stoffumwandlungs- und -transportprozesse auch gerechtfertigt ist. Diesbezüglich bedarf der Entwurf des Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmeprogrammes der Überarbeitung/Anpassung. Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0028 "Worst-case-Szenarien“ scheinen bei einer Reihe von Fließgewässern zwar methodisch und taktisch richtig angelegt, sind aber in der Öffentlichkeit nicht vermittelbar. […] Mit Akzeptanzproblemen in dieser Hinsicht muss gerechnet werden. "Das so genannte ""one-out-all-out-Prinzip"" entspricht dem Klassifizierungsansatz, der in der WRRL im Anhang V vorgegeben und über den Klassifizierungs-Leitlinien der EU weiter konkretisiert ist. Dieses Prinzip ist insoweit nachvollziehbar, als unabhängig von der Überschreitung einer Qualitätsnorm für einen relevanten Schadstoff Handlungsbedarf angezeigt wurde (z.B. im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG ""Gefährliche Stoffe""). " - FGG Elbe
BP-GS0028 Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Wesenitz , die lt. „Gewässerdurchgängigkeitsprogramm Sachsen“ in die oberste Priorität eingeordnet ist, nicht in die Liste der „überregionalen Vorranggewässer“ aufgenommen wurde, zumal in deren Unterlauf seit längerem auch ein Lachsprogramm läuft. Durch die neuen Rahmenbedingungen der WRRL und Abstimmungserfordernisse innerhalb der Flussgebietsgemeinschaften kann es in Einzelfällen zu einer Neubewertung von Prioritäten kommen. Die ergänzende Fortführung länderspezifischer Programme ist mit dem Maßnahmenprogramm der FGG Elbe nicht ausgeschlossen. - FGG Elbe
BP-GS0030 Ergänzungsvorschläge für Kapitel Einführung, Grundsätze: Informationen zur Bestandsaufnahme der Oberflächen- und Grundwasserkörper und zum Überwachungsprogramm. Den Hinweisen folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Ergänzung im Kapitel Einführung, Grundsätze, S.1 nach 4. Absatz: "In einer umfangreichen Bestandsaufnahme der Oberflächen- und Grundwasserkörper im Jahr 2004 und der Aufstellung eines Überwachungsprogramms wurde der Grundstein für die Aufstellung des Bewirtschaftungsplanes gelegt. Durch die Erfassung der ökologischen Qualitätskomponenten und des chemischen Zustandes wurde ein Kenntnisstand über die Gewässer erreicht, den es bisher in diesem Maße noch nicht gab." FGG Elbe
BP-GS0030 Kap. 1, S. 13: Die Darstellung des Hochwasseregimes der Elbe und ihrer Nebenflüsse mit Schlussfolgerungen für den Hochwasserschutz ist unzureichend. Hier hätte man diesbzgl. Dokumente der IKSE nutzen können. Man hätte evtl. auch ein selbstständiges Kapitel zum Hochwasserschutz einfügen können. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Demnach enthält Kap.1 eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit gem. Artikel 5 und Anh. 2 WRRL. Das Thema Hochwasserschutz ist - soweit erforderlich - im Bewirtschaftungsplan berücksichtigt worden. - FGG Elbe
BP-GS0030 In Kap. 5.1a) wird von "Vorranggewässern" allgemein und von den "regional bedeutenden Vorranggewässern" gesprochen. Es wäre für die Erreichung einer besseren Übersichtlichkeit sinnvoll, wenn man Tabellen der "Vorranggewässer", getrennt nach Koordinierungsräumen, erstellen würde. In diesen Tabellen könnte man dann die jeweiligen Vorranggewässer gesondert kennzeichnen. Da die Umsetzung der Maßnahmen in den Ländern stattfindet, ist für die Ergebnisverfolgung eine Ausweisung nach Ländern sinnvoll. - FGG Elbe