Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0083 Kap. 2.1: Wasserkraftanlagen stellen ein großes und spezifisches Belastungspotenzial dar. Da aktuell im Gebiet der FGG Elbe trotz negativer Wirkungen und Verschlechterungsverbot, neue Anlagen errichtet werden, sollte eine gesonderte Auflistung und Darstellung der Problematik erfolgen. Hierbei ist der ökologische und schadensbezogenen Summationseffekt der Wasserkraftanlagen zu beachten, was durch die Einzelfallbetrachtung bei Genehmigungsverfahren unterbleibt. Als rechtlich fragwürdig wird erachtet, dass das Bundesgesetz Erneuerbare Energien die Vorgaben der Europäischen Union unterlaufen darf. Der Hinweis ist prinzipiell richtig. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung in Kapitel 2.1.3 des Bewirtschaftungsplans vorgenommen. In Kapitel 2.1.3 wurde nach dem 2. Absatz, vor dem letzten Absatz folgende Ergänzung aufgenommen: "Insbesondere auf die wandernde Fischfauna, aber auch auf die Wirbellose Fauna, können Wasserkraftanlagen in Fließgewässern vielfältige negative Auswirkungen ausüben. Trotz funktionstüchtiger Fischwechselanlagen treten bei mehreren hintereinander liegenden Querbauwerken bestandsreduzierende Summationswirkungen auf, die bei Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden sollten." FGG Elbe
BP-GS0083 Kap. 2.1: Bzgl. der Darstellung signifikanter Wasserentnahmen/ Wiedereinleitungen wird eine Reduzierung der im Wärmelastplan 2009 festgelegten Maximums-Vorgabe von 28(+3)°C auf 25(+2)°C im Sommer bzw. 10(+2)°C im Winter empfohlen. Dringend erforderlich wären ebenfalls Festlegungen zum Sauerstoffgehalt (Sommer 3-5 mg/l; Winter 4-6 mg/l) unter Berücksichtigung von Summationseffekten verschiedener Nutzer. Über die im „Wärmelastplan für die Tideelbe“ festgelegten Empfehlungen „28°C maximale Gewässertemperatur sowie 3K maximale Aufwärmspanne des Gewässers“ wurde für diesen Flussabschnitt der Elbe ein maximales Belastungsszenario festgelegt. Diese Kriterien müssen nach einer max. Durchmischungszone von 500m erfüllt werden. Außerdem soll im Fließquerschnitt minimal 2/3 verbleiben, in denen diese Werte unterschritten werden. Diese Vereinbarungen sollen eine dauerhaft gewässerverträgliche Kühlwassernutzung im Bereich der Tideelbe sicherstellen. Für andere Flussabschnitte der Elbe und ihrer Nebenflüsse könnten aufgrund des dortigen Arteninventars (und der hieraus resultierenden Habitatansprüche) die geforderten Kriterien „25°C maximale Gewässertemperatur sowie 2K max. Aufwärmspanne des Gewässers“ notwendig sein, um den guten ökologischen Zustand zu erreichen bzw. zu erhalten. Die Begrenzungen von 10°C maximale Gewässertemperatur sowie 2K max. Aufwärmspanne des Gewässers im Winter wird bei Vorhandensein von kaltstenothermen (an niedere Temperaturen gebundene) Arten wie z.B. der Quappe empfohlen. Die Berücksichtigung von Summationseffekten bei der Bewertung von Wärmeemissionen wird im „Wärmelastplan für die Tideeelbe“ als zwingend notwendig erachtet und daher explizit gefordert. Unabhängig von der Jahreszeit wird über den „Wärmelastplan für die Tideelbe“ ab einer Sauerstoffkonzentration im Gewässer von <6,0mg/l eine Drosselung der Kühlwassernutzung empfohlen. Ab einer Sauerstoffkonzentration im Gewässer <3,0mg/l darf kein weiterer kraftwerksbedingter Wärmeeintrag mehr in das Gewässer erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur möglich, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass die Kühlwassernutzung sowohl im Kraftwerksnah- als auch -fernbereich hinsichtlich der Sauerstoffbilanz dauerhaft neutral ist. Ergänzungen bzw. Anpassungen zu diesem Schwerpunkt wurden in den Kapiteln 2.1.3 und 2.1.5 vorgenommen. FGG Elbe
BP-GS0083 Es müssen spezifische Lastpläne für andere Teile der FGE Elbe erarbeitet werden. [...] Die Erarbeitung weiterer Lastpläne für andere Teile des deutschen Teils der Flussgebietseinheit Elbe ist nach Expertenabstimmung gegenwärtig nicht vorgesehen. - FGG Elbe
BP-GS0083 Der Einschätzung, dass in der FGE Elbe keine signifikanten Wasserüberleitungen erfolgen, kann nicht bestätigt werden (relevante Überleitungen werden genannt). Bedeutende Wasserüberleitungen waren im Bewirtschaftungsplanentwurf kurz in Kapitel 5.1 dargestellt. Dem Hinweis folgend wurden Ergänzungen vorgenommen. Eine Darstellung aller relevanten Wasserüberleitungen wurde im Kapitel 5.1.c) des Bewirtschaftungsplans ergänzt. FGG Elbe
BP-GS0083 Das Problem der Belastung der Niederungsfließgewässer durch Feinsedimente (Schlamm, Eisenocker) sollte gesondert dargestellt werden. Die Ablagerung von Feinsedimenten, vor allem in der norddeutschen Tiefebene, ist oft natürlichen Ursprungs. Die Biozönosen dort sind entsprechend ausgebildet (arten- und abundanzärmer). Für die Wasserkörper bzw. in betreffenden Planungseinheiten konnte für diese Fälle die Hauptbelastungsart "Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen" bzw. die Belastungsart "Wehre" oder "Staubauwerke" eingetragen werden. Verockerungen können ebenso aus natürlichem Ursprung in die Gewässer gelangen, jedoch auch forciert durch Gewässereintiefungen oder Rückstau (insbes. oberhalb von Staubauwerken) vorkommen. Bei anthropogener Verursachung konnte hier ebenso die Hauptbelastungsart "Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen" in die Datenschablonen aufgenommen werden. Die genannte Problematik wurde somit berücksichtigt. - FGG Elbe
BP-GS0083 Kap. 3: Als Schutzgebiete sollten neben den hier ausgewiesenen Schutzgebieten auch die Zielgewässer bereits laufender bzw. in Planung befindlicher Wiederansiedlungs- bzw. Bestandsstützungsprojekte für Langdistanzwanderfischarten benannt werden. Die Schutzgebiete im Sinne der WRRL sind diejenigen Gebiete, für die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Oberflächengewässer (und des Grundwassers) oder zur Erhaltung von wasserabhängigen Lebensräumen und Arten ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde. Lebensräume oder Bereiche, in denen Wiederansiedlungsprojekte für gefährdete Arten stattfinden, stehen bereits häufig unter Landes- oder Bundesnaturschutzrecht unter Schutz. Weitere Unterschutzstellungen obliegen den Ländern oder dem Bund. - FGG Elbe
BP-GS0083 Kap. 3.6.7: Bei Aufrechterhaltung der Fischgewässerrichtlinie wäre eine Überarbeitung des Fischgewässernetzes in Abstimmung mit den zuständigen Fischereibehörden sowie fischökologischen Fachinstitutionen anzustreben. Darüber hinaus sollte für diese Gewässer auch eine spezifische Abstimmung des operativen bzw. Überwachungs–Messprogramms erfolgen, da in diesen Gewässern die Normen und Ziele der WRRL bereits bis 2015 erfüllt sein sollen. Auch wenn die Fisch- und Muschelgewässerrichtlinien 2013 aufgehoben und in die WRRL integriert werden, erachten wir es dennoch als wichtig, dass die hier ausgewiesenen Gewässer weiterhin besondere Beachtung erhalten und auch die ggf. spezifischen Messprogramme beibehalten werden. Im Zusammenhang mit den Überwachungsprogrammen (Überblicksüberwachung, operative Überwachung, Überwachung zu Ermittlungszwecken) stehen durch Fachleute erarbeitete und bundesweit abgestimmte Bewertungsverfahren für die verschiedenen biologischen Qualitätskomponenten - auch für die Fischfauna - zur Verfügung. Sie geben darüber belastbare Auskunft, ob der gute ökologische Zustand bzw. das gute ökologische Potenzial besteht oder noch erreicht werden muss. Durch die wasserkörperscharfe ökologische Zustandsbewertung, in die auch die flussgebietsspezifischen Schadstoffe einzubeziehen sind, sowie aufgrund der umfänglichen Überwachung des chemischen Zustandes wird eine Bewertungsschärfe erreicht, die die der Fischgewässerrichtlinie deutlich übertrifft. - FGG Elbe
BP-GS0083 Pos. 4.1.1: Es wird Handlungsbedarf für die Erarbeitung von einheitlichen Klassifikationssystemen zur Bewertung von erheblich veränderten und künstlichen Wasserkörpern gesehen. Diese sollten dargestellt und als Maßnahme formuliert werden. Die Ausweisung von Wasserkörpern erfolgte auf der Grundlage der in den Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter erarbeiteten Vorgaben. Eine weitere Harmonisierung der Methoden wird in der FGG Elbe in Zukunft weiter angestrebt. - FGG Elbe
BP-GS0083 Kap. 5.3: Die EU-Aalverordnung ist beim Umgang mit den Zielen anderer EU-Richtlinie mit den Inhalten des bereits existierenden Aal-Managementplans zu ergänzen. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen (Ergänzung eines Verweises zur Berücksichtigung der Aalverordnung/Aalmanagementplan im Bewirtschaftungsplan). Ergänzung eines Textbausteins in Kap. 5.1a): "Im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Durchgängigkeit in überregionalen Vorrangewässern sei darauf hingewiesen, dass wesentliche Grundlagen, die im Rahmen der Umsetzung der WRRL erarbeitet wurden, Eingang bei der Aufstellung des Aalmanagementplanes für die FGG Elbe gem. Verordnung (EG) Nr. 110/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals gefunden haben (Europäische Kommission 2007). Beispielsweise wurde das Netz der überregionalen Vorranggewässer (Abb. 5-4), in dem die Durchgängigkeit wiederhergestellt werden soll, auch als wichtiger Beitrag für die Verbesserung der Lebensgrundlage des Aales und seiner Bestandsstärke identifiziert und angeführt (Institut für Binnenfischerei Potsdam-Sacrow 2008)." FGG Elbe
BP-GS0083 Kap. 6.2.4: Es sollte eine klare Darstellung zur künftigen Nutzung der Elbe für die Schifffahrt erfolgen. Zudem wird die immer noch gültige Richtlinie zur Erhaltung der Binnenfischerei nicht berücksichtigt. Konkretisierung des Kapitels ist erforderlich. Das Kapitel 6.2.4 enthält Aussagen zur zukünftigen Nutzung der Elbe als Wasserstraße. Die derzeitigen und zukünftigen Maßnahmen sind im Bundesverkehrswegeplan beschrieben. Über die Umsetzung wird einzelfallbezogen, unter Abwägung gesamtgesellschaftlicher Interessen befunden. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Ergänzung eines Textbausteins in Kap. 6.2.4. unter Schifffahrt, hinter Absatz 1: "Auf deutscher Seite ist derzeit kein Ausbau der limnischen Elbe-Wasserstraße geplant. Für die Seeschifffahrtstraße läuft ein Planfeststellungsverfahren zur Anpassung der Fahrrinne an die Erfordernisse an die Containerschifffahrt." FGG Elbe
BP-GS0083 Kap. 7.4: Die typische ökologische Funktionstüchtigkeit eines Gewässers bei Entnahme bzw. Aufstau von Wasser muss grundsätzlich erhalten bleiben und im Mutterbett der ökologisch notwendige Mindestabfluss ggf. gewährleistet werden. Da nicht für alle Oberflächengewässer der Elbe regelmäßige Erhebungen der Durchflüsse durchgeführt werden, können die ökologischen Auswirkungen von Entnahme bzw. Aufstau kaum korrekt eingeschätzt werden. In den wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren des Bundes und der Länder werden alle Aspekte detailliert beleuchtet. Dazu gehört auch eine standortspezifische Bewertung der ökologischen Auswirkungen von Entnahme bzw. Aufstau. - FGG Elbe
BP-GS0083 Die Referenzen für das gute ökologische Potenzial erheblich veränderter Wasserkörper ist konkret darzustellen. Die Ausweisung von Wasserkörpern sowie die Festlegung des ökologischen Potenzials für erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper erfolgte auf der Grundlage der Vorgaben in den Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter. Die Definition des ökologischen Potenzials gibt die WRRL vor. Die Herangehensweise zur Festlegung des ökologischen Potenzials wird in den Kapiteln 4.1.1 und 5.2.1 sowie länderspezifisch im Anhang A5-1 des Bewirtschaftungsplans dargestellt. Die Darstellung der Herangehensweise zur Ausweisung von erheblich veränderten Wasserkörpern in den Kapiteln 4.1.1 und 5.2.1 sowie länderspezifisch im Anhang A5-1 des Bewirtschaftungsplans wurde ergänzt. FGG Elbe
BP-GS0085 Kap. 1.1.1: Eine einheitliche Herangehensweise bei der Ausweisung von Oberflächenwasserkörper ist sinnvoll, aus gewässerökolgischer Sicht wird die Gebietsbetrachtung präferiert. Die Ausweisung der Oberflächenwasserkörper erfolgt gemäß der Vorgaben der WRRL in Anpassung an die regionalen Bedingungen. Änderungen sind daher nicht erforderlich. - FGG Elbe
BP-GS0085 Kap. 1.1.2: Eine nochmalige Überprüfung der Gewässertypisierung wird dringend empfohlen, da z. T. sehr lückenhaft oder aus gewässerökologischer Sicht z.T. sehr fragwürdig. Die Typisierung erfolgte auf Basis der national gültigen Bewertungsverfahren durch die zuständigen Behörden. Grundlagen waren darüber hinaus die Bestandsaufnahme 2005 und die Ergebnisse des Monitorings. - FGG Elbe
BP-GS0085 Kap. 2.1: Wasserkraftanlagen stellen ein großes und spezifisches BelastungsPotenzial dar. Da aktuell im Gebiet der FGG Elbe trotz negativer Wirkungen und Verschlechterungsverbot, neue Anlagen errichtet werden, sollte eine gesonderte Auflistung und Darstellung der Problematik erfolgen. Hierbei ist der ökologische und schadensbezogenen Summationseffekt der Wasserkraftanlagen zu beachten, was durch die Einzelfallbetrachtung bei Genehmigungsverfahren unterbleibt. Als rechtlich fragwürdig wird erachtet, dass das Bundesgesetz Erneuerbare Energien die Vorgaben der Europäischen Union unterlaufen darf. Der Hinweis ist prinzipiell richtig. Es wurde ein ergänzender Satz in Kapitel 2.1.3 des Bewirtschaftungsplans aufgenommen. In Kapitel 2.1.3 wurde nach dem 2. Absatz, aber vor dem letzten Absatz folgende Ergänzung aufgenommen: "Insbesondere auf die wandernde Fischfauna, aber auch auf die Wirbellose Fauna, können Wasserkraftanlagen in Fließgewässern vielfältige negative Auswirkungen ausüben. Trotz funktionstüchtiger Fischwechselanlagen treten bei mehreren hintereinander liegenden Querbauwerken bestandsreduzierende Summationswirkungen auf, die bei Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden sollten." FGG Elbe