Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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SH16 Im Maßnahmenprogramm wird die Anlage von Uferrandstreifen als eine Maßnahme gegen die signifikante stoffliche Belastung aufgeführt (Kap. 3.1 b S. 5-6). Dabei ist eine Formulierung gewählt die implizit darlegt, dass die Anlage von Uferrandstreifen - wie auch die weiteren auf S. 6 (oben) aufgelisteten Maßnahmen - im gesamten TEZG umgesetzt oder angewandt werden. Diese Darstellung ist angesichts der kontroversen Diskussionen in verschiedenen Arbeitsgruppen, wo unter Federführung des STUA IZ (Teilprojektleitung) mehrfach die Anlage von Uferrandstreifen als eine nicht Ziel führende Maßnahme zur Verringerung von Stoffeinträgen abgelehnt wurde, beschönigend. Die Anlage eines Uferrandstreifens ist grundsätzlich als eine von mehreren Maßnahmen zur Reduzierung von diffusen Nährstoffeinträgen angeführt. Unter Kapitel 5.1.2.2 wird jedoch auch auf die unterschiedlichen Wirkungen und Kosten dieser Maßnahmen hingewiesen. In der Einzelfallbetrachtung kann es von daher durchaus sein, dass die Anlage eines Randstreifens unter Kosten-Wirksamkeitsbetrachtungen nicht generell zu empfehlen ist. Hier spielen die Aspekte der notwendigen Priorisierung der Maßnahmen und die Akzeptanz der Flächeneingentümer eine entscheidende Rolle.   Land Schleswig-Holstein
SH17 Verein übersendet Broschüre "Gewässerschutz im Zeichen der WRRL. Konflikte, Handlungsfelder und gute Beispiele." als Diskussionsbeitrag für die Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme. Die Broschüre beinhaltet (explizit laut Begleitschreiben) "keine Anmerkungen zu den vorgelegten Anhörungsdokumenten im Sinne von unmittelbaren Textbezügen und Kommentaren". Entsprechend werden die Aussagen der Broschüre zur Kenntnis genommen, aber nicht als Stellungnahme im Anhörungsverfahren gewertet.   Land Schleswig-Holstein
SH17 11,4 % der Fließgewässer im zentralen Flachland werden als Typ 14 "sandgeprägte Tieflandbäche" charakterisiert. Diese Typisierungseinordnung ist nicht unumstritten und beschreibt in aller Regel eine Fließgewässerdegenerationsstufe eigentlich kiesgeprägter Bäche und ist daher irreführend im Hinblick auf die Zielsetzung und die zu ergreifenden Maßnahmen. Typ 14 wurde in einem bundesweiten Projekt geomorphologisch abgetrennt und ist eine eigene Gewässererscheinungsform in glazial geformten Landschaften. In Schleswig-Holstein findet er sich im Wesentlichen in der Geest. Die Annahme, dass eine "Degenerationserscheinung" als Typ beschrieben ist, basiert auf dem Missverständnis von der umgangssprachlichen Verwendung des Begriffs "Sandbach", der alle mögliche Bäche umfassen kann, die durch ein gestörtes Sedimentregime eine zu hohe Sandfracht mit sich führen. Dagegen zeichnen sich naturnahe sandgeprägte Bäche durch einen Kies- und Steinanteil von mehr als 20% aus. In Schleswig-Holstein wird das bei der Bewertung des Sohlsubstrats bei der Strukturgütekartierung berücksichtigt.   Land Schleswig-Holstein
SH17 Ein Inventar überflüssiger wasserbaulicher Anlagen - Querbauwerke, Entwässerungsgräben, Verrohrungen, Deiche, Schöpfwerke etc., deren ursprüngliche Zweckbestimmung nicht mehr gegeben ist - und ein Konzept, wie mit solchen Anlagen verfahren wird, wäre FGG-weit wünschenswert. In der Regel bestehen keine Anlagen, deren Zweckbestimmung nicht mehr gegeben ist. In Einzelfällen werden entsprechende Maßnahmen eingeleitet.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Die aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gewonnenen Rückmeldungen dürfen nicht zum Anlass genommen werden, bei der Wahl und Priorisierung von Maßnahmen den kleinsten gemeinsamen Nenner zu finden. Um dem Anspruch der WRRL gerecht zu werden, müssen fachlich prioritäre Maßnahmen so früh wie möglich begonnen werden. In Schleswig-Holstein gewährleistet. Die Priorisierung der Maßnahmen erfolgt nach fachlichen und Effizienzgesichtspunkten. Mit Maßnahmen wurde bereits vor Verabschiedung der BewPläne begonnen (vorgezogenen Maßnahmen).   Land Schleswig-Holstein
SH18 Das in der WRRL verankerte Verschlechterungsverbot muss sofort und konsequent beachtet werden. In Schleswig-Holstein gewährleistet. Das Verschlechterungsverbot darf allerdings nicht mit einem Veränderungsverbot gleichgesetzt werden.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Verbindliche Einrichtung von Gewässerschutzstreifen muss konsequent verfolgt werden. Gewässerschutzstreifen werden eingerichtet, wo fachlich angezeigt und technisch möglich.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Verstärktes Engagement von Seiten des Bundes, insbesondere bei WRRL-konformer Bewirtschaftung der Bundeswasserstraßen. Forderung wird von SH geteilt. Wir in letzter Zeit erkennbar stärker seitens des BMVBS vorangetrieben.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Aktive Förderung der Öffentlichkeitsbeteiligung wäre erforderlich, um die Ziele der WRRL fristgemäß und umfassend zu erreichen. In Schleswig-Holstein vorbildlich gewährleistet.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Öffentlichkeitsbeteiligung sollte auch nach Abschluss der formalen Beteiligung im Rahmen der Überarbeitung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme weitergeführt werden, um Erfolge zu dokumentieren, kostenintensive Fehlentwicklungen frühzeitig zu verhindern und ggf. zeitnah zu korrigieren. Für Schleswig-Holstein vorgesehen.   Land Schleswig-Holstein
SH18 (Weitere Forderungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung) Für Schleswig-Holstein nicht relevant, da weitgehend umgesetzt.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Erläuterung welchen Einfluss die Stellungnahmen haben werden, bzw. wo die Ergebnisse der Anhörungsphase eingesehen werden können, hätte für alle Bundesländer und FGEs Teil der Anhörungsdokumente sein sollen. Für Schleswig-Holstein und FGE Elbe nicht relevant, da weitgehend umgesetzt.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Die Aussagekraft der Maßnahmenplanungen wird zum Teil durch ihren Abstraktionsgrad eingeschränkt: Den in den Maßnahmenprogrammen verzeichneten Maßnahmen mangelt es z.T. an ausreichender Ortskonkretheit. Bei der Maßnahmenplanung musste ein Kompromiss zwischen Detaillierungsgrad und Umfang der Anhörungsdokumente gefunden werden. Die gewählte Fassung ist WRRL-konform. Weitere Hinweise gibt die Maßnahmendatenbank. Maßnahmendatenbank wird kontinuierlich weiterentwickelt und ist für Dritte einsehbar. Land Schleswig-Holstein
SH18 Die endgültigen Maßnahmenpläne und Bewirtschaftungsprogramme sollen ab Ende 2009 bis 2015 umgesetzt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Fristverlängerung möglich. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass in vielen Bundesländern die praktische Umsetzung im Zeithorizont bis 2027 betrachtet wird. Die Richtlinienkonformität dieses Vorgehens muss stark bezweifelt werden, da eine Verlängerung der Umsetzungsphase nur in den durch die WRRL festgelegten Ausnahmefällen sanktionsfrei erlaubt wird. Die Gründe für eine Fristverlängerung werden in SH wasserkörperbezogen dargelegt.   Land Schleswig-Holstein
SH18 Wissensdefizite für eine Fristverlängerung nicht ausreichend, sollten eigentlich im Zuge der Bestandserhebung behoben worden sein, oder könnten alternativ mit einer Untersuchung behoben werden. Alle Fristverlängerungen müssen zudem begründet werden. Hier muss das Maßnahmenprogramm den konkreten Bezug zu einer (oder mehrerer) der 3 in der WRRL genannten Ausnahmetatbestände nehmen. Nur so kann konkret an einer Lösung der Hinderungsgründe gearbeitet werden. Für Schleswig-Holstein nicht relevant, da weitgehend umgesetzt und nicht als Begründung verwendet.   Land Schleswig-Holstein