Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0010a Hinweis auf Priorisierung von konkreten Maßnahmen zur Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit nach erfolgter Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes 2009, auf welcher Grundlage die Wiederherstellung der Durchgängigkeit an Fließgewässern durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung im 1. Bewirtschaftungszyklus vorgenommen bzw. noch nicht vorgenommen wird (konkrete Maßnahmenbeschreibung in Stellungnahme). Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Ergänzung eines neuen Textbausteins in Kap. 2.1.4 vor Tabelle 2-3: "Gemäß dem Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts ist die WSV im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz zukünftig dafür verantwortlich, an den von ihr errichteten oder betriebenen Stauanlagen an Bundeswasserstraßen die ökologische Durchgängigkeit zu erhalten oder wieder-herzustellen, soweit dies für die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist. Seitens der WSV wird derzeit ein Priorisierungskonzept für die Durchführung gegebenenfalls erforderlicher Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Durchgängigkeit an Bundeswasserstraßen erstellt." FGG Elbe
BP-GS0022 Die vorgestellten Maßnahmen im Bewirtschaftungsplanentwurf für den Altbergbau sind aus unserer Sicht nicht konkret genug behandelt. Die Problematik Altbergbau im Sinne der Umsetzung der WRRL im Erzgebirgskreis kann nicht auf der Ebene der Kommune allein und abschließend geklärt werden. Die Umweltziele der WRRL der diffusen Schadstoffeinträge aus dem Altbergbau sind ohne Förderprogramme durch Bund und Länder in Frage gestellt. Die Betrachtungstiefe der Maßnahmen im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm der FGG Elbe richtet sich einheitlich nach dem LAWA-Maßnahmenkatalog. Die Anmerkung bezieht sich eher auf die landesspezifische sächsische Maßnahmenplanung. Die Fragen werden im Zusammenhang mit der Konkretisierung der Maßnahmenplanung in Sachsen gelöst. Es wird daher kein Änderungsbedarf des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe gesehen. - FGG Elbe
BP-GS0023 Ergänzung Kap. 5: Es wird für dringend erforderlich gehalten, dass der Begriff des ordnungsgemäßen Wasserabflusses, wie er in §28 Wasserhaushaltsgesetz sowie in allen Landeswassergesetzen enthalten ist, an vorrangiger Stelle in den Bewirtschaftungsplan aufgenommen wird. Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist in Deutschland rechtlich an den Umweltzielen der WRRL ausgerichtet und darf diese nicht gefährden. Gleichzeitig darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass unsere Landschaft auch den Lebens- und Wirtschaftsraum für Menschen darstellt, deren Existenz durch die zukünftige Wasserbewirtschaftung im Zuge der Umsetzung der Bewirtschaftungspläne nicht erheblich gefährdet werden darf. Daher ist der bestehende traditionelle Grundgedanke der Gewässerunterhaltung, die schadlose Abführung des Wassers, integraler Bestandteil auch der zukünftigen Bewirtschaftung. (Deutlichmachung, dass der ordnungsgemäße Wasserabfluss bei Bewirtschaftungsentscheidungen im Bewirtschaftungsplan eine eigenständige Beachtung zu finden hat). Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe. - FGG Elbe
BP-GS0023 Systematik der Einstufung der Gewässer als natürlich, erheblich verändert oder künstlich wird in den Landesbeiträgen zu den Bewirtschaftungsplänen nicht in gleicher Weise verstanden. Die Ausweisung von Wasserkörpern erfolgte in allen beteiligten Bundesländern auf der Grundlage der in den Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter erarbeiteten Vorgaben. Die Herangehensweise zur Ausweisung von erheblich veränderten Wasserkörpern wird in den Kapiteln 4.1.1 und 5.2.1 sowie länderspezifisch im Anhang A5-1 des Bewirtschaftungsplans dargestellt. FGG Elbe
BP-GS0023 Kap. 7.9, S. 133: In Bezug auf die Gewässerunterhaltung finden sich teilweise problematische Erwähnungen im Bewirtschaftungsplan. Nach dem derzeitigen Wortlaut, müsste man die Unterhaltung ändern auch wenn sich herausstellte, dass dies zur Umsetzung der Bewirtschaftungsziele gar nicht notwendig wäre. Die beschriebenen "problematische Erwähnungen in Bezug auf die Gewässerunterhaltung" sind nach Prüfung der Inhalte des Bewirtschaftungsplanes nicht ersichtlich. - FGG Elbe
BP-GS0024 Der vorgelegte Entwurf hat nur einen theoretischen Wert für unmittelbar damit beschäftigte Fachleute. Es ergibt sich die Frage nach der praktischen Bedeutung solcher Vorlagen, wenn deren Inhalt für die Betroffenen nicht nachvollziehbar ist (auch für Form und Gestaltung). Aus diesem Grund ist diese Vorlage in der derzeitigen Form abzulehnen. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0025 Der vorgelegte Entwurf hat nur einen theoretischen Wert für unmittelbar damit beschäftigte Fachleute. Es ergibt sich die Frage nach der praktischen Bedeutung solcher Vorlagen, wenn deren Inhalt für die Betroffenen nicht nachvollziehbar ist (auch für Form und Gestaltung). Aus diesem Grund ist diese Vorlage in der derzeitigen Form abzulehnen. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. - FGG Elbe
BP-GS0026 Die vorgelegten Entwürfe für Pläne und Programme enthalten nur allgemein beschreibende Maßnahmen und keine Aussagen zu konkreten Maßnahmen. Für einen potenziell Betroffenen ist aus den sehr umfangreichen Entwürfen kaum erkennbar, in welchem Maße er von einer Maßnahmenplanung betroffen sein kann und ob dies für ihn erheblich sein wird. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. Informationen zur Durchführung konkreter Maßnahmen können über die Landesbehörden eingeholt werden. - FGG Elbe
BP-GS0026 Bei der Umsetzung der WRRL sind Arbeiten und Ergebnisse, insbesondere im Bereich der Datenerfassung, aus den Bereichen Umsetzung der Natura 2000-Richtlinie mit einzubeziehen. Die im deutschen Teil des Elbe-Einzugsgebiets ausgewiesenen Natura 2000-Gebiete (Vogelschutz- und FFH-Gebiete) sind im Anhang A3-4 des Bewirtschaftungsplans, sowie in den Karten der Koordinierungsräume (Karte Nr. 3.3) aufgeführt. Die Überwachung und Maßnahmenplanung wird innerhalb dieser Schutzgebiete abgestimmt (vgl. Kap. 4.3 und 5.3 Bewirtschaftungsplan). - FGG Elbe
BP-GS0026 Erfolge oder geplante Maßnahmen zur Biotopentwicklung und Biotoppflege (z.B. zur Auwaldentwicklung, Anlegen von Gewässern, Erstellung gebietsbezogener Pflege- und Entwicklungspläne und Konzepte für bestimmte Biotope und Lebensraumtypen und ähnliches) sind als Maßnahmen im Sinne der WRRL anzuerkennen. Die Art der durchzuführenden Maßnahmen und deren Darstellung im Maßnahmenprogramm ist auf die Erreichung der Umweltziele nach WRRL ausgerichtet. In diesem Zusammenhang werden auch Maßnahmen zur Biotopentwicklung und Biotoppflege, soweit diese mit den Zielen der WRRL einhergehen, berücksichtigt. - FGG Elbe
BP-GS0026 Wir appellieren an die Entscheidungsträger, mögliche Konfliktfälle frühzeitig anzugehen und in Kooperation mit den Betroffenen Lösungen zu suchen. Bei der Umsetzung künftiger Maßnahmen dürfen die Entwicklungsmöglichkeiten der Unternehmen nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden. Die Abstimmungen, welche Auswirkungen konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes der Gewässer auf die in der Stellungnahme dargestellten Belange haben, sind Bestandteil der konkreten Genehmigungsverfahren, in denen einzel- und gesamtgesellschaftliche Interessen berücksichtigt werden. - FGG Elbe
BP-GS0031 In der WRRL sind nur chemische Parameter zur Beschreibung des ökologischen Zustandes und solche Parameter zur Beschreibung des chemischen Zustandes (Tochterrichtlinie) vorgesehen. Die Unterteilung in Industriechemikalien und sonstige Stoffe ist nicht ausgeführt (die Zuordnung ist unklar). Die gesonderte Darstellung der Pestizide und Schwermetalle ist sinnvoll, aber man hätte diese gesonderte Darstellung auch auf die Stoffe zur Beschreibung des ökologischen Zustandes anwenden sollen (in dieser Stoffliste sind ebenfalls Pestizide und Schwermetalle enthalten). Die Zuordnung der chemischen Stoffe - und Stoffgruppen erfolgte entsprechend den Vorgaben nach Anhang VIII, IX und X EG-WRRL, die einzelnen Stoffe für die Bewertung des ökologischen Zustands sind in Anhang A4 -1 und die für die Bewertung des chemischen Zustands in Anhang A4-2 des Bewirtschaftungsplan zusammengestellt. Stoffgruppierungen wurden nur bei dem chemischen Zustand entsprechend den Vorgaben der Europäischen Wasserdirektoren vorgenommen, diese sind in Anhang A4-2 dargestellt. - FGG Elbe
BP-GS0032 Weder der "gute ökologische Zustand" noch das "gute ökologische Potenzial" wird sich für die Mehrheit der Wasserkörper umsetzen lassen, so lange die Umsetzung in derart starkem Maße von der Freiwilligkeit Dritter abhängig ist. Wahrscheinlich wird bei der Vielzahl von Ausnahmemöglichkeiten für die Mehrheit der Gewässer bzw. in Summe nicht mal das Verschlechterungsverbot eingehalten werden können. Durch die halbherzige Herangehensweise werden die Ziele nicht nur zeitlich verzögert, sondern sind sogar bereits im Vorfeld zum Scheitern verurteilt. Die Zielsetzungen für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper werden gemäß der Vorgaben der WRRL unter Berücksichtigung der Gewässereigenschaften, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmenkosten jeweils im Einzelfall gemäß den anzuwendenen Bewertungskriterien der WRRL festgelegt. Die Einhaltung des Verschlechterungsverbots wird im Rahmen des Monitoring überwacht. Es wird davon ausgegangen, dass die Umweltziele - ggf. über mehrere Planungszyklen hinweg - erreicht werden. - FGG Elbe
BP-GS0032 Anregungen für Gesetzesanpassungen bzgl. der Gewässermorphologie (Anpassung der Nutzung, Einhaltung des Verschlechterungsverbots, Rück- bzw. Abbau bestehender, negativer Einflussfaktoren) und bzgl. der Gewässergüte (Gütemessstellen an künstlichen Wasserkörpern und erheblich veränderten Wasserkörpern und Besteuerung von Nährstofffrachten) Gegenstand der Anhörung ist der Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe. Die Aufstellung erfolgte nach den Vorgaben der WRRL und den im Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen verankerten Regelungen. Anpassungen der bestehenden rechtlichen Regelungen sind nicht Gegenstand der Anhörung. - FGG Elbe
BP-GS0032 Hinweise zu Meliorationsflächen: Warum findet diese Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes kaum Erwähnung? Warum werden Grundwasserkörper, die durch Melioration eine entscheidende Grundwasserabsenkung und eine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes erfahren haben oder wodurch ein ehemaliges natürliches Fließgewässer zu einem temporär wasserführenden Fließgewässer degradiert wird, in einem guten mengenmäßigen Zustand gekennzeichnet? [...] Wir wünschen, dass dieser aus unserer Sicht grundlegende Fehler (Einschätzung ist auch nicht WRRL-konform) korrigiert wird! Die mengenmäßige Zustandsbewertung der Grundwasserkörper erfolgte nach Anhang V 2.1.2 WRRL. Die Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes durch Meliorationen wurde i.d.R. insofern berücksichtigt, als dass betroffene Gewässer meist als erheblich verändert (HMWB) ausgewiesen worden sind. Begründet wird dies mit Bezug auf Artikel 4 Absatz 3 Buchst. a) Nummer iv) WRRL, wo für die Ausweisung eines Wasserkörpers als HMWB erklärt wird, dass grundsätzlich negative Auswirkungen auf die Landentwässerung als Schutzgut landwirtschaftl. Tätigkeit nicht hinnehmbar sind, wenn die nutzbringenden Ziele hinsichtl. der techn. Durchführbarkeit oder die Unangemessenheit entstehender Kosten für die Beseitigung der Belastungen nicht in sinnvoller Weise erreicht werden können. Das hier zu erreichende gute ökol. Potenzial als Zielzustand richtet sich demzufolge auf die möglich erscheinenden Maßnahmen unter Beachtung der schutzgutrelevanten Restriktionen. Dies betrifft ggf. auch Maßnahmen zum Ausgleich des Wasserhaushalts. Darüber hinaus fanden Daten zu Drainagesystemen Eingang bei den Betrachtungen stoffl. Belastungen mit dem Datenmodell MONERIS. - FGG Elbe