Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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SN0015 Überprüfung Anteil erheblich veränderter OWK Ausweisung erheblich veränderter OWK wurde unter Berücksichtigung neuer Daten für die Strukturkartierung und neuer biologischer Bewertungsergebnisse überprüft. Es wurden insgesamt 6 Fließgewässer-Wasserkörper von NWB auf HMWB umgestuft. Die bisher als NWB kategorisierten Standgewässer-WK werden nun als AWB klassifiziert. Freistaat Sachsen
SH5 Übergangsfristen beim Erlass neuer Anforderungen. Ist bei Anforderungen bzgl. chemischer Industrie gewährleistet.   Land Schleswig-Holstein
BP_MP_ST0075 Überarbeitung des Steuerungsregimes Stau Krinau zur Fischpassierbarkeit von Anfang Oktober bis Anfang März. Die Passierbarkeit ist außer bei Hochwasser gegeben. Hochwasserschutz hat wegen des großen Schadenspotentials in diesem Falle Priorität vor der Fischpassierbarkeit.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0170 Über gute fachliche Praxis hinaus gehende Erwartungen müssen über Förderprogramme mit einem Ausgleich von Mehraufwendungen initiiert werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen beinhalten grundlegende Maßnahmen wie Einhaltung DüVo und Abfallrecht sowie ergänzende Maßnahmen, die über das geltende Fachrecht hinausgehen. Letztere werden auf freiwilliger Basis umgesetzt. Hierbei werden Mehraufwendungen und Ertragseinbußen durch Förderung ausgeglichen. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt freiwillig und einvernehmlich. Der Planentwurf steht somit nicht im Widerspruch zu den Forderungen.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0169 Über die gute fachliche Praxis hinausgehende Erwartungen müssen über Förderprogramme mit einem Ausgleich von Mehraufwendungen initiiert werden. Zunächst sind die gesetzlich bereits geregelten oder auch grundlegend genannten Maßnahmen wie die der Düngeverordnung umzusetzen. Das Vorsehen darüber hinaus erforderlicher (ergänzender) Maßnahmen erfolgt im ersten Bewirtschaftungszeitraum ausschließlich freiwillig und einvernehmlich, wobei hier Mehraufwendungen und Ertragseinbußen durch Förderung ausgeglichen werden sollen. Der Planentwurf steht somit nicht im Widerspruch zu den Forderungen..   Land Sachsen-Anhalt
SN0021 Während die „klassischen Schadstoffe“ inzwischen zu großen Teilen aus den Gewässern verschwunden sind, werden verstärkt bestimmte Spurenstoffe gemessen, die in der Öffentlichkeit als gefährlich angesehen werden. Obwohl zumeist nur in geringsten Konzentrationen im Wasser und jenseits gesundheitlich relevanter Grenzen werden Forderungenzur Eliminierung erhoben. Besonders bedenklich erscheint es dabei, Trinkwassergrenzwerte auf Oberflächengewässer zu übertragen. Hieraus könnten Anforderungen an Kläranlagen und Einleiter entstehen, die technisch und finanziell unverhältnismäßig wären. Stattdessen sollten eindeutige Konzentrationen definiert werden, bis zu deren Höhe ein jeweiliger Spurenstoff in bestimmten Gewässern noch erlaubt ist. Die Umweltqualitätsnormen für die Schadstoffe basieren auf ökotoxikologischen Daten und sind für die Belange der Gewässer in der Sächsischen Wasserrahmenrichtlinienverordnung festgelegt und damit gesetzlich zu vollziehen. Beim Vollzug wird das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt. keine Freistaat Sachsen
SH14 Wünschenswert ist Verankerung fachlicher Vorgaben der WRRL in einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Die Verankerung ist erfolgt, siehe z.B. Anlage 2 des MNP.   Land Schleswig-Holstein
BE0010 Wuhle: Gewässerentwicklungskonzept bis 2010 erarbeiten und umsetzen, Zielerreichung bis 2015 GEK wird in 2010 beauftragt; ab wann Maßnahmen ergriffen werden können, ist noch offen - Land Berlin
BE0012 Wuhle: Detailvorschläge zur Gewässerentwicklung Einzelfälle im Rahmen des Gewässerentwicklungskonzeptes prüfen - Land Berlin
BP_MP_ST0199 WRRL Umsetzung an d. Helme - Maßnahme Rückbau v. Sohlschwellen:Vorsehen der Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen auch außerhalb des Uferrandstreifens Im Rahmen der Erstellung von Gewässerentwicklungskonzepten werden die Vorschläge geprüft und bei Relevanz berücksichtigt.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0199 WRRL Umsetzung an d. Helme - Maßnahme Rückbau v. Sohlschwellen: Gewässerentwicklung soll außerhalb d. jetzigen Gewässerbettes bzw. d. künstl. hergestellten Gewässerprofils erfolgen, nähere Definition von "Rückgabe des Ausuferungsvermögens Im Rahmen der Erstellung von Gewässerentwicklungskonzepten werden die Vorschläge geprüft und bei Relevanz berücksichtigt.   Land Sachsen-Anhalt
SN0034 Worst-case-Szenarien“ scheinen bei einer Reihe von Fließgewässern zwar metho-disch und taktisch richtig angelegt, sind aber in der Öffentlichkeit nicht vermittelbar. Beispielhaft wird hier auf den OWK Otterbach im Einzugsgebiet der Pulsnitz verwie-sen, dessen Zustand als „schlecht“ dargestellt ist. Der Otterbach fließt jedoch seit Jahrzehnten nahezu sich selbst überlassen durch militärisches Übungsgelände und ist auf mehr als 12 km natürlichen Verhältnissen einschließlich des Elbebibers sich selbst überlassen. Abwassereinleitungen spielen eine untergeordnete Rolle. Mit Akzeptanz-problemen in dieser Hinsicht muss gerechnet werden. Hinweis auf zu schlechte Bewertung des Otterbachs wahrscheinlich korrekt. Möglichkeiten zur Verlegung der Messstelle wegen Munitionsbelastung sehr eingeschränkt. Der Otterbach wird mit neuen Daten aus 2008 als "unbefriedigend" eingestuft. Die immer noch schlechte Bewertung liegt weniger am worst-case-Prinzip als viel mehr an der Auswahl der Messstelle. Die Ursprünglich als representativ ausgewählte Messstelle im Gebiet des ehemaligen Truppenübungsplatzes konnte aus Sicherheitsgründen nicht betreten werden, so dass die vorliegenden Messungen Belastungen des Siedlungsbereiches widerspiegeln. keine Freistaat Sachsen
SH18 Wissensdefizite für eine Fristverlängerung nicht ausreichend, sollten eigentlich im Zuge der Bestandserhebung behoben worden sein, oder könnten alternativ mit einer Untersuchung behoben werden. Alle Fristverlängerungen müssen zudem begründet werden. Hier muss das Maßnahmenprogramm den konkreten Bezug zu einer (oder mehrerer) der 3 in der WRRL genannten Ausnahmetatbestände nehmen. Nur so kann konkret an einer Lösung der Hinderungsgründe gearbeitet werden. Für Schleswig-Holstein nicht relevant, da weitgehend umgesetzt und nicht als Begründung verwendet.   Land Schleswig-Holstein
SN0036 Wird ein Landwirt zukünftig bestraft, der nach 4 Jahren einen mit Feldgras bestellten Ackerrandstreifen wieder der normalen Bewirtschaftung zuschlägt, weil er sonst den Ackerstatus auf der Fläche verliert? Jedenfalls der Verpächter will irgendwann Acker zurück – so ist es in den Pachtverträgen vereinbart! "Fördermittel müssen nur zurückgezahlt werden, wenn ein Verstoß gegen geltende Vorschriften vorliegt oder wenn die Voraussetzung für die Förderung nicht mehr gegeben sind (z.B. Abweichung von der ursprünglich beantragten förderfähigen Fläche). Der Hinweis zur Änderung der Regelung nach EU-Verordnung 796/2004 und 239/2005 soll in den Ausführungsbestimmungen zu geplanten AuW-Maßnahmen, die im Zuge der Modulation ab 2010 neu angeboten werden, entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass z.B. Ackerrandstreifen entsprechend der o.g. Verordnung nach fünf Jahren umgebrochen werden. Die Regelungen sehen vor, dass dieses Ziel durch genau definierte Ansaatmischungen oder andere geeignete Maßnahmen erreicht wird. Die entsprechenden Vorschläge des Freistaates Sachsen stehen allerdings noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Grundsätzlich soll durch diese Regelung erreicht werden. dass durch diese Maßnahme Ackerland erhalten bleibt und nicht zu Dauergrünland umgewamdelt wird. Wenn Ackerland dauerhaft in Grünland umgewandelt werden soll, ist die geförderte Maßnahme G 10 (""Umwandlung von Acker- in Grünland"") anzuwenden." Texthinweis zur geplanten bzw. bei der EU beantragten Erweiterung der bisherigen WRRL- Förderkulissen, AUW- Maßnahmen und Fördertatbestände Freistaat Sachsen
BP_MP_ST0055 Wird der Wasser-und Bodenhaushalt im Zuge der Erreichung ökologischer Ziele nicht mehr beeinflussbar, hat dies zur Folge, dass die Flächen im Frühjahr zu lange nass bleiben und im Sommer zu schnell trocken fallen. "Es ist nicht Ziel der Wasserrahmenrichtlinie, Maßnahmen mit signifikanten Auswirkungen auf die Nutzungen durchzuführen. Daher werden mögliche Nutzungskonflikte in den weiteren wasserwirtschaftlichen Planungen aufgezeigt und berücksichtigt. "   Land Sachsen-Anhalt