Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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SH16 Die Herstellung der Durchgängigkeit durch Sohlgleiten und vergleichbare technische Maßnahmen darf keine Präjudizierung zukünftig zu entwickelnder Wasserstände sein. Sofern sich zukünftig Möglichkeiten ergeben (Flächenerwerb), derzeitig noch stark vertiefte Wasserkörpern wieder an die Talaue anzubinden, kann der Wasserstand an Sohlgleiten technisch angepasst werden.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die AG WRRL fordert, eine ökologisch optimierte Gewässerunterhaltung zur grundsätzlichen Vorgabe und Verpflichtung für alle Fließgewässer zu machen, auch für die als erheblich verändert ausgewiesenen und für die Gewässer außerhalb des reduzierten Gewässernetzes. Für alle Wasserkörper in Schleswig-Holstein wird die Maßnahme "Optimierung der Gewässerunterhaltung" angeboten; d.h. die Maßnahme gilt auch für als erheblich verändert eingestufte Wasserkörper. Darüber hinaus wird die Förderung einer schonenden Gewässerunterhaltung einen Schwerpunkt der Aktivitäten im 1. Bewirtschaftungszeitraum bilden.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die Informationen aber auch ihre konkrete Handhabung müssen durch praktische Informations- und Schulungsveranstaltungen vor Ort am Gewässer ergänzt und unterstützt werden. Die Förderung einer schonenden Gewässerunterhaltung wird einen Schwerpunkt der Aktivitäten im 1. Bewirtschaftungszeitraum bilden. Dabei sind auch Informations- und Schulungsveranstaltungen zum Beispiel mit den Unterhaltungspflichtigen oder den Lohnunternehmern vorgesehen. Die Planung und Konzeption dieser Veranstaltungen erfolgt durch die AG Gewässerunterhaltung, an der die Naturschutzverbände mitarbeiten.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Detaillierte Abwägung der Entwicklungsziele der Gebiete in Naturschutz- und Fauna-Flora-Habitat Gebieten (FFH-Gebiete) mit den Maßnahmen zur Zielerreichung der Wasserrahmenrichtlinie. Eine grundsätzliche Abwägung erfolgte bereits im Rahmen der Aufstellung der Maßnahmenprogramme. Detailfragen werden im Rahmen der Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren geklärt.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Verbessertes Internetangebot mit stärkerer Strukturierung und optimierten Suchfunktionen, um mit den vorliegenden und ständig wachsenden Daten umgehen zu können. Internetangebot www.wasser.sh wird im Sinne der Forderung ständig weiterentwickelt.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die AG-WRRL fordert nachvollziehbarer abzuleiten, weshalb Maßnahmen für einen WK in Frage kommen und für einen anderen nicht. Die Herleitung ist in Kap. 5 und 7 der BewPläne erläutert. Die Maßnahmenplanung erfolgte durch die beteiligte Öffentlichkeit in den Bearbeitungsgebiets-Arbeitsgruppen und die Konkretisierung durch Abstimmung mit den Wasser- und Bodenverbänden.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die Maßnahmen im Bereich des Hochwasserschutzes werden zwar in den Bewirtschaftungszielen für die FGE Eider und Schlei / Trave aufgeführt. Die AG WRRL vermisst hier allerdings die Benennung von (administrativen) Instrumenten zur Umsetzung der o. g. Maßnahmen. In Karten und Plänen sind die Überschwemmungsgebieten deutlich darzustellen. Der Forderung wird im Zuge der Umsetzung der HWRL bis 2015 nachgekommen. Die entsprechenden rechtlichen Instrumente werden im Rahmen der Umsetzung der HWRL konkretisiert und umgesetzt. Die WRRL-Maßnahmen unterstützen die Ziele der HWRL.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Anpassung der landwirtschaftlichen Nutzung an den Hochwasserschutz in Talräumen (Verbot der ackerbaulichen Nutzung sowie die Förderung der extensiven Grünlandnutzung). Ggf. wird diese Anpassung im Zuge der Umsetzung der HWRL bis 2015 vorgenommen.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Für die Reduzierung des Nährstoffeintrages ist eine zu lange Fristsetzung (bis 2027) angesetzt. Mögliche Maßnahmen zur Reduzierung sind bekannt, daher sind diese so schnell wie möglich umzusetzen. In Bezug auf die Reduzierung der Nährstoffeinträge über den Pfad Grundwasser muss in Betracht gezogen werden, dass Maßnahmen zur Verringerung von Stoffeinträgen zwar bereits jetzt umgesetzt werden, dass deren Effekte auf angeschlossene aquatische Systeme aufgrund der langen Fließzeiten im Sicker- und Grundwasser erst mit deutlicher Zeitverzögerung von mehreren Jahren Wirkung zeigen können. Im Bereich der Drainagen sind kurzfristigere Zeiträume anzunehmen, so dass sich die Wirkung der Reduzierungen insgesamt über den dargestellten Zeitraum verteilen wird.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Neben der Benennung von Maßnahmen zur Zielerreichung (S. 6) ist die Schaffung von Überflutungsräumen (Retentionsräumen) anzuführen. Es wird auf die Umsetzung HWRL verwiesen. Dabei ist, aber auch im Rahmen WRRL, die Schaffung von Retentionsräumen vorgesehen.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Die im Kapitel 5.1.1.2 Reduzierung der Belastungen der Oberflächengewässer durch Nährstoffe dargelegten Zahlen zur Reduzierung von Düngemitteln sollten als definiertes Handlungsziel in einem gesetzlichen Rahmen festgelegt werden. Die bloße Absichtserklärung ist nicht ausreichend, um die Küstengewässer dauerhaft vor zu hohen Stoffeinträgen aus den Fließgewässern zu schützen. Wie im Bewirtschaftungsplan ausgewiesen, handelt es sich bei den Zahlen in der Tabelle um eine Abschätzung der Reduzierung der Stickstoff- und Phosphorfrachten in die Ostsee im Zeitraum 2000 bis 2006). Daraus ist das realistische Handlungsziel für den ersten Bewirtschaftungszeitraum bis 2015 abgeleitet. Diese auf einer Schätzung beruhenden Zahlen können daher nicht als verbindlich in einem gesetzlichen Rahmen festgelegt werden. Wie bereits zuvor ausgeführt, sind im Rahmen der nationalen Umsetzung der Nitrat-RL in D. über die bundesweit geltende DüV verbindliche N-Salden vorgegeben, die von der Landwirtschaft einzuhalten sind.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Für die Bodenbearbeitung in Niederungsbereichen müssen verbindliche Regelungen erstellt werden. So ist in diesen Bereichen so weit wie möglich auf eine ackerbauliche Nutzung zugunsten einer (extensiven) Grünlandnutzung zu verzichten. Es gibt bereits entsprechende verbindliche Regelungen in bestimmten Bereichen wie z. B. in Überschwemmungsgebieten, in denen ein Grünlandumbruchverbot besteht (keine Umwandlung in Ackerland zulässig). Auch in festgesetzten Wasserschutzschutzgebieten gibt es Reglementierungen bzw. Beschränkungen zum Grünlandumbruch wie auch zur Bodenbearbeitung, die auch in den Niederungsbereichen dieser Gebiete zur Anwendung kommen.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Der Verweis auf Gewässerschutzmaßnahmen im Kapitel 5.1.2.5 (Prioritätensetzung bei den Küstengewässern), die im Binnenland n den Fließgewässern umgesetzt werden müssen sind zu allgemein formuliert bzw. sind direkte Maßnahmen vom Vorhabenträger bzw. der für die Umsetzung des Gewässerschutzes zuständigen Behörde leider nicht vorgesehen. Hier müssen daher bestehende Beeinträchtigungen dargestellt werden, um dann konkrete Ziele zum Schutz der Küstengewässer zu formulieren. (Es werden Beeinträchtigungen genannt) Die genannten Belastungen auf die Qualitätskomponenten der WRRL wurden bewertet. Als signifikant wurden lediglichdie Belastung durch Nährstoffeinträge sowie der Verlust von Hartsubstrat eingestuft. Entsprechende Maßnahmen wurden in das Maßnahmenprogramm aufgenommen. Weitere Belastungen sind für die Qualitätskomponenten der Küstengewässer nicht signifikant und daher nicht mit Maßnahmen zu belegen.   Land Schleswig-Holstein
SH16 Nach Auffassung der AG WRRL widerspricht die Vorgehensweise einen aktuellen Zustand trotz erheblich ökologischer Defiziten als den Zielszustand anzusehen, weil unter ökonomischen Gesichtspunkten keine Veränderungen vorgenommen werden können, der Wasserrahmenrichtlinie. Nach Auffassung der Landesregierung ist die Vorgehensweise WRRL-konform. Sie wird in Kap. 5 eingehend erläutert. Das Kap. 5 BewPlan wird weitergehend konkretisiert und begründet. Land Schleswig-Holstein
SH16 Hervorgehoben werden die "… substanziellen Verminderungen der Stickstoffüberschüsse auf landwirtschaftlichen Nutzflächen…". Tabelle 2-2 (S. 20) zeigt eine Reduzierung der Einträge von ca. 12% in einem Zeitraum von 20 Jahren. Die weitergehende Reduzierung von überwiegend diffusen Belastungen ist in kürzeren Zeiträumen nicht zu realisieren. Die Planungen berücksichtigen die Wirkungen der umsetzbaren Maßnahmen. Im Vergleich zu anderen Bundesländern sind die Reduzierungsziele in SH sehr ambitioniert.   Land Schleswig-Holstein