Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0003a Die Gewährung von Fristverlängerungen bis 2027 für braunkohlenbergbaubeeinflusste Wasserkörper – wie im aktuellen Entwurf des Bewirtschaftungsplans vorgeschlagen – wäre nicht zielführend, da die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 4 Absatz 4 hierfür nicht vorliegen. Ein guter Zustand kann in den Wasserkörpern in den Braunkohlengebieten in aller Regel bis 2027 nicht erreicht werden. Grundwasser: Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Oberflächenwasser: Die Inanspruchnahme der Fristverlängerung nach Artikel 4 Absatz 4 beinhaltet nach 4c ggf. eine Zielerreichung auch über den Zeitraum 2027 hinaus, wenn natürliche Gegebenheiten dem entgegenstehen, bevor weniger Strenge Ziele in Anspruch genommen werden. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0003a Das Verschlechterungsverbot ist wegen der dynamischen Betriebsweise der Tagebaue nicht einhaltbar. Daher können im Maßnahmenprogramm auch keine Maßnahmen festgesetzt werden, die zur Erreichung des guten Zustands bis 2027 führen könnten. Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Die betroffenen Grundwasserkörper sind alle bereits im schlechten Zustand, so dass keine Zustandsverschlechterung mehr stattfinden kann. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0003a Ein späteres Umschwenken von „Fristverlängerung“ auf „weniger strenge Ziele“ bei der im Jahre 2015 erforderlichen Aufstellung des zweiten Bewirtschaftungsplans erscheint unzulässig, denn gemäß Artikel 4 Absatz 4d EU-WRRL ist bei drohender Nichterreichung des guten Zustands nicht eine qualitative Absenkung des Ziels vorgesehen, sondern die Festsetzung zusätzlicher Maßnahmen zur Erreichung des guten Zustands. Diese Rechtsauffassung wird nicht geteilt, ein "Umschwenken" ist rechtlich möglich, wenn begründet. Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0003a Die Festsetzung des Ziels „guter Zustand“ bis 2027 im Bewirtschaftungsplan würde in der Regel auch den Zielen der Raumordnung widersprechen. Bei den Festlegungen der Braunkohlen und Sanierungspläne zum Wasserhaushalt handelt es sich um Ziele der Raumordnung. Entgegenstehende Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan wären unzulässig. Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden im überarbeiteten Bewirtschaftungsplan weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen, so dass der Hinweis nicht mehr relevant ist. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0034 "Hinweis auf die Erfordernis der Festsetzung weniger strenger Umweltziele sowohl für die braunkohlenbergbaubeeinflussten Grundwasserkörper als auch die braunkohlenbergbaubeeinflussten Oberflächenwasserkörper. Die Voraussetzungen für die Festsetzung weniger strenger Ziele liegen in aller Regel vor und werden genannt. " Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0045 Zentraler Einwand zu Grundwasserkörper / Ausnahmeregelung: Die bekannte und nachgewiesene Langfristigkeit der Stoffumwandlungsprozesse in den künstlich angelegten Teilen der Grundwasserleiter erfordern Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 Absatz 5 WRRL (weniger strenge Umweltziele) und Artikel 4 Absatz 7 WRRL (Ausnahmen für Veränderung des Grundwasserstandes und der physikalischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern). Außer den Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Absatz 7 EU-WRRL werden auch Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 6 EU-WRRL (vorübergehende Verschlechterungen) [...] aufzunehmen sein, um der hydrochemischen Entwicklung gemäß vorliegender Prognosen gerecht werden zu können. Für die wegen des Braunkohle-Bergbau in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0028 Für die [...] bergbaubeeinflussten Grundwasserkörper wird für die Zielerreichung die Fristverlängerung gemäß Artikel 4 (4) WRRL in Anspruch genommen. Die seit Auslegung der Anhörungsdokumente geführten Diskussionen im Fach- und Behördenkreis [...] widerspiegeln einen weiterreichenden Arbeitsstand in Richtung „weniger strenge Umweltziele“, was in Anbetracht der Langfristigkeit der in diesen Gebieten stattfindenden Stoffumwandlungs- und -transportprozesse auch gerechtfertigt ist. Diesbezüglich bedarf der Entwurf des Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmeprogrammes der Überarbeitung/Anpassung. Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0050 Die Herangehensweise, dass für Grundwasserkörper, die sich durch den aktiven Bergbau im schlechten chemischen und mengenmäßigen Zustand befinden, mittels einer Verknüpfung von Fristverlängerung und Festlegung weniger strenger Umweltziele der gute Zustand erreicht werden soll, entspricht nicht mehr dem aktuellen Arbeitsstand. [...] Für den Braunkohlenabbau im Gebiet Nochten/Reichwalde ist es dringend geboten, die weniger strengen Umweltziele zu definieren. Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0053 Für die vom Braunkohlenbergbau beeinflussten Grundwasserkörper und Oberflächenwasserkörper sollten nur weniger strenge Umweltziele nach Artikel 4, Absatz 5 WRRL in Betracht gezogen werden. Dies gilt auch für den sonstigen Bergbau, z.B. im Bereicht der Wismut. Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
SN0036 Wird ein Landwirt zukünftig bestraft, der nach 4 Jahren einen mit Feldgras bestellten Ackerrandstreifen wieder der normalen Bewirtschaftung zuschlägt, weil er sonst den Ackerstatus auf der Fläche verliert? Jedenfalls der Verpächter will irgendwann Acker zurück – so ist es in den Pachtverträgen vereinbart! "Fördermittel müssen nur zurückgezahlt werden, wenn ein Verstoß gegen geltende Vorschriften vorliegt oder wenn die Voraussetzung für die Förderung nicht mehr gegeben sind (z.B. Abweichung von der ursprünglich beantragten förderfähigen Fläche). Der Hinweis zur Änderung der Regelung nach EU-Verordnung 796/2004 und 239/2005 soll in den Ausführungsbestimmungen zu geplanten AuW-Maßnahmen, die im Zuge der Modulation ab 2010 neu angeboten werden, entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass z.B. Ackerrandstreifen entsprechend der o.g. Verordnung nach fünf Jahren umgebrochen werden. Die Regelungen sehen vor, dass dieses Ziel durch genau definierte Ansaatmischungen oder andere geeignete Maßnahmen erreicht wird. Die entsprechenden Vorschläge des Freistaates Sachsen stehen allerdings noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Grundsätzlich soll durch diese Regelung erreicht werden. dass durch diese Maßnahme Ackerland erhalten bleibt und nicht zu Dauergrünland umgewamdelt wird. Wenn Ackerland dauerhaft in Grünland umgewandelt werden soll, ist die geförderte Maßnahme G 10 (""Umwandlung von Acker- in Grünland"") anzuwenden." Texthinweis zur geplanten bzw. bei der EU beantragten Erweiterung der bisherigen WRRL- Förderkulissen, AUW- Maßnahmen und Fördertatbestände Freistaat Sachsen
450.3-8886.0   "Aufgrund der überregionalen Aspekte der Stellungnahme wurde diese den für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne Elbe und Weser zuständigen Geschäftsstellen der Flussgebietsgemeinschaften zur weiteren Bearbeitung übergeben. Im Bewirtschaftungsplan Rhein wurden die Anmerkungen teilweise berücksichtigt. Hinsichtlich der HMWB-Einstufung wurden im Bewirtschaftungsplan textliche Ergänzungen vorgenommen. Ebenso wurde der Berücksichtigung des Klimawandels durch die Aufnahme eines neuen Kap. 5.1 im Bewirtschaftungsplan Rechnung getragen. " textl. Ergänzung BP Rhein hinsichtlich HMWB und Klimawandel Freistaat Thüringen
450.3-8886.0   Aufgrund der überregionalen Aspekte der Stellungnahme wurde diese den für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne Elbe und Weser zuständigen Geschäftsstellen der Flussgebietsgemeinschaften zur weiteren Bearbeitung übergeben. Im Bewirtschaftungsplan Rhein wurden die Anmerkungen teilweise berücksichtigt. Von den 10 genannten Handlungsfeldern werden viele explizit angesprochen, während eine an den Bewirtschaftungszielen ausgerichtete Gewässerunterhaltung, die Anbindung von Auen und die Wiedervernässung von Feuchtgebieten zwar nicht explizit genannt sind, die aber bei der detaillierten Maßnahmenplanung und Maßnahmenumsetzung eine Rolle spielen. Die Anpassung der Wasserwirtschaft an den Klimawandel wurde insoweit berücksichtigt, als dass der momentane Kenntnisstand im Kap. 5.1 neu in den Bewirtschaftungsplan aufgenommen wurde. Die Integration der Umweltkosten in die Wasserpreise ist eine noch nicht abgeschlossene Aufgabe. Hierzu wird derzeit auf LAWA-Ebene versucht ein gemeinsames Verständnis der Wasserwirtschaft zu erarbeiten. textl. Ergänzung BP Rhein hinsichtlich Klimawandel Freistaat Thüringen
450.3-8886.0   Die Anmerkungen wurden teilweise berücksichtigt. Für die Oberflächenwasserkörper (OWK) Erlbach und Weida/Triebes, die als Schwerpunktgewässer Struktur festgelegt wurden, sind Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit erst für den zweiten Umsetzungszyklus geplant. Im Rahmen der weiteren Planung sollen geeignete Maßnahmen über ein Konzept ermittelt werden. Die Hinweise zu fehlerhaften Darstellungen in den Gewässerrahmenplänen werden bei der Fortschreibung dieser Pläne geprüft und geeignet berücksichtigt. Die Anmerkungen zum OWK Aubach-Krebsbach (Zugehörigkeit zu Thüringen und Begründung der HMWB-Ausweisung) wurden im Anhang 5-2 des Bewirtschaftungsplans entsprechend geändert und berücksichtigt. Die Anmerkungen der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Denkmalschutzbehörde werden im Rahmen der konkreten Maßnahmenplanung geprüft und geeignet berücksichtigt. textl. Änderung Bewirtschaftungsplan Elbe, Anhang 5-2 Freistaat Thüringen
BP-MV0099 Der Unterlagenumfang erschwere die Möglichkeit einer Stellungnahme. Der Inhalt der Plandokumente entspricht den Anforderungen der Richtlinie. Textstraffungen wurden, soweit möglich, vorgenommen. Land Mecklenburg-Vorpommern
BP-GS0007 Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Trinkwasser: Bitte um Korrektur des letzten Absatzes in Kapitel 7.3 (Maßnahmen an Gewässern zur Entnahme von Trinkwasser) -> Vorschlag siehe "Art der Auswirkung" Dem Vorschlag folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Umformulierter Textbaustein (ersetzen des letzten Absatzes des Kapitels 7.3): "Für bestehende Trinkwasserschutzgebiete und für Gebiete, die potenziell zukünftig der Trinkwassergewinnung zugeführt werden können, besteht in Raumentwicklungsprogrammen die Möglichkeit, diese als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete Trinkwasser festzulegen." FGG Elbe